Scheidung ruhen lassen – das Aussetzen des Verfahrens beantragen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 15. Januar 2024

Familie (© Dmitry Ersler / fotolia.com)
Familie (© Dmitry Ersler / fotolia.com)
Eine Scheidung ist ein endgültiger Schritt, es ist also nicht verwunderlich, dass nicht wenige im Laufe des Trennungsjahres daran zweifeln, ob eine Scheidung tatsächlich sein sollte. Vielleicht ist jedoch auch eine Versöhnung im Trennungsjahr gelungen oder aber man braucht eine noch etwas längere Bedenkzeit. Kein Problem, denn jederzeit hat man die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren auszusetzen, die Scheidung ruhen zu lassen. Wie müssen Sie aber nun vorgehen, um das Scheidungsverfahren ruhen zu lassen, und wie kann das Scheidungsverfahren bei Bedarf wieder aufgenommen werden?

Was bedeutet, das „Scheidungsverfahren aussetzen“ bzw. das „Scheidungsverfahren ruhen lassen“?

Den Scheidungsantrag zurückzuziehen, das bedeutet, die Parteien stellen fest, dass die Scheidung doch nicht notwendig ist. Sollte man dann jedoch erneut zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Scheidung nunmehr doch erfolgen soll, muss ein neuer Antrag auf  Scheidung beim Familiengericht eingereicht werden. Das gesamte Prozedere beginnt von vorne.

Um den Ehepartnern die Chance sozusagen einer „Versöhnung auf Probe“ zu geben, kennt das FamFG die Möglichkeit, das Verfahren eben nicht komplett einzustellen, sondern anzuhalten, das Scheidungsverfahren ruhen zu lassen. Dies ist mit einem Antrag beim Familiengericht verbunden, wie alle wichtigen Dinge in einem Scheidungsverfahren. Das bedeutet, es nicht einfach möglich, die Ehe wie vor dem Einreichen der Scheidung weiterzuführen, ohne dass das Verfahren weiterlaufen würde. Auch wenn sich das Gericht letztlich selbstverständlich gegen eine Scheidung aussprechen würde, da die Partner ja ganz offensichtlich wieder zueinander gefunden haben.

Gründe für die Aussetzung eines Scheidungsverfahrens

Unter Umständen stellen die Partner während eines Versöhnungsversuchs in der Trennungszeit fest, dass die Möglichkeit besteht, die Ehe wieder zu kitten, sind sich aber noch nicht ganz sicher, ob es auch funktionieren wird. Anstatt also nun den Scheidungsantrag komplett zurückzuziehen, können sie sich dafür entscheiden, das Verfahren einzufrieren, die Scheidung ruhen zu lassen.

Der Weg hierfür geht allerdings über einen Rechtsanwalt, da ein notarieller Antrag beim Familiengericht dafür notwendig ist. So wird also in aller Regel der Rechtsanwalt des Antragsstellers den entsprechenden Antrag beim Familiengericht einbringen. In diesem Zusammenhang sind selbstverständlich auch alle möglichen anderen Gründe denkbar, die ein Ruhenlassen des Scheidungsverfahrens sinnvoll erscheinen lassen.

Gründe können

  • finanzielle Konstellationen sein,
  • auch die Krankheit eines Ehepartners,
  • ein Wegfall der Scheidungsgründe oder
  • auch der Auszug eines Kindes bzw. auch z.B
  • die psychiatrische Unterbringung einer der Streitparteien.

Dem Antrag wird regelmäßig stattgegeben werden.

Die Folgen der Aussetzung des Scheidungsverfahrens

Der Sinn und Zweck der Aussetzung des Scheidungsverfahrens ist es eben, keine Folgen zu zeitigen. Das will heißen, dass sämtliche Folgeanträge, alle eingereichten Schriftsätze, alle Vorgänge, die bereits ins Rollen gekommen sind, so bleiben, wie sie momentan sind, sie sind, um in einer Metapher zu sprechen, „auf Eis gelegt“.

