Scheidung & Trennungsjahr - das sollten Sie zur Trennung wissen!

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. Oktober 2023

Zeit (© Silkstock / fotolia.com)
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Das Gesetz sieht in dem § 1566 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich vor, dass die Ehepartner eine einjährige Trennungszeit (Trennungsjahr) zu durchlaufen haben, bevor die Ehe endgültig geschieden wird. Die Trennungszeit ist eine grundsätzliche Basis, um ein Eheverhältnis auch rechtlich zu beenden. Der Sinn dieser Gesetzesvorschrift ist klar. Den Ehegatten soll durch das Trennungsjahr eine Möglichkeit gegeben werden, eine Lösung für die bestehenden Probleme zu finden, um so unter Umständen wieder zueinander zu finden. Ist einer der Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden, wird das Familiengericht nach einer mindestens dreijährigen Trennung die Ehe für gescheitert erklären.

Was liegt eigentlich „Getrenntleben“ vor?

§ 1567 BGB enthält die Legaldefinition des Getrenntlebens:

„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“

Der Gesetzgeber fordert also während der Trennungszeit wie es so schön umgangssprachlich heißt eine ganz klare Trennung von Tisch und Bett, eine häusliche und wirtschaftliche Trennung der beiden Lebensräume.

Partner zieht aus

Ist der Partner aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, ergibt sich alles andere von alleine.

Partner verbleibt in der Wohnung

Schwieriger jedoch wird sich die Sache geben, wenn keine Möglichkeit oder kein Interesse seitens einer der Parteien besteht, aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus auszuziehen. Dies, der Verbleib in Haus oder Wohnung während des Trennungsjahres, ist möglich nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Es gibt dabei etliches zu beachten:

  • Das heißt, es darf kein gemeinsam benutztes Konto mehr bestehen,
  • die Bezahlung der Miete muss nachweislich getrennt erfolgen,
  • die Partner müssen für sich selbst kochen, putzen, waschen und damit selbstverständlich auch einkaufen,
  • ebenso die Benutzung eines gemeinsamen Ehebettes ist untersagt, selbst wenn die Parteien lediglich nebeneinander schlafen und kein Eheverkehr stattfindet,
  • ebenso ist die gemeinsame Benutzung des Badezimmers nicht im Sinne des Gesetzgebers. Hier sollte unter Umständen ein Zeitplan aufgestellt werden, der die Trennung verdeutlicht.

Es dürfen keine Gemeinschaftsräume mehr existieren, das bezieht sich aber nicht auf das Wohnzimmer. Ein gemeinsames Fernsehschauen würde also nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Grundsätzlich aber muss die Freizeit getrennt verbracht werden. Es dürfen keine wesentlichen Beziehungen mehr zur anderen Partei existieren.

Diese wirtschaftliche und häusliche Trennung zu vollziehen, bleibt den Ehepartnern überlassen, das Gericht wird sich bei seiner Beurteilung der Sachlage auf die Aussagen der Eheleute bei der mündlichen Verhandlung beziehungsweise auf die Stichhaltigkeit der vorgelegten Dokumente verlassen.

Fachanwalt.de-Tipp: Gesetzlich endet mit dem Start des Trennungsjahres die Schlüsselgewalt gemäß dem § 1357 BGB. Das heißt, dass jeder seinen eigenen Geschäften des täglichen Lebens nachgehen muss, wie z.B. Lebensunterhalt einkaufen, also ab sofort ein eigenständiges Leben führen muss, selbst wenn er dazu bis dahin nicht in der Lage war.

Was Sie zum Trennungsjahr wissen müssen

Der Anfang der gesetzlichen Trennungszeit, des Trennungsjahres, ist im Nachhinein weder von einem Anwalt noch vom Gericht wirklich nachzuvollziehen. Diese Entscheidung hängt ganz von den Ehepartnern ab. Es ist jedoch geraten, den Zeitpunkt schriftlich festzuhalten. Es existiert kein gesetzlicher Zwang und auch keine Möglichkeit, das Trennungsjahr irgendwie bei Gericht zu beantragen oder den Anfang des Trennungsjahres beurkunden zu lassen.

Wenn die Ehepartner, wie es bei einer geplanten einvernehmlichen Scheidung gewöhnlich der Fall ist, sich einig über die Auflösung der Ehe sind, bleibt hier also ein gewisser Spielraum.

