Schulden (© 3dkombinat / fotolia.com)Im Volksmund hält sich das Glaube wacker, dass man in der Ehe für die Schulden des anderen Ehegatten hafte. Eheleute haften aber nicht kraft Gesetzes für die Schulden des anderen, es sei denn sie haben statt der Zugewinngemeinschaft eine Gütergemeinschaft vereinbart, was sehr selten der Fall ist. Relevant sind nur die Schulden, die auch gemeinsam gemacht wurden.
Was zu eherelevanten Verbindlichkeiten also gemeinsamen Schulden gezählt wird, wird gerecht zwischen den Eheparteien aufgeteilt. In aller Regel geschieht dies hälftig. Schulden sind quasi negatives Einkommen.
- 1. Schulden aus der gemeinsamen Ehe in der Scheidung
- 2. Gemeinsame Schulden
- 3. Ausnahmefall: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- 4. Aufteilung gemeinsamer Schulden (Kreditverträgen) bei einer Scheidung
- 5. Wenn ein Partner während der Ehe eigenständig Schulden gemacht hat
- 6. Was passiert mit einem gemeinsamen Hauskredit bei einer Scheidung?
- 7. Vorsicht Bürgschaft: Den Bürgen kann man würgen!
Schulden aus der gemeinsamen Ehe in der Scheidung
Immer wird im Familienrecht ganz grundsätzlich zwischen den Schulden unterschieden,
- die aus einem gemeinsamen Entschluss gemacht wurden, also gemeinsame Schulden,
und
- auf der anderen Seite den Schulden, die ein Ehegatte alleine für sich gemacht hat.
Ausschlaggebend sind selbstverständlich regelmäßig die alleine oder gemeinsam unterschriebenen Verträge.
Gemeinsame Schulden
Gemeinsame Schulden definieren sich also als die Verbindlichkeiten, für die sich beide Eheleute schriftlich haftbar erklärten, sich somit zu Schuldnern erklärten. Dies wird immer nur bei Verträgen mit beiden Unterschriften der Fall sein.
Das können beispielsweise zusammen unterschriebene
- Kreditverträge mit Banken, beispielsweise für eine neue Kücheneinrichtung oder
- ein Kraftfahrzeug,
- den gemeinsamen Bau eines Hauses oder
- auch Ratenverträge mit Versandhäusern sein.
Eine gemeinsame Verbindlichkeit stellen auch die Mietschulden dar. Dabei ist die Unterschrift auf dem Mietvertrag von Bedeutung. Immer ist also die Unterschrift beider Eheleute von großer Wichtigkeit. Wenn beide Seiten eine Unterschrift geleistet haben, sind sie auch gemeinsam in der Verpflichtung. Das gilt für den Mietvertrag genauso wie für Kredite.
Auch Schulden auf dem gemeinsamen Girokonto sind gemeinsame Verbindlichkeiten. Ohne Unterschrift also bleiben die Verbindlichkeiten „Eigentum“ desjenigen, der die Unterschrift geleistet hat.
Ausnahmefall: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Es existieren im Übrigen durchaus Verträge bzw. Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, in denen beide Eheparteien als Vertragspartner gelten, obwohl nur eine Partei wirklich diese abgeschlossen hat.
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs sind beispielsweise
- Kauf von Einrichtungsgegenständen,
- Einstellung von Hausangestellten,
- Beschaffung von Nahrung und Kleidung,
- das Buchen von Reisen,
- Hausratsversicherungen,
- Festnetzverträge und auch
- Stromverträge.
Nach dem § 1357 I 2 BGB sind diese Vertragsabschlüsse der Abdeckung des täglichen Lebensbedarfes dienlich, womit ihnen die gesamtschuldnerische Haftung (§ 421 BGB) zugesprochen wird. Das bedeutet, dass beide Eheleute an dem Geschäft berechtigt und verpflichtet werden.
Aufteilung gemeinsamer Schulden (Kreditverträgen) bei einer Scheidung
Bei der Aufteilung der Schulden, kommt es darauf an, wann die Schulden gemacht worden sind und welcher Güterstand besteht.
Wenn der gesetzliche regelmäßige Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, haften die Eheleute nur füreinander, wenn sie den Kredit während der Ehe mitunterzeichnet haben. Dann haften die Eheleute als sog. Gesamtschuldner, d.h. der Gläubiger z.B. die Kreditbank oder das Kaufhaus kann sich einen der Eheleute als Schuldner aussuchen.
Dies führt dazu, dass in der Regel werden die Schulden jeweils zu 50 Prozent von beiden Eheleuten getragen werden.
Wenn im Verlauf der Trennung eine Ehepartei die kompletten Schulden übernimmt, also abzahlt, wird diese bei der Durchführung der Scheidung die Möglichkeit haben, Ausgleichszahlungen in Höhe von 50 Prozent von den geleisteten Raten zu verlangen.
Wenn ein Partner während der Ehe eigenständig Schulden gemacht hat
Wenn eine Ehepartei während der Zeit der Ehe sozusagen „auf eigene Faust“ Schulden gemacht hat, also einen Kreditvertrag alleine abgeschlossen und unterschrieben hat, wird er auch der einzige Schuldner dem Gläubiger gegenüber bleiben. Wenn nun der Ehegatte, der den Kredit aufnahm, nicht mehr in der Lage ist, die Schuldenlast wirklich zu tragen, wird der andere Ehegatte jedoch nicht haftbar sein. Die Schulden bleiben bei demjenigen, der den Vertrag alleine unterzeichnet hat.
Was passiert mit einem gemeinsamen Hauskredit bei einer Scheidung?
Nur allzu oft gibt es Streitigkeiten, wenn das gemeinsame Haus noch mit Schuldenlasten belegt ist. Die Frage, wer den Kredit abzuzahlen hat, wer der Eigentümer ist, wird sich stellen. Stehen die Eigentumsverhältnisse fest, z.B. weil beide Eheleute als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind und bei den Kreditvertrag unterschrieben haben, so haften Sie auch beide für die Schulden.
Der BGH hat dazu im Jahre 2015 entschieden, dass soweit beide Ehegatten Miteigentümer der Immobilie sind, sie die Hauskredite bei Trennung und Scheidung auch je zur Hälfte tragen müssen.
Vorsicht Bürgschaft: Den Bürgen kann man würgen!
Wenn eine Ehepartei sich aber bereit erklärt hat, bei einem Darlehen oder Kredit als Bürge aufzutreten oder aber eine Sicherheit beispielsweise in Form einer Hypothek hinterlegt hat, kann sie vom Gläubiger haftbar gemacht werden. Es ist jedoch dem Ehepartner möglich, sich vom Ehegatten von der Bürgschaft befreien zu lassen.
Es kann also grundsätzlich keine Beteiligung an den Schulden der zweiten Ehepartei verlangt werden. Doch, grundsätzlich heißt auch, dass es Ausnahmen gibt. Für den Fall nämlich, dass die Schulden zwar alleine unterzeichnet wurden, der Geldwert aber einem gemeinsamen Zweck diente, beispielsweise eine Investition in ein gemeinsames Unternehmen, dann kann vom Tage des Beginns der Trennungszeit an eine Tilgung dieser Verbindlichkeit auch von der anderen Ehepartei verlangt werden.