Selbstbehalt beim Unterhalt und Kindesunterhalt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. Februar 2024

Selbstbehalt (© Gina Sanders / fotolia.com)
Selbstbehalt (© Gina Sanders / fotolia.com)
Mit Selbstbehalt bezeichnet man das Geld, das dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann.  Die Höhe wird immer wieder von der Rechtsprechung angepasst.

Der Sinn des Selbstbehaltes ist es, den Unterhaltspflichtigen insoweit einen finanziellen Hintergrund zu bieten, als dass er nicht auf staatliche Unterstützung zurückgreifen muss.

Selbstbehalt - Höhe

Der Selbstbehalt ist, den unterschiedlichen Forderungen von Berechtigten, dem gesetzlichen Rangstufenprinzip und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage entsprechend, verschieden hoch.

Obwohl im Sinne des Scheidungsrechts eigentlich ein Verbleiben der in der Ehe gewohnten finanziellen Situation für beide Eheparteien gewährleistet sein sollte, ist dieses Existenzminimum mehr oder weniger starr gestaltet. Das hat zur Folge, dass ein Ehepartner, der gut verdient, unter Umständen sein komplettes durch Erwerbstätigkeit oder Vermögen erworbenes Einkommen bis zu eben dieser Grenze für die unter Umständen diversen Unterhaltsforderungen, in erster Linie für Kinder und im zweiten Rang für die Ehefrau, aufzuwenden hat.

Nach der neuesten Düsseldorfer Tabelle 2020 ergibt sich nachfolgender Selbstbehalt. Das Scheidungsrecht unterscheidet weiterhin zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt. Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern bis zum 21. Lebensjahr.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 

beträgt beim

  • nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR,
  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR.

Der Anteil für Wonkosten beträgt jeweils 380 Euro.

Der eheangemessene Selbstbehalt letztendlich bewegt sich zwischen angemessenem und notwendigem Eigenbedarf. Er wird in aller Regel zur Anwendung kommen, wenn es um den nachehelichen Unterhalt oder auch den Trennungsunterhalt geht. Hier beträgt der Selbstbehalt also 1280 Euro (wenn erwerbstätig) und 1180 Euro (wenn nicht erwerbstätig), wobei der Anteil für Wohnkosten in beiden Fällen bei 430 Euro liegt.

Selbstbehalt - gegenüber unterhaltsberechtigten Ehegatten

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

  • falls erwerbstätig: 1.160 EUR
  • falls nicht erwerbstätig: 960 EUR
Beispiel:
Der Unterhaltschuldner verdient 2.000 Euro netto. Sein Selbstbehalt beträgt somit 1.160 Euro. Er ist daher nur in Höhe von 840 Euro unterhaltspflichtig und der Rest iHv. 1160 Euro verbleiben ihm zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs.

Selbstbehalt - gegenüber geschiedenen Ehegatten, volljährigen Kindern und Eltern

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

  • gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 1.280 Euro
  • gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.400 Euro
  • gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen: 2.000 Euro

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig

  • gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 1.280 Euro 
  • gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.400 Euro
  • gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen: 2.000 Euro  

Rangfolge entscheidend

Die jeweilige Höhe des Eigenbedarfs hängt ab von der Rangfolge im Unterhaltsrecht. Die Rangfolge stellt den dritten Faktor als Schlüssel zu den Unterhaltszahlungen dar, die weiter bestimmt sind durch die individuelle, meist als Folge der Ehe entstandenen Bedürftigkeit des Berechtigten als auch der über das Einkommen definierten Leistungsfähigkeit des zur Unterhaltszahlungen verpflichteten.

Rang 1: minderjährige und volljährige Kinder im Haushalt der Eltern

Die gesetzlich festgelegte Rangfolge bei Unterhaltszahlungen ist definiert gemäß § 1609 BGB. In dieser Rangfolge stehen die

  • minderjährigen Kinder sowie
  • die privilegierten Volljährigen,

welche den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, den ersten und obersten Rang dar. Als privilegierte Volljährige verstehen sich unverheiratete, volljährige im Haushalt der Eltern beziehungsweise eines Elternteils lebende Kinder unter 21, welche sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden.

