- Wann kann das Familiengericht den Umgang regeln?
- Das sollten Sie noch wissen, bevor Sie Umgangsrecht einklagen
- Der andere Elternteil verweigert den Umgang: Was können Sie tun?
- Umgangsrecht einklagen: So läuft das Verfahren beim Familiengericht
1. Gerichtliches Verfahren einleiten
2. Das Gericht setzt kurzfristig einen Termin an
3. Das Jugendamt wird beteiligt
4. Das Kind wird persönlich angehört
5. Einigung oder gerichtlicher Beschluss
6. Einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit
7. Umgangspflegschaft bei erheblichen Verstößen
Checkliste: Diese Informationen sind für ein Umgangsverfahren hilfreich
Beispiel: Aufbau eines Antrags auf gerichtliche Umgangsregelung
- Was tun, wenn der Umgang trotz gerichtlicher Regelung nicht klappt?
- Welche Rolle spielt der Kindeswille?
- Kann das Familiengericht den Umgang einschränken oder ausschließen?
- Was kostet es, das Umgangsrecht einzuklagen, und wie lange dauert es?
- Fachanwalt für Familienrecht: Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?
- FAQ zum Umgangsrecht
Wird Ihnen der Kontakt zu Ihrem Kind dauerhaft verweigert und scheitert eine einvernehmliche Lösung, können Sie Ihr Umgangsrecht einklagen beziehungsweise gerichtlich regeln lassen. Welche Schritte vorher sinnvoll sind, wie das Verfahren beim Familiengericht abläuft und was Sie tun können, wenn selbst eine gerichtliche Regelung missachtet wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zugleich zum Umgang berechtigt und verpflichtet.
- Bevor das Familiengericht eingeschaltet wird, sind eine direkte Einigung, Beratung und die Unterstützung des Jugendamts häufig der sinnvollste Weg.
- Umgangsverfahren werden nach § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt behandelt. Ein erster gerichtlicher Termin soll spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfinden.
- Wird eine vollstreckbare Umgangsregelung schuldhaft missachtet, kann das Familiengericht nach § 89 FamFG Ordnungsgeld und unter bestimmten Voraussetzungen Ordnungshaft anordnen.
- Der gesetzliche Regelverfahrenswert einer selbständigen Umgangssache beträgt seit Juni 2025 5.000 Euro. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung wird regelmäßig von der Hälfte ausgegangen.
Wann kann das Familiengericht den Umgang regeln?

Wie Sie den Umgang gerichtlich regeln könnenWenn Eltern sich nach einer Trennung über den Kontakt ihres Kindes zu einem Elternteil nicht einigen können, darf das Familiengericht eine verbindliche Umgangsregelung treffen. Umgangssprachlich wird häufig davon gesprochen, das Umgangsrecht einzuklagen. Rechtlich handelt es sich jedoch nicht um eine klassische Zivilklage, sondern um eine Kindschaftssache vor dem Familiengericht.
Das Gericht kann festlegen, wann, wie lange und unter welchen Bedingungen der Umgang stattfindet. Je nach Fall kann die Regelung Wochenenden, Wochentage, Ferien, Feiertage, Übergaben sowie weitere Formen des Kontakts erfassen. Maßstab jeder Entscheidung ist das Wohl des Kindes.
Ein gerichtliches Verfahren ist vor allem dann angezeigt, wenn der Umgang über längere Zeit vollständig verweigert wird, kurzfristige Absagen zum Dauerzustand werden, erhebliche Konflikte über die Ausgestaltung bestehen oder eine zunehmende Entfremdung zwischen Kind und Elternteil droht. Das gilt auch, wenn eine einvernehmliche Regelung mehrfach versucht wurde, aber keine verlässliche Lösung zustande kommt.
Das sollten Sie noch wissen, bevor Sie Umgangsrecht einklagen
Das Umgangsrecht wird häufig aus Sicht des getrennt lebenden Elternteils betrachtet. Das Gesetz stellt jedoch das Kind an die erste Stelle: Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gleichzeitig ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
Das Umgangsrecht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren und wer das Sorgerecht hat. Ein Elternteil ohne Sorgerecht verliert deshalb nicht automatisch sein Recht auf Kontakt zum Kind.
