Eingetragenen Lebenspartnerschaft – Rechtslage in Deutschland einfach erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 12. Januar 2024

Im Jahr 2001 wurde nach zahlreichen Kontroversen das Lebenspartnerschaftsgesetz verabschiedet. Seitdem ist es homosexuellen Paaren möglich, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu führen. Damit die Lebenspartnerschaft anerkannt wird, müssen beide Partner vor dem zuständigen Amt erklären, eine Partnerschaft auf Lebenszeit eingehen zu wollen. Des Weiteren müssen beide gemäß § 1 Abs. 1 LPartG eine Erklärung über das vorhandene Vermögen abgeben.

Was ist eine eigetragene Lebenspartnerschaft?

Eingetragenen Lebenspartnerschaft (©  Robert Kneschke / stock.adobe.com)
Eingetragenen Lebenspartnerschaft (© Robert Kneschke / stock.adobe.com)
Zum 01.07.2001 trat das sogenannte Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Von da an durften gleichgeschlechtliche Paare, also homosexuelle Paare, die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ – auch Homo-Ehe“ genannt - eingehen, ein Bund ähnlich wie die Ehe. Diese war – rechtlich gesehen - nahezu gleichgestellt wie die Ehe. Erst ab dem Jahre 2013 kam es zur steuerlichen Gleichstellung von den Lebenspartner/innen mit den Ehepartnern, siehe auch weiter unten. Theoretisch gesehen durften auch heterosexuelle Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Da sich diese aber in der Regel für die Ehe entschieden haben, wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft in der Praxis nur von homosexuellen Paaren gewählt. 

Ab dem Jahre 2017 konnte man keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingehen. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wurde im Jahre 2017 eingeführt. Seit dem 01.10.2017 dürfen auch Personen des gleichen Geschlechts die zivilrechtliche Ehe eingehen. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften blieben jedoch bestehen. Man kann aber auch eine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Somit gilt seit dem 01.10.2017 die „Ehe für Alle“. Hier finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht, der Sie zu diesem Thema individuell beraten kann.

Gibt es auch eine eingetragene Lebensgemeinschaft für Mann und Frau?

„Eine eingetragene Lebensgemeinschaft Mann und Frau“ gibt es nicht. Es gibt lediglich die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren. Mann und Frau, die zusammen als Paar leben/wohnen und evtl. ein Kind zusammen haben, jedoch nicht verheiratet sind, gelten als „eheähnliche Gemeinschaft“. Im Alltag gibt es keinen Unterschied zur Ehe, rechtlich gesehen gibt es jedoch gravierende Unterschiede zur Ehe und auch zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, z.B. bei den Steuerklassen, bei der Krankenversicherung oder auch bei erbrechtlichen Angelegenheiten. 

Unterschied zu Ehe

Zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe gibt es rechtlich gesehen quasi kaum noch Unterschiede. Eine Ehe wird ins Eheregister eingetragen, eine Lebenspartnerschaft wird in das  Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Eine Ehe wird geschieden. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird aufgehoben. Die Ehegatten schließen Eheverträge, die Lebenspartner schließen sogenannte Lebenspartnerschaftsverträge. Die Ehegatten erhalten nach der Scheidung den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Lebenspartner erhalten nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft den nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Die Lebenspartnerschaften sind beim Thema Adoption schlechter gestellt als die Ehegatten.

Rechte bzw. Vorteile einer eingetragenen Lebenspartnerschaft / Lebensgemeinschaft

Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben viele Rechte bzw. Vorteile:

  • Bei Tod des Partners bzw. der Partnerin tritt man in das Mietverhältnis ein, wenn der verstorbene Teil allein den Mietvertrag unterschrieben hatte und man einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
  • Man gilt als Familienangehörige des anderen Teils.
  • Man gilt als gesetzlicher Erbe des anderen Teils.
  • Bei erbrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten ist man Ehegatten gleichgestellt.
  • Im Strafverfahren hat man wechselseitig ein sogenanntes Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht.
  • Man kann einen gemeinsamen Namen führen.
  • Schenkungssteuerfreiheit bis zu 500.000 Euro bei Geschenken des/der Partners/Partnerin
  • Wenn 1 Teil verstirbt, hat der andere Teil für die hinterbliebenen Vermögenswerte einen Freibetrag von 500.000 Euro.
  • Steuerklassen wie bei der Ehe (3 und 5 oder 4 und 4), Steuerklassenwechsel möglich
  • Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • In der Krankenversicherung des anderen mitversichert, wenn man ein kleines oder kein Einkommen hat.
  • Bei Einkommensteuer Versteuerung nach dem Ehegattensplitting. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2013 entschieden, dass das Ehegattensplitting auch für homosexuelle Lebenspartner/innen gelten muss. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting  verfassungswidrig ist. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes würden gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, vgl. Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 07.05.2013, Az. 2 BVR 909/06 u.a. 