Die Beweispflicht für den Vollzug der Trennungszeit bleibt dem Antragsteller überlassen. Dieser sollte sich also in irgendeiner Form rückversichern, etwa indem er den Trennungswunsch vor Zeugen äußert, das entsprechende Schreiben durch Boten zustellen lässt, es per protokolliertem Fax oder Einschreiben versendet.

Fachanwalt.de-Tipp: Bestreitet die andere Partei später vor Gericht den Vollzug des Trennungsjahres, kann dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Abwicklung der Scheidung führen. Daher empfiehlt es sich ein entsprechendes Schreiben über den Trennungswunsch durch einen Freund oder per Einschreiben zustellen zu lassen.

Warum mindestens 1 Jahr Trennungszeit?

Die Zeitspanne, welche der Gesetzgeber zwingend und nur mit seltenen Ausnahmen als Trennungszeit vor der endgültigen Scheidung einer Ehe vorgesehen hat, erscheint vielen betroffenen Ehepaaren als reine Schikane und Belastung. Die Absicht hinter der Regelung ist jedoch klar.

Da Ehe und Familie als eine der wichtigsten sozialen Institutionen im Rechtssystem angesehen wird, soll hier Entscheidungsraum für eventuell falsche, rein emotional und nur zeit-begrenzte Entscheidungen, die später bereut werden, gelassen werden. Den Partnern soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre Entscheidung im Trennungsjahr zu überprüfen und unter Umständen zu revidieren.

Während die eigentliche, seelische Bürde, die zumeist der bis dahin manchmal auch ahnungslose Ehegatte zu tragen hat, nicht mit Worten zu ermessen ist und von der psychischen Konstitution der Betroffenen abhängig ist, können praktisch in dieser Zeit einige für den weiteren Scheidungsverlauf wichtige Dinge erledigt werden.

Unwahre Angaben über die Zeit der Trennung

Eine Praxis, die in der Realität wohl öfters angewendet wird, jedoch sehr fragwürdig ist, sind falsche Angaben über das Trennungsjahr. Das Gericht wird in aller Regel den Zeitpunkt des Beginns der Trennung nicht hinterfragen, wenn beide Partner in Übereinstimmung ein Datum angeben. Kommt die Lüge jedoch ans Licht, beispielsweise, weil während der Scheidung Streit entsteht und der Partner in der Offenbarung der Unwahrheit eine Waffe sieht, die zweite Partei zu diskreditieren, kann dies durchaus unangenehme Folgen, bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen haben. Vor Gericht besteht der Zwang zur Wahrheit. Des Weiteren können sich eventuell Unterhaltsansprüche verkürzen, auch die Rentenansprüche können geringfügig geringer ausfallen.

Wegfall des Trennungsjahres

Eine Verkürzung oder ein Wegfall des Trennungsjahres kann rechtmäßig nur durch eine Härtefallentscheidung des Gerichts nach § 1565 Absatz 2 herbeigeführt werden.

Dazu sind jedoch tatsächlich sehr außergewöhnliche Umstände notwendig, die beispielsweise in extremer häuslicher Gewalt, die das Gericht als unzumutbare Härte befindet, begründet sein müssen.

Ende des Trennungsjahres

Das Ende des Trennungsjahres ist nach 12 Monaten erreicht. Rein formaljuristisch ist die Scheidungsantragsstellung erst nach dem Trennungsjahr möglich, in der Realität wird man den Antrag einreichen, nachdem etwa 9 bis 10 Monate der Trennungszeit vorbei sind. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass dann die Ehe innerhalb weniger Wochen geschieden wird. Der größte Hemmschuh bei der Bearbeitung wird immer der Versorgungsausgleich sein. Hier können die Ehepartner zumindest dafür sorgen, dass das Familiengericht möglichst eindeutige und umfassende Informationen erhält, so schnelleren Zugriff auf die benötigten Daten der Versicherungen bekommt. 

Werden von einer der Parteien zusätzlich Scheidungsfolgesachen dem Gericht übertragen, bestehen also Streitigkeiten, die während des Trennungsjahres nicht beigelegt wurden, verzögert sich die Entscheidung des Familiengerichts, den mündlichen Verhandlungstermin einzuräumen, weiter. Auch wenn während der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Streitpunkte auftauchen, trägt das nicht zu einer Beschleunigung bei. Eine strittige Scheidung könnte sich ohne weiteres über mehrere Jahre hinziehen.

