Scheidung ohne Anwalt – was ist möglich ist und wie Sie Kosten sparen können

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. Februar 2024

Eine Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich (Anwaltszwang). Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, wie Kosten minimiert bzw. gespart werden können. Allen voran ist die einvernehmliche Scheidung zu nennen, die einen Rückgriff auf lediglich einen Rechtsanwalt erlaubt. Dieser kann sogar online beauftragt werden. Das Scheidungsverfahren kann ebenso teilweise online abgewickelt werden. Dennoch wird auch diese kostengünstigste Variante Kosten verursachen, und zwar abhängig vom sog. Verfahrenswert, mindestens jedoch 1.130,85 Euro.

Kurzüberblick über Scheidung

Scheidung ohne Anwalt? (© Andrey Popov  - stock.adobe.com)
Scheidung ohne Anwalt? (© Andrey Popov - stock.adobe.com)
Die Ehescheidung ist ein zum Familienrecht gehöriges Rechtsgebiet. Regelungen hierzu finden sich daher maßgeblich im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB], und zwar in den §§ 1564 ff. BGB.

Eine Scheidung erfolgt auf Antrag, entweder eines oder beider Ehegatten. Dieser Scheidungsantrag ist bei dem zuständigen Familiengericht einzureichen. Bei dem Familiengericht handelt es um eine besondere Abteilung des Amtsgerichts, welches für alle Familiensachen, mithin auch für die Scheidung, zuständig ist. Örtlich ist zunächst das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten leben; anderenfalls ist der Gerichtsbezirk der Ehewohnung zuständig, wenn dort noch ein Ehegatte lebt. Ansonsten ist der Gerichtsbezirk an dem Wohnort des anderen Ehegatten, also des Antragsgegners, zuständig.

Grundvoraussetzung für eine Scheidung ist gemäß § 1565 BGB das Scheitern der Ehe. Eine Ehe gilt im Sinne des sog. gesetzlichen Vermutung des § 1566 BGB grundsätzlich dann gescheitert

  • bei einem Getrenntleben der Ehegatten seit drei Jahren (bei einer streitigen Scheidung)
  • oder bei einem Getrenntleben seit einem Jahr und mit Zustimmung des Scheidungsantrags seitens des Antragsgegners (sog. Trennungsjahr bei einer einvernehmlichen Scheidung).

Was genau unter einem Getrenntleben zu verstehen ist, wird zwar in § 1567 BGB definiert, bietet jedoch oftmals Raum für Streitigkeiten. Dies gilt vor allem im Falle einer Versöhnung, denn bei einer echten Versöhnung beginnt die Trennungszeit wieder von neu, wohingegen bei einem Versuch einer Versöhnung (unechte Versöhnung) die Trennungszeit weder unterbrochen noch gehemmt wird.

Eine Ausnahme von diesen Trennungszeiten bietet die sog. Härteklausel nach § 1565 Abs. 2 BGB. Danach kann von den vorgenannten Trennungszeiten zugunsten des Antragsstellers abgewichen werden, wenn es für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde, an der gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeit festzuhalten. Eine solche unzumutbare Härte wird vor allem bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des Antraggegners sowie bei körperlichen Misshandlungen gegenüber dem Antragssteller und/oder der (gemeinsamen) Kinder angenommen.

Demgegenüber kann bei besonderen Härten für gemeinsame minderjährige Kinder oder des Ehegatten i.S.d. § 1568 Abs. 1 BGB eine Scheidung trotz Scheiterns abgelehnt werden. Dies ist aber nur in tatsächlichen Extremfällen möglich, etwa bei Gefahr einer Identitätskrise oder eines Selbstmords des Kindes. Solche außergewöhnlichen Umstände dürfen auch nur dann vom Gericht berücksichtigt werden, wenn sie von dem scheidungsunwilligen Ehegatten vorgebracht werden.

Eine wirksame Scheidung hat verschiedene rechtlichen Wirkungen zur Folge. Einzelheiten hierzu finden Sie in unseren weiteren Ratgebern zum Thema Scheidung (s. linkes Menü).

Ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich?