Nachteile

Die Nachteile einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind recht überschaubar.

Ein beachtlicher Nachteil gegenüber der Ehe bestand viele Jahre beim Thema Adoption. Wenn man ein Kind adoptieren wollte, durfte man zunächst nur gemeinsam Pflegeeltern für ein Kind werden. Eine gemeinsame Adoption war jedoch nicht möglich. Von einem der beiden Partner konnte zunächst das Kind als Einzelperson adoptiert werden. Später konnte dann auch der andere Teil das Kind quasi nachträglich adoptieren.

Seit der Einführung der „Ehe für Alle“ im Jahre 2017 hat sich die Rechtslage bzgl. Adoption wesentlich verbessert. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren. Die Paare müssen jedoch verheiratet sein. Bei den eingetragenen Lebenspartnerschaften müsste also zunächst die Umwandlung in eine Ehe erfolgen.  

Steuerklassen

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die gleichen Rechte wie heterosexuelle Paare, wenn um die Wahl der Steuerklassen geht. Sie können also auch zwischen den Steuerklassenkombinationen 4 und 4 oder 3 und 5 wählen. Eingetragene Lebenspartnerschaften waren spätestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013, Az. 2 BVR 909/06 u.a., der Ehe gleichgestellt was die Versteuerung beim Thema Ehegattensplitting anging. Als im Jahre 2017 die „Ehe für Alle“ eingeführt wurde, konnten eingetragene Lebenspartner/innen die Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, welches auch steuerrechtliche Auswirkungen hatte für bereits bestandskräftig gewordene Steuerbescheide. 

Voraussetzung war, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird. Sodann musste man alle nötigen Anträge und Unterlagen beim Finanzamt vorlegen.

Namenswahl

Der Gesetzgeber macht keinen großen Unterschied in der Auflistung der Rechte und Pflichten bei Partnerschaft oder Ehe. So ist eines der grundlegenden Rechte die Namenswahl, die Partner können einen gemeinsamen Nachnamen tragen, ganz genauso wie in einer Ehe nach herkömmlichen Prinzipien.

Unterhaltsverpflichtung auch bei Lebenspartnerschaften

Ist die Lebenspartnerschaft seitens der Behörde eingetragen, so sind die Lebenspartner gemäß § 5 LPartG zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Wird die Lebenspartnerschaft im Laufe der Zeit wegen einer Trennung wieder aufgehoben, ist jeder Partner zunächst selbst für seinen Unterhalt zuständig.

Ist ein Ex-Lebenspartner jedoch nicht in der Lage, seinen Unterhalt zu bestreiten, so hat er einen Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt gegen den anderen Ex-Partner gemäß § 16 Abs. 1 LPartG:

§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt: Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Die Partner leben in der gesetzlichen Situation, dem definierten Güterstand einer Zugewinngemeinschaft, der von den beiden Parteien auch geändert werden kann.

Die Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen für die Kinder des Partners Entscheidungen, in besonderen Situationen nicht nur des Alltages, treffen, beziehungsweise mit entscheiden. Voraussetzung ist auch hier das Sorgerecht des Partners bzw. die Adoption. 

Ein Hinterbliebener beim Tod des Partners hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Rentenversicherungsauszahlung des anderen. Die Grundsituation gibt sich also wie in der üblichen Ehe.

Adoption von Kindern

Es besteht auch in der Partnerschaft die Möglichkeit zur Adoption eines Kindes des Partners, das Kind kann den Namen der eingetragenen Partnerschaft tragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Sorgerecht bei dem Partner liegt und das Kind auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt zusammen mit dem Paar im gemeinsamen Haushalt hat. Die gemeinsame Adoption eines nicht leiblichen Kindes ist allerdings nach wie vor noch ausgeschlossen.