Trennungsjahr und Versöhnungsversuche

Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres sind gestattet und erwünscht. Allerdings sind auch hier klare Richtlinien einzuhalten.

So führt ein nicht allzu langer Versöhnungsversuch von zwei bis drei Monaten nicht zur Unterbrechung des Trennungsjahres. Innerhalb dieses Rahmens wird der Versuch einer Versöhnung keinen Einfluss auf das Jahr der Trennung haben, will heißen, die Zeit des Versöhnungsversuchs zählt mit zu den 12 oder 36 Monaten der Trennung.

Dauert nun dieses erneute Zusammenfinden länger als drei Monate oder wird von dem Ehepaar der Scheidungsantrag zurückgenommen, geht das Familiengericht davon aus, dass das Ehepaar wieder zueinander gefunden hat. In diesem Fall müsste, soll nun also doch die Scheidung durchgeführt werden soll, ein neuer Antrag auf Scheidung gestellt werden. Das bedeutet eine erneute finanzielle Belastung durch die Antragsabgabe.

Fachanwalt.de-Tipp: Gelegentliche Treffen als Versuch der Versöhnung - auch mit Geschlechtsverkehr - begründen noch keine häusliche Gemeinschaft, so dass die Ehegatten weiterhin juristisch als getrennt lebend gelten.

Lohnsteuerklassenwechsel und das Trennungsjahr

Da der Gesetzgeber ja eine wirtschaftliche Unabhängigkeit der Ehepartner, die in Trennung leben, fordert, ist ganz klar auch ein Wechsel der Lohnsteuerklasse vorgeschrieben. Dabei können sich gröbere Nachteile für den Ehepartner, der besser verdient, und damit in aller Regel von der günstigeren Zusammenveranlagung in der Lohnsteuerklasse 3 profitiert, ergeben, gerade wenn es um ein hohes Einkommen geht, während der Ehepartner in Klasse 5 ja keine Freibeträge erhält.

Beispiel zum Steuerklassenwechsel von Klasse 3 in  1:
Verdient der Ehemann 100.000 Euro brutto im Jahr, so bezahlt er in Steuerklasse 3 satte 9.185 Euro weniger Steuern (Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer) als in Steuerklasse 1.

In der Trennungszeit ist es den Ehepartnern noch möglich, entweder eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung zu wählen.  Der Wechsel der Steuerklasse wird immer auf das komplette Steuerjahr gerechnet. Das bedeutet also, wenn der Ehepartner, der bis dahin in Klasse 3 war, sich vor dem 01. Januar ummeldet, wird die Steuerklasse für das nächste Jahr wirksam, er profitiert nur noch die Monate bis zum 01. Januar von einer gemeinsamen Veranlagung.

Meldet er sich dagegen im laufenden Jahr um, sinnvoller Weise zu Beginn des Jahres, wird er noch das komplette Steuerjahr von der günstigeren Steuerklasse und den entsprechenden Freibeträgen etwas haben.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist von finanziellem, steuerlichem Vorteil, das Trennungsjahr zu Beginn des Kalenderjahres am besten zum 1.1. zu starten.

Die neue Steuerklasse muss in Einvernehmen gewechselt werden. Will heißen, der Partner, der in der schlechteren Steuerklasse ist, muss nach dem Gesetz einer weiteren Zusammenveranlagung zustimmen, obwohl er theoretisch die Wahl zwischen beiden Steuerklassen hätte. Um den hier entstehenden finanziellen, steuerlichen Nachteil für den Geringerverdienenden  auszugleichen, wird der Verdiener, der in Steuerklasse 3 bleibt, meist über den Trennungsunterhalt, die Differenz bezahlt. Die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt ist das Einkommen des Besserverdienenden.

Fachanwalt.de-Tipp: Rechnen Sie doch selbst aus, was ein Steuerklassenwechsel kosten würde. Wir empfehlen den Lohnsteuerrechner von Parmentier.