Beide Eltern müssen den Kontakt zum anderen Elternteil unterstützen
§ 1684 Abs. 2 BGB enthält die sogenannte Wohlverhaltenspflicht. Danach müssen Eltern alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder dessen Erziehung erschwert. Der betreuende Elternteil darf das Kind daher grundsätzlich nicht gegen den anderen Elternteil beeinflussen oder einen bestehenden Umgang ohne sachlichen Grund verhindern.
Umgekehrt muss auch der umgangsberechtigte Elternteil darauf achten, den Loyalitätskonflikt des Kindes nicht zu verstärken. Das Umgangsrecht ist kein Instrument, um Streit aus der früheren Partnerschaft fortzuführen. Für das Familiengericht steht die Frage im Mittelpunkt, welche Kontaktregelung dem Kind Stabilität und eine möglichst unbelastete Beziehung zu seinen Bezugspersonen ermöglicht.
Können auch Großeltern und andere Bezugspersonen Umgang verlangen?
Ja. Nach § 1685 BGB können auch Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht haben. Anders als bei den Eltern setzt dieses aber voraus, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient.
Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für andere enge Bezugspersonen. Voraussetzung ist insbesondere, dass sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das kann beispielsweise bei einem früheren sozialen Elternteil eine Rolle spielen, der längere Zeit mit dem Kind in einem Haushalt gelebt hat.
Lesen Sie hier weiter zum Thema "Umgangsrecht von Großeltern – Rechtsgrundlage, Voraussetzungen, Antrag und häufige Gründe für Ablehnung inkl. Urteile einfach erklärt".
Gibt es neben dem Umgangsrecht auch einen Anspruch auf Informationen?
§ 1686 BGB regelt einen eigenständigen Auskunftsanspruch. Danach kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dieser Anspruch kann insbesondere relevant werden, wenn wenig oder vorübergehend kein persönlicher Kontakt besteht.
Der andere Elternteil verweigert den Umgang: Was können Sie tun?
Wird der Umgang verweigert, sollte nicht jede einzelne Terminabsage sofort zu einem gerichtlichen Verfahren führen. Kinder werden krank, Termine ändern sich und in Trennungssituationen können Missverständnisse entstehen. Entscheidend ist, ob der andere Elternteil dauerhaft oder wiederholt verhindert, dass ein verlässlicher Kontakt zustande kommt.
Zunächst eine konkrete Umgangsregelung vorschlagen
Versuchen Sie zunächst, die gewünschte Regelung möglichst konkret und sachlich zu formulieren. Statt allgemein mehr Umgang zu fordern, sollten Sie beispielsweise vorschlagen, an welchen Wochenenden, zu welchen Übergabezeiten und wie die Ferienkontakte stattfinden könnten. Je klarer der Vorschlag ist, desto leichter lässt sich erkennen, worüber tatsächlich Streit besteht.
Vermeiden Sie Drohungen, Vorwürfe und lange Diskussionen über den früheren Paarkonflikt. Schriftliche Kommunikation sollte sich möglichst auf das Kind, die Übergaben und praktische Fragen konzentrieren. Das ist nicht nur für eine mögliche spätere gerichtliche Auseinandersetzung hilfreich. Vor allem entlastet es das Kind.
Jugendamt und Beratungsstellen einschalten
Eltern und andere Umgangsberechtigte haben nach § 18 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Das Jugendamt kann bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Umsetzung vereinbarter oder gerichtlicher Regelungen vermitteln.
Eine Beratung kann besonders hilfreich sein, wenn die Eltern grundsätzlich gesprächsbereit sind, aber bei Übergaben, Ferien, neuen Partnern oder der konkreten Häufigkeit des Umgangs feststecken. Auch eine Familienberatungsstelle oder Mediation kann in geeigneten Fällen zu einer tragfähigen Lösung führen.

Wann sollten Sie nicht lange abwarten?