Scheidungsanwalt (© Andrey Popov - stock.adobe.com)
Scheidungsanwalt (© Andrey Popov - stock.adobe.com)
Der vorangehende Abschnitt zeigt, dass es rund um eine Scheidung einiges zu beachten gibt und verschiedene Fragen zu klären sind. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Ehegatten ausreichend darüber aufgeklärt sind. Deshalb herrscht in Deutschland bei Scheidungsangelegenheiten ein Anwaltszwang. Dieser dient auch der Sicherstellung, dass das Scheidungsverfahren vor dem Gericht ordnungsgemäß verläuft. Denn ein Scheidungsanwalt kennt das vom sog. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vorgeschriebene Verfahren sowie die für die Scheidung notwendigen Formulare.

Deshalb besteht diese Anwaltspflicht grundsätzlich auch bei einvernehmlichen Scheidungen und bei Scheidungen mit einem Getrenntleben von über drei Jahren. Geregelt ist dies in § 114 Abs. 1 FamFG. In diesen Fällen genügt jedoch lediglich ein Scheidungsanwalt, gemäß § 114 Abs. 3 FamFG zumindest dann, wenn der Antragsgegner der Scheidung zustimmen möchte. Möchte er indes Ehe- und Folgesachen entscheiden lassen und dementsprechend eigene Anträge stellen, so muss sich auch der Antragsgegner anwaltlich vertreten lassen. In diesen Fällen wird von einer streitigen Scheidung gesprochen, selbst wenn beide Seiten die Scheidung wünschen. Ob eine Scheidung mit oder ohne eigenen Anwalt sinnvoll ist, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.

Einen Sonderfall im Hinblick auf den Anwaltszwang stellen jedoch rein religiöse Trauungen dar, also solche Trauungen, die lediglich vor einem Vertreter der Kirche, nicht aber vor einem Vertreter des Standesamts durchgeführt wurden. In diesen Fällen ist eine Scheidung auch ohne Anwalt möglich, da diese Trauung rechtlich nicht als Ehe gewertet wird.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Scheidungsurteil des Familiengerichts kann in einzelnen Teilen rechtlich angegriffen werden, etwa wenn sich eine Partei von der Entscheidung benachteiligt fühlt. In diesen Fällen besteht weiterhin Anwaltszwang. Ein Scheidungsanwalt wird in einem solchen Fall eine Beschwerde gegen das Urteil erheben und damit die Rechtskräftigkeit der Scheidung aussetzen kann, bis die streitigen Punkte geklärt sind.

Einvernehmliche Scheidung – mit oder ohne eigenen Anwalt?

Einvernehmliche Scheidung (© Andrii Yalanskyi  - stock.adobe.com)
Einvernehmliche Scheidung (© Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com)
Wie im Abschnitt zuvor gezeigt, ist eine einvernehmliche Scheidung für den Antragsgegner ohne eigenen Scheidungsanwalt möglich, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und sich über die Scheidungsfolgen einig sind. Der Antragssteller braucht jedoch zwingend einen Rechtsanwalt, um den Scheidungsantrag ordnungsgemäß beim Familiengericht stellen zu können.

Zustimmung zum Scheidungsantrag

Die Zustimmung des Antragsgegners zur Scheidung wird dadurch gegeben, dass der seitens des Familiengerichts übermittelte Scheidungsantrag unterschrieben wird. Hierzu bedarf es keines Scheidungsanwalts, sodass sich hier Anwaltskosten sparen lassen.

Es ist jedoch zu beachten, dass es in Scheidungssachen keinen „gemeinsamen Rechtsanwalt“ gibt. Der vom Antragssteller beauftragte Rechtsanwalt vertritt allein die Interessen seines Mandanten, also des Antragsstellers, und nicht die des Antragsgegners. Dies gilt auch dann, wenn der Scheidungsanwalt des Antragsstellers den Antragsgegner über die angedachten Scheidungsfolgen aufklärt. Er wird dem Antragsgegner dabei keine rechtliche Beratung dahingehend geben, ob diese angedachten Scheidungsfolgen tatsächlich fair oder gar nachteilig für den Antragsgegner sind. Diese „Einseitigkeit“ des Scheidungsanwalts liegt darin begründet, dass es gesetzlich verboten ist, dass ein Scheidungsanwalt in einem Verfahren beide Eheleute vertritt, egal ob außergerichtlich oder vor Gericht.