Steuerbelohnung für Versöhnungsversuch

Für das Trennungsjahr, von familienrechtlicher Seite aus betrachtet, spielt der Versöhnungsversuch keine Rolle, wenn er weniger als drei Monate dauert. Die Zeit des Trennungsjahres wird nicht beeinflusst.

Für das Steuerrecht aber genügen etliche Wochen des Zusammenlebens um ein Zusammenleben im steuerlichen Sinn anzumelden. Das heißt ganz einfach, starten die Ehepartner einen Versöhnungsversuch, wird man auch im folgenden Kalenderjahr in der günstigeren Steuerklasse, die durch die gemeinsame Veranlagung entsteht, verbleiben.

Das „erste“ Trennungsjahr existiert sozusagen nicht mehr. Eine bestimmte Dauer des Versöhnungsversuchs, um diesen Steuervorteil zu nutzen, ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch sind in der Praxis einige Wochen notwendig. Zudem sollte der Versöhnungsversuch auch nachgewiesen werden. So kann man beispielsweise bei einem gemeinsamen Urlaub die entsprechenden Quittungen aufbewahren. Das Finanzamt wird hier, nachvollziehbarerweise, eher kritisch sein.

Was sollte in der Trennungszeit alles geregelt werden?

Versicherungen

Bei den Versicherungen ist vor allem die Krankenversicherung von Bedeutung. Gemeinhin sind die Eheleute in einer Familienversicherung zusammen versichert. Dies wird nach der Scheidung natürlich nicht mehr der Fall sein.

Theoretisch hat der Versicherte bis zu drei Monaten nach der Rechtskräftigkeit des Scheidungsurteils Zeit, hier entsprechende Maßnahmen zu treffen. Auch alle anderen, zusätzlichen Versicherungen, sind umzuschreiben, abzuändern oder entsprechend zu kündigen.

Fachanwalt.de-Tipp: Sie sollten sich bereits während des laufenden Trennungsjahres um die neue Krankversicherung kümmern.

Wohnung / Haus

Die Ansprüche gegenüber dem Vermieter für eine gemeinsame Ehewohnung oder das gemietete Haus sind klar zu stellen.

Wenn beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben haben, sollte dieser entsprechend abgeändert werden. Der Ehegatte, der aus der Wohnung auszieht, sollte sich entweder dem Vermieter gegenüber oder aber, ist dies nicht möglich, durch eine schriftliche fixierte Vereinbarung mit der anderen Ehepartei, von etwaigen Forderungen freistellen lassen.

Am besten sollte aber nur noch derjenige Ehegatte Mietpartei bleiben, der in der Wohnung oder dem Haus zur Miete wohnen bleibt. Ist der Vermieter also nicht einverstanden, den Mietvertrag in diesem Sinne zu ändern, wird damit der in der Wohnung verbleibende Ehepartner unter den gegebenen Umständen regresspflichtig.

Bankkonten

Bestand bisher ein gemeinsames Konto der Eheleute, sollten diese separate Bankkonten eröffnen und das gemeinsame Konto auflösen.

Trennungsunterhalt

Immer muss ein Anspruch auf eine finanzielle Zuwendung, die nötig ist, um den Lebensunterhalt zu sichern, auch gelten gemacht werden. Daher sollte der schlechterverdienende Ehegatte von dem besserverdienenden Ehegatten möglichst früh schriftlich per Bote oder Einschreiben Trennungsunterhalt fordern.

Darlehen und Kredite

Alle gemeinsam eingegangenen finanziellen Verpflichtungen wie Kredite und Darlehen sind zu lösen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Die zu regelnden Dinge praktischer  Art, um ein adäquates Leben auch nach der Ehe zu garantieren,  wie beispielsweise

  • der Umgang mit den Kindern,
  • deren Unterhalt,
  • das Sorgerecht,
  • jedoch auch der eigene Unterhalt, schon während der Trennung,
  • die Klärung der Vermögensangelegenheiten,
  • die gerechte Aufteilung des Hausrates,

können, wenn das Paar es nicht darauf anlegt, diese kostenpflichtig vor dem Familiengericht entscheiden zu lassen, ebenso außergerichtlich geklärt werden.

Dazu ist, abgesehen von der Aufteilung des Hausrates, eine sogenannte Scheidungsfolgevereinbarung notwendig, die auch von einem Notar zu beurkunden ist, darum immer schriftlich fixiert wird.