Ein frühzeitiger gerichtlicher Antrag kann sinnvoll sein, wenn der Kontakt vollständig abgebrochen wurde und eine Entfremdung droht. Gleiches gilt, wenn der andere Elternteil angekündigt hat, auf unbestimmte Zeit keinen Umgang mehr zu ermöglichen, oder wenn bereits mehrere Vermittlungsversuche ohne Ergebnis geblieben sind.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Vorwürfe wie Gewalt, Vernachlässigung, Suchtprobleme oder eine Gefährdung des Kindes im Raum stehen. Dann sollte nicht versucht werden, den Umgang eigenmächtig durchzusetzen. Solche Fälle müssen sorgfältig geprüft werden. Je nach Sachlage kommen beispielsweise ein begleiteter Umgang, eine vorläufige Regelung oder auch eine zeitweise Einschränkung in Betracht.
| Situation | Sinnvoller erster Schritt | Wann das Familiengericht wichtig wird |
|---|---|---|
| Einzelne Termine fallen aus | Ersatztermin vereinbaren und Ursache klären | Bei wiederholter und systematischer Verweigerung |
| Eltern streiten über Zeiten und Übergaben | Konkreten Plan vorschlagen, Jugendamt oder Beratung nutzen | Wenn keine verlässliche Vereinbarung möglich ist |
| Kontakt vollständig abgebrochen | Kurzfristig schriftliche Regelung verlangen und Beratung suchen | Bei fortdauerndem Kontaktabbruch möglichst zeitnah |
| Kindeswohlvorwürfe stehen im Raum | Sachverhalt fachlich und rechtlich klären | Häufig frühzeitig, damit eine sichere Regelung getroffen werden kann |
| Gerichtliche Umgangsregelung wird missachtet | Verstöße dokumentieren und Titel prüfen | Vermittlung oder Vollstreckung beantragen |
Umgangsrecht einklagen: So läuft das Verfahren beim Familiengericht
Kommt außergerichtlich keine tragfähige Lösung zustande, kann das Familiengericht den Umgang verbindlich regeln. Umgangssachen gehören nach § 151 FamFG zu den Kindschaftssachen. Zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht beim Amtsgericht. Regelmäßig richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Bei einem gleichzeitig laufenden Scheidungsverfahren können besondere Zuständigkeitsregeln gelten.
Schaubild:

Umgangsrecht einklagen - so gehen Sie vor
1. Gerichtliches Verfahren einleiten
In einer selbständigen Umgangssache vor dem Familiengericht besteht in erster Instanz grundsätzlich kein Anwaltszwang. Ein Elternteil kann sein Anliegen deshalb auch selbst schriftlich beim Familiengericht einreichen oder, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll geben.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein formloses Schreiben mit dem Satz „Ich will mein Kind sehen“ für einen konfliktbelasteten Fall sinnvoll ist. Das Gericht muss erkennen können, welche konkrete Regelung angestrebt wird und warum sie dem Kindeswohl entspricht.
2. Das Gericht setzt kurzfristig einen Termin an
Umgangssachen unterliegen dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG. Das Gericht soll die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll. Eine Terminverlegung ist nur aus zwingenden Gründen vorgesehen.
Diese Monatsfrist bedeutet nicht, dass das gesamte Verfahren innerhalb eines Monats abgeschlossen sein muss. Sind weitere Ermittlungen, eine Beratung, ein Sachverständigengutachten oder mehrere Anhörungen erforderlich, kann die endgültige Entscheidung deutlich später fallen.
3. Das Jugendamt wird beteiligt
Das Jugendamt wird in Umgangsverfahren regelmäßig einbezogen und im frühen Termin angehört. Es kann mit den Eltern sprechen, die Situation des Kindes in den Blick nehmen und Möglichkeiten für eine einvernehmliche Regelung aufzeigen.
Das Familiengericht soll nach § 156 FamFG ebenfalls auf eine Einigung hinwirken, sofern diese dem Kindeswohl nicht widerspricht. Finden die Eltern eine geeignete Lösung, kann sie als gerichtlich gebilligter Vergleich aufgenommen werden. Damit erhält die Vereinbarung eine andere rechtliche Qualität als eine rein private Absprache.
