Pflegschaft - was ist die gesetzliche Pflegschaft?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. November 2023

Gesetzliche Regelung (© Imillian / fotolia.com)
Gesetzliche Regelung (© Imillian / fotolia.com)
Die Pflegschaft ist ein Werkzeug der deutschen Rechtsprechung, um gesetzliche Vertreter einzuberufen, welche die Interessen derer wahrnehmen, die aufgrund von Geschäftsunfähigkeit hierzu selbst nicht in der Lage sind. Sie wird auch angeordnet, wenn ein vorhandener Vertreter nicht in der Lage ist, eine übertragene Vertretung auszuüben. Die Pflegschaft ist dabei lediglich ein Oberbegriff, der die diversen individuellen Fälle der Notwendigkeit oder Möglichkeit einer Pflegschaft umfasst.

Die gesetzliche Pflegschaft

Jeder Pflegschaft wohnt der Fürsorgecharakter bei. Ein vom Gesetz bestellter Pfleger wird sich lediglich für den ihm vom Familiengericht zugeteilten Aufgabenbereich einsetzen. Er ist in seinem Aufgabenbereich der alleinige gesetzliche Vertreter des Mündels. Die gesetzliche Pflegschaft findet sich in den §1909 ff. BGB und im FamFG ausführlich beschrieben.

Die Pflegschaft ist also sozusagen eine eingeschränkte Vormundschaft, sie wird sich nur auf ganz bestimmte Bereiche beziehen, als Beispiele sollen gelten das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge. Definiert findet sich dies in den §§1909 bis 1931 des BGB.  Weiter ist die Pflegschaft ebenso im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dargelegt. Anders als die Betreuung bzw. die Vormundschaft bei Minderjährigen, die mehr oder minder den kompletten Lebensbereich des Mündels umfasst, während bei der Pflegschaft lediglich einzelne, klar abgegrenzte und unter Umständen zeitlich begrenzte Sachverhalte fallen.

Eingegrenzte Sachverhalte

So finden sich hier einzelne Bereiche von speziellen Pflegschaften, die eine Vormundschaft oder eine rechtliche Betreuung komplett ausfüllen würde. Es sind zu nennen beispielsweise Gebrechlichkeitspflegschaft, die jetzt rechtliche Betreuung heißt, die Pflegschaft für gesammeltes Vermögen nach § 1914 BGB oder Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB. Weiter gibt es die Prozesspflegschaft in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nach § 57 ZPO,  nach § 1911 BGB existiert die Abwesenheitspflegschaft für Volljährige mit unbekanntem Aufenthaltsort, die Verfahrenspflegschaft in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beschrieben in § 276 FamFG. Genauso gibt es Betreuungsverfahren nach § 317 FamFG und Unterbringungsverfahren nach dem § 419 FamFG. Schließlich gibt es noch die Leibesfruchtpflegschaft  nach § 1912 BGB und die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige, deren Eltern sich nicht in der Lage finden, die elterliche Sorge zu tragen. Amtspflegschaft bedeutet, das Jugendamt stellt den Betreuer nach §§ 1791b und 1915 BGB sowie den § 55 ff. SGB VIII. In der Pflegschaft sind die Vorschriften zur Vormundschaft entsprechend geltend.  Die Nachlasspflegschaft hingegen wird von einem Nachlassgericht angeordnet werden, wie die Ergänzungspflegschaft ebenso durch das Familiengericht bestimmt werden kann.

Finanzielle Entschädigung

Die Pflegschaft hieß einst im römischen Recht „Cura“. Der Curator musste jedem Rechtsgeschäft eines ihm unterstellten Mündels zustimmen. Die Pflegschaft galt für mündige Minderjährige, für Geisteskranke und sogenannte „Verschwender“. Wie in der Vormundschaft auch, die sich von der Pflegschaft dadurch unterscheidet, dass in der Vormundschaft sämtliche Rechtsgeschäfte, also alle Aufgabenbereiche dem Vormund unterstellt sind, gibt es auch in der Pflegschaft eine Regelung zur Aufwandsentschädigung des Pflegers. Eine Pflegschaft wird nach dem deutschen Recht immer und regelmäßig eine Sache eines Ehrenamtes sein. Dies wird grundsätzlich ohne Bezahlung geleistet. Dem Pfleger steht jedoch eine Aufwandsentschädigung zu, was die Aufwände, die er betreibt, angeht. Gesetzlich geregelt findet sich diese Aufwandsentschädigung in dem § 1835 BGB.

