Trennungsunterhalt – Unterhalt in der Trennungszeit

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 30. Dezember 2023

Für den bedürften Ehegatten besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn eine gültige Ehe besteht und die Eheleute nach § 1567 BGB getrennt leben. In der Unterhaltsfrage ist zu also unterscheiden zwischen dem Unterhalt während der Trennungszeit, also dem Trennungsunterhalt, und dem Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung, dem nachehelichen Unterhalt. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Rechtskräftig kann die Scheidung z.B. durch Rechtsmittelverzicht sofort am Tag der Scheidung werden.

 

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Ein Unterhalt in einer angemessenen Höhe kann vom Ehegatten vom Tag der Trennung an verlangt werden, wenn seine Erwerbsverhältnisse genauso wie seine Vermögensverhältnisse ihn gesetzlich als bedürftig ansehen.

 

Gültige Ehe, Getrenntleben und bedürftig (§ 1361 Absatz 1 BGB) 

Es gelten dementsprechend folgende Vorausbedingungen für den Erhalt eines Trennungsunterhalts:

  • Eine gültige Ehe besteht;
  • Die Ehegatten müssen in Trennung leben (§ 1567 BGB), d.h. keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Parteien bestehen. Gefordert ist die „Trennung von Tisch und Bett“;
  • Ein Ehepartner bedürftig ist, d.h. er kann mit seinen eigenen finanziellen Mitteln seinen Bedarf nicht decken, obwohl er alles Erforderliche dafür getan hat.

 

Kein Zwang zur Arbeit während des Trennungsjahres

Obwohl bei Scheidung und Trennung, besonders nach der Reform des Familienrechts, immer die Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit besteht, wird der Gesetzgeber in der Trennungszeit nicht grundsätzlich fordern, dass die Partei, die während der Ehe nicht gearbeitet hat, nun zwingend einer Beschäftigung nachgeht.

Der Berechtigte wird nur dann arbeiten gehen müssen, wenn das aus seinen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen heraus von ihm zu erwarten ist, beispielsweise weil er bereits während der Ehe schon erwerbstätig war (§ 1361 Absatz 2 BGB).  

Da jedoch (fast) immer eine Partei der besser Verdienende sein wird, unterliegt diese sehr wohl der Erwerbspflicht, insbesondere in Bezug auf minderjährige Kinder. 

In der Zeit der Trennung soll dem schlechter oder gar nichts Verdienenden die Möglichkeit gegeben werden, sich in die neue Situation einzufinden, es soll auch Platz für einen Versöhnungsversuch bleiben. So muss auch ein während der Ehe nur teilzeitarbeitender Ehepartner im Trennungsjahr keine Vollzeitbeschäftigung antreten.

 

Höhe des Trennungsunterhalts

Wie hoch der Trennungsunterhalt ausfallen wird, orientiert sich in erster Linie danach, welchen Unterhaltsbedarf die Eheleute haben. Hierbei kommt es auf die ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnisse an. Wichtig sind dabei die Einkünfte beider Ehegatten zum Tag der Trennung.

Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens

Auf der einen Seite stehen die Einkünfte der Ehegatten wie

  • Einnahmen aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit;
  • Tantiemen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld;
  • Firmenwagen;
  • Zinseinnahmen durch Vermietung oder Vermögensanlagen.

Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend. Aus den Einkünften bildet man einen Durchschnitt der letzten 12 Monate.

Von den Einkünften werden bestimmte Ausgaben abgezogen, insbesondere:

  • Steuern;
  • Krankversicherung und Pflegeversicherung;
  • Vorsorgeaufwendungen wie Rentenversicherungen, Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen;
  • Fahrtkosten zwischen der Wohnung/Haus und der Arbeitsstätte (einfache Fahrt);
  • Kredite / Darlehen mit entsprechender Ratenzahlung;
  • Ggf. Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder oder Kinder mit früheren Partnern.

Das so ermittelte bereinigte Nettoeinkommen auf beiden Seiten der Ehegatten bildet dann die Grundlage für die Berechnung vom Trennungsunterhalt.

