Bei einer Scheidung kommen viele Kosten auf Sie zu, etwa Gerichtskosten oder Anwaltsgebühren. Wie hoch die Scheidungskosten ausfallen und wer sie trägt, erfahren Sie hier. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen verständlich mit einer Tabelle und einem Rechner, wie sich die Gebühren berechnen und wo Sie sparen können.
Das Wichtigste in Kürze:
- Gericht und Anwalt sind Pflicht: Bei einer Scheidung müssen Sie mindestens ein Gerichtsverfahren mit einem Anwalt durchführen. Gerichtskosten und Anwaltsgebühren fallen immer an.
- Verfahrenswert als Grundlage: Die Höhe der Scheidungskosten richtet sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht anhand Ihres Nettoeinkommens, Vermögens und der Kinderzahl ermittelt.
- Kostenteilung: Jeder Ehepartner zahlt seine Anwaltsgebühren selbst. Die Gerichtskosten werden üblicherweise hälftig aufgeteilt. Der Antragsteller muss die Gerichtsgebühr zunächst vorstrecken, erhält später aber in der Regel die Hälfte vom Ex-Partner zurück.
- Sparpotenzial: Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt sinken die Anwaltskosten, da nur eine Gebühr anfällt (geteilt auf beide).
- Staatliche Hilfe: Wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können, kann das Gericht auf Antrag ggf. Verfahrenskostenhilfe gewähren.
Wofür fallen Kosten bei Scheidung an?

Scheidung Kosten - wie hoch & wer zahlt?Unabhängig vom Streitverlauf verursacht eine Scheidung zwingend Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Diese sind im Gerichtskostenrecht (FamGKG) bzw. im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Zusätzlich können noch verschiedene Nebenkosten dazukommen:
Erstellen Sie beispielsweise einen Ehevertrag oder müssen Scheidungsfolgen notariell beurkunden, fallen Notargebühren an.
Gebühr für den Versorgungsausgleich werden ebenfalls erhoben – das Gericht berechnet pauschal für die Aufteilung der Rentenanwartschaften und schreibt Gebühren dafür gut.
Unter bestimmten Umständen entstehen auch Gutachterkosten (z.B. für die Wertermittlung einer Immobilie) oder Kosten für Mediation und Übersetzung.
Obwohl diese Ausgaben nicht zu den Pflichtkosten gehören, sollten Sie sie einkalkulieren.

So berechnet das Gericht den Verfahrenswert
Der Verfahrenswert bildet die Grundlage für alle Gebühren. Nach § 3 FamGKG wird er im Wesentlichen aus dem vierteljährlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Dabei zieht man eventuell einen Unterhaltsfreibetrag pro Kind ab (üblich sind etwa 250–300 € je Kind). Als Mindestverfahrenswert legt § 43 FamGKG drei Monate Nettoeinkommen (§ 43 Abs. 1 FamGKG) zugrunde – mindestens jedoch 3.000 Euro. Zusätzlich rechnet das Gericht mindestens 1.000 Euro je Rentenanwartschaft für den Versorgungsausgleich an (gemäß § 50 FamGKG). Zusammen ergibt sich ein Mindestwert von 4.000 Euro.
In der Praxis fasst das Gericht bei der Scheidung drei Hauptbestandteile zusammen:
- Einkommen: Durchschnittliches Nettoeinkommen beider Partner (letzte 3 Monate) (abzüglich etwaiger Kinder-Pauschalen).
- Vermögen: Relevantes Barvermögen, Wertpapiere, Immobilien etc. (abzüglich Pfändungsschutz-Freibeträge). Häufig gelten Freibeträge pro Partner (etwa 60.000 Euro je Person). In der Regel rechnet das Gericht nur 5 % des übrig bleibenden Vermögens zum Verfahrenswert hinzu.
- Versorgungsausgleich: Zehn Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens pro Rentenanwartschaft (min. 1.000 €).
Das Gericht addiert diese Beträge: Einkommen × 3 (als Richtwert für 3 Monate) plus 5 % des Vermögens plus ggf. Pauschalen für Kinderfreibetrag und Versorgungsausgleich. Haben Sie beispielsweise beide je 3.000 € monatlich netto und ein gemeinsames Vermögen von 50.000 €, liegt der Verfahrenswert etwa bei 3.000×3 + 0,05×50.000 = 9.000 + 2.500 = 11.500 Euro. Wie sich der Verfahrenswert im Detail zusammensetzt, können Sie mit Online-Rechnern (s. unten) überschlagen.

