Eheliche, eheähnliche & nichteheliche Lebensgemeinschaft einfach erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 16. Oktober 2023

Hier gibt es eine grundsätzliche fachliche Dreiteilung. Es gibt neben der ehelichen und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch den besonderen Fall der sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft.

Eheliche, eheähnliche Lebensgemeinschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft

„Mensa et thoro“, die Ehe findet ihre Grundlagen im Teilen von Tisch und Bett. Niedergeschrieben findet sich dies in dem § 1353 Absatz 1 BGB. In dem Terminus „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ oder auch „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ liegt immer eine verborgen implizierte Anspielung auf die Sexualität der Partner, sei sie nun hetero- oder homosexuell. Letztlich findet sich der Begriff der Lebensgemeinschaft als ein Oberbegriff für Partnerschaften, die zusammen in einem Daheim leben, dabei aber weder kirchlich noch standesamtlich getraut sind. Oft hört man in diesem Zusammenhang auch noch die Begriffe „Ehe ohne Trauschein“; “Wilde Ehe“. 

Ehe / Eheliche Lebensgemeinschaft

Ehepaar bei Hochzeit (shane kyle / fotolia.com)
Ehepaar bei Hochzeit (shane kyle / fotolia.com)

Der jeweilige Ehepartner hat mit dem Abschluss seiner Ehe ein gesetzliches Recht auf die Lebensgemeinschaft. Sie bezeichnet sich nach § 1353 Absatz 1 BGB als Kernelement der Ehe. Ein Ehepartner kann diese Lebensgemeinschaft also einklagen. Wenn der Ehegatte fremdgeht, keine Leistungen finanzieller Art mehr erbringt, das gemeinsame Daheim verlässt, ist für den Betrogenen eine Herstellungsklage nach § 1353 ff BGB möglich. So verfügt er gerichtlich die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft. Eine Vollstreckung jedoch ist, weil der § 120 FamFG existiert, zwar nicht möglich, die Klage ist aber Dokument für eine unter Umständen schnelle Scheidung.

Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Der Gesetzgeber hat sich, aus zu großen Teilen finanziellen Gründen, eingehend mit der eheähnlichen Gemeinschaft befasst und sie auch nachhaltig definiert. So sei, so der Gesetzgeber in einer Urteilsbegründung, diese Art von Gemeinschaft ein für das soziale Leben in der Gesellschaft typische Vorkommen, es sei anders gestaltet als andere Lebensgemeinschaften. Eine rechtliche Nähe zur Ehe sei zu erkennen. In einer so gearteten Gemeinschaft sei also ein gegenseitiges Einstehen, die Begründung der Gemeinschaft auf Dauer, eine Beziehung, die mehr als eine wirtschaftliche oder haushälterische Gemeinschaft ist, anzunehmen.

Der Gesetzgeber stellt folgende Kriterien für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft auf:

  • Paar (© Igor Mojzes / fotolia.com)
    Paar (© Igor Mojzes / fotolia.com)
    Innere Bindungen sollten festzustellen sein. So ist für das Gesetz in erster Linie  finanziell die Verantwortung der Partner in der Lebensgemeinschaft zu begründen, eine sexuelle Bindung ist als Argument unzureichend.
  • Die eheähnliche Lebensgemeinschaft muss so gestaltet sein, dass zu erkennen ist, dass sie für eine längere Zeit gedacht ist.
  • Sie darf nicht im Gefüge von Wohngemeinschaften ablaufen, also Gemeinschaften, die ganz nach Wunsch ausgedehnt werden können.
  • Es darf keine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft sein.

Bis zum Jahre 2006 waren weitere Argumente beispielsweise die tatsächliche materielle Unterstützung, also ein gemeinsames Konto, aber auch tatsächliche Unterhaltsansprüche wie ein gemeinsames Kind von Relevanz.  Die aktuelle Rechtsprechung trägt all diesen Voraussetzungen und Kriterien selbstverständlich ebenso Rechnung.  Auch Ausschlusskriterien gab es. So die anderweitige Ehe, die Tatsache, dass die Gemeinschaft noch keine drei Jahre Bestand hatte, die Gemeinschaft aus Personen gleichen  Geschlechts bestand.

Staatliche Leistungen

Staatliche Förderung (© MH / fotolia.com)
Staatliche Förderung (© MH / fotolia.com)
Der Grund für die oben genannten  Definitionen wird offenbar, wenn man sich die Leistungen des Staates für Partner in eheähnlichen Gemeinschaften ansieht. Hier nämlich sieht der Staat plötzlich wenig Unterschiede zwischen Ehe und eheähnlich. Bei den Sozialleistungen wird auf die Bedürftigkeit verwiesen. Keine Unterstützung erhält derjenige, der, wie in einer eheähnlichen Gemeinschaft, von einem anderen Hilfe erfährt. Grundsätzlich postuliert der Gesetzgeber in Bezug auf die Sozialleistungen,  dass es Partnern, die in eheähnlichen Gemeinschaften leben, nicht besser gehen solle, als solchen, die ein Ehebündnis eingegangen sind. Kritik wird hier an der Tatsache laut, dass eheähnliche Gemeinschaften zwar keine Steuererleichterung durch Splitting erfahren, nicht in einer Familienversicherung unterkommen können, keine Möglichkeit haben, Unterhaltsleistungen einzuklagen, auf der anderen Seite aber die sozialen Leistungen nicht in Anspruch nehmen dürfen. Eine neue Definition des Begriffes „eheähnliche Gemeinschaft“ ist die, dass zwischen Partnern derartig enge Bindungen zu sehen sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Notfällen, den  Wechselfällen des Lebens zu erwarten ist. Hier ist der Begriff der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von Bedeutung.

