Steuerklassenwechsel bei Scheidung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. September 2023

Steuern (© Falko Matte / fotolia.com)
Steuern (© Falko Matte / fotolia.com)
Viele Eheleute fragen sich, ob und wie sie einen Steuerklassenwechsel-Scheidung vornehmen können. Während der Trennung ist eine Änderung der Steuerklassen bis Ende des Jahres nicht möglich. Ab dem neuen Jahr kann aber eine solche Änderung vorgenommen werden.

Steuerklassen im deutschen Steuerrecht

Das deutsche Finanzrecht kennt sechs unterschiedliche Steuerklassen. Sie sind in erster Linie zur Ermittlung von Einkommensteuer und Lohnsteuer konzipiert. Der Unterschied der einzelnen Steuerklassen liegt in den Steuerfreibeträgen, also dem Einkommensanteil, der aufgrund der Steuerklasse besteuert wird oder eben auch nicht.

  • Steuerklasse I: Ledige, geschiedene und verwitwete Personen, die einer sozialpflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, finden sich regelmäßig in Steuerklasse I.
  • Steuerklasse II: Die Steuerklasse II ist für Arbeitnehmer gedacht, die alleinerziehend und somit auch ledig sind. Voraussetzung ist jedoch Kindergeldbezug für die steuerpflichtige Partei, ebenso müssen die Kinder den festen Wohnsitz an ihrem Hauptwohnsitz haben, sie müssen bei dem jeweiligen Elternteil wohnen.
  • Steuerklasse III: In der Steuerklasse III finden sich all die Erwerbstätigen, die verheiratet sind und steuerpflichtig. Mit dem Beginn einer Ehe hat der Steuerpflichtige beziehungsweise das Ehepaar die Möglichkeit zwischen zwei Lohnsteuerklassenkombinationen auszuwählen.
  • Steuerklasse IV und Steuerklasse V: Beide Eheparteien können sich auch für die Klasse IV entscheiden oder aber die Variante wählen, den besser verdienenden in die Steuerklasse III einzustufen, wobei aber der andere Ehepartner die Steuerklasse V wählen muss. Andere Kombinationen sieht das Steuerrecht nicht vor. Es gibt als nur die Variante IV + IV oder III und V. Wer in dauernder Trennung von der anderen Ehepartei lebt, darf diese Kombination nicht aussuchen. Auch für den Fall, dass einer der Ehepartner im Ausland lebt und das dauerhaft, wird diese Kombination nicht wählbar sein. 
  • Steuerklasse VI: Die Steuerklasse VI ist für Nebenjobs ab der zweiten Nebentätigkeit gedacht. Ab dem ersten Euro wird hier besteuert. Steuerfreibeträge kennt die Steuerklasse VI nicht.

Steuerklassen während der Ehe

Steuerklassenwechsel bei Scheidung (© Stefan Thiermayer / fotolia.com)
Steuerklassenwechsel bei Scheidung (© Stefan Thiermayer / fotolia.com)
Mit dem ersten Tag der Ehe wird die Lohnsteuerklasse bei beiden Eheparteien geändert. Solange aber das Kalenderjahr nach der Hochzeit noch andauert, sind sie steuerlich genauso wie unverheiratete Partner zu behandeln. Eine Verlobung spielt also keine Rolle. Erst mit Beginn des Folgesteuerjahres wird die neue Lohnsteuerklassenkombination wirksam werden. Die Eheleute können zwischen den beiden oben beschriebenen Steuerklassenvariationen entscheiden. Andere Wahlmöglichkeiten gibt es für sie nicht.

Mit der grundsätzlichen Wahl zur Steuerklasse ist es möglich, auch während der Ehe einen entsprechenden Wechsel der Lohnsteuerklassen zu beantragen. Der Wechsel wird jedoch jeweils entsprechend erst zum Beginn des Folgejahres wirksam werden. Es gilt zu entscheiden zwischen IV und IV sowie III und V.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Lohnsteuerklassenkombination kann während der Dauer der Ehe maximal einmal pro Jahr gewechselt werden.

Steuerklasse 4 und 4 bei Doppelverdienern

Wenn beide Eheparteien in etwa dasselbe verdienen, würden sie in aller Regel der Kombination Steuerklasse IV/ IV den Vorzug geben. Dabei springt die andere Ehepartei aus der vorherigen Steuerklasse ebenfalls in die Steuerklasse IV. Denn so behält jeder seinen Grundfreibetrag in Höhe von 8.820 Euro (2017, ab 2018: 9.000 Euro) und jeder Ehepartner zahlt ungefähr nur seine Steuern.