Fachanwalt.de-Tipp: Aus diesem Grund ist es stets ratsam, sich als Antragsgegner trotz „Einvernehmlichkeit“ eines eigenen Scheidungsanwalts zu bedienen, und wenn nur zwecks Prüfung der angedachten Scheidungsfolgen. Denn nur so lassen sich etwaige Nachteile umgehen. Schließlich gehören zu diesen Folgesachen, die von der Scheidungsfolgenvereinbarung umfasst sind, etwa Fragen zum Unterhalt, zur Ehewohnung, zum Haushalt, zum Zugewinnausgleich oder auch zum Umgangsrecht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder. Hier finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht in Ihrer Nähe, der sich auf Scheidungen spezialisiert.

Dem Scheidungsantrag ohne Anwalt widersprechen

Sollte der Antragsgegner den Scheidungsantrag widersprechen wollen, so ist dies ohne Anwalt möglich. Dadurch wird das Gericht den Antrag wie ein streitiges Scheidungsverfahren behandeln, wodurch für den Antragsgegner sodann eine Anwaltspflicht entsteht.

Fachanwalt.de-Tipp: Durch den Widerspruch ändert sich im Übrigen auch der Ablauf der Scheidung. So verlängert sich etwa die Trennungszeit von einen Jahr auf drei Jahre.

Online-Scheidung

Im Zeitalter der Digitalisierung ist es kaum verwunderlich, dass mittlerweile auch eine „Online-Scheidung“ möglich ist. Allerdings ist diese im Alltag gebräuchliche Bezeichnung irreführend, da das Scheidungsverfahren im eigentlichen Sinne nicht über das Internet erfolgt.

Online-Scheidung meint vielmehr, dass ein Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren online beauftragt wir, die anwaltliche Beratung sowie auch die weitere Kommunikation mit diesem Anwalt ebenso maßgeblich online bzw. per Telefon oder Brief erfolgt. Gleiches gilt für das Ausfüllen der notwendigen Scheidungsformulare. Damit reduzieren sich allein die Anwaltsbesuche auf null.

Die beiden sich Scheidenden werden letztlich dennoch persönlich vor dem Familiengericht erscheinen müssen, um dort für ihre Scheidungsfolgen zu streiten.

Kurzum: Auch bei einer „Online-Scheidung“ herrscht Anwaltszwang, sie ist also ohne Anwalt nicht möglich.

Kosten

Scheidungskosten (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)
Scheidungskosten (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)
Der Antragssteller, für den in jedem Fall Anwaltszwang herrscht, muss die anfallenden Anwaltskosten für seinen Scheidungsanwalt grundsätzlich alleine tragen. Es ist jedoch den sich scheidenden Ehegatten überlassen, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen und die Scheidungskosten intern aufzuteilen.

Sollte der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmen und stattdessen ein streitiges Verfahren anstreben, so muss er ebenso die Anwaltskosten für seinen Scheidungsanwalt selbst tragen.

Neben den Anwaltskosten fallen Gerichtskosten an. Diese sind vom Antragssteller zu zahlen, und zwar bereits bei Antragsstellung in voller Höhe. Allerdings wird in dem späteren Scheidungsurteil seitens des Familiengerichts regelmäßig entscheiden, dass beide Ehegatten die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Der Antragssteller kann die dadurch vorab zu viel gezahlten Gebühren von seinem nunmehr geschiedenen Partner zurückverlangen.

Diese 50-50-Regelung greift jedoch nur dann, wenn das Gericht dem Scheidungsantrag folgt. Denn nur in diesem Fall werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (vgl. § 150 Abs. 1 FamFG). Damit ist gemeint, dass jede Partei die eigenen Kosten trägt und die Gerichtskosten von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu bezahlen sind. Dies bedeutet allerdings auch, dass in anders gelagerten Fällen, die Gerichtskosten anders verteilt werden. Dies ist also stets abhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Übersicht der Gerichts- und Anwaltskosten

Die Höhe der Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren hängt stets vom Verfahrenswert ab. Dieser wird anhand verschiedenen Faktoren vom Familiengericht festgesetzt. Zu nennen sind vor allem

  • das monatliche Nettoeinkommen der Ehepartner,
  • das Vermögen der Eheleuten, wie Immobilien, Wertanlagen etc. sowie
  • die Anzahl der gemeinsamen Kinder.

