Scheidung einreichen – wie geht das? Ablauf und Kosten in Deutschland einfach erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 9. November 2023

Das Einreichen einer Scheidung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Regelungen hierzu finden sich §§ 1564 ff. BGB. Regelungen zum gerichtlichen Scheidungsverfahren finden sich indes im FamFG. Wann eine Ehe als gescheitert gilt und was es sonst zu beachten gibt, welche Angaben im Scheidungsantrag zu machen und welche Unterlagen diesem beizufügen sind, welche Kosten eine Scheidung verursacht, und vieles mehr, erfahren Sie hier.

Wann kann man die Scheidung einreichen?

Scheidung einreichen  (© Andrey Popov / stock.adobe.com)
Scheidung einreichen (© Andrey Popov / stock.adobe.com)
Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung sind maßgeblich im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] zum Familienrecht, in den §§ 1564 ff. BGB, geregelt.

Danach kann eine Scheidung nur eingereicht werden, wenn

  • überhaupt eine wirksame Ehe besteht,
  • und diese gescheitert ist.

Das Scheitern der Ehe als Grundvoraussetzung für eine Scheidung ist in § 1565 BGB geregelt. Nach Absatz 1 Satz 2 ist die Ehe gescheitert, „wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“ Für die Frage, wann von dem Scheitern der Ehe ausgegangen werden kann, ist die sog. gesetzliche Vermutung des § 1566 BGB heranzuziehen. Danach gilt eine Ehe grundsätzlich dann als gescheitert, wenn

  • die Ehegatten seit drei Jahren Getrenntleben (Fall der sog. streitigen Scheidung)
  • oder die Ehegatten seit einem Jahr Getrenntleben und mit Zustimmung des anderen Ehegatten zur Ehescheidung (Fall der sog. einvernehmliche Scheidung nach dem sog. Trennungsjahr).

Für den Begriff des Getrenntlebens gibt es in § 1567 BGB eine sog. Legaldefinition, das heißt eine vom Gesetz vorgegebene Definition. Danach leben die Ehegatten getrennt, „wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“

Trotz dieser gesetzlichen Regelungen kommt es in der Praxis insoweit bereits oftmals zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Dies gilt vor allem im Falle einer Versöhnung, denn bei einer echten Versöhnung beginnt die Trennungszeit wieder von neu, wohingegen bei einem Versuch einer Versöhnung (unechte Versöhnung) die Trennungszeit weder unterbrochen noch gehemmt wird.

Fachanwalt.de-Tipp: Lesen Sie hier mehr zum Thema Trennungsjahr.

Unzumutbare Härte

Das BGB kennt zwei Härteklauseln im Zusammenhang mit der Ehescheidung:

1. Das Trennungsjahr als unzumutbare Härte

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann von den vorgenannten Trennungszeiten zugunsten des Antragsstellers abgewichen werden, wenn es für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde, an der gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeit festzuhalten. Eine solche unzumutbare Härte wird vor allem bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des Antraggegners sowie bei körperlichen Misshandlungen gegenüber dem Antragssteller und/oder der (gemeinsamen) Kinder angenommen.

2. Scheidung als unzumutbare Härte

§ 1568 Abs. 1 BGB bestimmt als Härteklausel demgegenüber, dass eine Scheidung trotz Scheiterns der Ehe nicht durchgeführt werden darf. Dies ist aber nur in tatsächlichen Extremfällen möglich, etwa bei Gefahr einer Identitätskrise oder eines Selbstmords des Kindes. Solche außergewöhnlichen Umstände dürfen auch nur dann vom Gericht berücksichtigt werden, wenn sie von dem scheidungsunwilligen Ehegatten vorgebracht werden.

Wie kann man Scheidung einreichen?

Familiengericht am Amtsgericht  (© 	Blackosaka / stock.adobe.com)
Familiengericht am Amtsgericht (© Blackosaka / stock.adobe.com)
Eine Scheidung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten. Dieser Scheidungsantrag ist mitsamt weiterer Scheidungsunterlagen bei dem jeweils zuständigen Familiengericht einzureichen.