 

Keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt

Wenn beide Ehegatten ohne Kinder sind und das Einkommen der beiden Eheparteien sich in etwa in derselben Höhe befindet, besteht in der Regel kein Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Das gleiche ist der Fall, wenn die beiden Ehepartner nur sehr kurze Zeit verheiratet waren. Der Grund hierfür liegt darin, dass das höhere Einkommen einer der beiden Parteien die Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat.

 

Berechnung des Trennungsunterhaltes – wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Der Unterhalt für die Trennungszeit wird in etwa genauso ausgerechnet wie der Geschiedenenunterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung. Es gelten die Richtlinien und Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle beziehungsweise die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (BayOLG).

Generell gilt zuerst bei allen Unterhaltstabellen bzw. -leitlinien der Halbteilungsgrundsatz und zudem wird ein sog. Erwerbsanreiz iHv. von 1/7 bzw. 1/10 gewährt:

  • 3/7 (Düsseldorfer Tabelle) beziehungsweise 4,5/10 (BayOLG) des vorher bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wenn dieser erwerbstätig ist


oder

  • 3/7 (Düsseldorfer Tabelle) beziehungsweise 4,5/10 (BayOLG) aus dessen bereinigten Nettoeinkommen, abgeglichen mit dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten.
  • Aus weiteren Einkünften des Unterhaltspflichtigen, also etwa Gewinne aus Vermietung, Verpachtung oder Zinserträge aus Vermögen jeweils 50 Prozent (Halbteilungsgrundsatz).

 

Beispiel 1: Trennungsunterhalt bei einer Alleinverdienerehe:

Sachverhalt: Ehemann M verdient ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 4.200 Euro und die Ehefrau F war die gesamte Zeit während der Ehe Hausfrau und nicht berufstätig.
Trennungsunterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle: Der M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 4.200 Euro. Davon verbleiben dem ihm 4/7, also 2.400 Euro. Die Ehefrau F hat in der Trennungszeit somit 1.800 Euro Unterhaltsbedarf, da sie als Hausfrau keinerlei eigene Einkünfte hat und somit bedürftig ist. Herr M kann auch die 1.800 Euro bezahlen, da dadurch sein Selbstbehalt als Ehemann (billiger Selbsthalt/Eigenbedarf ab 1.1.2017: 1.200 Euro) nicht unterschritten wird.

(Alle Berechnungen ohne Gewähr)

 

Beispiel 2: Trennungsunterhalt bei Doppelverdienern

Sachverhalt: Ehemann M verdient 3.500 Euro und die Eherfrau F 1.400 Euro als bereinigtes Nettoeinkommen.
Trennungsunterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle: 3.500 Euro Einkommen M addiert mit den 1.400 Euro Einkommen F ergeben 4.900 Euro. Davon beträgt 3/7 = 2.100 Euro Unterhalt. Der Unterhaltsbedarf von F in Höhe von 1.400 Euro ist allerdings durch eigene Einnahmen gedeckt: 2.100 Euro – 1.400 Euro ergibt daher einen Unterhaltsanspruch der F in Höhe von 700 Euro.

(Alle Berechnungen ohne Gewähr)

 

Leistungsfähigkeit / Selbstbehalt

Der Trennungsunterhalt, wie jeder Unterhalt, ist immer auf der einen Seite von der Bedürftigkeit des Berechtigten und auf der anderen Seite von der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen abhängig zu machen. Hier ist insbesondere das Existenzminimum, der sogenannte Selbstbehalt, von großer Bedeutung. Kann das Existenzminimum des Pflichtigen durch Zahlung des Unterhaltes nicht mehr gewährleistet werden, wird der sogenannte Mangelfall eintreten. Eine Mangelfallberechnung wird notwendig und in etlichen Fällen wird der Berechtigte ganz oder teilweise auf seinen Unterhalt verzichten müssen.

Der Unterhaltsschuldner muss seinen eigenen Lebensbedarf weiterhin bestreiten können. Ihm bleibt daher ein Existenzminimum, der sog. Selbstbehalt / Eigenbedarf, der aktuell nach der Düsseldorfer Tabelle 2017 für getrenntlebende Ehegatten 1.200 Euro beträgt. Darin enthalten sind Kosten u.a. für die Miete, Lebenshaltung wie Essen und Trinken sowie Kleidung.

