Kindeswohlgefährdung erkennen und melden – mit Checkliste

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. Dezember 2023

Kindeswohlgefährdung bezieht sich auf Situationen, in denen das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes ernsthaft bedroht oder geschädigt ist. Die vom Gesetzgeber definierten Maßnahmen zum Schutz des Kindes finden sich im § 1666 BGB. Die Jugendämter sind verpflichtet, bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, physische, psychische oder sexuelle Misshandlung, häusliche Gewalt) einzugreifen, um den Schutz des Kindes sicherzustellen. Die Behörden orientieren sich dabei am SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe.

Definition: Was ist Kindeswohlgefährdung?

Was bedeutet Kindeswohl? (© Алина Бузунова – stock.adobe.com)
Was bedeutet Kindeswohl? (© Алина Бузунова – stock.adobe.com)
Das Kindeswohl ist als Rechtsgut einerseits im deutschen Familienrecht, andererseits in der EU-Grundrechtcharta verankert. Darunter ist das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes zu verstehen.  Zur umfassenden Definition sind Aspekte zu beachten, wie

  • die Sicherheit des Kindes,
  • seine körperliche und geistige Gesundheit,
  • die emotionale Entwicklung,
  • seine Bildung,
  • die soziale Integration,
  • das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung.

Das Kindeswohl wird in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1666 BGB) und § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – geregelt. Diese gesetzlichen Bestimmungen stellen das Kindeswohl in den Mittelpunkt aller das Kind betreffende Entscheidungen und sind dementsprechend auch Maßstab für behördliche Interventionen.

Formen der Kindeswohlgefährdung und Fallbeispiele

Nach dem Senatsbeschluss vom 23. November 2016 liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn „eine gegenwärtige, in einem solchen Ausmaß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen und leiblichen Wohles des Kindes mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“ (BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 13 mwN).

Verdachtsmomente müssen auf hinreichenden Wahrscheinlichkeiten beruhen, eine rein abstrakt konstruierte Gefährdungssituation ist nicht ausreichend. Die Behörden haben die Verhältnismäßigkeit zu prüfen und dabei zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes abzuwägen.

Nach einer Gefährdungseinschätzung des Statistischen Bundesamts 2021 von Kindern beiderlei Geschlechts sind beinahe 40.000 Kinder von akuter Kindeswohlgefährdung betroffen. Die Gefährdungen im Detail:

  • Vernachlässigung: 17.826
  • Körperliche Misshandlung: 9.261
  • Psychische Misshandlung: 10.650
  • Sexuelle Gewalt: 2.037
Fachanwalt.de-Tipp: Es wurde festgestellt, dass Kinder unter 8 Jahren mit 49 % die Statistik anführen, gefolgt von Kindern unter 4 Jahren (25 %) und dies, obwohl in 50 % der Fälle bereits Kontakt zum behördlichen Hilfesystem bestand. In jedem fünften Fall waren mehrere Arten von Gewalt oder Vernachlässigung festzustellen. (Quelle: destatis.de)

Fallbeispiele

  • Vernachlässigung
    • körperlich: Kind erhält unzureichend Nahrung, nicht witterungsbedingte Kleidung; Hygiene ist mangelhaft; ärztliche Versorgung wird verweigert.
    • erzieherisch und kognitiv
      • Keine Anteilnahme an erzieherischen Maßnahmen und / oder deren Gestaltung (altersgerechtes Spielen).
      • Soziale Kontakte werden nicht gefördert.
      • Keine oder falsche Vermittlung von Werten (falsch / richtig).
    • Emotional: Elterliche Zuwendung und Liebe fehlen.
    • Unzureichende Aufsicht: Dem Kind Zugang zu nicht altersgerechten Medien gewähren (z. B. es vor dem Fernseher „Parken“).
  • Gewalt und Misshandlung
    • Gewalt als Erziehungsmaßnahme: Schlagen, Schütteln, Einsperren, ….
    • Körperliche Gewalt: vorsätzliche Zufügung von Schmerzen, auch oft durch Zuhilfenahme von Gegenständen (Hammer, Gürtel, Stöcke, …); Verbrennungen, Vergiftungen.
    • Psychische Erziehungsgewalt und Misshandlung: Kindern das Gefühl vermitteln, sie seien wertlos, ungeliebt, nicht liebenswert:
      • Ablehnung durch Herabsetzung, sich „lustig machen“;
      • Isolation (altersgerechte Kontakte werden unterbunden);
      • Drohungen;
      • Ignorieren;
      • Korrumpieren;
      • Adultifizieren durch Übertragung nicht altersgerechter Arbeiten und Verantwortungen.
  • Sexualisierte Gewalt: Konfrontation mit der Sexualität von erwachsenen Personen (Eltern, Verwandte, Bekannte).
    • Sexualisierte körperliche Gewalt: unangebrachtes Küssen, Berühren der Geschlechtsorgane, mögliche Formen von Geschlechtsverkehr, Aufforderung zu ritualisierten Taten (Masturbation), Aufforderung, andere Personen intim zu berühren, …
    • Sexualisierte psychische Gewalt: beleidigende Bemerkungen über den Körper des Kindes, nicht altersgerechte Gespräche über Sexualität, Zeigen von pornografischem Material, …
  • Häusliche Gewalt ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden und konfrontiert das Kind mit der physischen oder psychischen Gewalt zwischen erwachsenen Personen (Eltern, Erziehungsberechtigte, Partner).
    • physisch durch Schläge, Tritte, würgen, verbrennen, …
    • psychisch durch Drohungen, Erniedrigungen, konstanter Kontrolle, Verboten, …
    • sexualisiert durch Zwang zu sexuellen Handlungen oder Vergewaltigung.
Fachanwalt.de-Tipp: Diese Liste ist nicht vollständig. Jeder Fall, der auf eine Kindeswohlgefährdung hinweist, muss individuell untersucht werden. Im Zweifelsfall sind die Behörden einzuschalten.