Steuerklasse 3 und 5 bei einem Hauptverdiener

Wenn sich die Einkommen der Ehepartner stark unterscheiden, wird sich der mit dem höheren Einkommen für die Steuerklasse III entscheiden, während der Partner, der weniger verdient oder auch erwerbslos sein kann, zwangsweise die Steuerklasse V erhält. Darauf hat er keinen Einfluss. 

Da in Steuerklasse III höhere Freibeträge existieren, nämlich der Grundfreibetrag in Höhe von zweimal 8.820 Euro (2017, ab 2018: 9.000 Euro) wird verdoppelt auf 17.640 Euro

Derjenige aber, der in Steuerklasse V eingestuft wird, hat mangels Grundfreibetrag wesentlich höhere Steuersätze zu entrichten, auch der Lohnabzug ist also höher als er es in andern Lohnsteuerklassen ist.

Die automatische gemeinsame Veranlagung mit dem besser verdienenden Ehepartner soll dies allerdings wieder wettmachen. Das Splittingverfahren bringt Vorteile für beide Eheparteien.

Ehegattensplitting

Je mehr Verdienst vorhanden ist, desto mehr Steuern (vor allem Einkommensteuer) muss man grundsätzlich zahlen. Ehepaare geben eine gemeinsame Steuererklärung hab, da sie automatisch zusammen veranlagt werden.

So funktioniert Ehegattensplitting:

  1. Die Einkommen der Eheleute werden addiert und diese als ein Steuerpflichtiger behandelt;
  2. Danach wird der Betrag halbiert und auf den halben Betrag die Einkommensteuer berechnet;
  3. Die Einkommensteuer wird dann mal zwei gerechnet, was dann die fällige Einkommensteuer des Ehepaares ergibt.

Wenn die Scheidung ansteht, sind auch die Steuerangelegenheiten ein wichtiger Teil, der erledigt sein will. Auch finanzielle Überlegungen können zu einem Steuerklassenwechsel schon während der Zeit der Trennung bewegen.

Fachanwalt.de-Tipp: Erfahrungsgemäß zahlen Eheleute mit Ehegattensplitting weniger Steuern, als wenn die Einkommensteuer einzeln ermittelt wird. Steuern spart das Paar vor allem, wenn ein Ehepartner viel mehr verdient.

Steuerklassen bei dauernder Trennung

Mit dem Stichtag der Trennung werden die steuerlichen Fragen relevant. In dem Kalenderjahr der Trennung können beide Eheparteien die alten Steuerklassen noch nicht ändern. Sie behalten auf alle Fälle bis zum Ende des Jahres die gegebenen Steuerklassen.

Im Jahr nach der dauernden Trennung werden beide Eheparteien in die Steuerklasse I oder II springen. Ohne eine gegenseitige Einverständniserklärung ist das vorher nicht möglich. Der Grund dafür ist die Benachteiligung, die den Ehegatten treffen würde.

Nach § 1353 BGB ist der eine Ehegatte dem anderen verpflichtet, auch im Falle der Trennung die möglichst günstige Vereinbarung über die Steuer zu treffen.

Es scheint nahezu immer sinnvoll zu sein, in die Kombination Steuerklasse IV/IV oder I/II  zu wechseln. Der Hintergrund sind die möglichen Verzerrungen bei der Unterhaltsberechnung, die Probleme bei der Ermittlung der Ansprüche der Eheparteien, sollten sich durch die Kombination III und V Nachteile für den Geringverdiener ergeben, bereiten können.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Trennungsjahr bzw. das Jahr in dem die Eheleute sich scheiden lassen, ist das letzte Jahr, im den Sie noch eine gemeinsame eine Steuererklärung abgeben und das Ehegattensplitting nutzen können.

Gemeinsame steuerliche Veranlagung im Trennungsjahr

Wenn die Beteiligten sonst irgendwie benachteiligt werden, ist die gemeinsame Veranlagung die Lösung. Wenn sich also in Kombination Steuerklasse III und V eine finanziell nicht tragbare Situation ergibt, sollte man auf die Zusammenveranlagung zurückgreifen. Dies wird regelmäßig günstiger sein als eine andere Kombination. Das betrifft ebenfalls das Jahr der Trennung.