Die Aufwandsentschädigung kann in pauschalisierter Form jeweils jährlich beantragt werden. Sie beträgt momentan 399 Euro für 12 Monate.

Der Bezug in pauschalisierter Form ist erst seit dem August des Jahres 2013 möglich. Geregelt findet sich dies in dem § 1835a BGB und dem § 22 JVEG. Auch bei Verfahren nach dem § 277 FamFG bei Verfahrenspflegschaften wird diese Aufwendungsersatzregelung gültig sein. Ist der Pfleger ein beruflicher Pfleger, was im Bestellungsbeschluss angeordnet wird, hat dieser denselben Anspruch auf Entschädigung wie auch ein Vormund nach dem § 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz. Die im VBVG angegebenen Stundensätze von 19,50 Euro bis hin zu 33,50 Euro  können nach dem § 1915 BGB variieren. Auch ein Pfleger ist, wie ein Vormund, von der Umsatzsteuer befreit.

Unterscheidung zur Betreuung

Die rechtliche Betreuung, der nun gültige Begriff für die Vormundschaft über einen Volljährigen, unterscheidet sich grundlegend von der Pflegschaft. In der rechtlichen Betreuung wird der Einsatz des Pflegers, des Vormunds sich nicht auf einzelne Bereiche des Lebens seines Mündels beschränken. Er ist verantwortlich für die komplette Lebensführung, alle Lebensbereiche. Die Pflegschaft hingegen wird immer genau begrenzt sein, entweder auf einzelne Bereiche des Lebens des Betreuten oder auf eine ganz bestimmte Zeit. Genauso kann es vorkommen, dass ein Pfleger nur für eine einzige Willenserklärung, einen einzigen Vertragsabschluss, die rechtliche Vertretung in einem Gerichtsverfahren eingesetzt wird. 

Amtspflegschaft

Bestimmt das Familiengericht einen anerkannten Verein oder das Jugendamt zum Pfleger, nennt sich die Pflegschaft Amtspflegschaft. Amtspflegschaften sind immer Pflegschaften für „Leibesfrüchte“ und Minderjährige. Die Vereinspflegschaft unterliegt den §1791a BGB zusammen mit dem § 1915 BGB. Das Jugendamt oder der Verein werden die Aufgabe der Pflegschaft an einen der dafür geschulten Mitarbeiter übergeben. Für die Pflegschaft sind die die gleichen Paragraphen wie für die Vormundschaft gültig, mit der Folge, dass das Vormundschaftsgericht zuständig ist. Es besteht aber ebenso die Möglichkeit, eine Ergänzungspflegschaft über das Familiengericht einleiten zu lassen, wie eine Nachlasspflegschaft zwingend vom Nachlassgericht angeordnet werden wird.

Pflegschaft - Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine Pflegschaft und welche Arten gibt es?

Eine Pflegschaft ist eine rechtliche Betreuung, bei der eine Person, der Pfleger, die Interessen einer anderen Person, dem Pflegebefohlenen, vertritt. Pflegschaften werden vom Familiengericht eingerichtet, um Personen zu schützen, die aufgrund ihrer persönlichen oder finanziellen Situation besondere Hilfe benötigen.

Sie können in verschiedenen Situationen erforderlich sein, z. B. wenn Eltern die Sorge für ihr Kind nicht ausreichend wahrnehmen können oder wenn eine volljährige Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung betreut werden muss. Es gibt verschiedene Arten von Pflegschaften, abhängig von den Bedürfnissen der betroffenen Person:

  • Vormundschaft: Betreuung eines minderjährigen Kindes, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind (§ 1773 BGB).
  • Betreuung: Rechtliche Vertretung einer volljährigen Person, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln (§ 1896 BGB).
  • Pflegschaft für Minderjährige: Betreuung eines minderjährigen Kindes in bestimmten Angelegenheiten, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind (§ 1909 BGB).

Ein Beispiel für eine Pflegschaft ist die Vermögenssorge, bei der der Pfleger die finanziellen Angelegenheiten des Pflegebefohlenen verwaltet und Entscheidungen in dessen Interesse trifft.