Rang 2: Ehegatte des Unterhaltspflichtigen

Den zweiten Rang hat der

  • Ehegatte des Pflichtigen inne, soweit einer der Unterhaltstatbestände zutrifft, und nachfolgend
  • die nicht privilegierten Kinder, wie etwa Studenten, sowie
  • die Eltern des Unterhaltspflichtigen.

Rangstufenprinzip und Mangelfall

In der Realität wird es sehr häufig der Fall sein, dass, würde der Pflichtige alle Unterhaltsansprüche befriedigen, sein Selbstbehalt unterschritten würde. Dann werden die Unterhaltsansprüche entsprechend  des Rangstufenprinzips - niedergeschrieben in § 1609 BGB - abgedeckt, wobei die minderjährigen Kinder und die privilegierten Volljährigen den oberen Rang einnehmen. Die nachfolgenden Berechtigten würden nichts erhalten. Dies nennt sich einfacher Mangelfall.

Genügt das Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes aber nicht, alle Unterhaltsberechtigten des höheren Ranges zu befriedigen, tritt der sogenannte absolute Mangelfall ein.

In diesem Fall würde der noch zur Verfügung stehende Betrag zwischen den  Berechtigten des oberen Ranges gleichmäßig verteilt. Dies nennt sich absoluter Mangelfall und die entsprechende Aufteilung Mangelfallberechnung.   

Die gesetzliche geregelte Rangstufenordnung, festgemacht im Rangstufenprinzip, hat zur Folge dass, wenn ein sogenannter Mangelfall eintritt, die Unterhaltsansprüche der oberen Ränge zuerst erfüllt werden. Ein Mangelfall bezeichnet die Situation, in dem die vom Pflichtigen erwirtschafteten finanziellen Mittel nicht ausreichen, alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen.

Je nach der gegebenen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erhalten die nachrangig Berechtigten den Restbetrag, der bis zur Leistungsfähigkeitsgrenze, dem Selbstbehalt, vom Einkommen des Pflichtigen übrig bleibt.

Aus der Rangfolge ergeben sich auch verschieden hohe Selbstbehalte für den Unterhaltspflichtigen. Liegt sein Existenzminimum bei minderjährigen Kindern niedriger, ist es der nächsten Rangstufe, etwa des Ehegatten gegenüber, erhöht.

Fachanwalt.de-Tipp: In der Praxis erhalten beim Durchschnittsverdiener mangels ausreichendem Nettoeinkommen oft nur die minderjährigen oder volljährigen Kinder, die im Haushalt mit leben, Unterhalt.

Erhöhung des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt kann nur in zwei besonderen Konstellationen erhöht werden.

Gestiegene Aufwendung für die Wohnkosten

In manchen Gemeinden und Städten sind die Miet- und Wohnkosten dermaßen eklatant angestiegen, dass der Betrag, der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt ist, der Realität nicht mehr entspricht. Hier kann der Selbstbehalt angehoben werden, wenn die Mietsteigerung entsprechend nachgewiesen wird. Der Eigenbedarf wird dann um den Betrag, den die Wohnungsmiete an mehr ausmacht, erhöht.

Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist höher als das des Unterhaltspflichtigen

Das betreuende Elternteil, beim dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in Form von Naturalunterhalt, will heißen Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und Taschengeld werden von ihm gestellt.

Das andere unterhaltzahlende Elternteil ist dagegen regelmäßig zum Barunterhalt verpflichtet.

Sind die Einkünfte des betreuenden Elternteils wesentlich höher als dessen, was der nicht betreuende Elternteil verdient, ist eine Erhöhung des Selbstbedarfes des Barunterhaltspflichtigen oder eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Unterhalt denkbar.