Wer sollte die Scheidung einreichen?

Es ist grundsätzlich völlig egal, wer von den beiden Ehegatten den Scheidungsantrag stellt, vor allem da sich an den Kosten nichts ändert (siehe hierzu den letzten Abschnitt des Beitrags).

In den folgenden Konstellationen macht es jedoch Sinn, sich zu überlegen, wer die Scheidung einreicht:

1. Es soll bzw. kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Hat ein Ehegatte ein so niedriges Einkommen, dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht, so empfiehlt es sich, dass dieser Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, um Kosten zu sparen.

2. Durch die Antragsstellung kann der Gerichtsort bestimmt werden.

Leben beide Ehegatten nicht mehr im Bezirk der letzten gemeinsamen Ehewohnung, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der andere Ehegatte wohnt. So kann mit der Antragsstellung Einfluss auf den Gerichtsort genommen werden.

3. Ein Ehegatte lebt im Ausland.

Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehegatten zugestellt. Lebt dieser im Ausland, ist dies nicht so einfach möglich, da ein deutsches Gericht im Ausland keine Zustellungen vornehmen darf. Hierzu muss es sich an das Auswärtige Amt wenden, was wiederum zusätzliche Kosten verursacht. Vor allem bei einer einvernehmlichen Scheidung sollte daher derjenige Ehegatte den Scheidungsantrag stellen, der im Ausland lebt.

4. Mit dem Scheidungsantrag soll ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder gestellt werden.

Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder steht – wie der Scheidungsantrag – unter Anwaltszwang, sodass sich aus Kostengründen ein anbietet, dass derjenige Ehegatte, der das alleinige Sorgerecht begehrt, auch die Scheidung einreicht.

5. Der Scheidungsantrag soll aus dringenden Gründen bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Im Falle von unzumutbarer Härte (vgl. oben) sollte derjenige Ehegatte die Scheidung beantragen, für den die Härteklausel greift, da ohnehin nicht zu erwarten ist, dass der andere Ehegatte die Scheidung begehrt und einer Scheidung deshalb erst gar nicht zustimmen würde.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte der andere Ehegatte eine Scheidung nicht begehren und einer solchen deshalb nicht zustimmen, so bleibt dem scheidungswilligen Ehegatten nichts weiter übrig, als abzuwarten, bis drei Trennungsjahre verstrichen sind. Über die Trennung bzw. das Getrenntleben sollte ein Nachweis geführt werden, zum Beispiel eine Trennung unter Zeugen und ein schnellstmögliches Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung unter Neuanmeldung einer eigenen Wohnung. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Ihnen helfen, die beste Lösung für Ihren Fall zu finden.

Welches Gericht ist zuständig?

Das Familiengericht ist kein eigenständiges Gericht, sondern eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Es ist für alle Familiensachen zuständig, mithin auch für die Scheidung. Örtlich ist zunächst das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten leben; anderenfalls ist der Gerichtsbezirk der Ehewohnung zuständig, wenn dort noch ein Ehegatte lebt. Ansonsten ist der Gerichtsbezirk an dem Wohnort des anderen Ehegatten, also des Antragsgegners, zuständig.

Welche Angaben sind im Scheidungsantrag zu machen?

Im Scheidungsantrag sind vor allem die folgenden Angaben notwendig:

  • Nachname und alle Vornamen beider Ehegatten
  • Wohnanschrift beider Ehegatten (Straße, Postleitzahl, Wohnort, sonstige Adresszusätze)
  • Datum und Ort, an dem die Ehe geschlossen wurde
  • Nummer der Heiratsurkunde
  • Angabe, wer die Scheidung beantragt
  • Wann hat das Trennungsjahr begonnen? (genaues Datum)
  • Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu?
  • Gibt es gemeinsame Kinder? (Angabe von Namen, Vornamen und Geburtsdaten)
  • Bei welchem Elternteil ist der gewöhnliche Aufenthaltsort? Gibt es besondere Regelungen zum Sorgerecht? Existieren Vereinbarungen über Umgang und Unterhalt?
  • Angaben zu den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen: Einkommen, Vermögen, Hausrat etc.