Checkliste

Die folgende Aufstellung ist als allgemeine Orientierungshilfe gedacht. Für eine aussagekräftige und umfassende Bewertung sind ggf. Fachkräfte bspw. vom Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) beizuziehen.

Gefährdungssituation

Beschreibung

Merkmale

Körperliche Sicherheit

Anzeichen von körperlicher Misshandlung; nicht angemessene körperliche Disziplinierung.

Blaue Flecken oder andere physische Anzeichen, die auf mögliche Misshandlungen hindeuten.

Emotionales Wohlbefinden

Anzeichen oder Berichte von emotionaler Misshandlung (anhaltende Einschüchterung, Demütigung, extreme Strafen)

Das Kind ist ängstlich, zieht sich zurück, zeigt ungewöhnliches Verhalten und leidet offensichtlich an mangelndem Selbstwertgefühl.

Bildung und Entwicklung

Das Kind wird unzureichend gefördert, die Bildung vernachlässigt.

Bildungseinrichtungen wird ferngeblieben; beobachtbare mangelnde kollektive, emotionale, soziale Entwicklung.

Gesundheitliche Versorgung

Mangelnde angemessene medizinische Versorgung des Kindes.

Notwendige Untersuchungen, Behandlungen, Impfungen unterbleiben; häufige Erkrankungen treten auf, die unangemessen oder gar nicht behandelt werden.

Wohnverhältnisse und Sicherheit

Unzureichende Wohnbedingungen und mangelnde Sicherheit.

Hinweise auf mangelnde Hygiene, unzureichende Ernährung oder unsichere Wohnverhältnisse.

Substanzmissbrauch

Verdacht auf Drogen- und / oder Alkoholmissbrauch in der unmittelbaren Umgebung des Kindes.

Elterliche Fähigkeiten sind beeinträchtigt; Gefährdung des Kindes durch den Missbrauch von schädlichen Substanzen.

Zeuge von Gewalt

Kind erlebt Situationen von häuslicher, psychischer oder physischer Gewalt zwischen den Eltern oder Familienangehörigen.

Beobachtbare Traumatisierung oder Gefährdung des Kindes aufgrund seiner Zeugenschaft von Gewalt.

Sexueller Missbrauch

Das Kind hat Anspruch auf das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung. Laut Strafrecht können auch Handlungen ohne Körperkontakt (z. B. Exhibitionismus oder das Verlangen, dass das Kind sexuelle Handlungen an sich vornimmt), strafbar sein.

Plötzliche Verhaltensänderungen, Stimmungsschwankungen; explizite und nicht angemessene Kenntnisse von sexuellen Praktiken; Nachahmung von sexuellen Handlungen; körperliche Beschwerden (Bauchschmerzen, Beschwerden beim Wasserlassen); emotionale Reaktionen (Angst, Vermeidung des Kontakts zu bestimmten Personen oder Orten); soziales Verhalten.

Diese Checkliste ist allgemein gehalten. Eine umfassende Bewertung jedes individuellen Falles ist erforderlich, um eine genaue Einschätzung der Kindeswohlgefährdung vorzunehmen. Bei Verdacht ist es empfohlen, die Behörde (Allgemeiner Sozialer Dienst; ASD) einzuschalten.