Der Bundesgerichtshof hat dazu im Jahre 2013 (Beschluss vom 10.7.2013, Az. XII ZB 297/12) folgende Voraussetzungen festgelegt:

  • Wenn das Elternteil, wo das Kind lebt, über ca. das Dreifache an Nettoeinkünften des Unterhaltsschuldners verfügt, ist eine so große Einkommensdifferenz erreicht, die aus Umständen der Billigkeit dazu führen kann, dass der betreuende Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe zahlen muss;
  • Wenn der betreuende Elternteil weniger als das Dreifache an Nettoeinkünften hat, muss er sich ggf. anteilig am Barunterhalt des Kindes beteiligen. Es ist jeweils der angemessene Selbstbehalt abzuziehen, ggf. beim betreuenden Elternteilt ein höherer Betrag, da er ja auch noch zusätzlich zur Unterhaltszahlung betreut;  
  • Letztendlich bedarf es einer genauen Abwägung und Prüfung, wie der jeweilige Elternteil durch die Kindesunterhaltszahlung belastet wird. Es ist dabei denkbar, dass der betreuende Elternteil trotz höherem Einkommen kein Barunterhalt leisten muss.

Liegt eine solche Konstellation vor, ist es also möglich, dass das betreuende Elternteil am Barunterhalt beteiligt wird. Dabei wird der bis dahin notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen auf den Satz des angemessenen Selbstbehaltes erhöht, denn geschähe dies nicht, würde ein durchaus erhebliches Ungleichgewicht der finanziellen Situationen bestehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte der Ihr Kind betreuende Elternteil das Doppelte mehr verdienen als Sie als Unterhaltsschuldner verdienen, sollten Sie dringend mit einem Fachanwalt für Familienrecht über eine Erhöhung Ihres Selbstbedarfes bzw. eine Beteiligung Ihres Ex-Partners am Unterhalt sprechen.

Senkung des Selbstbehaltes wegen neuem Ehepartner

Die Herabsetzung des Selbstbehalts ist nur in einem tatsächlichen Ausnahmefall möglich. In einem angenommen Fall müsste der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete nicht nur durch die Zahlung des Unterhaltes seinen Selbstbehalt antasten, er müsste auch eine neue Ehe eingegangen sein, wobei der neue Partner ein so hohes Einkommen habe müsste, dass er verpflichtet wäre aufgrund der Ehe einen Unterhalt an die pflichtige Ehepartei zu bezahlen.

Pfändung vom Lohn wegen Unterhaltsansprüchen

Pfändung (© Alexander Spörr / fotolia.com)
Pfändung (© Alexander Spörr / fotolia.com)
Auch wenn sich ein Pflichtiger darauf verlassen mag, dass sein Selbstbehalt bzw. unpfändbares Existenzminium ja nicht angetastet werden kann, er irrt sich.

Denn das bereinigte Nettoeinkommen errechnet sich aus

  • den Einkünften aller 12 Monate des Jahres,
  • inklusive von einmaligen Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und anderen Boni.

Die Folge ist, dass das tatsächliche Einkommen, die Summe, die er in der Realität monatlich erhält, geringer sein kann, als es der Selbstbehalt eigentlich vorsehen würde. Es wäre also dringend notwendig, in den Monaten, in denen Boni gezahlt werden, einen Rückhalt anzusparen für die Monate, in denen keine zusätzlichen Einmalzahlungen anfallen.

Pfändungsfreigrenzen

Wie bei jeder Pfändung sind nach § 850c ZPO die Pfändungstabelle zu berücksichtigen. Dem Gepfändeten muss genug zum Leben bleiben, dass er nicht auf Grundsicherung angewiesen ist.

Weiterhin besteht die Tatsache, dass eigentlich gesetzlich vorgeschriebene Grenzen der Pfändung, wie in dem § 850c der Zivilprozessordnung nachdrücklich dargelegt, im Falle der Pfändung von ausgebliebenen Unterhaltszahlungen außer Kraft gesetzt sind (vgl. § 850d I 2 ZPO).

Das bedeutet für den zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten ganz einfach, dass, sollten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom Gericht angeordnet werden, er bis hin zum notwendigen Selbstbehalt und, wie oben angeführt, eigentlich auch darüber hinaus gepfändet werden kann. Dies geschieht aber nur auf Antrag.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt, kann sein Gehalt gepfändet werden durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser muss schriftlich beim Amtsgericht des Wohnortes des Ex-Partners beantragt werden. Hierbei muss der Scheidungsbeschluss, der den Unterhalt regelt, beigefügt werden.

Wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist, kann direkt vom Arbeitgeber der Lohn des Ex-Partners eingezogen werden. Hierbei kann nur der pfändbare Teil überweisen werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn Ihr Ex-Partner nicht zahlt, empfiehlt sich dringend die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

FAQ zum Thema Selbstbehalt beim Unterhalt

Was versteht man unter dem Selbstbehalt beim Unterhalt?

Der Selbstbehalt ist der Teil des Einkommens eines Unterhaltspflichtigen, der ihm selbst zur Deckung seiner eigenen Lebenshaltungskosten verbleiben muss. Dieser wird von deutschen Gerichten festgesetzt, um sicherzustellen, dass die Unterhaltspflichtigen auch nach der Zahlung von Unterhalt ein Existenzminimum zur Verfügung haben. Bezüglich der Höhe dieses Selbstbehalts sind die Leitlinien des Oberlandesgerichts des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich.

Diese sind in den jeweiligen Unterhaltsleitlinien festgelegt, die jedoch nicht rechtlich bindend, sondern eher als Orientierungshilfe zu verstehen sind. Beispiel: Ein Vater, der seinen Kindern Unterhalt zahlen muss, darf einen gewissen Teil seines Einkommens für seine eigenen Lebenshaltungskosten behalten. Dieser Teil ist der Selbstbehalt.

Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Unterhalt?

Die Höhe des Selbstbehalts beim Unterhalt variiert je nach Situation des Unterhaltspflichtigen. Es gibt drei gängige Kategorien: Der notwendige Selbstbehalt (auch Existenzminimum genannt), der sich auf Erwerbstätige bezieht, liegt in der Regel bei etwa 1.300 Euro (Stand 2023). Der angemessene Selbstbehalt, der für Unterhaltspflichtige gegenüber volljährigen Kindern oder getrennt lebenden Ehegatten gilt, liegt meistens bei 1.200 Euro für Erwerbstätige.

Der betreuende Elternteil hat einen erhöhten Selbstbehalt von circa 1.600 Euro. Diese Beträge dienen lediglich als Richtwerte und können von den Gerichten je nach Einzelfall angepasst werden.

Was passiert, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter dem Selbstbehalt liegt?

Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter dem Selbstbehalt, so wird er als leistungsfähig eingestuft und muss keinen Unterhalt zahlen. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass niemand zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, wenn dadurch das eigene Existenzminimum gefährdet würde.

Diese Regelung basiert auf § 1603 BGB, Absatz 1: "Nicht leistungsfähig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren." Beispiel: Ein Vater verdient monatlich 1.100 Euro. Der notwendige Selbstbehalt liegt aber bei 1.300 Euro. In diesem Fall muss er keinen Unterhalt zahlen, da sein Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt und er als nicht leistungsfähig gilt.

Gibt es beim Selbstbehalt Unterschiede zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern?

Ja, es gibt Unterschiede. Der Selbstbehalt ist für Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern in der Regel höher als gegenüber volljährigen Kindern.

Dies beruht auf der Annahme, dass minderjährige Kinder in der Regel stärker auf Unterhaltsleistungen angewiesen sind und die Eltern eine größere Verantwortung für sie tragen. Der sogenannte "angemessene Selbstbehalt" für Unterhaltspflichtige gegenüber volljährigen Kindern liegt, wie oben erwähnt, in der Regel bei etwa 1.200 Euro für Erwerbstätige.

Wie wirkt sich ein Einkommensanstieg auf den Selbstbehalt aus?

Ein Anstieg des Einkommens hat in der Regel keine Auswirkungen auf den Selbstbehalt. Dieser bleibt konstant. Allerdings kann ein höheres Einkommen dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige einen höheren Unterhalt zahlen muss, da seine Leistungsfähigkeit gestiegen ist. Beispiel: Ein Vater verdient nun 1.800 Euro statt zuvor 1.500 Euro. Der Selbstbehalt bleibt bei 1.300 Euro. Der zusätzliche Betrag von 300 Euro könnte nun aber für die Unterhaltszahlungen herangezogen werden, da der Vater als mehr leistungsfähig eingestuft wird.




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