Kuckuckskind - Vaterschaftsvermutung, Vaterschaftsfeststellung & Informationsrecht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 3. Februar 2024

Der Kuckuck legt seine Eier in fremde Nester. Mit der Bezeichnung Kuckuckskind werden seit Jahrhunderten die Kinder bezeichnet, die einem Vater quasi untergeschoben wurden. Das heißt, die biologische Mutter hatte Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann, aus dem das Kind entwuchs. Die Mutter aber wiegte den rechtlichen Vater, ihren Ehemann, in der Gewissheit, dies sei sein eigenes Kind.

Historie und Gegenwart

Neugeborenes (© Sabine Immken / fotolia.com)
Neugeborenes (© Sabine Immken / fotolia.com)
In der Vergangenheit, der Historie, galt ein nicht vom Ehemann gezeugtes Kind als Bastard. Die Mutter, der Vater oder das Kind selber zu sein, das war höchst ehrenrührig. Die vorherrschende christliche Moral befand sich noch in einem wesentlich manifesteren, gröberen Stadium. Wer die Mutter eines außerhalb der Ehe gezeugten Kindes war, lief Gefahr, aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden, für immer gebrandmarkt zu sein. Das bewog sogar Päpste dazu, ihre illegitimen Nachfolger rechtlich zu beglaubigen.

Bis in unsere Tage ist diese Einstellung erhalten geblieben, wenn sie auch gewiss etliche Abschwächungen erfahren hat. Beim sogenannten Kuckuckskind speziell wird die Tatsache, dass die Mutter die wahre Herkunft des Kindes dem Ehemann verschweigt, ihm vielmehr in arglistiger Täuschung weismacht, er wäre der biologische Vater, als besonders verwerflich angesehen. Das Gesetz hat hier den Rechtsbegriff der „Personenstandfälschung“ instituiert.  So ist die tatsächliche rechtliche Beziehung zwischen dem angeblichen Vater und dem Kind, ein Schwägerverhältnis, ist er mit der Mutter verheiratet, wäre das Kind, rechtlich gesehen, sein Stiefkind.

Vaterschaftsfeststellung und Vaterschaftsvermutung

Das Gesetz steht auf der Seite der scheinbaren Väter. Es ist ihnen gesetzlich ermöglicht, ein Abstammungsgutachten oder auch eine Vaterschaftsfeststellung zu erzwingen. Mit dem entsprechend positiven Bescheid sind sie dann in der Lage, den bisher bezahlten Unterhalt für das Kind gerichtlich zurückzufordern. Diese Regelung wurde zum 18.04.2008 vom Bundesgerichtshof verabschiedet. Nun gibt es laut Gesetz keinen Amtspfleger mehr, keine Amtspflegschaft mehr, die in einem solchen Fall eines Kuckuckskinds die Klage einleiten würden. Mit neuer Regelung wurde der Versuch unternommen, diese Gesetzeslücke zu schließen, die im Rahmen der Reform des Beistandschaftsgesetzes auftauchte.

Mit dem neuen Gesetz ist es Vätern also nunmehr möglich, Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Vorher war die Weigerung des eigentlichen Erzeugers und der Mutter das Ende für eine Klage.

Informationsrecht

Register (© stickasa / fotolia.com)
Register (© stickasa / fotolia.com)
Ein angeblicher Vater hat immer das Recht darauf zu erfahren, wer der eigentliche, biologische Erzeuger des Kindes ist, von dem er glaubte, es sei sein eigenes. In der heutigen Rechtsprechung wird es jedoch immer auf den Einzelfall ankommen. Es gilt für das Gericht letztlich abzuwiegen, welches Interesse der beiden höher zu bewerten ist. Das des Vaters als Auskunftsrecht oder das Recht auf Intimsphäre, welches die Mutter rechtlich besitzt. Es besteht die Möglichkeit, dass das Recht auf ihre Intimsphäre den Richtern mehr wiegt, als das Auskunftsrecht des vermeintlichen Vaters.