Anwendung des LPartG bei Trennung

Leider können auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Laufe der Zeit in die Brüche gehen. In diesem Fall kann eine Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt werden. Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht in seiner rechtlichen Durchführung dem herkömmlichen Scheidungsrecht in heterosexuellen Ehen. Während der Ort der Eheschließung in der Rechtsprechung dem einzelnen Bundesland unterliegt, wird die Scheidung immer vor dem Familiengericht stattfinden.

Fachanwalt.de-Tipp: Es entstehen bei der der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine anderen Kosten als es auch bei der Scheidung eines heterosexuellen Paares der Fall ist. Statt des Eherechts kommt hier das LPartG, das Lebenspartnerschaftsgesetz, zur Anwendung.    

Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach Paragraph 15 LPartG

Die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Partnerschaft sind nahezu identisch mit denen bei einer Ehe. Das heißt, es ist ein Trennungsjahr nötig, wenn beide Partner eine einvernehmliche Trennung anstreben. Weigert sich eine der Parteien, der Trennung zuzustimmen verlängert sich diese Trennungszeit auf drei Jahre.

Sind die Partner für länger als drei Jahre in Trennung, wird die Vermutung des Familiengerichtes über die Unvereinbarkeit der Parteien nachdrücklich dokumentiert, das heißt die Entscheidung, die Partnerschaft zu trennen, wird beschlossen werden.

Auch die anderen Möglichkeiten der Aufhebung einer Ehe beziehungsweise Partnerschaft sind natürlich möglich. So ist es auch hier möglich, unter dokumentierten Umständen, die Härtefallklauseln anzuwenden. Das heißt, die eingetragene Partnerschaft auf der Stelle zu lösen, weil alles andere eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.

Verfahren gleicht dem Eherecht

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass sich die Ansprüche des Lebenspartnerschaftsgesetzes ganz genauso so verhalten, wie die im Eherecht. Das bezieht sich im Wesentlichen auf  die Anwaltsgebühren die Frage nach dem zuständigen Familiengericht und den Anwaltszwang.

Vorteile der einvernehmlichen Scheidung

Genauso aber verhält es sich ganz allgemein mit strittiger oder einvernehmlicher Scheidung. So gilt auch hier, dass eine einvernehmliche Scheidung, unter anderem eine Voraussetzung die Trennung auch mit modernen Kommunikationsmitteln betreiben zu können, wesentlich günstiger kommen wird, als ein Verfahren, dass durch Streit verzögert und aufgeblasen wird.

Das Familiengericht honoriert in aller Regel eine einvernehmliche Scheidung mit bis zu 30 Prozent Nachlass der Bemessungsgrundlage des Streitwertes. Weiter gilt auch für die Partnerschaftaufhebung der Anwaltszwang, will heißen, der Antrag muss von einem Rechtsanwalt erstellt und abgegeben werden. In aller Regel ist bei der einvernehmlichen Scheidung der Anwalt nicht weiter notwendig, ist aber trotzdem Vorort.

Anwalts- und Gerichtskosten

Die Anwaltskosten genauso wie die Gerichtskosten oder die Kosten für Folgesachenanträge bleiben auch gleichgeschlechtlichen Paaren nicht erspart. Auf der anderen Seite besteht derselbe Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, die gewährt wird, wenn die finanzielle Situation einer der Parteien es ihr nicht gestatten würde, die Trennung zu bezahlen, obwohl ein weiteres Zusammenleben nicht möglich ist.

Versorgungsausgleich bei Scheidung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Sobald der Antrag auf Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Anwalt eingereicht wird, beginnt auch der Prozess des Versorgungsausgleichs. Beide Parteien erhalten entsprechende Formulare. Anhand dieser und anderer Informationen erstellt das Familiengericht einen Plan zur Altersversorgung beider Parteien. Es ist möglich, den Versorgungsausgleich außergerichtlich zu klären, dies sollte in notariell beurkundeter Form passieren, ist aber auch unter besonderen Umständen in der mündlichen Verhandlung möglich.