4. Das Kind wird persönlich angehört
Der aktuelle § 159 FamFG enthält keine starre Altersgrenze, ab der ein Kind erstmals angehört wird. Vielmehr gilt grundsätzlich: Das Familiengericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen darf die Anhörung unterbleiben.
Das Gespräch mit dem Kind ist keine Zeugenaussage für oder gegen einen Elternteil. Das Gericht soll unter anderem die Bindungen, Wünsche, Ängste und Vorstellungen des Kindes kennenlernen. Die Anhörung wird dem Alter und Entwicklungsstand entsprechend gestaltet.
In bestimmten Fällen bestellt das Gericht zusätzlich einen Verfahrensbeistand, der häufig als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet wird. Seine Aufgabe ist es, die Interessen des Kindes im Verfahren festzustellen und zur Geltung zu bringen. Ein Verfahrensbeistand ist insbesondere bei erheblichen Interessengegensätzen oder bei einer möglichen wesentlichen Beschränkung des Umgangs regelmäßig von Bedeutung. Bei einem vollständigen Umgangsausschluss ist seine Bestellung gesetzlich besonders vorgesehen.
5. Einigung oder gerichtlicher Beschluss
Idealerweise finden die Eltern während des Verfahrens eine Regelung, die das Gericht billigen kann. Scheitert die Einigung, entscheidet das Familiengericht durch Beschluss. Eine Umgangsregelung sollte so konkret sein, dass für beide Eltern klar ist, wann der Umgang beginnt, wann er endet und wie Übergaben stattfinden.
Diese Genauigkeit ist später auch für die Vollstreckung wichtig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2024, Az. XII ZB 401/23, nochmals klargestellt, dass Ordnungsmittel nach § 89 FamFG eine hinreichend bestimmte und vollstreckungsfähige Umgangsregelung voraussetzen. Art, Ort und Zeit des geschuldeten Umgangs müssen ausreichend konkret feststehen.
6. Einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit
Eine endgültige Entscheidung kann zu spät kommen, wenn der Kontakt zu einem Kind gerade vollständig abbricht oder aus anderen Gründen sofort eine vorläufige Regelung benötigt wird. Nach § 49 FamFG kann das Familiengericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
Auch § 156 FamFG trägt dem Zeitfaktor Rechnung. Kommt im frühen Termin keine Einigung zustande, muss das Gericht die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung mit den Beteiligten und dem Jugendamt erörtern. Wird zunächst Beratung oder eine Begutachtung durchgeführt, soll das Gericht in Umgangssachen prüfen, ob der Umgang für diese Zwischenzeit vorläufig geregelt oder gegebenenfalls ausgeschlossen werden muss.

7. Umgangspflegschaft bei erheblichen Verstößen
Verletzt ein Elternteil die Pflicht, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen, dauerhaft oder wiederholt erheblich, kann das Gericht nach § 1684 Abs. 3 BGB eine befristete Umgangspflegschaft anordnen.
Der Umgangspfleger kann die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt bestimmen. Eine Umgangspflegschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Umgang grundsätzlich stattfinden soll, seine praktische Durchführung aber an fortgesetzten Konflikten zwischen den Eltern scheitert.
