Rechtsanwaltskosten - Anwaltskosten bei der Scheidung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 23. Dezember 2023

Kosten (© fuxart / fotolia.com)
Kosten (© fuxart / fotolia.com)
Nachdem nun alle relevanten Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung geklärt worden sind, bleibt ein letzter Aspekt, der für die meisten Scheidungswilligen eine ganz entscheidende Rolle spielt und durchaus dazu führen kann, dass man es sich zwei Mal überlegt, ob man sich scheiden lässt. Die Rede ist von den Kosten der Scheidung, die in der Tat durchaus hoch sein können. Denn grundsätzlich sind immer die Gerichtskosten zu bezahlen, auch ein Rechtsanwalt, zumindest bei der Partei, welche die Scheidung anstrengt, ist gesetzlich zwingend notwendig. Kommt dann auch noch die Uneinigkeit der Ehepartner hinzu, Streit über Scheidungsfolgesachen wie Zugewinnausgleich, Unterhaltszahlungen, die gemeinsame Ehewohnung und viele Dinge mehr, dann können die Scheidungskosten leicht auf eine beträchtliche Summe ansteigen.

Der Verfahrenswert

Kommt es zu einer Scheidung, dann entstehen zum einen Kosten für den Anwalt und auch das Gericht wird Kosten geltend machen. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren ist, genauso wie für die Kosten des Gerichts, der jeweilige Verfahrenswert, der vom Gericht für ein Scheidungsverfahren bestimmt wird.

Wie berechnet sich der Verfahrenswert?

Der Verfahrenswert, der teilweise auch Gegenstandswert oder Streitwert genannt wird, ist keineswegs ein pauschaler Fixbetrag, sondern wird für jeden einzelnen Scheidungsfall aus dem Nettoeinkommen der Scheidungsparteien und diversen anderen Teilsummen und Pauschalbeträgen errechnet. Auch die sogenannten Folgesachen beeinflussen die Höhe des Verfahrenswertes.

Der Streitwert der Scheidung ergibt sich aus folgenden Faktoren:

  • Vierteljährliches Nettoeinkommen der Ehepartner
  • Vermögen der Eheleute
  • Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
  • Versorgungsausgleich (sofern nicht notariell ausgeschlossen)

Der Verfahrenswert bzw. Gegenstandswert stellt also die Basis zur Errechnung der Kosten dar, die bei einer Scheidung für Gericht und Anwalt bezahlt werden müssen und ist den entsprechenden Gebührentabellen zu entnehmen. Maßgeblich für die Anwaltsgebühren ist dabei der § 13 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und für die Gerichtskosten § 34 GKG (Gerichtskostengesetz). Grundsätzlich jedoch gilt für die Höhe des Verfahrenswertes ein Mindestgegenstandwert von 3000 Euro. Dieser wird z.B. dann herangezogen, wenn beide Ehegatten über kein Vermögen und über ein nur geringes Einkommen verfügen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss

Nachdem der Verfahrenswert am Anfang eines Scheidungsverfahrens nur ungefähr festgestellt werden kann, denn viele Dinge ergeben sich erst während der Verhandlung, erfolgt die endgültige Feststellung des Verfahrenswertes erst mit dem Abschluss des Verfahrens. Dies geschieht mit dem sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss. Mit diesem endgültigen Verfahrenswert werden dann auch die Rechtsanwaltsgebühren sowie die endgültigen Kosten für das Gericht ermittelt.

Wichtig: Der Verfahrenswert ist nicht die Gebührenhöhe! Diese ist immer deutlich niedriger als der Verfahrenswert. Nach dem Verfahrenswert berechnen sich nur die Gebühren.