Checkliste: Welche sonstigen Unterlagen brauche ich?

þ

Scheidungsunterlagen

 

Scheidungsantrag

 

Nachweise über Nettoeinkünfte der beiden Ehegatten, das jeweilige aktuelle Vermögen und bei Eheschließung, ggf. Eigentumsrechten an Immobilien etc.

 

Nachweise über Verbindlichkeiten, wie Kredite, private, Altersvorsorge etc. (auch solche, die vor oder nach der Ehe eingegangen wurden)

 

ggf. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (zumindest, wenn Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll)

 

Amtliche Formulare für den Versorgungsausgleich

 

Heiratsurkunde oder Stammbuch (zumindest in beglaubigter Abschrift)

 

ggf. schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung

 

ggf. Ehevertrag

 

ggf. Scheidungsfolgevereinbarungen, etwa zu Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt, Kindschaftssachen wie Sorgerecht, Umgang

 

ggf. sonstige schriftliche Vereinbarungen, etwa zur Verteilung des Hausrats, des Vermögens etc.

 

Bei minderjährigen Kindern: Geburtsurkunden (zumindest in beglaubigter Abschrift

 

Sonstiges:

Hier können Sie die Checklisten kostenlos herunterladen!

Scheidung einreichen ohne Anwalt?

Es zeigt sich, dass es rund um eine Scheidung einiges zu beachten gibt und verschiedene Fragen zu klären sind. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Ehegatten ausreichend darüber aufgeklärt sind. Deshalb herrscht in Deutschland für das Einreichen der Scheidung ein Anwaltszwang (vgl. § 114 FamFG). Für den anderen Ehegatten ist indes eine Scheidung ohne Anwalt möglich. Dabei gibt es jedoch eine Vielzahl zu beachten.

Online-Scheidung einreichen

Im Zeitalter der Digitalisierung ist es kaum verwunderlich, dass mittlerweile auch eine „Online-Scheidung“ möglich ist. Allerdings ist diese im Alltag gebräuchliche Bezeichnung irreführend, da das Scheidungsverfahren im eigentlichen Sinne nicht über das Internet erfolgt. Online-Scheidung meint vielmehr, dass ein Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren online beauftragt wird, die anwaltliche Beratung sowie auch die weitere Kommunikation mit diesem Anwalt ebenso maßgeblich online bzw. per Telefon oder Brief erfolgt. Gleiches gilt für das Ausfüllen der notwendigen Scheidungsformulare. Damit reduzieren sich allein die Anwaltsbesuche auf null. Die beiden sich Scheidenden werden letztlich dennoch persönlich vor dem Familiengericht erscheinen müssen, um dort für ihre Scheidungsfolgen zu streiten.

Fachanwalt.de-Tipp: Hier erfahren Sie mehr zum Thema Online-Scheidung.

Ablauf

Der tatsächliche Beginn der Scheidung liegt beim Getrenntleben. Rechtlich betrachtet beginnt das Scheidungsverfahren jedoch erst mit der Antragsstellung und es endet mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss des zuständigen Familiengerichts.

Nutzen Sie folgende Checkliste, um die Übersicht der einzelnen Stationen im Scheidungsverfahren zu behalten:

þ

Ablauf der Scheidung

 

Beginn des/der Trennungsjahr/e

 

Scheidungsantrag ausfüllen

 

Den Scheidungsantrag durch den Scheidungsanwalt beim zuständigen Familiengericht einreichen

 

Ausfüllen der vom Gericht übersandten Unterlagen zum Versorgungsausgleich, Unterhalt etc.

 

Festlegung des Gerichtstermins seitens des Familiengerichts

 

Erhalt der förmlichen Ladung zu, Gerichtstermin

 

Gerichtstermin/e

 

Scheidungsbeschluss des Familiengerichts

 

Beginn der einmonatigen Rechtsfrist

 

Rechtskraftvermerk des Familiengerichts

 

Rechtskräftiger Vollzug der Scheidung

 

Fachanwalt.de-Tipp: Weitere Informationen zum Thema Ablauf einer Scheidung finden Sie hier !