Gerichtskosten bei der Scheidung
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert und sind im FamGKG geregelt. In einer Scheidung wird dabei grundsätzlich eine doppelte Gebühr erhoben (Lebensscheidungsverfahren zählt als zwei Gerichtsverfahren). Bei einem Verfahrenswert von etwa 11.340 € beträgt eine einfache Gebühr z.B. 313,50 €, sodass sich insgesamt 627 € an Gerichtskosten ergeben. Das Gericht fordert von der antragstellenden Partei zunächst einen Kosten-Vorschuss in dieser Höhe. Im Scheidungsbeschluss wird dann meist bestimmt, dass beide Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen. Der Antragsteller kann also 50% der gezahlten Gebühren vom Ex-Partner zurückfordern. Generell gilt: Je höher der Verfahrenswert (z.B. bei hohem Einkommen oder Vermögen und vielen Kindern), desto teurer wird der Gerichtsaufwand.
Anwaltskosten bei der Scheidung

Beratung durch Fachanwalt für FamilienrechtEinen größeren Anteil der Scheidungskosten nehmen die Anwaltsgebühren ein. § 114 FamGKG (FamFG) schreibt einen Anwaltszwang vor – Sie brauchen zwingend einen Rechtsanwalt für den Scheidungsantrag. Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach dem RVG und dem ermittelten Verfahrenswert. Üblich sind dabei die 1,3-fache Verfahrensgebühr (für das Schreiben der Anwaltsrechnung) plus die 1,2-fache Terminsgebühr (für die Scheidung vor Gericht), jeweils zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Seit Juni 2025 wurden diese RVG-Sätze um etwa 6–9 % angehoben. Einfache Beispielsrechnung: Bei einem Verfahrenswert von 10.000 € beträgt die Gebühr etwa 850 € (Anwaltskosten für einen Anwalt). Zwei Anwälte zahlen natürlich das Doppelte.
Eine Stunden- oder Pauschalvergütung kann nur vereinbart werden, wenn Sie das ausdrücklich mit Ihrem Anwalt vereinbaren. Ohne solche Vereinbarung gelten die gesetzlichen RVG-Sätze. Achten Sie deshalb unbedingt bereits im Erstgespräch darauf, wie sich das Honorar zusammensetzt.
Scheidungs-Kosten-Rechner
Nutzen Sie den Online-Rechner für eine erste Einschätzung der Kosten. Eine pauschale Schätzung („eine Scheidung kostet X Euro“) ist wegen vieler Variablen jedoch selten genau. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, realistische Zahlen zu ermitteln und Spartipps individuell anzupassen.
Übersicht der Kostenarten im Scheidungsverfahren
Die nachfolgende Tabelle listet alle typischen Kostenpositionen auf:
|
Kostenart |
Wer zahlt |
Bemerkung / gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
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Gerichtskosten |
Antragsteller zahlt Gerichtskostenvorschuss; am Ende werden die Kosten üblicherweise hälftig auf beide Ehegatten verteilt |
Festgelegt im FamGKG (Gebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, §3 FamGKG). Gericht kann bei einvernehmlicher Scheidung den Wert reduzieren. Kostenentscheidung analog §91 ZPO (Verliererprinzip). |
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Anwaltskosten |
Bei streitiger Scheidung trägt jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten (unterliegende Partei erstattet meist anteilig die Kosten der Gegenseite); bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein Anwalt für beide, die Kosten werden geteilt |
Geordnet durch das RVG; Anwaltszwang vor dem Familiengericht (§114 FamFG). Die Höhe richtet sich nach dem Verfahrenswert. |
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Versorgungsausgleichskosten |
Bestandteil des Scheidungsverfahrens: jeder Ehegatte trägt seine Verfahrenskosten (bei nur einem gemeinsamen Anwalt: geteilt) |
Gesetzlicher Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (§§1567a–1567h BGB; FamFG). Eigener Verfahrenswert (§50 FamGKG). Bei kurzer Ehe kann Ausgleich durch Ehevertrag oder Gericht ausgeschlossen sein. |
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Notarkosten |
Fallen bei notarieller Beurkundung an (z.B. Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung, Grundstücksteilung); getragen von den Ehegatten (i.d.R. anteilig) |
Nach GNotKG (z. B. beurkundete Vereinbarungen über Zugewinn, Eigentumsübertragung, Vorsorgevollmacht). Ohne notarielle Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft). |
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Sachverständigenkosten |
Meist die Partei, die das Gutachten verursacht (in der Regel letztlich die unterlegene Partei) |
Gerichtlich bestellte Gutachten (Immobilien-, Unternehmens- oder Rentengutachten) nach §81 FamFG; Kostenentscheidung analog §91 ZPO (Verliererprinzip). |
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Mediations- und Beratungskosten |
Entstehen freiwillig außerhalb des Gerichts; üblicherweise tragen die Ehegatten die Kosten selbst (oft anteilig) |
Freiwillige außergerichtliche Verfahren (z.B. Familienmediation, Paarberatung). Können zusätzliche Honorarkosten verursachen. Ziel ist außergerichtliche Konfliktlösung (kein Anspruch, aber mögliches Sparpotenzial bei Folgestreitigkeiten). |
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Das Familiengericht trifft im Scheidungsbeschluss eine Kostenentscheidung nach § 150 FamFG. Grundsätzlich gilt: Der Antragsteller bezahlt zunächst den gesamten Gerichtskostenvorschuss und trägt seine eigenen Anwaltskosten. Im Urteil werden dann üblicherweise alle Kosten gegeneinander aufgehoben (Kostenaufhebung). Das bedeutet: Jeder Partner trägt seine Anwaltsgebühren selbst, und die Gerichtskosten werden jeweils zur Hälfte geteilt. Der Scheidungsantragsteller kann vom anderen Ehegatten den Erstattungsbetrag für die überzahlten Gerichtskosten verlangen.
Wichtig: Eine gemeinsame Vertretung durch nur einen Anwalt ist unzulässig. Wer den Anwalt beauftragt, ist allein Kostenschuldner – eine Kostenaufteilung muss also später über Erstattungsansprüche abgewickelt werden.