Fachanwalt.de-Tipp: Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist nicht als eigenständige Gefährdungskategorie benannt, sondern fällt unter die „missbräuchliche Anwendung der elterlichen Sorge“. Darunter fällt auch das gefährdende Verhalten eines Dritten, wenn die Eltern nicht schützend eingreifen. Maßgeblich sind die UN-Kinderrechtskonvention, das Grundgesetz und das Strafrecht.

Wo kann man Kindeswohlgefährdung melden?

Kindeswohlgefährdung stoppen! (© motortion – stock.adobe.com)
Kindeswohlgefährdung stoppen! (© motortion – stock.adobe.com)
Die Meldung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung kann bei unterschiedlichen Stellen erfolgen. Zum Teil ist das auch abhängig von der Rolle des Melders:

  • Selbstmelder: Eltern oder Minderjährige nehmen von sich aus Kontakt mit den Behörden auf.
  • Fremdmelder: Privatpersonen (Verwandte, Nachbarn, Freunde, Betreuungspersonen, Lehrkräfte) melden ihre Beobachtungen den Behörden. Diese Meldung kann auch anonym erfolgen.

Die zuständigen Stellen sind:

  • Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) ist in den Jugendämtern tätig und für den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuständig. Geboten werden Beratung und Unterstützung.
  • Örtliches Jugendamt hat die Aufgabe, das Kindeswohl zu schützen und ggf. geeignete Maßnahmen anzuordnen.
  • Kinder- und Jugendärzte sind bei Meldungen oder Anzeichen von Kindeswohlgefährdung zur Meldung an die Behörden verpflichtet und können bei Bedarf weitere Schritte einleiten.
  • Familien- und Erziehungsberatungsstellen bieten Beratung und Unterstützung, wenn Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorliegt.
  • Polizei kann in akuten Notfällen eingeschaltet werden, um sofortige Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen.

Folgen einer Meldung

Nach einer Meldung sind die Folgen von verschiedenen Faktoren abhängig, wie bspw. Schwere der Gefährdung, den vorgelegten Beweisen, den bestehenden Gesetzen und Richtlinien (mglw. abhängig von der Rechtsprechung im Bundesland). Das Ziel der Meldung ist immer die Gewährleistung des Wohlergehens des Kindes.

  • Die eingeschalteten Behörden haben die Aufgabe, den Fall in einem ersten Schritt zu untersuchen und Maßnahmen zu ergreifen, um das Wohlergehen des Kindes sicherzustellen. Dabei spielt die Einschätzung der aktuellen Gefahrenlage (z. B. akut) eine Rolle.
  • Die meldenden Personen werden deshalb gebeten, ihre Beobachtungen genau zu beschreiben, um ein umfassendes Bild zu bekommen, auf dem die nächsten erforderlichen Schritte basieren.
  • Den Meldenden (vor allem Fremdmelder) ist Vertraulichkeit und Datenschutz zuzusichern, soweit dies im Rahmen des Verfahrens möglich ist.
  • Gegebenenfalls sind Fachkräfte und Experten beizuziehen (Sozialarbeiter, Psychologen, Ärzte, Rechtsanwälte), die dem Kind (und ggf. der Familie) die bestmögliche Unterstützung geben.

In schweren Fällen entscheiden Gerichte über die geeigneten Schutzmaßnahmen (definiert im § 1666 Abs. 3 BGB), die dauerhaft oder vorübergehend sein können.

Planung der Hilfe

In erster Linie kommt es auf geplantes zeit- und zielgerichtetes Vorgehen an, das im komplexen Gefüge der anwendbaren Rechtssysteme (Verfassungsrecht, Sozialrecht, Familienrecht) seine Grundlage findet. Das Ergebnis ist ein dokumentierter Hilfeplan, der im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, Elternrecht (Art. 6 GG), jugendrechtlichen Vorgaben (§ 36 SGB VIII), Regelungen zur Erziehungshilfe (§§ 27 ff. SGB VIII) einen Ausgleich schaffen muss.

Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Abs. 3 BGB)

Grundsätzlich ist die Angemessenheit zu beachten. Das bedeutet, dass die gewählte Maßnahme geeignet sein muss, um die Gefahr für das Kind zu verhindern.

Die Behörden sollten zunächst versuchen, durch unterstützende Maßnahmen und Hilfe das Ziel zu erreichen, das Kindeswohl zu wahren oder wiederherzustellen.

Dies wird durch § 1666a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Hier wird festgelegt, dass Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von den Eltern zur Folge hätten, nur dann angewendet werden dürfen, wenn die Gefahr für das Kind nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, zum Beispiel durch öffentliche Unterstützung.