Hier sollte der Ehepartner in der Steuerklasse III darauf achten, vor dem Beginn der Trennung und Scheidung möglichst eine vertragliche Einigung erlangt zu haben, die ihm den Anspruch sichert, in der Zeit der Trennung in die für ihn günstigere Steuerklasse zu wechseln. Diese Tatsache wird dann in die Ermittlung des Unterhalts einbezogen, bei der im Übrigen auch Entscheidungen über Steuerrückzahlungen und Steuerschulden behandelt werden. Die gemeinsame Veranlagung vereinfacht das Verfahren.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn der Ehepartner die günstigere Zusammenveranlagung ausschlägt, hat der Benachteiligte Anspruch auf Schadensersatz.

Aber es geht nicht nur um die Plusseite der Bilanz. Auch steuerlich treten Ehepaare im Außenverhältnis mit dem Finanzamt, so sie die steuerliche Zusammenveranlagung gewählt haben, als Gesamtschuldner auf. Wird dagegen eine Steuerrückzahlung fällig, sind nicht beide Eheparteien im Außenverhältnis. In diesem Fall wird ein Guthaben demjenigen Ehepartner zugeschrieben, auf den die Steuererklärung ausgestellt ist. Wenn ein Ausgleich gewünscht ist, muss eine Vereinbarung der Ehepartner im Innenverhältnis zugrunde liegen. Auch Steuerzahlungen können über vertragliche Vereinbarungen geregelt werden. Gemeinhin wird sie aber derjenige tragen, der im Außenverhältnis zum Finanzamt der Schuldner ist.

So ist es auch um Steuergutschriften bestellt, die dann jedoch in den Unterhalt mit einbezogen werden.

Ist eine Trennungsvereinbarung anzusetzen, sollte auch der Wechsel der Steuerklasse mit einbezogen werden. Sollte dann ein Partner keinen Anspruch auf Unterhalt haben, sollte ihm nicht zugemutet werden, die für ihn wesentlich ungünstigere Einstufung in die Steuerklasse in Kauf nehmen zu müssen. Soll die Steuerklasse im Jahr der Trennung geändert werden, ist die Zustimmung beider Eheparteien notwendig.

Steuerklassen nach Scheidung

Wenn das Kalenderjahr, in dem der erste Tag der Trennung liegt, vorbei ist, müssen beide Eheparteien den Wechsel in die nun gewählte Steuerklasse vollziehen. Das heißt entweder die Steuerklasse I oder die Steuerklasse II.

Wird die Steuerklasse nicht gewechselt und das Finanzamt erhält entsprechende Informationen, werden die Eheparteien mit einer entsprechenden Nachzahlung zu rechnen haben.

Wenn es in der Ehe Kinder gab und der Ehegatte erzieht diese Kinder und sie wohnen bei ihm, hat er die Möglichkeit, in Lohnsteuerklasse II zu wechseln. Eine weitere Voraussetzung neben dem Hauptwohnsitz der Kinder zum 31.12. des Trennungsjahres ist auch der Bezug von Kindergeld für die Nachkömmlinge. Recht oft wird für die Eheparteien die getrennte Veranlagung gelten bis die Scheidung rechtskräftig ist. Eine Ausnahme wäre natürlich die Möglichkeit des Realsplittings. Der Wechsel sollte jedoch spätestens zum 31.12. des Jahres der Trennung getätigt werden.

Beispiel:
Die Eheleute trennen sich im März 2016, dann können Sie sich noch einmal für 2016 gemeinsam veranlagen lassen und ab 2017 müssen sie ihre Steuerklassen ändern. Bei Kindern, die bei der Mutter leben, wechselt diese in Steuerklasse II und der Vater in Steuerklasse I.

In der Regel sind die Steuerklasse II und I ungünstiger als das Ehegattensplitting, so dass der Familie unter dem Strich weniger Netto nach der Scheidung verbleibt.

Im Kalenderjahr nach der Trennung sollte die Lohnsteuerklasse entsprechend überprüft werden.

Die Vermögensauseinandersetzung ist die Materie der Scheidung schlechthin. Sie ist umfassend in ihrer Komplexität. Gerade bei größeren Vermögensbeständen, komplizierteren Firmenstrukturen, doch auch für die Abfassung von Verträgen, Vereinbarungen, welche die Umstände der Ehe, Trennung und Scheidung umfassen, ist ein gut ausgebildeter Fachanwalt für Familienrecht von großer Wichtigkeit.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Falle einer Trennung und Scheidung sollte man sich unbedingt in steuerrechtlichen Fragen von einem Fachanwalt für Familienrecht und/oder Steuerberater beraten lassen.



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