Kosten: Wer zahlt? Wie viel? 

Scheidungskosten (© js-photo / stock.adobe.com)
Scheidungskosten (© js-photo / stock.adobe.com)
In einem Scheidungsverfahren fallen neben Anwaltskosten auch Gerichtskosten an.

Der Antragssteller, für den in jedem Fall Anwaltszwang herrscht, muss die anfallenden Anwaltskosten für seinen Scheidungsanwalt grundsätzlich alleine tragen. Es ist jedoch den sich scheidenden Ehegatten überlassen, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen und die Scheidungskosten intern aufzuteilen.

Sollte der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmen und stattdessen ein streitiges Verfahren anstreben, so muss er ebenso die Anwaltskosten für seinen Scheidungsanwalt selbst tragen.

Die Gerichtskosten sind ebenso vom Antragssteller zu zahlen, und zwar bereits bei Antragsstellung in voller Höhe. Allerdings wird in dem späteren Scheidungsurteil seitens des Familiengerichts regelmäßig entscheiden, dass beide Ehegatten die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Der Antragssteller kann die dadurch vorab zu viel gezahlten Gebühren von seinem nunmehr geschiedenen Partner zurückverlangen.

Diese 50-50-Regelung greift jedoch nur dann, wenn das Gericht dem Scheidungsantrag folgt. Denn nur in diesem Fall werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (vgl. § 150 Abs. 1 FamFG). Damit ist gemeint, dass jede Partei die eigenen Kosten trägt und die Gerichtskosten von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu bezahlen sind. Dies bedeutet allerdings auch, dass in anders gelagerten Fällen, die Gerichtskosten anders verteilt werden. Dies ist also stets abhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Übersicht der Gerichts- und Anwaltskosten

Die Höhe der Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren hängt stets vom Verfahrenswert ab. Dieser wird anhand verschiedener Faktoren vom Familiengericht festgesetzt. Zu nennen sind vor allem

  • das monatliche Nettoeinkommen der Ehepartner,
  • das Vermögen der Eheleute, wie Immobilien, Wertanlagen etc. sowie
  • die Anzahl der gemeinsamen Kinder.

Zur Berechnung des Mindestverfahrenswertes wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehepartner herangezogen, wobei der Mindestwert bei 3.000 Euro liegt (vgl. § 43 des Gerichtskostengesetzes zum FamFG; FamGKG). Hinzu kommen mindestens 1.000 Euro für den durchzuführenden Versorgungsausgleich, in aller Regel auch dann, wenn dieser mittels Ehevertrags ausgeschlossen wurde. Damit liegt der Mindestverfahrenswert bei 4.000 Euro.

Mindestverfahrenswert bedeutet, dass das Familiengericht diesen Wert auch dann festsetzt, wenn beide Parteien verschuldet sind oder keinerlei Vermögen besitzen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung liegen die Gesamtkosten dadurch bei mindestens 1.130,85 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus 280,00 Euro Gerichtskosten und 850,85 Euro Anwaltskosten für einen Scheidungsanwalt zusammen.

Im Grundsatz gilt, dass die Scheidungskosten steigen, wenn der Verfahrenswert steigt:

Verfahrenswert bis)

Gerichtskosten

Anwaltskosten (für einen Anwalt)

Gesamtkosten (mindestens)