Personenstandfälschung

Eine Täuschung über die familienrechtlichen Verhältnisse, das Unterschieben eines Kindes, suppostio partus, in Frankreich über den  ètat civil des personnes geregelt. Schon der reine Versuch ist nach bundesdeutschem Recht eine strafbare Handlung. Ausgenommen von der Strafverfolgung sind nach der großen Strafrechtsreform jedoch beispielsweise Handlungen im privaten Bereich, wie ein Pflegekind als ein leibliches auszugeben, oder an der Rezeption die junge Dame als Nichte auszugeben. Der Rechtsbegriff der Personenstandfälschung hat seine Ursache in der Richtigstellung der rechtlich familiären Verhältnisse. Dies geschieht nicht nur im Interesse des Zeugers, des jeweils einzelnen, sondern viel im Allgemeininteresse.

Strafbare Handlungen

Das Unterschieben eines Kindes findet sich in klassischen Beispielen, so der Austausch eines adeligen Säuglings, der Anspruch auf ein großes Erbe, womöglich den Thron hatte, durch ein Kind aus dem Bürgertum. In jedem Fall geht es um die falsche Feststellung des Personenstands, einen nicht korrekten Eintrag in den betreffenden Dokumenten. Die Personenstandfälschung involviert zumeist die mittelbare Falschbeurkundung nach dem §271 StGB.

Nach § 169 StGB gelten hier jedoch mildernde Umstände. Dies hat im Recht den Namen „Privilegierung“. Es besteht rechtlich eine Tateinheit in Bezug auf die falschen Angabe und die Tathandlung des „Unterdrückens“.

Keine strafbare Handlung

Vater mit seinem Kind? (© Marzanna Syncerz / fotolia.com)
Vater mit seinem Kind? (© Marzanna Syncerz / fotolia.com)
Eine Unterschiebung, wie oben beschrieben, durch die Ehefrau, definiert sich nach dem Gesetz nicht als Personenstandfälschung. Der einfache Grund ist, dass das Kind in einer gesetzlich geschlossenen Ehe zur Welt kommt, der Ehemann ist der rechtliche Vater. Niedergeschrieben findet sich das in § 1592 Nr. 1 BGB. Also existiert hier weder eine fälschliche Eintragung in irgendwelche Unterlagen noch wird die Abstammung des Kindes von einer anderen Mutter vorgetäuscht.

Unrichtige Anerkenntnis der Vaterschaft

Gibt ein Mann ein Kind vor dem Standesamt schriftlich als sein eigenes aus, obwohl er vom Gegenteil weiß, liegt eine Personenstandfälschung gegenüber dem Standesamt vor. Da es aber gesetzlich bei Vaterschaftsanerkennung nicht um die Frage geht, wer denn der biologische Vater sei, wird das Gesetz nicht auf falsche Angaben beim Standesamt angewandt.

Metadaten

Will man dem Ergebnis von mehr als 65 Studien folgen, ziehen nahezu 2 Prozent aller Ehemänner ein sogenanntes Kuckuckskind auf. Die Einzelurteile der Studien bewegen sich dabei, je nach Art der Befragung und Herkunft der entsprechenden Daten, zwischen 0,4 und unglaublichen 12 Prozent.

Zweifelt ein Mann an seiner biologischen Vaterschaft, hat er in bis zu 50 Prozent aller Fälle Recht.

FAQ zum "Kuckuckskind"

Was bedeutet der Begriff "Kuckuckskind" im juristischen Kontext?

Ein sogenanntes "Kuckuckskind" bezeichnet ein Kind, das in einer Familie aufwächst, in der der vermeintliche Vater nicht der biologische Vater ist. In der Regel weiß der als Vater geltende Mann nichts von dieser Situation.

Es handelt sich um eine besonders sensible Angelegenheit, die sowohl familiäre als auch rechtliche Konsequenzen haben kann.

Welche rechtlichen Folgen hat die Entdeckung, dass man ein Kuckuckskind ist?

Wenn ein Kind erfährt, dass es ein "Kuckuckskind" ist, kann dies weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Zunächst einmal betrifft dies den Unterhaltsanspruch.

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ist der als Vater geltende Mann nicht der biologische Vater, so kann der Unterhaltsanspruch gegen den biologischen Vater geltend gemacht werden.

