Patientenverfügung in der Ehe - Vorsorgemöglichkeiten & gesetzliche Vorschriften

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 9. Dezember 2023

Patientenverfügung (PhotographyMyMK / fotolia.com)
Patientenverfügung (PhotographyMyMK / fotolia.com)
Die Ansicht, eine Patientenverfügung wäre bei verheirateten Paaren nicht nötig, denn der Partner würde ohnehin alles regeln, ist zumindest fraglich. Denn nach dem Gesetz haben die nahen Angehörige, auch Kinder und Ehepartner keine gesetzliche Vertretungsvollmacht. Alles andere, so der Gesetzgeber, hätte fatale Auswirkungen. Das Problem, das sich hier auftut, ist grundsätzlich ein größeres. Denn hätte der Ehegatte eine gesetzliche Vertretungsvollmacht, könnte er oder sie beliebige Geschäfte auch zu Lasten des Partners abschließen.

Trotz alledem steht die Tatsache im Raum, dass, wenn ein Ehegatte einen Unfall erleidet, eine plötzliche Krankheit auftritt, die Familien zumeist vollkommen hilflos vor einer ganzen Menge von Problemen stehen, die eben mit diesen, rechtlich vom Partner eingefädelten Rechtsgeschäften zu tun haben. Ob es nun das Bankkonto ist oder eine Versicherung – die Vollmachten fehlen zumeist. Sich bereits vor dem Krankheits- oder Unfallgeschehen mit einem entsprechenden Dokument in die Hände des Partners zu geben, ist nicht für jeden die beste Lösung.

Vorsorgemöglichkeiten

Lediglich rechtlich Bevollmächtigte, also die Inhaber einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder Betreuer, die vom Gericht bestellt sind, können in die persönlichen Entscheidungen eines Volljährigen eingreifen. Grundsätzlich gibt es drei Vorsorgemöglichkeiten für den Eintritt einer Notsituation. Nämlich

  1. die Vorsorgevollmacht,
  2. die Betreuungsverfügung und
  3. die Patientenverfügung.
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt der Unterzeichner, wer im Notfall die privaten Anliegen regeln darf. Die Betreuungsverfügung tritt erst in Kraft, wenn ein Betreuungsgericht entschieden hat.

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Dokument, das den Willen des Patienten, auf lebenserhaltende Maßnahmen, wie beispielsweise künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder ähnliches zu verzichten, rechtlich beurkundet. Sie bestimmt, wie der Patient in speziellen Situationen, wie während des Sterbens oder im Koma, medizinisch versorgt werden möchte.

Gesetze (© M. Schuppich / fotolia.com)
Gesetze (© M. Schuppich / fotolia.com)
Für den September 2016 sind Regulierungsmaßnahmen an den Gesetzen zur Patientenverfügung vorgesehen. Damit ist allen Bürgern, die bereits eine Patientenverfügung unterschrieben haben, geraten, diese hinsichtlich der Formulierung „Lebenserhaltende Maßnahmen“ zu überprüfen. Dem Gesetzgeber ist diese Formulierung zu pauschal, er benötigt explizite Angaben. Es geht darum, seinen Willen auch dann zu offenbaren, wenn eine herkömmliche Kommunikation nicht mehr möglich ist. Vordrucke zur neuen Patientenverfügung sind im Internet herunterzuladen. Man sollte jedoch unbedingt auf die oben genannte Aktualisierung der Formulierung achten.

Gesetzliche Vorschriften

Es gilt bis dato das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts. Hier sind die Angelegenheiten des Inhalts, der Form und der möglichen Wirksamkeit einer Patientenverfügung, im Volksmund auch „Patiententestament“ genannt, definiert. In einer solchen Vorausverfügung kann im Übrigen genauso die Organspende thematisiert werden. Nach dem Gesetz ist eine solche Vorausverfügung für Ärzte und auch Bevollmächtigte absolut bindend. Trotz alledem ist von ihnen nachzuprüfen, ob der Wille, der in der Patientenverfügung geäußert ist, der momentanen, aktuellen Situation des Lebens und der laufenden Behandlung noch entsprechen, auch den Willen des Patienten widerspiegeln.

Das Verfassen einer Patientenverfügung ist im Übrigen eine durchaus freiwillige Angelegenheit. Existiert jedoch keine Patientenverfügung, ist die Situation komplex anders, als in der Patientenverfügung angenommen, wird der Betreuer nach besten Gewissen unter Berücksichtigung des anzunehmenden Willens des Patienten die Entscheidung entsprechend treffen.

Es gibt für eine solche Patientenverfügung keine Reichweitenbegrenzung, das will heißen, es kann keine Situation geben, in der der schriftlich niedergelegte Wille des Patienten nicht berücksichtigt wird. Die Betreuer und Ärzte entscheiden also entsprechend, wobei nahe Verwandte und die nächsten Angehörigen mit einbezogen werden.  

Sterbehilfe

Der Arzt, die Betreuer oder der Vertreter sind zwar rechtlich an die Aussagen in der Patientenverfügung gebunden, jedoch ist es nicht möglich, in dem Dokument quasi eine aktive Sterbehilfe zu verlangen. Was in der Verfügung steht, müssen also rechtlich genehmigte Handlungen sein. So ist es durchaus möglich, eine passive Sterbehilfe anzuordnen, also das Verbot für die Ärzte irgendwelche Maßnahmen einzuleiten, die lebensverlängernd wirken würden. Das meint in aller Regel die Verabreichung schmerzstillender Medikamente, obwohl medizinisch gesehen klar ist, dass die Gabe dieser Arzneien das Leben des Patienten verkürzen.

Die Tötung auf Verlangen hingegen, hier liegt großes Diskussionspotenzial, ist nach dem § 216 StGB eine strafbare Handlung.

Prüfung der Anwendbarkeit

Die vom Patenten verfasste, unterschriebene Patientenverfügung wird von Betreuern und Ärzten einer genauen Prüfung unterzogen. Es gelten nach Artikel 2 Absatz 2 GG sehr strenge Kriterien. Die Bevollmächtigten werden urteilen über die religiöse Einstellung des Patienten, seine Einstellung zum Leben, wie er sie früher geäußert oder schriftlich niedergelegt hat, sie werden seine privaten Wertvorstellungen hinterfragen, die Frage des Erleidens von Schmerzen, die durch sein Alter bedingte Lebenserwartung. So geht also eine Patientenverfügung ganz konkret auf die Wünsche und Vorstellungen eines gesellschaftlichen Individuums ein.

Existiert jedoch keine Vollmacht, keine Patientenverfügung, keine Betreuungsverfügung, keine Vertretungsvollmacht wird nach ganz allgemeinen Wertvorstellungen gehandelt werden. Auch hier jedoch gesetzlich eingegrenzt durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung, die Richtlinien der Bundesärztekammer für die Sterbehilfe.

Es ist also nicht nur angeraten, eine entsprechende Patientenverfügung sehr akribisch zu verfassen, am besten handschriftlich, sondern vielmehr auch so, dass allgemeine Formulierungen, die auszulegen wären, vermieden sind. Vor jeder größeren Operation, in aller Regel alle 2 Jahre sollte man seine Patientenverfügung erneuern, sodass die Betreuer und Ärzte hier einen Rückschluss auf die Aktualität der Aussagen haben.


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