Scheidungsbeschluss: Rechtskraft, Beschwerde & Anfechtung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. Januar 2024

Fristen (© Clemensberg / fotolia.com)
Fristen (© Clemensberg / fotolia.com)
Hat der Scheidungstermin stattgefunden, dann erhält man nach einiger Zeit per Post den Scheidungsbeschluss. In ihm enthalten sind sämtliche Regelungen und Übereinkünfte, die das einstige Ehepaar in Bezug auf die Scheidung getroffen hat. Der Glaube, mit dem Urteil des Gerichts sei das Verfahren nun vollendet, die Scheidung kraft des Gesetzes endgültig rechtens, die Ehe vorbei – schließlich bekam man es ja schriftlich, schwarz auf weiß – führt leider in die Irre. Der Gesetzgeber hat eine Frist als letzte Barriere eingebaut. Die sogenannte „Rechtsmittelfrist“. In dieser Zeit, die auf einen Monat begrenzt ist, haben beide Parteien Zeit, das Urteil ausführlich zu analysieren, die einzelnen Entscheidungen, die hinsichtlich des Unterhalts, der Vermögensaufteilung der Altersversorgung im Urteil aufgelistet sind, zu prüfen. Ist die Frist, die vom Gesetzgeber noch eingeräumt wird, vorbei, dann ist der Scheidungsbeschluss erst rechtskräftig.

Den Scheidungsbeschluss anfechten

Möchte man gegen den Scheidungsbeschluss vorgehen oder Teilbereiche anfechten, dann kann dies innerhalb der Rechtsmittelfrist mittels verschiedener Rechtsmittel geschehen. Zulässig sind folgende Rechtmittel:

  • sofortige Beschwerde nach Paragraph 577 ZPO
  • Beschwerde nach Paragraph 567 ZPO
  • Berufung nach Paragraph 511 ZPO
  • Revision nach Paragraph 545 ZPO
  • Ablehnung des Richters nach Paragraph 42 ZPO
Eine etwaige Anfechtung des Scheidungsbeschlusses wird derselbe Anwalt übernehmen, der mit der Scheidung beauftragt war.

Wollen beide Ehepartner den Scheidungsausspruch schnellstmöglich rechtskräftig werden lassen, besteht die Möglichkeit eines beidseitigen Rechtsmittelverzichts, § 67 FamFG. Der Verzicht auf Rechtsmittel hat zur Folge, dass die Scheidung nicht erst nach Ablauf der Frist von einem Monat rechtskräftig wird, sondern bereits zum Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichts im Termin zur Ehescheidung.

FAQ zum Scheidungsbeschluss

Was ist ein Scheidungsbeschluss und welche Bedeutung hat er?

Der Scheidungsbeschluss ist ein wesentlicher Bestandteil des Scheidungsverfahrens in Deutschland. Er ist die gerichtliche Entscheidung, die das Ende der Ehe formal feststellt. Gemäß § 1564 BGB ist die Ehe geschieden, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Scheidungsbeschluss nicht nur das Ende der Ehe bestätigt, sondern auch den Beginn einer Reihe von Rechtsfolgen auslöst, darunter:

  1. Vermögensaufteilung: Nach § 1361a BGB kann jeder Ehegatte nach der Scheidung die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats verlangen.
  2. Unterhaltsansprüche: Gemäß § 1570 BGB kann ein Ehegatte nach der Scheidung Unterhalt vom anderen verlangen, wenn er wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.
  3. Versorgungsausgleich: Nach § 1 VersAusglG findet im Scheidungsverfahren grundsätzlich ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Anrechte statt.

Wie wird ein Scheidungsbeschluss beantragt?

Ein Scheidungsbeschluss wird durch Einreichung eines Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht beantragt. Gemäß § 114 FamFG muss dieser Antrag von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Antrag sowohl das Begehren auf Ehescheidung enthalten muss, als auch die erforderlichen Angaben zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs gemäß § 220 FamFG.

Was passiert nach Erlass eines Scheidungsbeschlusses?

Nach dem Erlass eines Scheidungsbeschlusses folgt die Rechtskraft des Beschlusses, sobald keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können oder die Rechtsmittel zurückgewiesen wurden. Nach § 623 ZPO muss der Scheidungsbeschluss den Parteien zugestellt werden. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die einmonatige Rechtsmittelfrist.

Nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses sind die Ehegatten nicht mehr verheiratet und unterliegen nicht mehr den ehelichen Pflichten und Rechten. Dies beinhaltet beispielsweise Änderungen in den Bereichen Steuerklasse, Unterhaltszahlungen, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Auch der Nachname kann sich ändern, wenn ein Ehepartner den Ehenamen ablegt und zu seinem Geburtsnamen zurückkehrt.

Welche Rechtsmittel stehen gegen den Scheidungsbeschluss zur Verfügung?

Gegen den Scheidungsbeschluss können die Parteien Rechtsmittel einlegen. Gemäß § 58 FamFG kann dies in Form einer Beschwerde geschehen. Der Beschwerdeführer muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde schriftlich beim Familiengericht einlegen.

Die Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss ist jedoch nur zulässig, wenn sie im Beschluss selbst zugelassen wurde (§ 62 Abs. 2 FamFG). Dies ist nur der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert.



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