Pflegeeltern - Aufgaben, Pflegeverhältnis & Inobhutnahme

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 11. Dezember 2023

Pflegeeltern (© Photographee.eu / fotolia.com)
Pflegeeltern (© Photographee.eu / fotolia.com)

Pflegeeltern sind nach dem Gesetz Volljährige, die für eine vorübergehende Zeit oder auch für die Dauer, Kinder anderer Eltern bei sich aufnehmen. Der Begriff Eltern umfasst in diesem Sinne ebenso homosexuelle Paare oder auch Alleinstehende. Die Erlaubnis für eingetragene, gleichgeschlechtliche Partnerschaften, die Berechtigung, will heißen die entsprechenden Gesetze, eine Vormundschaft als Eltern auch gemeinsam auszuüben, wurden am 05.08. 2016 gültig.

Die Grundvoraussetzung ist allemal die auf den Fall bezogene sowie die allgemeine Eignung der Person für die Aufgabe als erziehungsberechtigtes Pflegeelternteil. Die Inpflegenahme kann behördlich durch das zuständige Jugendamt erfolgen, ist aber genauso auf privater Ebene regelbar.

Aufgabe der Pflegeeltern

Der Aufgabenbereich der Pflegeeltern oder des Pflegeelternteils ist breit gefächert und situationsbedingt. Grundsätzlich geht es um das Wohlergehen des Kindes, um seine berufliche Zukunft, seinen Platz innerhalb der Gesellschaft.  Je nach Art des Pflegeverhältnisses werden die Aufgaben, die zu bewältigen sind, diverse Formen annehmen. Die größten Hürden - ein Pflegekind aufzunehmen, bedeutet in aller Regel die Bewältigung massiver Probleme -  sind die unterschiedlichen Blickwinkel der beteiligten Parteien. Die Perspektiven von Jugendamt, Herkunftseltern, Pflegeeltern und nicht zuletzt dem Pflegekind, sind zumeist nicht dieselben.

Elterliche Sorge

Mit dem Begriff „elterliche Sorge“ ist das Sorgerecht gemeint. Diese rechtliche Situation der leiblichen Eltern bleibt auch erhalten, wenn das Kind in eine Pflegefamilie gegeben wird. Das Sorgerecht kann jedoch nach dem § 1666 BGB einem Vormund zugesprochen werden, das heißt, den biologischen Eltern wird es aufgrund der Umstände entzogen.

Auch wenn die Pflegeeltern keine Vormundschaft über das Kind innehaben, so sind sie trotzdem berechtigt, insbesondere wenn das Pflegeverhältnis über lange Zeit bestehen soll, in etlichen Fragen zu entscheiden. So ist es ihnen, nach dem § 1688 BGB gestattet, Sozialleistungen für das Kind zu beantragen, genauso auch Versicherungs- und Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen. Sie besitzen Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens ihres Zöglings, es ist ihnen gestattet, die finanziellen Dinge des Kindes zu verwalten.

Sind Differenzen zwischen Pflegendem und dem Inhaber des Sorgerechts oder sonstige Probleme offenbar, wird das Jugendamt nach dem § 38 SGB VIII als Vermittler tätig sein, letztlich das Familiengericht eine Entscheidung treffen. 

Krankenversicherung und Altersvorsorge

Krankenversicherung (© Markus Mainka / fotolia.com)
Krankenversicherung (© Markus Mainka / fotolia.com)
Was die Krankenversicherung angeht, ist es Pflegeeltern möglich, das zur Pflege angenommene Kind oder den Jugendlichen in der gesetzlichen Familienversicherung nach dem § 10 Absatz 4 SGB V mitzuversichern, ohne dass dabei Kosten entstehen.

In dem Falle des Todes eines der Pflegeelternteile entwachsen dem Pflegekind Ansprüche auf eine Waisenrente gemäß §48 Absatz 3 SGB VI. Ist die Pflege als dauerhaft definiert, wird dem Elternhaus der Antrag auf die Riester-Förderung möglich. Pflegekinder in dieser Position sind also den biologischen Kindern der Pflegeeltern insoweit gleichgestellt. Besitzt eine Mutter, die ein Kind in Pflege genommen hat, wegen ihrer dadurch bedingten Berufsuntätigkeit oder ähnlich gelagerten Dingen, den Anspruch auf eine Förderung nach dem Riestergesetz nicht, so erwirbt sie mit der Pflege in der Erziehungszeit nach der gesetzlichen Rentenversicherung, will heißen während der drei ersten Lebensjahre des Säuglings, dadurch Anspruch auf die Riesterförderung.

Das Pflegeverhältnis

Es existieren eine ganze Reihe von definierten Pflegeverhältnissen, die jedoch fließend ineinander übergehen können. So gibt es das Dauerpflegeverhältnis, hier kommt, wenn die Eltern an einer Suchterkrankung leiden, anderweitig langfristig erkrankt sind, der § 33 SGB VIII zum Tragen. In die Kurzeitpflege wird ein Kind gegeben, wenn beispielsweise eine Inobhutnahme auf der Stelle vorgenommen wird oder eine alleinerziehende Mutter einen Unfall erleidet. Unter der Bezeichnung Adoptionspflege verbirgt sich der Zeitraum, der verstreicht, von der Einwilligung der biologischen Eltern zur Adoption bis hin zu dem Zeitpunkt, an dem die Adoption rechtskräftig wird. Für dieses Prozedere ist maßgeblich der § 1744 BGB. Für eine Tagespflege wird regelmäßig eine Genehmigung des Jugendamtes zu beantragen sein. Ist ein Kind beispielsweise stundenweise oder halbtags oder auch ganztags bei entsprechenden Pflegeeltern, weil die Eltern berufstätig sind, ist diese Erlaubnis der Behörde nach § 43 SGBVIII einzuholen. Die Ergänzungspflege unterstützt die eigentliche Familie lediglich, die Pflegeeltern verstehen sich als Trainer.

Es existieren weiter die Wochen- oder Wochenendpflege, auch gibt es Erziehungsstellen, wie sie in § 34 SGB VII als besondere Pflegeverhältnisse definiert sind. Hier geht es vorrangig darum, stark traumatisierten Kindern und Jugendlichen, deren Probleme herkömmliche Pflegeelternteile definitiv überlasten würden, eine Zuflucht bieten zu können. Es sind sozial- und heilpädagogische Pflegefamilien gefragt, die auch eine besondere Ausbildung vorweisen müssen und für ihren Einsatz eine anteilige Aufwandsentschädigung erhalten. 

Inobhutnahme

Die Inobhutnahme definiert sich als die Unterbringung und vorläufige Aufnahme eines Jugendlichen oder eines Kindes, auch auf eigene Veranlassung hin, in Notsituationen. Zuständig ist das Jugendamt nach dem § 42 SGBVIII. Die Inobhutnahme erklärt sich weiter als „andere Aufgabe der Jugendhilfe“ wie es der § 2 Absatz 3 Nr. 1 SBGVII möchte.

Die  Inobhutnahme ist ein sehr starkes Instrument, das der Staat den Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stellt. Denn das Jugendamt ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, auch wenn ein subjektiv begründetes anderes Meinungsbild als das des Kindes relevant erscheint. Die Inobhutnahme selber versteht sich als gesetzlich geregelter Verwaltungsakt.




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