Uneheliches Kind - Rechtslage bezüglich Sorgerecht, Unterhalt & Erbe

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 16. November 2023

Der Begriff „unehelich“ oder auch „nichtehelich“ ist die rechtliche Formulierung für ein Kind, das außerhalb einer anerkannten Ehe nach deutschem Recht geboren wird. Weiter gibt es Begriffe wie  illegitim oder der Volksmund bezeichnete in früheren Tagen eine solche Neugeburt auch als „Bastard“. Ein uneheliches Kind zu sein ist noch heute, obwohl sich auch in dieser Hinsicht die Einstellung der Gesellschaft verändert hat, immer noch ein gewisses Ehrenmakel.

Begriffsexplikationen

Uneheliches Kind

Unehelich – das bedeutet, laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 1791c Absatz 1 BGB, die „Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind“.

Außerehliches Kind

Außerehelich dagegen heißt, das Kind ist von einer Frau geboren, die entweder ledig oder schon mehr als 300 Tage rechtskräftig geschieden ist. Genauso verhält es sich, wenn die Scheidung bereits in Kraft getreten war, als das Kind geboren wurde. Existiert ein Vaterschaftsgutachten, das eine Vaterschaft ausschließt, wird das Kind ebenfalls außerehelich sein.

Rechtslage

One Night Stand (© SENTELLO / fotolia.com)
One Night Stand (© SENTELLO / fotolia.com)
Im deutschen Recht nach 2011 existieren rechtlich keine Unterschiede mehr zwischen unehelichen und ehelichen Heranwachsenden. Das heißt, auch die Begrifflichkeit als solche wurde aus den Texten der Gesetze entfernt. Lediglich ein Artikel im Grundgesetz verweist noch auf die veraltete Schreibweise.

Um diesen Satz in Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes jedoch zu ändern, müsste eine Verfassungsänderung beschlossen werden. Dazu schien das Problem zu gering. Mit ein Grund, diese Begrifflichkeit zu entfernen, war die Inhaltsbedeutung der Worte „ehelich“ und „nichtehelich“. Sie, so die Meinung der Verfasser der Kindschaftsreform 1998, bedeuteten eine Diskriminierung der so genannten Kinder. Nun heißt es im Untertitel der §§ 1615a bis 1615n BGB, die sich mit nichtehelichen Kindern befasst, „Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“.

Mit dieser Reform verschwanden auch die Unterschiede, die bis dahin im Unterhaltsrecht bestanden, auch das Erbrecht sah sich verändert. Nunmehr ist es auch „nichtehelichen“ Kindern möglich, sich zur Erbengemeinschaft zu zählen. Weiter gibt es seit 1998 keine Amtspflegschaften mehr, das Jugendamt kümmert sich lediglich um Unterhalts- und Vaterschaftssachen und zwar als freiwillige Beistandschaft. 

Erbrecht

Erbrecht (© Zerbor / fotolia.com)
Erbrecht (© Zerbor / fotolia.com)
Auch das Erbrecht wurde mit der Reform, die am 01.04.1998 das Erbrechtsgleichstellungsgesetz einführte, geändert. Ferner entfiel der vorzeitige Erbausgleich, auch der Erbersatzanspruch verschwand. Weiterhin beschloss der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28.05.2009, dass eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder, die nicht später als am 01.07.1949 geboren sind, eine Verletzung der Menschenrechte darstelle. So entstand das deutsche Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder.

Öffentlich gemacht wurde die entsprechende Regelung im BGBL.2001, Teil1 Nr. 17 S 615. Hier sind auch die oben genannten Jahrgänge mit einbezogen. Da aber eine nachträgliche Änderung in vielen Fällen nicht mehr möglich ist, das Erbe schon gemäß der alten Rechtsprechung gesplittet worden ist, bleiben dem Gesetzgeber nur wenig rechtliche Mittel. Die alte Regelung gilt deshalb für diese Fälle in aller Regel, wenn der Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist, weiterhin. Dies passiert aufgrund des gesetzlichen Rückwirkungsverbotes. Ist jedoch der Staat aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 1936 BGB der Erbe gewesen, weil beispielsweise die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder es keine überlebenden Angehörigen gab, muss er den Gegenwert des ihm zugesprochenen Vermögens an die „nichtehelichen“ Kinder finanziell ausgleichen. 

Kindschaftsrechtsreform

Rechtslage (© M. Schuppich / fotolia.com)
Rechtslage (© M. Schuppich / fotolia.com)
Das oben genannte Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder war der Vorläufer des Kindschaftsrechts von Juli 1998. Hier wurde außer dem Erbrecht für Kinder mit nicht verheirateten Eltern auch das Kindschaftrechtsreformgesetz und das Beistandschaftsgesetz verabschiedet.