Verläuft die Bedenkzeit, das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr, ohne dass es zu einer Wiederversöhnung kommt, kann mit der Scheidungsfolgevereinbarung, die alle strittigen Punkte klären sollte, eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden.

Das Gericht, so ist wichtig, entscheidet grundsätzlich zwischen „einvernehmlicher“ und „strittiger“ Scheidung. Eine einvernehmliche Scheidung, bei der alle Punkte, die von juristischer Wichtigkeit sind, bereits vor dem Termin zur mündlichen Scheidungsverhandlung abgeklärt sind, bedeutet für das Gericht einen wesentlich geringeren Arbeits- damit Zeitaufwand, den das Gesetz in aller Regel mit einer Herabsetzung des Verfahrenswertes der Scheidung – die Berechnungsgrundlage für Gerichts- und Anwaltskosten – honoriert.

Auch können Rechtsanwaltskosten eingespart werden, da bei einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich nur ein einziger Anwalt notwendig ist, während die Klärung entsprechender Scheidungsfolgesachen vor Gericht zwingend einen Anwalt auch der zweiten Seite notwendig macht –  denn die entsprechenden Anträge müssen von einem Anwalt gestellt werden und sind zudem kostenpflichtig.

Fachanwalt.de-Tipp: Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung und eine einvernehmliche Scheidung können die meisten Kosten bei einer Scheidung gespart werden.

Welcher Unterhalt besteht im Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr und die Kinder

Eine besonders schwierige Situation ergibt sich, wenn gemeinsame Kinder im Haus oder der Wohnung wohnen. Gerade minderjährige, noch sehr kleine Kinder werden die Tatsache der Trennung ihrer Eltern, vor allem, weil Papa und Mama ja noch beide in der Wohnung sind, in aller Regel nur schwerlich nachvollziehen können. Hier können, wenn es den Eltern nicht gelingt, zu erklären, Psychologen oder Sozialarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe einspringen.

Gemeinsame Unternehmungen, die Einnahme der Mahlzeiten mit den Kindern, müssen so geregelt sein, wie sie das Umgangsrecht zulässt. Es ist sinnvoll, einen entsprechenden Plan aufzustellen, also zu klären, wer mit wem, wann zusammen ist, die Hausaufgaben kontrolliert, das Essen zubereitet und mit ihnen einnimmt, mit ihnen spazieren geht oder sie von irgendwelchen Aktionen abholt, beziehungsweise dort hinbringt.

Das Trennungsjahr und der Kinderunterhalt

Der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, den derjenige zu zahlen hat, bei dem die Kinder nicht wohnen, wird über die Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Der Kindesunterhalt ist unabhängig von Trennungsjahr oder nachehelicher Zeit. Die Komponenten, die hier die Bemessungsgrundlage bilden, sind das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie die Zahl der Kinder und auch ihr Alter.

Auch hier ist es von großer Wichtigkeit, den Anspruch, der vom ersten Trennungstag an besteht, so schnell wie möglich geltend zu machen. Lässt man zu lange Zeit verstreichen, verfällt der Unterhalt für den entsprechenden, versäumten Zeitraum. Eine nachträgliche Durchsetzung ist nicht möglich, der Kindesunterhalt wird nicht rückwirkend bezahlt.

Zu den Angelegenheiten, die schon während des Trennungsjahres zu erledigen sind, gehören auch die Fragen nach dem Regeln für den Umgang mit den Kindern, ihr künftiger Wohnort. Auch der Kindesunterhalt könnte von den beiden Eheparteien geklärt werden, ohne das Gericht einzubeziehen. In aller Regel wird jedoch das Gericht die entsprechende Entscheidung treffen.

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Höhe des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhalts

Nach dem § 1361 BGB steht dem Ehepartner, der, unter Umständen wegen der Erziehung der Kinder oder auch der Führung des Haushaltes, nichts oder weniger verdient hat, als die andere Partei, während der Trennung der Trennungsunterhalt zu.

Es ist auf der einen Seite möglich, diesen Anspruch vom Gericht festlegen zu lassen, auf der anderen Seite können sich die Ehepartner aber ohne das Gericht zu bemühen, einigen. Der Sinn, den der Gesetzgeber hier verfolgt, ist, dass es einer Partei während der Trennungszeit nicht monetär schlechter geht, als während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens.