Checkliste: Diese Informationen sind für ein Umgangsverfahren hilfreich
- Name, Geburtsdatum und gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes
- Angaben zu beiden Eltern und zur bisherigen Betreuungssituation
- Darstellung der bisherigen Umgangspraxis
- konkrete Beschreibung der aktuellen Probleme
- chronologische Übersicht ausgefallener oder verweigerter Termine
- bisherige Einigungsversuche, etwa über Jugendamt oder Beratungsstelle
- konkreter Vorschlag für Wochentage, Wochenenden, Ferien und Feiertage
- gewünschte Übergabezeiten und Übergabeorte
- gegebenenfalls Gründe für besondere Eilbedürftigkeit
- vorhandene gerichtliche Beschlüsse oder gerichtlich gebilligte Vergleiche
Beispiel: Aufbau eines Antrags auf gerichtliche Umgangsregelung
Die folgende Struktur dient als Orientierung für einen einfachen Fall. Der konkrete Antrag sollte immer zur tatsächlichen Familiensituation passen:
- Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts, Familiengericht
- Angaben zu den Eltern und zum betroffenen Kind
- Bezeichnung des Anliegens als Umgangssache
- konkreter Vorschlag zur Umgangsregelung mit Tagen, Uhrzeiten, Ferien und Übergaben
- kurze Darstellung der bisherigen Umgangspraxis
- Beschreibung der aktuellen Umgangsverweigerung oder Streitpunkte
- Darstellung bisheriger Einigungsversuche
- Begründung, weshalb die vorgeschlagene Regelung dem Kindeswohl entspricht
- gegebenenfalls Begründung eines zusätzlichen Antrags auf einstweilige Anordnung
- Datum und Unterschrift
Eine mögliche Formulierung des eigentlichen Regelungswunsches kann beispielsweise lauten: „Es wird angeregt, den Umgang des Vaters mit dem Kind so zu regeln, dass das Kind jedes zweite Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, beim Vater verbringt und die Übergabe jeweils am Wohnort des Kindes erfolgt.“ Welche Zeiten angemessen sind, hängt jedoch vom Alter des Kindes, seinen Bindungen, Schul- und Betreuungszeiten, der Entfernung zwischen den Haushalten und weiteren Umständen des Einzelfalls ab.
Was tun, wenn der Umgang trotz gerichtlicher Regelung nicht klappt?
Eine gerichtliche Entscheidung löst nicht automatisch jeden Konflikt. Werden weiterhin Übergaben verhindert oder festgelegte Termine ohne nachvollziehbaren Grund vereitelt, kommt die Vollstreckung des Umgangstitels in Betracht.
Zuerst prüfen: Ist die Regelung überhaupt vollstreckbar?
Bevor Ordnungsmittel beantragt werden, muss geprüft werden, was der Titel tatsächlich verlangt. Eine vollstreckbare Umgangsregelung muss hinreichend bestimmt sein. Allgemeine Aussagen wie „Der Vater darf regelmäßig Umgang haben“ reichen für eine wirksame Vollstreckung regelmäßig nicht aus.
Der Beschluss muss außerdem nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung hinweisen. Gerade ältere oder sehr allgemein formulierte Regelungen können deshalb vor einer Vollstreckung zunächst überprüft und gegebenenfalls konkretisiert werden müssen.
Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 89 FamFG
Verstößt ein Verpflichteter gegen einen vollstreckbaren Umgangstitel, kann das Familiengericht ein Ordnungsgeld festsetzen. Das einzelne Ordnungsgeld darf höchstens 25.000 Euro betragen. Kann es nicht beigetrieben werden, kann Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht bereits ein Ordnungsgeld keinen Erfolg, lässt das Gesetz unter den entsprechenden Voraussetzungen auch unmittelbar Ordnungshaft zu.
Ein Ordnungsmittel wird allerdings nicht allein deshalb verhängt, weil ein Umgang nicht stattgefunden hat. Der Verpflichtete kann Gründe darlegen, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Ob dies der Fall ist, prüft das Gericht im Einzelfall.
Das Kind selbst wird nicht mit Zwang zum Umgang gebracht
Die Vollstreckung hat eine wichtige Grenze: Nach § 90 Abs. 2 FamFG darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nicht angewendet werden, um es zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Ein Kind wird also nicht körperlich gezwungen, einen Umgang wahrzunehmen.
Das bedeutet nicht, dass ein Elternteil jede Umgangsverweigerung mit dem Satz „Das Kind will nicht“ rechtfertigen kann. Je nach Alter und Situation kann von dem betreuenden Elternteil erwartet werden, den Kontakt angemessen zu fördern und das Kind auf den Umgang vorzubereiten. Gleichzeitig muss ernst genommen werden, weshalb ein Kind sich verweigert.
Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG
Besteht bereits eine gerichtliche Umgangsentscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich und behauptet ein Elternteil, der andere vereitele oder erschwere die Durchführung, kann auf Antrag ein gerichtliches Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG durchgeführt werden.