 

So muss der Trennungsunterhalt geltend gemacht werden

Trennungsunterhalt wird nicht automatisch zugesprochen, er muss beantragt werden.

Der Ehepartner sollte auch schriftlich aufgefordert werden. Es ist von Vorteil, den Beginn der Trennungszeit schriftlich, gegebenenfalls sogar notariell zu fixieren. Doch wird auch ein Einschreiben mit Rückschein oder ein Überbringen durch Boten in aller Regel genügen. In gewissen Fällen muss der Zeitpunkt der Trennung so bewiesen werden. Auch für den nachehelichen Unterhalt wird der Zeitpunkt der Trennung, der Beginn des Trennungsjahres, von Bedeutung sein.

 

Kann Trennungsunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden?

Ein Trennungsunterhalt für bereits vergangene Monate ist nur möglich, wenn der Ehegatte, der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist, in Verzug gesetzt ist.

Das heißt, er wurde zu der Zahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert. Ist bereits ein Urteil gesprochen, kann für den Zeitraum, ab dem dieses Urteil Rechtsgültigkeit hat, Trennungsunterhalt rückwirkend eingefordert werden.

 

Kann auf den Trennungsunterhalt verzichtet werden?

Auf den Trennungsunterhalt kann, anders als beim Geschiedenenunterhalt, nicht durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung verzichtet werden. Entsprechende Abmachungen sind irrelevant. Vereinbarungen sind nur bezüglich der Art und Weise der Zahlung des Trennungsunterhaltes möglich.

 

Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhaltes

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet insbesondere:

  • Falls eine Versöhnung erfolgreich verlaufen ist, oder das Gericht diesen Eindruck hat;
  • Mit der Rechtskraft der Scheidung: Nun muss der Geschiedenenunterhalt in einem Extraantrag geltend gemacht werden;
  • Mit dem Tod einer der Ehegatten;
  • Im Falle einer Verwirkung nach den § 1371 Absatz 3 BGB iVm. § 1579 Nrn. 2 – 8 BGB:

o   Ehe war von kurzer Dauer;

o   Berechtigte lebt in verfestigter Lebensgemeinschaft;

o   Berechtigte hat sich eines Verbrechens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht;

o   Die Bedürftigkeit wurde mutwillig herbeigeführt;

o   Über schwerwiegende Vermögensinteressen wurde sich hinweggesetzt;

o   Familienunterhalt wurde vor er Trennung nicht geleistet;

o   Offensichtliches, schwerwiegendes Fehlerverhalten gegen den Verpflichteten.

 

Nach Rechtskraft der Scheidung besteht in aller Regel die Pflicht, sich eine Arbeit zu suchen

Ist das Trennungsjahr jedoch mit der rechtskräftigen Scheidung beendet, wird auch der Trennungsunterhaltsberechtigte in aller Regel eine Erwerbstätigkeit antreten müssen.

Hier ist wiederum das Thema Eigenverantwortlichkeit ausschlaggebend. Der Berechtigte soll seinen Lebensunterhalt selber bezahlen können und sich darum von der Möglichkeit des Trennungsunterhaltes lösen.

Bei erheblichen, durch die Ehe bedingten Nachteilen jedoch, ebenso bei Ehen, die sehr lange angedauert haben, einem sehr hohen Lebensalter, einer Krankheit, schlicht bei Bedürftigkeit, ist es durchaus möglich, dass der Berechtigte weiter (nachehelichen) Unterhalt bezieht.

So haben also Ehegatten, die nach der Trennung ein Kind bis zum Alter von drei Jahren betreuen, Anspruch auf Betreuungsunterhalt eben für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Auch in dieser Zeit gibt es keine Erwerbspflicht.

Fachanwalt.de-Hinweis: Ist jedoch den bis dahin Berechtigten eine Arbeit nach der Trennungszeit aus persönlichen und wirtschaftliche Gründen, nach Alter, Beruf und familiärer Situation zuzumuten, wird der Anspruch auf Unterhalt nur gering ausfallen.

 




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