Mit einem erneuten Antrag auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens geraten die Dinge dann wieder in Bewegung – als ob nichts passiert sei. Anders, wenn die Parteien den Scheidungsantrag vollständig zurückgezogen haben. Dann beginnt alles von vorne.

Fachanwalt.de-Tipp: Ist man sich sicher, dass man die Ehe fortsetzen möchte und ist das Thema Scheidung vollständig aus der Welt, dann kann der Antragsteller den Scheidungstrag zurücknehmen. In diesem Fall werden die Kosten fällig, die bis dahin entstanden sind.

Für wie lange kann man ein Scheidungsverfahren ruhen lassen?

Die Dauer des Stillstands des Verfahrens bestimmt sich ganz offensichtlich über den § 136 Absatz 3 FamFG (Fettdruck durch Red.).

Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Im Internet sind zahlreiche gegensätzliche Ausführungen zu finden, nach denen die Ruhezeit eines Verfahrens unbegrenzt sei. Das hieße, das Scheidungsverfahren würde, mit allen rechtlichen und vor allem finanziellen Konsequenzen, ohne zeitliche Begrenzung, gleich einem Damoklesschwert über der weiteren Ehezeit liegen. Dies scheint weder rechtlich noch moralisch gerechtfertigt. 

Auch die Berechnungsgrundlagen würden vom Zeitpunkt der Antragstellung ausgehen. Der springende Punkt ist hier die Rechtsanhängigkeit des Antrages auf Scheidung, der dann letztlich die tatsächliche Länge der Ehezeit definiert. Es wird empfohlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Die Kosten der Aussetzung des Scheidungsverfahrens

Ganz klar der Intention des FamFG folgend, eine Ehe, damit eine Familienstruktur, nach Kräften aufrecht zu halten, sind sowohl die Beantragung des Ruhens eines Scheidungsverfahrens als auch die Beantragung seiner Wiederaufnahme kostenfrei.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch das Familiengericht hat die gesetzliche Handhabe das Ruhen eines Scheidungsverfahrens anzuordnen, ohne dass es dabei letztlich die Einwilligung der Ehepartner benötigt. Dies kann passieren, wenn dem Gericht auf irgendeine Art und Weise zu Ohren kommt, dass eine tatsächliche Zerrüttung der Ehe, die ein Scheidungsverfahren rechtfertigen würde, nicht vorhanden ist.

Scheidung ruhen lassen - Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet es, eine Scheidung ruhen zu lassen?

Wenn Paare sich entscheiden, ihre Scheidung ruhen zu lassen, bedeutet das, dass sie den Scheidungsprozess vorläufig aussetzen. Diese Entscheidung kann aus verschiedenen Gründen getroffen werden, z. B. wenn die Parteien zusätzliche Zeit benötigen, um Vermögensangelegenheiten zu klären oder zu versuchen, ihre Beziehungsprobleme zu lösen.

Die gerichtliche Anerkennung dieser Ruhezeit gibt den Parteien die Möglichkeit, ihre Situation neu zu bewerten und wichtige Entscheidungen ohne den Druck eines laufenden Scheidungsverfahrens zu treffen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 156, § 1 FamFG, der besagt: "Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen." Der Gesetzgeber hat hierbei bewusst keine konkreten Gründe aufgeführt, um den Parteien und Gerichten größtmögliche Flexibilität zu ermöglichen.

Wie kann man eine Scheidung ruhen lassen?

Eine Scheidung kann auf Antrag einer oder beider Parteien ruhen gelassen werden. In der Regel wird ein solcher Antrag von beiden Parteien gemeinsam gestellt. Sollte jedoch nur eine Partei den Antrag stellen, liegt es im Ermessen des Gerichts, den Antrag zu genehmigen oder abzulehnen. Entscheidend ist hierbei, ob das Gericht der Meinung ist, dass die Aussetzung der Scheidung im besten Interesse der Parteien liegt.

Für den Antrag ist kein bestimmter Formvorschrift vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn der Antrag schriftlich beim zuständigen Familiengericht eingereicht wird.

Der Antrag sollte den Wunsch zur Aussetzung der Scheidung deutlich machen und die Gründe hierfür aufzeigen.




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