4.000,00

     280,00

850,85

1.130,85

    5.000,00

322,00

1.017,45

1.339,45

    6.000,00

364,00

1.184,05

1.548,05

    7.000,00

406,00

1.350,65

1.765,65

  8.000,00

448,00

1.517,25

1.965,25

  9.000,00

  490,00

1.683,85

2.173,85

  10.000,00

532,00

1.850,45

2.382,45

13.000,00

590,00

2.005,15

2.595,15

16.000,00

648,00

2.159,85

2.807,85

19.000,00

706,00

2.314,55

3.020,55

22.000,00

764,00

2.469,25

3.233,25

25.000,00

822,00

2.623,95

3.445,95

30.000,00

898,00

2.864,94

3.762,94

35.000,00

974,00

3.105,90

4.079,90

40.000,00

1.050,00

3.346,88

4.396,88

45.000,00

1.126,00

3.587,85

4.713,85

50.000,00

1.202,00

3.828,83

5.030,83

65.000,00

1.466,00

4.108,48

5.574,48

80.000,00

1.730,00

4.388,13

6.118,13

95.000,00

1.994,00

4.667,78

6.661,78

110.000,00

2.258,00

4.947,43

7.205,43

125.000,00

2.522,00

5.227,08

7.749,08

 

Hinweis: Bei allen Werten handelt es sich um Eurobeträge.

Fachanwalt.de-Tipp: Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Anwaltskosten im Scheidungsverfahren.

So lassen sich die Scheidungskosten senken

Bei einer streitigen Scheidung müssen die oben genannten Anwaltskosten nochmal für den zweiten Rechtsanwalt auf die oben genannten Gesamtkosten gerechnet werden. Eine Möglichkeit, die Anwaltskosten auf das oben genannte Minimum zu reduzieren, ist also die einvernehmliche Scheidung.

Ein weiteres Kostenersparnis bietet die Online-Scheidung. Denn ohne persönliche Termine in der Anwaltskanzlei, erübrigen sich auch die dafür anfallenden Fahrtkosten.

Geringverdiener können außerdem Verfahrenskostenhilfe (auch bekannt als Prozesskostenhilfe oder Scheidungskostenhilfe) beantragen. Hierzu müssen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gegenüber dem Gericht offengelegt werden. Ihr Rechtsanwalt wird Sie auch hierüber beraten können.

Schließlich übernehmen auch Rechtsschutzversicherungen die Kosten für eine Scheidung. Dies ist jedoch abhängig von der jeweiligen Versicherungspolice.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Familienrecht bringt ausreichend Expertise für sämtliche scheidungsrechtlichen Fragestellungen mit. Denn die Fachanwaltsbezeichnung wird nur verliehen, wenn der Rechtsanwalt besondere Kenntnisse im nationalen und im internationalen Familienrecht nachweisen kann. Ein Fachanwalt muss dabei auch nicht zwingend teurer sein als ein Rechtsanwalt. Denn für alle Anwälte gilt die Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es steht ihnen jedoch frei, eine höhere Anwaltsgebühr zu verlangen. Dieses Recht steht jedoch nicht nur dem Fachanwalt, sondern auch dem Rechtsanwalt zu.

Fazit

In Deutschland ist die Einreichung einer Scheidung ein komplexes juristisches Verfahren, das sich aus verschiedenen Gesetzen und Verfahrensregeln zusammensetzt. Eine einvernehmliche Scheidung kann in der Regel schneller und kostengünstiger abgeschlossen werden als eine streitige Scheidung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen beide Ehepartner bereit sein, die Bedingungen der Scheidungsvereinbarung zu akzeptieren.

Im Rahmen einer streitigen Scheidung müssen die Ehepartner sich hingegen auf eine Vielzahl von Themen einigen, wie z.B. Unterhalt, Sorgerecht, Aufteilung des Vermögens und Schulden.

In jedem Fall müssen bestimmte Anforderungen und Fristen bei der Einreichung der Scheidung beachtet werden, wie z.B. das Einreichen eines Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht, das Erstellen einer Scheidungsfolgenvereinbarung und die Einhaltung von Fristen für die Zustellung von Dokumenten.

Insgesamt ist die Einreichung einer Scheidung ein komplexer und oft emotional belastender Prozess, bei dem es von Vorteil ist, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und die eigene Position bestmöglich vertreten wird. Hier finden Sie einen Fachnwalt für Familienrecht in Ihrer Nähe, der sich auf Scheidung spezialisiert.

FAQ zu Scheidung einreichen

Was bedeutet "Scheidung einreichen"?