Bis zu dieser Umstellung der Rechtsgepflogenheiten hatte ein uneheliches Kind zwar gewisse Ansprüche auf das Erbe, wurde jedoch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Das nichteheliche Kind bekam einen Ersatz in Form eines schuldrechtlichen Erbersatzanspruches in einer Höhe, die dem gesetzlichen Erbteil entsprach. Bis zu der Reform galt die Rechtsprechung aufgrund des Argumentes, man wolle der eigentlichen Familie die Streitigkeiten um ein „Kuckuckskind“ ersparen. Als Kuckuckskind wird ein Kind bezeichnet, dessen rechtlicher Vater nicht sein biologischer ist, weil die Mutter während der Ehe Sexualverkehr mit einem anderen Mann hatte, ihren Ehegatten aber glauben ließ, er wäre der Erzeuger des Kindes. Der Kuckuck legt seine Eier in fremde Nester, verdrängt die eigentlichen Kinder und lebt parasitär von den Eltern. Das nennt man Brutparasitismus. Der Begriff ist eine abwertende, umgangssprachliche Bezeichnung, der die Mutter, die sich moralisch und gesellschaftlich falsch verhalten hat, anklagen will.

Ebenfalls zum Opfer der Kindschaftsreform wurde der vorzeitige Erbausgleich aus dem nicht mehr relevanten § 1934d BGB. So konnte das nichteheliche Kind vom Vater verlangen, sein Erbe vom Vater vorzeitig ausgezahlt zu bekommen, wenn das nichteheliche Kind zwischen 21 und 27 Jahre alt war. Die Abfindungssumme rechnete sich damals aus der Summe des vollen Unterhalts, den der Vater innerhalb 5 Jahren hätte zahlen müssen. Der finanzielle Ausgleichsanspruch „für einen Start in ein selbständiges Leben“ war notariell zu beurkunden oder per Klage vor dem Vormundschaftsgericht einzuholen. Verstarb der Vater des nichtehelichen Kindes bevor dieses die Volljährigkeit erreicht hatte, wurde ihm ein Amtspfleger des Jugendamtes zugeteilt, der seine Rechte auf das Erbe dann nach dem veralteten § 1706 ff BGB einholte. Das Gesetz befand damals, dies sei eine neutrale Konstruktion. Mit dem 01.04.1998 wurden diese Gesetze aus der deutschen Rechtsprechung getilgt.

FAQ zum Thema uneheliches Kind

Welche rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen ehelichen und unehelichen Kindern?

Ein uneheliches Kind ist ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. In der deutschen Rechtslage gibt es einige rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, insbesondere in Bezug auf das Sorgerecht, das Umgangsrecht und die Unterhaltspflicht.

Sorgerecht:

  • Für eheliche Kinder haben beide Elternteile automatisch das gemeinsame Sorgerecht, gemäß § 1626 BGB.
  • Für uneheliche Kinder erhält die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht, gemäß § 1626a BGB. Der Vater kann jedoch das gemeinsame Sorgerecht beantragen, wenn beide Elternteile zustimmen oder das Familiengericht dies anordnet.

Umgangsrecht:

  • Das Umgangsrecht gilt sowohl für eheliche als auch für uneheliche Kinder, gemäß § 1684 BGB. Beide Elternteile haben das Recht und die Pflicht, den Umgang mit dem Kind zu pflegen.

Unterhaltspflicht:

  • Die Unterhaltspflicht für eheliche und uneheliche Kinder ist grundsätzlich gleichgestellt, gemäß § 1601 BGB. Beide Elternteile sind verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, in der Regel bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung.

Wie kann der Vater eines unehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht erhalten?

Der Vater eines unehelichen Kindes kann das gemeinsame Sorgerecht gemäß § 1626a BGB auf folgende Weise erhalten:

  1. Einvernehmliche Sorgerechtserklärung: Beide Elternteile können beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Diese Erklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.
  2. Gerichtliche Anordnung: Wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, kann der Vater einen Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht wird das gemeinsame Sorgerecht anordnen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Bei der Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel die Bindung des Kindes an beide Elternteile, die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen.

Wie wird der Unterhalt für uneheliche Kinder geregelt ?

Die Unterhaltsregelung für uneheliche Kinder ist im Wesentlichen ähnlich wie für eheliche Kinder. Beide Elternteile sind zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  1. Barunterhalt: Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.
  2. Betreuungsunterhalt: Der Elternteil, der das Kind betreut und erzieht, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch den sogenannten Naturalunterhalt, also durch die Bereitstellung von Wohnung, Nahrung, Kleidung, etc.
  3. Unterhaltsvorschuss: Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, können Alleinerziehende für Kinder unter 18 Jahren Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, gemäß § 1613a BGB.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung besteht.

Welche Rechte und Pflichten haben uneheliche Väter?

Unverheiratete Väter haben im Wesentlichen dieselben Rechte und Pflichten wie verheiratete Väter, abgesehen von einigen Unterschieden im Sorgerecht, wie bereits erwähnt.

Dazu gehören:

  • Umgangsrecht: Der Vater hat das Recht und die Pflicht, den Umgang mit dem Kind zu pflegen, gemäß § 1684 BGB.
  • Unterhaltspflicht: Der Vater ist verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, in der Regel bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung, gemäß § 1601 BGB.
  • Informationsrecht: Wenn der Vater das gemeinsame Sorgerecht hat oder ein berechtigtes Interesse darlegt, hat er das Recht, Informationen über das Kind zu erhalten, z. B. über dessen Gesundheitszustand oder schulische Entwicklung.

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