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Das Familiengericht wird dann in aller Regel, es sei denn es wurden zwischen den Parteien anderweitige Vereinbarungen getroffen, den nachehelichen Unterhalt bestimmen.

Hier schreibt der Gesetzgeber vor, dass der nicht verdienende Ehepartner Anspruch auf 3/7 des Nettoeinkommens, das die Grundlage für die Berechnung bildet, zur Verfügung gestellt bekommt.

Weiter hat dieser Partner Anspruch auf 50 Prozent der sonstigen Einkünfte des Besserverdienenden. Unter sonstigen Einkünften versteht das Gericht:

  • Zinseinkünfte aus Vermögen,
  • Steuerrückzahlungen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Wohnwertvorteile etc.

Von dieser Komplettsumme werden jedoch

  • laufende Kredite und Versicherungen sowie
  • private Altersvorsorgeaufwendungen sowie der
  • gezahlte Kindesunterhalt abgerechnet.

Das Nettokommen wird um fünf Prozent für berufsbedingte Aufwendungen reduziert. Sind die beiden Parteien jeweils berufstätig, errechnet man den Unterschied zwischen beiden Einkommen, vom dem dann wiederum 3/7 den Unterhaltsanspruch ausmachen.

Der Ehepartei, die zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, steht weiter ein Selbstbehalt zu, der nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet wird. In 2017 beträgt dieser monatlich 1.080 Euro. Abweichende Regelungen des Ehepaars sind bis hin zu vollständigen Verzicht auf Unterhalt möglich. Der Verzicht auf den Unterhalt darf jedoch nicht zu Lasten der öffentlichen Hand gehen. 

Trennungsjahr und Zugewinnausgleich

Beide Eheparteien haben gesetzlichen, anteiligen Anspruch auf die in der Zeit des Eheverhältnisses generierten Vermögenswerte. Auch der Zugewinnausgleich könnte außergerichtlich geregelt werden.

Das Gericht wird über den Zugewinnausgleich jedoch erst im laufenden Scheidungsverfahren befinden. Hier scheint es von großer Wichtigkeit, zu verhindern, dass zwischen Trennung und Scheidung Vermögen auf die Seite geschafft wird.

So ist gesetzlich festgelegt, dass die Ehepartner das Recht haben, den Wert des Vermögens am Tag der Trennung offenbart zu bekommen. Für das Trennungsjahr, die Trennungsjahre, hat der Zugewinnausgleich keine Bedeutung.

Trennungsjahr und neuer Lebensgefährte

Ein neuer Partner im Trennungsjahr, mit dem der Ehegatte bereits in der Trennungszeit zusammenlebt, könnte höchstens sehr geringfügige Auswirkung auf den Trennungsunterhalt, der zu bezahlen ist, haben.

Die Trennungszeit oder andere rechtliche Umstände ändern sich jedoch durch das Zusammenleben mit einer anderen Person nicht. Es könnte lediglich den Entschluss des anderen Partners, sich tatsächlich scheiden zu lassen, tangieren.

Wie die Scheidung einleiten?

Hat sich, zumeist nach reiflicher Überlegung oder auch nach entsprechendem Verhalten des Ehepartners, eine Partei dazu entschlossen, die Scheidung einzureichen, wird nach allgemeiner Ansicht der erste Weg der zum Anwalt sein. Das ist aber nicht unbedingt notwendig. Der Anwalt oder auch Familienberatungsstellen können zwar in einem Gespräch durchaus wichtige Informationen liefern, doch juristisch notwendig sind sie nicht.

Eine Scheidung ist in erster Linie eine Angelegenheit zwischen den beiden verheirateten Personen, auch wenn Anwalt und letztlich Familiengericht dabei eine große Rolle spielen. Zunächst aber gilt es dem Partner gegenüber klar zu stellen, dass man die Ehe für gescheitert hält und eine Trennung für sinnvoll und den einzigen Weg hält. Da ein Jahr der „Trennung von Tisch und Bett“ die unbedingte Voraussetzung für eine Scheidung ist, gilt es also lediglich das Trennungsjahr „einzuläuten“. Dazu ist nicht zwingend ein Anwalt vonnöten, schon gar nicht das Gericht.