Zur Berechnung des Mindestverfahrenswertes wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehepartner herangezogen, wobei der Mindestwert bei 3.000 Euro liegt (vgl. § 43 des Gerichtskostengesetzes zum FamFG; FamGKG). Hinzu kommen mindestens 1.000 Euro für den durchzuführenden Versorgungsausgleich, in aller Regel auch dann, wenn dieser mittels Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Damit liegt der Mindestverfahrenswert bei 4.000 Euro.

Mindestverfahrenswert bedeutet, dass das Familiengericht diesen Wert auch dann festsetzt, wenn beide Parteien verschuldet sind oder keinerlei Vermögen besitzen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung liegen die Gesamtkosten dadurch bei mindestens 1.130,85 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus 280,00 Euro Gerichtskosten und 850,85 Euro Anwaltskosten für einen Scheidungsanwalt zusammen.

Im Grundsatz gilt, dass die Scheidungskosten steigen, wenn der Verfahrenswert steigt:

Verfahrenswert
bis

Gerichtskosten

Anwaltskosten
(für einen Anwalt)

Gesamtkosten
(mindestens)

4.000,00

     280,00

850,85

1.130,85

    5.000,00

322,00

1.017,45

1.339,45

    6.000,00

364,00

1.184,05

1.548,05

    7.000,00

406,00

1.350,65

1.765,65

  8.000,00

448,00

1.517,25

1.965,25

  9.000,00

  490,00

1.683,85

2.173,85

  10.000,00

532,00

1.850,45

2.382,45

13.000,00

590,00

2.005,15

2.595,15

16.000,00

648,00

2.159,85

2.807,85

19.000,00

706,00

2.314,55

3.020,55

22.000,00

764,00

2.469,25

3.233,25

25.000,00

822,00

2.623,95

3.445,95

30.000,00

898,00

2.864,94

3.762,94

35.000,00

974,00

3.105,90

4.079,90

40.000,00

1.050,00

3.346,88

4.396,88

45.000,00

1.126,00

3.587,85

4.713,85

50.000,00

1.202,00

3.828,83

5.030,83

65.000,00

1.466,00

4.108,48

5.574,48

80.000,00

1.730,00

4.388,13

6.118,13

95.000,00

1.994,00

4.667,78

6.661,78

110.000,00

2.258,00

4.947,43

7.205,43

125.000,00

2.522,00

5.227,08

7.749,08

Hinweis: Bei allen Werten handelt es sich um Eurobeträge.

So lassen sich die Scheidungskosten senken

Bei einer streitigen Scheidung müssen die oben genannten Anwaltskosten nochmal für den zweiten Rechtsanwalt auf die oben genannten Gesamtkosten gerechnet werden. Eine Möglichkeit, die Anwaltskosten auf das oben genannte Minimum zu reduzieren, ist also die einvernehmliche Scheidung.

Ein weiteres Kostenersparnis bietet die Online-Scheidung. Denn ohne persönliche Termine in der Anwaltskanzlei, erübrigen sich auch die dafür anfallenden Fahrtkosten.

Geringverdiener können außerdem Verfahrenskostenhilfe (auch bekannt als Prozesskostenhilfe oder Scheidungskostenhilfe) beantragen. Hierzu müssen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gegenüber dem Gericht offengelegt werden. Ihr Rechtsanwalt wird Sie auch hierüber beraten können.

Schließlich übernehmen auch Rechtsschutzversicherungen die Kosten für eine Scheidung. Dies ist jedoch abhängig von der jeweiligen Versicherungspolice.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Familienrecht bringt ausreichend Expertise für sämtliche scheidungsrechtlichen Fragestellungen mit. Denn die Fachanwaltsbezeichnung wird nur verliehen, wenn der Rechtsanwalt besondere Kenntnisse im nationalen und im internationalen Familienrecht nachweisen kann. Ein Fachanwalt muss dabei auch nicht zwingend teurer sein als ein Rechtsanwalt. Denn für alle Anwälte gilt die Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es steht ihnen jedoch frei, eine höhere Anwaltsgebühr zu verlangen. Dieses Recht steht jedoch nicht nur dem Fachanwalt, sondern auch dem Rechtsanwalt zu.

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