Beim Versorgungsausgleich findet sich ein Unterschied zum Eherecht. Parteien aus Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden, haben grundsätzlich, außer sie hatten dies schriftlich bis zum 31.12.2005 als Wunsch geäußert, keinen Anspruch auf einen solchen Ausgleich der Rentenansprüche, die sie oder der Partner während der Zeit der Partnerschaft erworben haben. Es gelten ansonsten die Rechtsvorschriften des Paragraphen 20 Absatz 1 LPartG, die denen des Versorgungsausgleichsgesetzes insoweit entsprechen.

Unterhaltsansprüche nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Unterhaltsansprüche sind zu differenzieren, wie es im Eherecht auch der Fall ist. So sind die Unterhaltsansprüche durchaus unterschiedlich in der Zeit der Partnerschaft, der Trennung und der letztendlichen Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Niedergeschrieben findet sich dies in den Paragraphen 5, 12 und 16 LPartG.

Ein Recht auf Unterhalt kann nur dann bestehen, wenn die fordernde Partei nicht in der Lage ist, beispielsweise aufgrund der Erziehung von Kindern, für den eigenen Lebensunterhalt durch eine zumutbare Arbeit zu sorgen. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in §§ 1570 – 1586 b sowie 1609 BGB und § 1 LPartG. Die Berechnung des Unterhalts folgt dem Eherecht.

Fachanwalt.de-Tipp: Geht ein unterhaltsberechtigter eine neue Ehe oder erneut eine Lebenspartnerschaft ein, so erlischt der Unterhaltsanspruch.

Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist die  Zugewinngemeinschaft. Wenn sich die Lebenspartner nicht ausdrücklich vertraglich für einen anderen Güterstand (z.B. Gütertrennung) entschieden haben, so gilt die Lebenspartnerschaft bei Trennung vor dem Familiengericht als Zugewinngemeinschaft.

Hausrat und Wohnung

Geregelt sind die Grundsätze der Aufteilung des Hausrates und der Wohnung, ihre Weiternutzung bei Getrenntleben durch eine der Parteien in den Paragraphen 13 und 14 LPartG.

Dieses Vorgehen ist identisch mit dem Vorgehen im Eherecht. Im Paragraphen 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes findet sich der Umgang mit Wohnung und Hausrat im Falle der erfolgreichen Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft definiert.

FAQ zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft war eine zivilrechtliche Verbindung zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts, die sich dazu entschieden haben, ihre Beziehung formell anzuerkennen und rechtlich zu legitimieren. Sie wurde mit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 in Deutschland abgeschafft und durch die Ehe ersetzt.

Die eingetragenen Lebenspartnerschaften, die vor dieser Reform abgeschlossen wurden, bleiben jedoch rechtlich wirksam, solange sie nicht in eine Ehe umgewandelt oder aufgelöst wurden.

Wie wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt?

Nach § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), ist die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe möglich und kann durch eine gemeinsame Erklärung der Partner vor dem Standesamt vollzogen werden.

Dazu gehören:

  • Die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments
  • Die Vorlage der Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung, dass die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll.

Durch die Umwandlung wird die Lebenspartnerschaft automatisch aufgelöst und die Partner sind ab diesem Zeitpunkt als verheiratet anzusehen.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft war, bis zur Einführung der Ehe für alle, der Ehe weitgehend gleichgestellt. Nach § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) hatten die Partner:

  1. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft: Dies bedeutet, dass sie eine Gemeinschaft bilden, die auf Dauer angelegt ist.
  2. Die Pflicht zum Unterhalt: Sie sind verpflichtet, für den Lebensunterhalt des anderen Partners zu sorgen.
  3. Die Pflicht zur Fürsorge: Sie sind verpflichtet, füreinander Sorge zu tragen.

Diese Pflichten bleiben auch nach der Umwandlung in eine Ehe bestehen.

Was passiert bei der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie die Scheidung einer Ehe. Laut § 15 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) kann die Lebenspartnerschaft nur durch Gerichtsurteil auf Antrag eines oder beider Lebenspartner aufgelöst werden. Hierbei spielen Aspekte wie Unterhalt, Vermögensaufteilung und gegebenenfalls Sorgerecht eine Rolle.


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