Das Gericht versucht dabei nochmals, eine funktionierende Umsetzung der bestehenden Regelung zu erreichen. Scheitert die Vermittlung, prüft das Gericht nach dem Gesetz insbesondere, ob Ordnungsmittel, eine Änderung der Umgangsregelung oder gegebenenfalls Maßnahmen im Bereich der elterlichen Sorge in Betracht kommen.

Welche Rolle spielt der Kindeswille?
Der Wunsch eines Kindes spielt in einem Umgangsverfahren eine wichtige Rolle. Es gibt jedoch keine gesetzliche Altersgrenze, ab der das Kind allein über den Umgang entscheidet. Entscheidend sind unter anderem Alter, Entwicklungsstand, Reife, Bindungen, die Beständigkeit des geäußerten Willens und die Frage, ob der Wille möglichst autonom gebildet wurde.
Bei einem kleinen Kind wird ein geäußerter Wunsch anders eingeordnet als bei einem Jugendlichen, der die Folgen seiner Entscheidung deutlich besser überblicken kann. Mit zunehmendem Alter und wachsender Reife gewinnt der Kindeswille regelmäßig an Gewicht. Dennoch muss das Familiengericht stets prüfen, ob die gewünschte Lösung insgesamt mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Was passiert, wenn das Kind keinen Umgang möchte?
Ein ablehnender Kindeswille darf weder ignoriert noch automatisch mit einer endgültigen Umgangssperre gleichgesetzt werden. Das Gericht muss sich damit befassen, warum das Kind den Kontakt ablehnt. Gründe können belastende Erfahrungen sein, aber auch Loyalitätskonflikte, lang andauernde Kontaktabbrüche oder Konflikte zwischen den Eltern.
Je nach Situation kann ein behutsamer Wiederaufbau des Kontakts sinnvoller sein als eine sofortige umfassende Umgangsregelung. Das Familiengericht kann beispielsweise einen begleiteten Umgang anordnen, wenn Kontakt grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, aber Schutz oder Unterstützung erforderlich ist.
Kindesanhörung ist 2026 besonders deutlich geregelt
Nach § 159 Abs. 1 FamFG hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören. Eine früher häufig genannte starre Grenze von 14 Jahren findet sich in der aktuellen Vorschrift nicht. Von der persönlichen Anhörung darf nur aus den gesetzlich bestimmten Gründen abgesehen werden.
Wie wichtig diese persönliche Anhörung bei weitreichenden Umgangsentscheidungen ist, hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 10. Juni 2026, Az. XII ZB 476/25, nochmals hervorgehoben. Ging es im Abänderungsverfahren um die mögliche Fortdauer eines längerfristigen oder dauerhaften Umgangsausschlusses, durfte das Beschwerdegericht in dem entschiedenen Fall nicht auf die vorgeschriebene persönliche Anhörung der betroffenen Kinder verzichten.
Kann das Familiengericht den Umgang einschränken oder ausschließen?
Ja. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder die Durchführung einer bestehenden Umgangsentscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB einschränken oder ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Für eine längerfristige oder dauerhafte Einschränkung gelten strengere Voraussetzungen. Eine solche Entscheidung ist nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Damit macht das Gesetz deutlich, dass ein längerer vollständiger Kontaktabbruch eine einschneidende Maßnahme ist.
Begleiteter Umgang als mildere Lösung
Wenn ein unbegleiteter Kontakt derzeit problematisch erscheint, kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfindet. Das kann etwa ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein.
Begleiteter Umgang kann beispielsweise dazu dienen, einen längeren Kontaktabbruch vorsichtig zu überwinden oder den Kontakt in einer belasteten Situation abzusichern. Ob er erforderlich und geeignet ist, richtet sich nach den konkreten Umständen.
Was kostet es, das Umgangsrecht einzuklagen, und wie lange dauert es?
Die Kosten eines Umgangsverfahrens lassen sich nicht allein danach bestimmen, wie lange Eltern bereits streiten oder wie viele Umgangstage beantragt werden. Grundlage für Gerichts- und gesetzliche Anwaltsgebühren ist der sogenannte Verfahrenswert.