Jugendamt: § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Die Kinder- und Jugendhilfe hat den verfassungsmäßigen Auftrag, die Eltern bei der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Person zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII). Das bedeutet aber auch, dass ein Eingriff in das Elternrecht und eine gerichtliche Intervention möglich ist, wenn schwerwiegende Verdachtsmomente auf Kindeswohlgefährdung bestehen (vgl. § 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).

Im optimalen Fall läuft dieser Hilfeprozess unter der Prämisse gemeinsamer Anstrengungen von Eltern, Behörden und den betroffenen Schutzbedürftigen. Das Kind hat als eigenständige Position Mitwirkungsrechte, die Teilnahme der Eltern basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit nach dem Elternrecht.

In diesem Kontext ist der Schutzauftrag der Jugendämter zu präzisieren, der darauf abzielt, auf Gefährdungssituationen frühzeitig und angemessen zu reagieren und sowohl das Kindeswohl zu schützen als auch den Eltern bei der Bewältigung d er damit verbundenen Schwierigkeiten zu helfen:

  • Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von Eltern, Kindern und Jugendlichen bei Erziehungsfragen, zum Kinderschutz und der Entwicklung des Kindes, um Eltern zu helfen, wenn sie Schwierigkeiten mit der Förderung des Kindeswohls haben.
  • Verantwortlich für die Früherkennung potenzieller Gefährdungssituationen und rechtzeitige Einleitung geeigneter Maßnahmen, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint.
  • Zusammenarbeit mit anderen Stellen (Schulen, Kindertagesstätten, Gesundheitsdiensten, Polizei, anderen Fachkräften und Experten), um geeignete Maßnahmen zur Gefährdungsprävention zu erarbeiten, zu evaluieren und ggf. umzusetzen.
  • Einleitung von Hilfsmaßnahmen und Interventionen (Vermittlung der Familienhilfe, Therapieangebote, Unterstützung bei Krisensituationen bis zur Inobhutnahme des gefährdeten Kindes) bei festgestellter Kindeswohlgefährdung.
  • Fortbildung zum Thema Kindeswohlgefährdung und Vernetzung mit anderen Fachkräften und Einrichtungen.

Hilfe vom Anwalt

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung anzuraten.

Zur Unterstützung von Eltern / Erziehungsberechtigten

  • Analyse der individuellen Situation und darauf abgestimmte Beratung hinsichtlich der rechtlichen Aspekte, die mit dem Vorwurf der Kindeswohlgefährdung verbunden sind. Erklärung der Rechte und Pflichten und Beantwortung von speziellen Fragen im Zusammenhang mit dem Fall.
  • Vertretung vor Behörden und Gerichten: Darlegung des Standpunktes der beschuldigten Person(en) und Beantwortung der behördlichen Fragen.
  • Sicherung der Beweise und Verfassung von Dokumentationen, die die Fähigkeit zur Sicherung des Kindeswohls belegen (Zeugenaussagen, ärztliche Gutachten, andere Unterlagen).
  • Vermittlung außergerichtlicher Lösungen.
  • Vertretung vor Gericht, wenn es zu einer Anklageerhebung kommt.
  • Hinzuziehung von Experten empfehlen (Therapeuten, Psychologen, Beratungsstellen).
  • Überprüfung der Angemessenheit behördlich angeordneter Maßnahmen (z. B. Inobhutnahme des Kindes).

Als Vertreter für das gefährdete Kind

Ein Fachanwalt erhält das Mandat, indem der gesetzliche Vertreter (sorgeberechtigter Elternteil, Vormund) des Kindes seine Dienste in Anspruch nimmt und ihn bevollmächtigt, das Kind in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

  • Vertretung des Kindes vor den Behörden oder vor Gericht mit dem Fokus, dass die angeordneten Maßnahmen das Ziel des Kindeswohls gewährleisten und die Bedürfnisse des Kindes angemessen berücksichtigt werden.
  • Ermittlung der Gefährdungssituation durch Prüfung der Fakten und Beweise. Ggf. Beiziehung von Experten (Gutachtern, Therapeuten, Ärzten) und Vornahme einer umfassenden Bewertung.
  • Durchsetzung von Schutzmaßnahmen und die angemessene und zeitgerechte Umsetzung (z. B. zeitweilige behördliche Inobhutnahme), um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
  • Wenn es im Interesse des Kindes gelegen scheint, außergerichtliche Lösungen erarbeiten und umsetzen (z. B. Mediation).
  • Überwachung und Überprüfung der angeordneten Schutzmaßnahmen und Beobachtung der weiteren Entwicklung des Kindes.
Fachanwalt.de-Tipp: Hier finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht in Ihrer Nähe.

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