Scheidungstermin absagen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 10. Oktober 2024

Button Termin verschoben (© WoGi / fotolia.com)
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Manchen Ehepaaren wird die Endgültigkeit Ihrer Entscheidung erst dann bewusst, wenn der Scheidungstermin und somit auch die Ehe kurz vor der offiziellen Trennung steht. Oftmals findet das Ehepaar in diesem Zeitpunkt wieder zueinander, so dass die Scheidung wieder abgesagt werden soll. Kann der Scheidungstermin aber einfach so wieder abgesagt werden? Wann darf überhaupt ein anberaumter Scheidungstermin bei Gericht wieder abgesagt werden? Wie verhält es sich, sofern nur ein Beteiligter den Gerichtstermin absagt?

Allgemeine Gründe für die Absage des Scheidungstermins in letzter Minute

Es kann diverse Gründe geben, die zu einer Absage des Termins zur mündlichen Scheidungsverhandlung führen können. Eine Versöhnung der verkrachten Ehepartner ist leider nur äußerst selten der Fall. Es ist möglich, den Scheidungsantrag im Einvernehmen mit dem Partner noch im anberaumten Scheidungstermin zurückzunehmen. Allerdings sollte der Rechtsbeistand hierüber im Vorfeld informiert werden. Ein erneutes Zueinanderfinden der Ehepartner ist also buchstäblich bis zur letzten Minute vor der Rechtskraft eines Scheidungsurteils möglich. In diesem Zusammenhang ist es insofern denkbar, bis zur Erteilung des Rechtskraftvermerks des Familiengerichts und mithin nach Verkündung des Urteils von der Scheidung Abstand zu nehmen. Einige Ehepaare sagen auch letztlich den Scheidungstermin noch aus finanziellen Gründen ab. In manchen Fällen können auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder oder die Wohnsituation als solche der Grund dafür sein. Eine Versöhnung kann auch danach noch erfolgen, also nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Jedoch müsste das Paar nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erneut die Ehe schließen, sofern es der Wunsch sein sollte, da diese als unverheiratet gelten.

Ehe ist gerettet – Absage des Scheidungstermins

Sofern als Grund für die Absage des Gerichtstermins eine Versöhnung sein sollte, kann die Angelegenheit recht einfach rückgängig gemacht werden. Es kann ja durchaus vorkommen, dass während des laufenden Trennungsjahres eine Versöhnung passiert. Sofern dann noch kein Scheidungstermin vom Gericht anberaumt worden ist, weil der entsprechende Antrag noch nicht vom Rechtsanwalt eingereicht wurde, muss lediglich noch eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsanwalt erfolgen. Falls schon ein Termin festgesetzt wurde, muss der anwaltlich vertretene Antragsteller die Scheidung rückgängig machen, da die Rücknahme nur von diesem möglich ist.

Scheidungstermin wegen Krankheit absagen

Abgesehen von einer Versöhnung können auch diverse andere Gründe gegeben sein, die zu einer Absage des Scheidungstermins führen können. Dazu zählt die Erkrankung eines am Verfahren Beteiligten wie dem Richter, des vertretungsberechtigten Rechtsanwalts oder des Ehepaars. Zudem kann auch ein Todesfall in der Familie des Ehepaars vorliegen, der zur Absage des Scheidungstermins führt. Zudem kann für den Fall, dass im Vorfeld ein gebuchter und bezahlter Urlaub in den Zeitraum des angesetzten Scheidungstermins fällt, eine Verschiebung des angesetzten Termins zur Verhandlung erforderlich sein. Falls der Termin von einem der Eheleute aufgrund einer Erkrankung nicht wahrgenommen werden kann, besteht die Verpflichtung, den Rechtsanwalt oder das Gericht hierüber in Kenntnis zu setzen. Zudem ist eine Krankschreibung beizubringen.

Scheidungstermin einfach verstreichen lassen

Im Hinblick darauf, dass es zu unangenehmen Konsequenzen führen kann, ist es nicht einfach so möglich, den Scheidungstermin einfach verstreichen zu lassen. Über eine Abwesenheit am Verhandlungstag ist das Gericht zu informieren. Die Gründe, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Terminverlegung angeführt werden, müssen von dem zuständigen Gericht akzeptiert werden. Sofern das Gericht dem Antrag statt gibt, wird ein neuer Termin anberaumt werden.

Es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass der zuständige Richter oder der eigene bevollmächtigte Rechtsanwalt wegen Krankheit verhindert ist, den Scheidungstermin wahrzunehmen. Sodann ist es nicht nötig, sich um eine Verlegung des Termins zu bemühen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich der Rechtsanwalt oder der Richter durch einen Kollegen vertreten lässt. Falls das nicht möglich sein sollte, wird ein neuer Termin anberaumt und es erfolgt eine schriftliche Mitteilung.

Nach Verlegung des Scheidungstermins drohen lange Wartezeiten bis zum neuen Termin

Wartezeit (© Fotomanufaktur JL / fotolia.com)
Wartezeit (© Fotomanufaktur JL / fotolia.com)
Aufgrund der Tatsache, dass die Familiengerichte enorm belastet sind, wird eine Verlegung des Scheidungstermins immer mit einer langen Wartezeit verbunden sein, bis ein neuer Termin festgesetzt wird und die entsprechenden Ladungen zugestellt werden.