Wie wird eine Pflegschaft eingerichtet und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Pflegschaft wird vom zuständigen Familiengericht eingerichtet. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Pflegschaft variieren je nach Art der Pflegschaft:

  1. Vormundschaft: Erforderlich, wenn die Eltern das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind nicht ausüben können oder dürfen (§ 1773 BGB). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Eltern verstorben sind oder das Kindeswohl gefährdet ist.
  2. Betreuung: Erforderlich, wenn eine volljährige Person aufgrund von Krankheit, Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, und die Betreuung im Interesse der betroffenen Person liegt (§ 1896 BGB).
  3. Pflegschaft für Minderjährige: Erforderlich, wenn die Eltern in bestimmten Angelegenheiten das Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind nicht ausüben können oder dürfen(§ 1909 BGB). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Eltern in einem Interessenkonflikt mit dem Kind stehen oder wenn sie vorübergehend verhindert sind, ihre elterlichen Pflichten wahrzunehmen.

Um eine Pflegschaft einzurichten, muss ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. In der Regel wird das Gericht vor der Entscheidung über die Pflegschaft eine persönliche Anhörung der betroffenen Person sowie des potenziellen Pflegers durchführen (§ 278 FamFG). Das Gericht prüft dabei, ob die Voraussetzungen für die Pflegschaft erfüllt sind und ob der vorgeschlagene Pfleger geeignet ist.

Welche Pflichten hat ein Pfleger und welche Rechte stehen ihm zu?

Ein Pfleger hat die Pflicht, die Interessen des Pflegebefohlenen zu wahren und für dessen Wohl zu sorgen. Die konkreten Pflichten können je nach Art der Pflegschaft und den individuellen Bedürfnissen des Pflegebefohlenen variieren. Einige grundlegende Pflichten sind:

  • Sorgfaltspflicht: Der Pfleger muss seine Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig ausführen (§ 1833 BGB).
  • Informationspflicht: Der Pfleger muss sich über die persönliche und finanzielle Situation des Pflegebefohlenen informieren und diese im Auge behalten (§ 1832 BGB).
  • Rechenschaftspflicht: Der Pfleger ist verpflichtet, dem Familiengericht über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, z. B. durch regelmäßige Berichte oder die Vorlage von Abrechnungen (§ 1840 BGB).

Ein Pfleger hat im Rahmen seiner Pflegschaft auch bestimmte Rechte, die ihm dabei helfen sollen, die Interessen des Pflegebefohlenen bestmöglich zu vertreten. Dazu gehören unter anderem:

  • Vertretungsrecht: Der Pfleger ist berechtigt, den Pflegebefohlenen in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und in dessen Namen Verträge abzuschließen oder zu kündigen (§ 164 ff. BGB).
  • Entscheidungsrecht: Der Pfleger darf in den ihm zugewiesenen Angelegenheiten Entscheidungen treffen, die im besten Interesse des Pflegebefohlenen sind (§ 1901 BGB).
  • Anspruch auf Vergütung: In bestimmten Fällen kann der Pfleger für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung beanspruchen (§ 1835 BGB).

Wie kann eine Pflegschaft beendet werden und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Eine Pflegschaft kann unter verschiedenen Umständen beendet werden. Die Voraussetzungen für die Beendigung einer Pflegschaft hängen von der Art der Pflegschaft ab:

  1. Vormundschaft: Die Vormundschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird (§ 1797 BGB). Sie kann auch durch den Tod des Pflegers, die Entlassung durch das Familiengericht oder die Ernennung eines neuen Pflegers beendet werden (§ 1795, 1796 BGB).
  2. Betreuung: Die Betreuung endet, wenn die betroffene Person nicht mehr auf die Betreuung angewiesen ist (§ 1908b BGB). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person verbessert hat. Die Betreuung kann auch durch den Tod des Pflegers, die Entlassung durch das Familiengericht oder die Ernennung eines neuen Pflegers beendet werden (§ 1908a BGB).
  3. Pflegschaft für Minderjährige: Die Pflegschaft für Minderjährige endet, wenn die Gründe für die Pflegschaft entfallen, z. B. wenn die Eltern wieder in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben (§ 1915 BGB). Sie kann auch durch den Tod des Pflegers, die Entlassung durch das Familiengericht oder die Ernennung eines neuen Pflegers beendet werden (§ 1913, 1914 BGB).

Um eine Pflegschaft zu beenden, kann ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Pflegschaft erfüllt sind. In einigen Fällen kann das Gericht auch von Amts wegen eine Pflegschaft beenden (§ 297 FamFG).




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