Mit einem Schreiben, das man dem Partner am besten unter Zeugen, per Einschreiben oder auch Fax zukommen lässt, ist dies einfach zu bewerkstelligen.

Muster-Schreiben Trennungsjahr

Nachfolgend ein Musterschreiben zum Einleiten des Trennungsjahres


Adresse und Name des Absenders

Adresse und Name des Empfängers

Datum und Ort


Liebe(r) ________________,

aufgrund der Tatsache, dass ich aufgrund diverser Vorfälle zu der Ansicht gekommen bin, dass unsere Ehe nicht mehr zu retten ist, habe ich mich dazu entschlossen, mich von Dir zu trennen. Eine Trennung ist die Vorausbedingung für eine später einzureichende Scheidung. Ich bitte Dich, dies zur Kenntnis zu nehmen.
Um eine Trennung durchzuführen, sind einige Dinge von großer Wichtigkeit. Wir werden uns in Zukunft nicht mehr privat unterhalten. Für sachliche Gespräche, die Scheidung, den Unterhalt, unser Verhalten den Kindern gegenüber, stehe ich natürlich zur Verfügung.
Es wird keine gemeinsamen Aktivitäten mehr geben, kein gemeinsames Schlafzimmer, kein gemeinsames Einnehmen der Mahlzeiten. Ich werde mein Leben eigenständig führen.

Ich werde in Zukunft weder für Dich kochen, noch die Wäsche waschen. Jeder wird für sich selbst einkaufen, eine gemeinsame Haushaltsführung ist ausgeschlossen.
Was die finanziellen Angelegenheiten betrifft wird es kein gemeinsames Konto mehr geben, jeder von uns beiden wird sich ein eigenes Konto einrichten. Wir werden getrennt wirtschaften.

Ich möchte Dich darum bitten, für mich und die Kinder Trennungsunterhalt zu bezahlen. Dazu bist du gesetzlich verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts wird man Dir mitteilen.
Ich bitte Dich außerdem, Deine Vermögensverhältnisse am heutigen Tag schriftlich aufzudecken.
Mit freundlichen Grüßen

________________________________
Unterschrift
 

 

Das Schreiben wird natürlich von Fall zu Fall noch etwas anders aussehen, beispielsweise, wenn keine Kinder vorhanden sind. Selbstverständlich ist es auch möglich, dieses Schreiben von einem Anwalt aufsetzen zu lassen.

FAQ zum Trennungsjahr

Was ist das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr ist eine gesetzlich festgelegte Periode, die in Deutschland in der Regel abgeschlossen sein muss, bevor ein Paar geschieden werden kann.

Gemäß § 1566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Trennungsjahr eine Voraussetzung für die Scheidung, außer in Fällen, in denen das Festhalten an der Ehe für einen der Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Mögliche Fragen hierzu könnten sein:

  • Beginnt das Trennungsjahr mit der Trennung oder mit dem Auszug eines Partners?
  • Wie wirkt sich das Trennungsjahr auf das Sorgerecht für Kinder aus?

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Ehepartner ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufgeben, also in der Regel, wenn sie nicht mehr unter einem Dach wohnen und kein gemeinsames Leben mehr führen. Es ist wichtig zu beachten, dass dies nicht unbedingt bedeutet, dass einer der Ehepartner das gemeinsame Haus oder die Wohnung verlassen muss. Es ist auch möglich, während des Trennungsjahres in derselben Wohnung zu leben, solange die Ehepartner getrennt leben (vgl. § 1567 BGB).

Beispiel: Ein Ehepaar entscheidet sich für die Trennung und ein Partner zieht in ein separates Schlafzimmer in der gleichen Wohnung. Sie teilen keine Mahlzeiten mehr und führen kein gemeinsames soziales Leben. In diesem Fall könnte das Trennungsjahr bereits begonnen haben, obwohl beide Partner immer noch in derselben Wohnung leben.

Wie wirkt sich das Trennungsjahr auf Unterhaltsansprüche aus?

Während des Trennungsjahres können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Gemäß § 1361 BGB hat der bedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich nach dem Lebensstandard während der Ehe richtet. Nach Ablauf des Trennungsjahres und der darauf folgenden Scheidung kann der bedürftige Ehegatte einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß den Bestimmungen des § 1570 ff. BGB haben.




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