Aufgrund einer Gesetzesnovellierung, der Einführung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“, in dem es unter anderem um die Benachteiligung von Heterosexuellen ging, wurde der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ aus den Gesetzestexten des Sozialrechts getilgt.

Gemeinschaften

Ebenso als Lebensgemeinschaften bezeichnet, hier jedoch mehr umgangssprachlich, sind beispielsweise Klostergemeinschaften, Ordensgemeinschaften, Kommunen und Kommunitäten, Kollektive schlechthin. Hier findet eine gemeinsame Haushaltsführung aus spirituellen oder gesellschaftskritischen, weltanschaulich begründeten Argumenten statt. Ganz allgemein sind wichtige Begriffe innerhalb des Gespräches über Lebensgemeinschaften die Termini Common-law-marriage, Bedarfsgemeinschaft und konsensuale Lebensgemeinschaft. Eine Diskussion zur Definition der Lebensgemeinschaft in der Gesellschaft ist durchaus im Schwange. Kritiker befürchten eine Unterwanderung des Ehegefüges, sie halten weitere Rechtsfolgen aus Lebensgemeinschaften für abträglich. Eine ganze Reihe europäischer Länder fährt hier eine andere Gesetzgebung.

Konsensuale Lebensgemeinschaft

Sozialrecht - Bedarfsgemeinschaft (Jamrooferpix / fotolia.com)
Sozialrecht - Bedarfsgemeinschaft (Jamrooferpix / fotolia.com)
Vor allem in Staaten, die nach angelsächsischem Recht urteilen, dem Common-law-marriage, gelten Lebensgemeinschaften, die auf ganz grundsätzlichen Dingen basieren, wie beispielsweise auf einem gemeinsamen Kind, als eheähnliche Beziehung und werden rechtlich betrachtet der Ehe gleichgesetzt. Das hängt von der Ausdifferenzierung des Begriffes „konsensuale Lebensgemeinschaft“ ab.

Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft wird von der Sozialbehörde konstituiert. Wenn Personen zusammen in einem Haushalt leben, erwartet man, dass sie sich gegenseitig, in erster Linie finanziell, Beistand leisten. Seit dem 01. 08.2006 gelten auch homosexuelle Partnerschaften als eheähnliche Gemeinschaften, sind also Bedarfsgemeinschaft.

FAQ zu Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Was ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft?

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Menschen, die nicht durch eine Ehe verbunden sind, jedoch in einer gemeinsamen Wohnung leben und eine auf Dauer angelegte und auf gegenseitige Hilfe und Unterstützung ausgerichtete Lebensgemeinschaft führen.

Was ist der Unterschied zur Wohngemeinschaft?

Im Unterschied zur bloßen Wohngemeinschaft geht es bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft um eine enge, vertrauensvolle und auf längere Dauer angelegte Gemeinschaft, in der die Partner Verantwortung füreinander übernehmen und sich gegenseitig unterstützen.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine eheähnliche Lebensgemeinschaft?

Im Vergleich zur Ehe gibt es für eheähnliche Lebensgemeinschaften keine gesetzlich geregelten Unterhaltspflichten oder Zugewinnausgleichsansprüche. Im Einzelfall können jedoch Unterhaltsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Schenkungsrecht bestehen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gegeben sein?

Um von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprechen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Partner leben in einer gemeinsamen Wohnung.
  • Die Partnerschaft ist auf Dauer angelegt.
  • Es besteht eine enge, vertrauensvolle Beziehung zwischen den Partnern.
  • Die Partner übernehmen Verantwortung füreinander und unterstützen sich gegenseitig.

Welche Auswirkungen hat eine eheähnliche Lebensgemeinschaft auf das Erbrecht?

Anders als bei der Ehe haben Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsrechte. Ohne Testament oder Erbvertrag geht das Erbe somit an die gesetzlichen Erben, wie z.B. die Eltern oder Geschwister.

Können Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft steuerlich zusammen veranlagt werden?

Nein, anders als bei der Ehe gibt es für eheähnliche Lebensgemeinschaften keine Möglichkeit zur Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer. Jeder Partner muss seine eigenen Einkünfte versteuern.

Wie unterscheidet sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von einer eingetragenen Partnerschaft?

Eine eingetragene Partnerschaft ist eine staatlich anerkannte Form der Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Im Unterschied zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft gibt es hier jedoch gesetzliche Regelungen zu Unterhalt, Zugewinn und Erbrecht. Auch eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer ist möglich.

Kann eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in eine Ehe umgewandelt werden?

Ja. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann in eine Ehe umgewandelt werden, wenn beide Partner dies wünschen und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu müssen die Partner eine Eheschließung beantragen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. das Vorliegen einer Ehefähigkeit, das Einhalten von Formvorschriften und das Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen.

Welche Vor- und Nachteile hat eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Vergleich zur Ehe?

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft hat den Vorteil, dass die Partner rechtlich unabhängig voneinander bleiben und somit keine gesetzlichen Unterhaltspflichten oder Zugewinnausgleichsansprüche bestehen. Zudem ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oft flexibler und kann leichter aufgelöst werden als eine Ehe. Nachteilig kann sein, dass es keine gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsrechte gibt und die steuerliche Belastung höher sein kann, da keine Zusammenveranlagung möglich ist. Zudem kann es bei der Aufteilung von Vermögen und Gütern zu Konflikten kommen, da keine klaren gesetzlichen Regelungen bestehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine enge Partnerschaft zwischen zwei Menschen, die nicht durch eine Ehe verbunden sind. Im Unterschied zur Ehe gibt es jedoch keine gesetzlichen Regelungen zu Unterhalt, Zugewinn oder Erbrecht.

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