Scheidung verhindern, absagen, zurücknehmen oder Ruhen lassen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 23. August 2024

Gesetze (© grafikplusfoto / fotolia.com)
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Oft spielen die Emotionen verrückte Streiche – der bis dahin scheinbar nicht mehr zu schlichtende Streit zwischen den Eheleuten kann sich aus diversen Gründen wieder legen, sich sogar komplett auflösen. Hat einer der Ehepartner die Scheidung bereits unter Zuhilfenahme eines Anwalts eingereicht, hat der Widerpart die Möglichkeit, ganz einfach seine Zustimmung zur Scheidung zu verweigern. Das verzögert die Angelegenheit – im Höchstfall für 3 Jahre. Denn so lange ist die gesetzlich vorgeschriebene Trennungszeit angelegt. Danach wird das Familiengericht, auch ohne Zustimmung der zweiten Partei, die Ehe als beendet betrachten.

Absagen der Scheidung durch eine Versöhnung im Trennungsjahr

Ganz im Sinne des Gesetzgebers, der Grund warum es das Trennungsjahr gibt, ist eine Versöhnung. Sind also beide Parteien zu der Ansicht gekommen, die Ehe weiter führen zu wollen, ist es ohne weiteres möglich, die Scheidung wieder abzusagen, selbst wenn bereits ein Gerichtstermin anberaumt wurde. Nötig dazu ist lediglich eine entsprechende Erklärung vor Gericht.

Der einzige Nachteil: Die Kosten, die bis dahin für Gericht, Anwalt und Beglaubigungen von beispielsweise Familienbuch oder Geburtsurkunden bezahlt werden mussten sind unwiderruflich verloren.

Scheidungsverfahren ruhen lassen – das Aussetzen des Verfahrens beantragen

Eine Scheidung ist ein endgültiger Schritt, es ist also nicht verwunderlich, dass nicht wenige im Laufe des Trennungsjahres daran zweifeln, ob eine Scheidung tatsächlich sein sollte. Vielleicht ist jedoch auch eine Versöhnung im Trennungsjahr gelungen oder aber man braucht eine noch etwas längere Bedenkzeit. Kein Problem, denn jederzeit hat man die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren auszusetzen, die Scheidung ruhen zu lassen. Um das Scheidungsverfahren ruhen zu lassen, muss ein Antrag an das Gericht gestellt werden. Die Dauer des Stillstands des Verfahrens bestimmt sich über den Paragraphen 136 Absatz 3 FamFG. So heißt es in dem Paragraphen:

„Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.“


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