Anwaltskosten

Eine Grundvoraussetzung bei einem Scheidungsverfahren ist der Rechtsanwalt. Das Familienrecht schreibt aus verschiedenen Gründen die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bei der Scheidung vor. Es besteht bei einer Scheidung also Anwaltszwang. So kann unter anderem überhaupt nur ein Anwalt den Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Die Gebühren, die der Anwalt bei einer Scheidung verlangt, machen einen großen Teil der Kosten aus, die bei einer Scheidung insgesamt entstehen.

Ein Anwalt muss sich bei der Berechnung der Kosten an das RVG halten

Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem RVG, sind die Richtlinien für die Vergütung der Anwälte festgeschrieben. In diesem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ finden sich die Leitlinien zu Höhe sowie Art der Vergütung, die ein Anwalt seinem Mandanten verrechnen darf. Für das Scheidungsverfahren sind die im RVG fixierten Vorschriften absolut bindend, kein Anwalt kann sich über diese Gebührenordnung hinwegsetzen.

Die Verfahrensgebühr

Die Kosten für den Anwalt, die im Verlauf des Scheidungsverfahrens, also vom Antrag bis zur Rechtskraft der Scheidung, entstehen, werden über den Verfahrenswert, den das Gericht am Ende der mündlichen Scheidungsverhandlung im Kostenfestsetzungsbeschluss mitteilt, in Verbindung mit den Angaben im RVG errechnet. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Anwaltsgebühr und den Auslagen des Anwalts.

Die Anwaltsgebühren sind auf Grundlage des Verfahrenswertes zu berechnen. Sie können, je nach Umfang der Tätigkeit des Anwalts, relativ hoch sein.

Zu den Tätigkeiten, die ein Scheidungsanwalt regelmäßig im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchführt, zählen:

  • die Einreichung des Scheidungsantrages,
  • die Einreichung anderer Schriftsätze und Anträge wie etwa auch der Antrag auf den Rechtsvermerk für den Scheidungsbeschluss.

Darüber hinaus werden in die finale Anwaltsrechnung auch noch weitere Kosten einfließen wie die Geschäftsgebühr.

Geschäftgebühr

Die Geschäftsgebühr beinhaltet die Entlohnung des Anwaltes für Tätigkeiten, die er bereits vor der Formulierung und Einreichung des Scheidungsantrages im Auftrag seines Mandanten verrichtet hat. So also vorgerichtliche Arbeit wie die Korrespondenz mit der generischen Partei.

Unter „vorprozessliche Tätigkeiten“ fallen z.B. folgende Arbeiten des Anwalts:

•          Aufnahme des Falles

•          Erstellung und Versendung von Schriftsätzen an Dritte/Gegner

•          Unterredungen mit  Gegnern oder Dritten

•          Beantragung von Auskünften

•          Informationsbeschaffung

•          Besprechungen mit dem Mandanten zur weiteren Vorgehensweise

•          Prüfung der gebotenen Unterlagen

•          Studium der Fachliteratur

•          Entwürfe für Urkunden, Vereinbarungen, Vergleichsvorschläge

Die Geschäftsgebühr versteht sich als eine Rahmengebühr. Das heißt, hier ist dem Anwalt ein gewisser Spielraum bei der Rechnungsstellung gegeben.

Terminsgebühr

Wann immer Ihr Anwalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht erscheinen muss, erhöhen sich die Anwaltskosten der Scheidung um eine Terminsgebühr. Wenn statt des beauftragten Rechtsanwaltes ein Terminsvertreter am Gerichtstermin teilnimmt, so steht der entsprechende Gebührensatz dem Vertreter zu. Zum Einsatz von Terminsvertretern kommt es vor allem auch bei Online-Scheidungen.

Auslagen und Auslagenpauschale

Der Anwalt kann außerdem eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR für Porto- und Telefonkosten usw. geltend machen. Hierunter fallen z.B. Gebühren für:

  • Papier- und Druckkosten
  • Kosten für Telekommunikation
  • Porto für das Versenden von Schreiben und Anträgen an das Gericht und Dritte
  • Abwesenheitsgelder

 


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