Regelverfahrenswert: 5.000 Euro
Nach § 45 FamGKG beträgt der gesetzliche Verfahrenswert einer selbständigen Umgangssache grundsätzlich 5.000 Euro. Das gilt auch für eine Umgangspflegschaft. Das Gericht darf diesen Wert erhöhen oder herabsetzen, wenn der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre.
Der Verfahrenswert ist nicht der Betrag, den Sie an das Gericht oder an einen Anwalt bezahlen müssen. Er ist lediglich die Berechnungsgrundlage für die gesetzlichen Gebühren.
Für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Wert nach § 41 FamGKG wegen der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache regelmäßig reduziert. Ausgangspunkt ist die Hälfte des Hauptsachewertes, bei einer gewöhnlichen Umgangssache also regelmäßig 2.500 Euro.
Welche Gerichtskosten fallen ungefähr an?
Für ein erstinstanzliches selbständiges Umgangsverfahren sieht das Kostenverzeichnis des FamGKG grundsätzlich eine 0,5-Gerichtsgebühr vor. Bei einem Verfahrenswert von 5.000 Euro beträgt eine volle Gebühr nach der aktuellen Gebührentabelle 170,50 Euro. Daraus ergibt sich für die 0,5-Gebühr rechnerisch ein Betrag von 85,25 Euro.
Bei einer typischen einstweiligen Anordnung mit einem Wert von 2.500 Euro greift in der Gebührentabelle die Stufe bis 3.000 Euro mit einer vollen Gebühr von 125,50 Euro. Bei dem für die erste Instanz vorgesehenen Gebührensatz von 0,3 ergibt das rechnerisch 37,65 Euro Gerichtsgebühr.
Diese Beträge stellen nur die jeweilige Grundgebühr für das bezeichnete Verfahren dar. Weitere Kosten können beispielsweise durch einen Verfahrensbeistand, Sachverständige, Zustellungen oder andere verfahrensbedingte Auslagen entstehen.
Was kostet ein Anwalt im Umgangsverfahren?
Bei gesetzlicher Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten sich auch die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert. Bei 5.000 Euro beträgt die aktuelle 1,0-Gebühr nach Anlage 2 RVG 354,50 Euro.
In einem typischen erstinstanzlichen Verfahren mit einem Gerichtstermin können beispielsweise eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr entstehen. Hinzu kommen Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Weitere Gebühren können etwa bei einer Einigung oder zusätzlichen Tätigkeiten entstehen. Eine bereits vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr kann sich teilweise auf die Verfahrensgebühr auswirken. Deshalb sollte die konkrete Kostenprognose für den Einzelfall berechnet werden.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
In Kindschaftssachen gilt nicht einfach das aus klassischen Zivilprozessen bekannte Prinzip, dass der Verlierer automatisch sämtliche Kosten übernimmt. Nach § 81 FamFG entscheidet das Familiengericht über die Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen.
Das Gericht kann Kosten ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen oder davon absehen. Deshalb sollte niemand ein Umgangsverfahren allein mit der Erwartung führen, der andere Elternteil müsse bei einem erfolgreichen Ausgang sämtliche eigenen Anwaltskosten erstatten.
Verfahrenskostenhilfe bei geringem Einkommen
Wer die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur eingeschränkt tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Nach § 76 FamFG gelten hierfür die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob zusätzlich ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des FamFG.
Wie lange dauert ein Umgangsverfahren?
Eine feste Gesamtdauer gibt es nicht. Die gesetzliche Beschleunigung betrifft vor allem die frühe Behandlung des Verfahrens. Der erste Erörterungstermin soll gemäß § 155 FamFG spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Ein überschaubarer Fall kann relativ schnell durch eine Vereinbarung oder Entscheidung beendet werden. Deutlich länger kann es dauern, wenn die Eltern schwerwiegende Kindeswohlvorwürfe erheben, ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, ein begleiteter Kontakt erprobt werden soll oder weitere Ermittlungen nötig sind.