Die Einreichung einer Scheidung ist der formelle Antrag auf Auflösung einer Ehe. Es ist der erste Schritt in einem Scheidungsverfahren, in dem die Ehe vor Gericht offiziell aufgelöst wird.

Wer kann eine Scheidung einreichen?

Eine Scheidung kann von jedem Ehepartner oder beiden gemeinsam beantragt werden, wenn sie eine Ehe eingegangen sind, die in Deutschland rechtsgültig ist.

Wo kann man eine Scheidung einreichen?

Eine Scheidung wird beim zuständigen Familiengericht beim Amtsgericht eingereicht. Das Gericht hängt von dem Wohnsitz des Ehepaares ab.

Welche Dokumente müssen bei der Scheidungseinreichung eingereicht werden?

In der Regel müssen eine Heiratsurkunde, der Scheidungsantrag, Verdienstnachweise, Versorgungsausgleichsformular sowie ggf. eine Einverständniserklärung zu den Scheidungsfolgen vorgelegt werden. Welche Unterlagen genau einzureichen sind, hängt vom Einzelfall und seinen Umständen ab.

Was passiert nachdem die Scheidung eingereicht wurde?

Nachdem die Scheidung eingereicht wurde, wird das Gericht das Ehepaar in der Regel zu einer Anhörung laden, um die Scheidungsgründe und die Scheidungsfolgen zu besprechen. Das Gericht prüft vor allem, ob das sogenannte Trennungsjahr vorliegt, sprich, ob die Beteligten seit 1 Jahr getrent sind. Wenn beide Ehepartner einverstanden sind und keine strittigen Fragen offen sind, kann die Scheidung schnell und ohne weitere Verhandlungen abgeschlossen werden.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Komplexität des Falls und der Anzahl der strittigen Fragen. In der Regel dauert es jedoch etwa sechs Monate bis zu einem Jahr, um eine Scheidung abzuschließen.

Was sind die Kosten für eine Scheidung?

Die Kosten für eine Scheidung variieren je nach Gericht und Anwalt. Diese richten sich nach dem Einkommen der Beteiligten. Die Gerichtskosten betragen in der Regel einige hundert Euro. Weitaus höher sind die Anwaltskosten, die ebenfalls variieren. Die Kosten für eine Scheidung belaufen sich in der Regel zwischen 1.500 und 5.000 Euro, je nach Verdienst der Beteligigten. Es ist jedoch auch möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn man finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen.

Kann ich eine Scheidung ohne Anwalt einreichen?

Nein, in Deutschland ist es nicht möglich, eine Scheidung ohne Anwalt einzureichen.

Was sind die Scheidungsfolgen?

Die Scheidungsfolgen können je nach Fall sehr unterschiedlich sein. Zu den häufigsten Scheidungsfolgen gehören Fragen zum Sorgerecht für Kinder, Unterhaltszahlungen, Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Aufteilung des Hausrats.

Wie kann ich mich auf die Scheidung vorbereiten?

Es gibt verschiedene Dinge, die Ehepartner tun können, um sich auf eine Scheidung vorz ubereiten. Hier sind einige Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:

  • Informieren Sie sich über die Scheidungsgründe und -folgen.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie finanziell abgesichert sind, insbesondere wenn Sie auf Unterhalt oder Vermögensaufteilung angewiesen sind.
  • Überlegen Sie, welche Fragen und Streitpunkte im Scheidungsverfahren auftreten könnten und wie Sie damit umgehen möchten.
  • Suchen Sie sich einen erfahrenen Anwalt, der Sie während des Verfahrens beraten kann.

Es ist wichtig, sich auf das Scheidungsverfahren vorzubereiten, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen und unnötigen Stress zu vermeiden.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Einreichung einer Scheidung ist ein wichtiger Schritt in einem Scheidungsverfahren. Es ist wichtig, sich über die Scheidungsgründe und -folgen zu informieren und sich auf das Verfahren vorzubereiten, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Wenn Sie eine Scheidung einreichen möchten, sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen geschützt werden.

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