Wie Sie bei der Scheidung Kosten sparen
Am günstigsten ist eine einvernehmliche Scheidung. Stimmen beide Partner ohne Streit in allen Punkten zu, reicht oft ein einziger Anwalt. Dann tragen Sie zwar zunächst alle Kosten (ein Anwalt, beiderseitige Gerichtsgebühr), können sich die Anwaltsgebühren aber intern teilen.
Elektronische „Online-Scheidungen“ oder kostenpflichtige Vordrucksysteme bieten dabei keinen Preisvorteil – die Anwalts- und Gerichtskosten sind gesetzlich festgelegt.
Probleme vermeiden Sie, indem Sie außergerichtliche Punkte (Sorgerecht, Unterhalt, Vermögen) im Trennungsjahr klären. Jeder Streitpunkt kann den Verfahrenswert erhöhen. Je weniger strittige Folgesachen nach dem Scheidungstermin noch offen sind, desto niedriger bleibt in der Regel der Streitwert und damit Ihre Gebühren.
Weitere Einsparungen: Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, sodass der Staat (teilweise) einspringt. Manche Anwälte bieten Ratenzahlungen für die Anwaltsgebühr an – fragen Sie rechtzeitig danach. Vergleichen Sie auch mehrere Angebote (bspw. verschiedener Fachanwälte), denn Honorarvereinbarungen können variieren.
Wie ist es mit Rechtsschutz bei Scheidung?
In der Regel übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Scheidung nicht, denn familienrechtliche Auseinandersetzungen sind in den meisten Policen ausdrücklich ausgeschlossen. Einige Versicherer bieten jedoch optionale Familien- oder Spezialrechtsschutzbausteine an, die zumindest Beratungsgespräche beim Anwalt abdecken können – etwa zur ersten Orientierung im Trennungsjahr. Die eigentlichen Kosten des Scheidungsverfahrens (Gerichts- und Anwaltsgebühren) bleiben aber nahezu immer vom Versicherungsschutz ausgenommen. Prüfen Sie daher frühzeitig Ihre Police, um Überraschungen zu vermeiden.
Checkliste für Ihre Scheidung
- Unterlagen vorbereiten: Sammeln Sie Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Immobilien- und Schuldeninformationen sowie Daten zu Kindern. Daraus lassen sich Verfahrenswert und Kosten grob schätzen.
- Einvernehmlichkeit klären: Prüfen Sie, ob Sie alle Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung) gemeinsam regeln können. Dann genügt oft ein gemeinsamer Anwalt, um Anwaltskosten zu teilen.
- Kostenbeteiligung abstimmen: Vereinbaren Sie frühzeitig, wer welche Kosten trägt. Entscheiden Sie, ob beide einen Anwalt beauftragen oder nur einer. Beachten Sie dabei, dass der Antragsteller den Gerichtsvorschuss vorstreckt und später die Hälfte erstattet bekommt.
- Finanzierung sichern: Überprüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Klären Sie außerdem mögliche Rechtsschutzversicherungen oder Ratenzahlungsmodelle mit Ihrem Anwalt.
- Dokumente vollständig einreichen: Stellen Sie sicher, dass alle Antragsformulare korrekt ausgefüllt sind und fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei. Unvollständige Unterlagen können zu Verzögerungen oder Kostenaufträgen führen.

FAQ
Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
Nein. Scheidungskosten gelten nicht als außergewöhnliche Belastung und können in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Wer kann Verfahrenskostenhilfe bekommen?
Verfahrenskostenhilfe erhalten Personen mit geringem Einkommen/Vermögen. Sie müssen beim Familiengericht einen Antrag stellen. Ist er bewilligt, übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise.
Kann ich dem Anwalt ein Pauschalhonorar anbieten?
Ja, wenn Sie und Ihr Anwalt sich darauf einigen. Ohne eine solche Vereinbarung gelten aber die festen RVG-Gebühren. Vereinbaren Sie daher bereits im Erstgespräch, ob ein Stunden- oder Pauschalhonorar möglich ist.
Wie kann ich Ratenzahlung vereinbaren?
Viele Anwälte kommen finanziell schwächer gestellten Mandanten entgegen. Sprechen Sie Ihren Anwalt darauf an – oft ist eine Ratenzahlung oder Stundung (bis zum Ende des Verfahrens) möglich.










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