Wird ein Umgangsverfahren aus Sicht eines Beteiligten nicht vorrangig und beschleunigt geführt, sieht § 155b FamFG eine besondere Beschleunigungsrüge vor. Das Gericht muss über diese grundsätzlich innerhalb eines Monats entscheiden. Gegen die Entscheidung bestehen unter den Voraussetzungen des § 155c FamFG weitere Möglichkeiten.

Fachanwalt für Familienrecht: Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?
Ein Anwalt ist für ein erstinstanzliches selbständiges Umgangsverfahren zwar grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Bei einem ernsthaften Umgangskonflikt kann anwaltliche Beratung dennoch früh sinnvoll sein.
Ein Fachanwalt für Familienrecht kann zunächst beurteilen, ob ein gerichtliches Verfahren bereits erforderlich ist oder ob eine außergerichtliche Lösung bessere Aussichten bietet. Er kann einen konkreten Umgangsvorschlag ausarbeiten und dafür sorgen, dass ein gerichtlicher Antrag nicht nur den Konflikt schildert, sondern eine praktisch umsetzbare Regelung enthält.
Besonders wichtig kann anwaltliche Unterstützung werden, wenn der Kontakt bereits längere Zeit vollständig unterbrochen ist, eine Entfremdung droht, ein Eilantrag erforderlich erscheint oder schwerwiegende Vorwürfe zum Kindeswohl erhoben werden. Gleiches gilt, wenn eine bestehende gerichtliche Regelung nicht eingehalten wird und geprüft werden muss, ob ein Vermittlungsverfahren, eine Änderung der Regelung oder ein Vollstreckungsantrag mit Ordnungsmitteln der richtige Weg ist.
Bei der Vollstreckung kommt es zudem auf den genauen Wortlaut des vorhandenen Titels an. Eine vermeintlich eindeutige Umgangsregelung kann für ein Ordnungsmittelverfahren zu unbestimmt sein. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2024 zeigt, wie wichtig eine nach Art, Ort und Zeit ausreichend konkrete Regelung ist.
Ein guter familienrechtlicher Antrag sollte dabei nicht darauf ausgerichtet sein, den anderen Elternteil zu „besiegen“. Ziel ist eine verlässliche Regelung, die dem Kind ermöglicht, seine familiären Beziehungen möglichst konfliktarm zu leben.
FAQ zum Umgangsrecht
Können Großeltern den Umgang mit ihrem Enkelkind gerichtlich verlangen?
Ja. Großeltern haben nach § 1685 BGB ein eigenes Umgangsrecht, wenn der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Anders als beim Umgang eines Elternteils reicht die verwandtschaftliche Beziehung allein daher nicht aus. Im Streitfall muss geprüft werden, ob der Kontakt für das Kind förderlich ist.
Was bedeutet begleiteter Umgang?
Bei einem begleiteten Umgang findet der Kontakt in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten statt. Das Familiengericht kann eine solche Regelung nach § 1684 Abs. 4 BGB anordnen. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Kontakt geschützt oder nach längerer Unterbrechung behutsam wieder aufgebaut werden soll.
Kann ich Informationen über mein Kind verlangen, wenn derzeit kein Umgang stattfindet?
Grundsätzlich ja. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dieser Anspruch besteht rechtlich neben dem Umgangsrecht.
Darf der Umgang verweigert werden, weil kein Unterhalt gezahlt wird?
Die Zahlung von Kindesunterhalt und das Umgangsrecht sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Allein ausbleibende Unterhaltszahlungen rechtfertigen daher grundsätzlich keine Umgangsverweigerung. Ob Umgang stattfindet oder eingeschränkt werden muss, richtet sich nach den umgangsrechtlichen Vorschriften und dem Kindeswohl.
Kann eine bestehende Umgangsregelung später geändert werden?
Ja. Lebensumstände und Bedürfnisse eines Kindes können sich verändern. Nach § 1696 BGB kann eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang geändert werden, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe dies anzeigen. Eine Änderung kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Kind deutlich älter geworden ist oder sich die tatsächlichen Betreuungs- und Lebensverhältnisse wesentlich verändert haben.










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