  • Unterhaltsanspruch: Dies könnte zu einer Änderung der Unterhaltsverpflichtungen führen. Der leibliche Vater könnte nun für den Unterhalt aufkommen müssen.
  • Erbrecht: Gemäß § 1924 BGB erbt ein Kind von seinen Eltern. In Fällen von Kuckuckskindern könnte dies bedeuten, dass das Kind Erbansprüche gegenüber seinem biologischen Vater hat.
  • Sorgerecht: Im Falle einer Trennung oder Scheidung könnte auch das Sorgerecht neu verhandelt werden müssen.

Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Mann erfährt, dass er nicht der biologische Vater eines Kindes ist, für das er bisher Unterhalt gezahlt hat. In diesem Fall könnte er möglicherweise auf Rückzahlung des Unterhalts klagen.

Kann ein "Vater" Unterhalt zurückfordern, wenn er herausfindet, dass er nicht der biologische Vater ist?

Ob und inwieweit ein Mann, der herausfindet, dass er nicht der biologische Vater eines Kindes ist, Unterhaltszahlungen zurückfordern kann, hängt von mehreren Faktoren ab. § 1607 Abs. 3 BGB regelt den sogenannten Regressanspruch.

Danach kann jemand, der für den Unterhalt eines Kindes aufgekommen ist, den eigentlichen Verpflichteten – also den leiblichen Vater – auf Erstattung in Anspruch nehmen.

Allerdings gilt das nur für die letzten zwei Jahre vor Kenntniserlangung der nicht gegebenen Vaterschaft. Es ist also unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Unterhaltszahlungen zurückzufordern. Allerdings handelt es sich hierbei um einen komplexen juristischen Sachverhalt, der einer genauen rechtlichen Prüfung bedarf.

Wie kann ein Mann die Vaterschaft anfechten, wenn er vermutet, ein Kuckuckskind zu haben?

Gemäß § 1600 BGB hat der Mann, der als rechtlicher Vater gilt, die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten, wenn er vermutet, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist.

  • Anfechtungsberechtigte: Anfechtungsberechtigt sind nach § 1600 Abs. 1 BGB das Kind, die Mutter und der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht.
  • Anfechtungsfrist: Nach § 1600b Abs. 1 BGB muss die Anfechtung innerhalb von zwei Jahren erfolgen, nachdem der Berechtigte von den Umständen erfahren hat, die gegen die Vaterschaft sprechen.
  • Vaterschaftstest: Ein Vaterschaftstest kann gemäß § 372 FamFG vom Gericht angeordnet werden.

Ein Beispiel hierfür wäre ein Mann, der Zweifel an seiner Vaterschaft hat und einen Vaterschaftstest durchführen lässt. Wenn der Test ergibt, dass er nicht der biologische Vater ist, kann er innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anfechten.

Welche Rechte hat ein Kuckuckskind gegenüber dem biologischen Vater?

Ein "Kuckuckskind" hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie jedes andere Kind gegenüber seinem biologischen Vater. Dies umfasst insbesondere das Recht auf Unterhalt (§ 1601 BGB), das Recht auf Erbanspruch (§ 1924 BGB) und das Recht auf Umgang (§ 1685 BGB). Darüber hinaus hat das Kind gemäß § 1617 BGB das Recht, den Familiennamen des Vaters zu führen.

  • Unterhalt: Der biologische Vater ist unterhaltspflichtig.
  • Erbrecht: Das Kind hat einen Erbanspruch gegenüber dem biologischen Vater.
  • Umgangsrecht: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit dem biologischen Vater.
  • Name: Das Kind hat das Recht, den Nachnamen des biologischen Vaters zu führen.

Beispiel: Ein Kind, das herausfindet, dass sein vermeintlicher Vater nicht sein biologischer Vater ist, könnte Unterhalt, Erbanspruch und Umgangsrecht gegenüber seinem biologischen Vater geltend machen.




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS

Gratis-eBook „Scheidung“


Alle Infos zu Scheidung & Trennung!
Die wichtigsten Fragen zu Scheidung & Trennung!

  • Ablauf und Kosten einer Scheidung?
  • Wichtige Infos zu Unterhalt, Sorgerecht usw.!
  • Kostenlos als PDF-Download

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download