Vor allem in den Großstädten und Ballungsgebieten sind die Familiengerichte vollkommen überlastet, trotzdem im Jahre 2015 ein leichter Rückgang der Anzahl der Scheidungen zu verzeichnen war.

Es sollte gut überlegt sein, den Termin zur Scheidungsverhandlung abzusagen, da bis zur Neuanberaumung des Termins oftmals eine Wartezeit von bis zu einem Jahr vergehen kann.

Im Jahre 1960 lag der Prozentsatz der geschiedenen Ehen bei 10,66 Prozent. Im Jahre 2005 waren es indes schon 51,92 Prozent aller Ehen, die geschieden wurden. Das Jahr 2014 hatte einen Rückgang zu verzeichnen mit 43,06 Prozent der Ehepaare, die eine Scheidung eingereicht haben. Im Jahr 2015 betrug die Scheidungsquote in Deutschland rund 40,82 Prozent, d.h. auf eine Eheschließung kamen rechnerisch ca. 0,41 Ehescheidungen.

Insgesamt wurden im Jahre 2015 163.335 Ehen geschieden. Nach den neuesten Zahlen hält eine Ehe in Deutschland im Durchschnitt 15 Jahre; 1990 waren es 11,5 Jahre.

Absage eines Scheidungstermins - Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich meinen Scheidungstermin absagen?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, einen Scheidungstermin abzusagen. Die Absage sollte jedoch nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Die Gründe für die Absage müssen triftig sein und es ist zwingend erforderlich, das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen. Relevante Rechtsgrundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in der Zivilprozessordnung (ZPO).

Welche Gründe gelten als triftig für eine Absage?

Die Gründe können variieren, aber üblicherweise werden sie akzeptiert, wenn sie unvorhersehbar sind und es dem Antragsteller oder der Antragstellerin unmöglich machen, am Termin teilzunehmen. Dies kann z.B. bei Krankheit der Fall sein, wobei es ratsam ist, ein ärztliches Attest vorzulegen.

Andere Gründe könnten z.B. sein:

  • Unfall - ein unerwartetes Ereignis, das die Teilnahme unmöglich macht.
  • Tod eines nahen Verwandten - eine außergewöhnliche emotionale Belastung, die die Teilnahme erschwert.
  • Berufliche Verpflichtungen - z.B. eine unaufschiebbare Geschäftsreise.

Beachten Sie jedoch, dass letztendlich das Gericht entscheidet, ob der Grund ausreichend ist oder nicht.

Welche Konsequenzen kann die Absage eines Scheidungstermins haben?

Die Absage eines Scheidungstermins kann verschiedene Konsequenzen haben. Es kommt darauf an, ob das Gericht den Grund für die Absage als hinreichend ansieht. Gemäß § 329 Abs. 1 ZPO kann das Gericht den Scheidungsantrag ablehnen, wenn der Antragsteller nicht erscheint.

Weitere mögliche Konsequenzen sind:

  • Verzögerung des Verfahrens - Eine Absage kann zu einer längeren Verfahrensdauer führen.
  • Kostenfolgen - Je nach den Umständen kann die Absage zu zusätzlichen Gerichts- oder Anwaltskosten führen.

Es ist daher sehr wichtig, eine Absage gut zu überlegen und mit einem Rechtsbeistand abzusprechen. Beispiel: Wenn eine Partei aus Krankheitsgründen einen Scheidungstermin absagt und ein ärztliches Attest vorlegt, wird das Gericht wahrscheinlich einen neuen Termin vereinbaren.

Falls jedoch keine triftigen Gründe vorliegen und das Gericht dies als Verschleppungstaktik interpretiert, kann es gemäß § 331 ZPO das Scheidungsverfahren auch ohne mündliche Verhandlung abschließen.

Wie kann ich einen Scheidungstermin formell absagen?

Eine Absage sollte schriftlich erfolgen und so schnell wie möglich beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Es ist ratsam, dies in Absprache mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu tun. Neben der Begründung der Absage sollten auch alle notwendigen Belege beigefügt werden, z.B. ein ärztliches Attest im Falle von Krankheit.

Kann auch mein Rechtsanwalt oder meine Rechtsanwältin den Scheidungstermin absagen?

Ja, Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin kann den Termin in Ihrem Namen absagen. In der Praxis wird dies häufig so gehandhabt, da Rechtsanwälte Erfahrung mit der Formulierung von Absagen und dem Umgang mit dem Gericht haben.

Es ist jedoch wichtig, dass Sie Ihren Rechtsbeistand über die Gründe für die Absage informieren und die notwendigen Belege zur Verfügung stellen.

Wie verhält es sich, wenn nur einer der Ehepartner den Scheidungstermin absagt?

Falls nur ein Ehepartner den Scheidungstermin absagt, wird das Gericht individuell entscheiden, wie es weitergeht. Es kann den Termin verschieben oder das Verfahren ohne den abwesenden Ehepartner fortsetzen, sofern der andere Ehepartner anwesend ist und der Scheidungsantrag vorliegt. Hier ist § 331 ZPO relevant, der besagt, dass das Gericht unter bestimmten Umständen auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.



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