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Unterhalt in der Rente weiterzahlen? Was Rentner an Unterhalt / Kindesunterhalt zahlen müssen

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 20.03.2025

Ein unbestimmtes Gefühl lässt so manchen der Meinung sein, die Zahlung von Unterhalt mit den immerhin beschränkten Mitteln einer Rente sei nicht unbedingt legitim. Doch ist eine Rente, wie andere Einkünfte auch, ganz klar ein Einkommen. Erfahren Sie im Folgenden, wann Unterhaltszahlungen beim Bezug von Rente zu leisten sind und wie der Unterhalt bei Rente berechnet wird.

Verfällt der Unterhaltsanspruch, wenn eine Rentenzahlung für den Berechtigten beginnt?

Unterhalt bei Rente? (© Marco2811 / fotolia.com)
Unterhalt bei Rente? (© Marco2811 / fotolia.com)
Die Frage, ob aus der wohlverdienten Rente auch der Unterhalt weitergezahlt werden muss, stellt sich sicherlich den meisten aller davon Betroffenen.

Aus der Sicht des Gesetzgebers stellt die Rente ein anrechnungsfähiges Einkommen dar, das darum auch für einen Unterhalt, den der Rentner zu zahlen hat, verwendet werden muss.

Aufgrund der Tatsache jedoch, dass die Rente immer niedriger ausfällt, als das während der Berufstätigkeit erwirtschaftete Einkommen, wird klar, dass eine Neubewertung der finanziellen Grundlagen, der Einkommensverhältnisse des zur Unterhaltszahlung Verpflichteten, notwendig sein wird.

Wie hoch ist der Unterhalt bei Rente?

Wie bei jedem anderen Einkommen auch, ist die Grundlage für die Berechnung des zu leistenden Unterhalts bei einer Scheidung das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Verbindung mit den Einkünften und Vermögen, das der Unterhaltsberechtigte aufweist.

Auch zahlreiche andere Faktoren beeinflussen die Höhe des jeweiligen Unterhalts. Die Rente, die ein zur Unterhaltszahlung Verpflichteter erhält, wird also genauso behandelt wie ein herkömmliches Einkommen.

Nachfolgend können Sie ungefähr den Unterhalt ausrechnen, wenn nur ein Ex-Ehegatte Rentner ist:

 

 

Anders ist der Fall gelagert, wenn beide Parteien in Rente sind. 

Halbteilungsgrundsatz, wenn beide Parteien Rente beziehen

Unterhalt berechnen (© stockWERK / fotolia.com)
Unterhalt berechnen (© stockWERK / fotolia.com)
Ein grundlegender Unterschied bei der Berechnung des Unterhalts ist gegeben, wenn beide Eheparteien Rente beziehen. Dann stehen dem Berechtigten 50 Prozent der Differenz der beiden Renten zu. Sind also beide Parteien im Scheidungsverfahren Rentner, dann  gilt also immer der Halbteilungsgrundsatz und nicht die 3/7 Regelung. Am einfachsten wird die Angelegenheit durch etliche Beispiele für Unterhalt bei Rente verdeutlicht. Dabei ist bei den Renten-Unterhalt Beispielen die grundsätzliche Annahme, dass ein Unterhaltsanspruch besteht.

Eine Ausnahme hierzu gilt, wenn der geschiedene Ehegatte zuvor Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. In dem Falle wird der Rententeil, der aufgrund des Altersvorsorgeunterhaltes entstanden ist von dem Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgezogen (dazu unten mehr).

Beispiel zum Unterhalt trotz Rente bei 2 Rentnern

Sachverhalt: Beide Ehegatten sind bereits in Rente. Sie lassen sich scheiden. Nachdem der Versorgungsausgleich vom Gericht durchgeführt wurde, beträgt die bereinigte Rente von M 3.000 Euro, die bereinigte Rente von F dagegen 1.000. Unter dem Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der Rentenanwartschaften, die während der Zeit der Ehe zustande kamen, zu verstehen.
Unterhaltsberechnung nach Halbteilungsgrundsatz: Die Berechnung würde nun folgendermaßen aussehen. Von dem bereinigten Nettoeinkommen des M iHv. 3.000 Euro wird das bereinigte Nettoeinkommen der F iHv. 1.000 Euro abgezogen, was 2.000 Euro ergibt (3.000-1.000 Euro). Diese Differenz wird nach dem Halbteilungsgrundsatz durch 2 geteilt, was 1.000 Euro ergibt. F erhält damit trotz Rentenbezugs einen Unterhalt iHv. 1.000 Euro.

Ausnahme bei Altersvorsorgeunterhalt

Eine Ausnahme zur obigen Berechnung liegt dann vor, wenn der geschiedene Ehegatte zuvor Altersvorsorgeunterhalt gezahlt hat. Denn dann wir dieser Teil der Rente nicht als Einkommen mitgerechnet, sondern vom Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgezogen.

Haben sich die Rentenansprüche des Berechtigten durch die Zahlung eines Altersvorsorgeunterhaltes nach der Ehescheidung verbessert, ist dieser nicht in die laufende Einkommensberechnung mit einzubeziehen, sondern wird vielmehr im Nachhinein vom Unterhalt weggerechnet.

Beispiel zum Unterhalt in der Rente mit Altersvorsorgeunterhalt

Sachverhalt: Frau F erhält eine Rente in Höhe von 800 Euro. Davon beruhen 300 Euro aufgrund des von Herrn M gezahlten Altersvorsorgeunterhalts. Ohne den  Altersvorsorgeunterhalt hätte die F nur eine Rente iHv. 500 Euro erreicht. Der M erhält 2.000 Euro Rente.
Berechnung des Unterhalts: M‘s Rente iHv. 2.000 Euro abzgl. der Rente der F ohne Altersvorsorgeunterhalt iHv. 500 Euro ergeben (2.000 Euro – 500 Euro =) 1.500 Euro, die durch 2 geteilt werden und damit 750 Euro Unterhaltsbedarf der F ergeben. Von diesen 750 Euro werden nun die 300 Euro aufgrund des Altersvorsorgeunterhalts abgezogen, was einen Unterhaltsanspruch der F über 450 Euro ergibt.

Kindesunterhalt trotz Rente

Gerade auch bei einem Unterhaltsanspruch von minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt die Rente als Einkommen. Das heißt, der Kindesunterhalt muss geleistet werden.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 10. Dezember 2014, AZ: 13 UF 25/12) legte sogar fest, dass derjenige, der Rente bekommt, aber dennoch weiterhin arbeiten kann, das auch tun muss, um den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kinder nachzukommen. Kommt er dem nicht nach, kann das Gericht ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts ansetzen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Auch Rentner bleiben unterhaltspflichtig für ihre minderjährigen Kinder und müssen ihren Kindesunterhalt leisten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Rentners und wird nach denselben Regeln wie bei nichtrentenbeziehenden unterhaltspflichtigen Elternteilen berechnet. Wenn ein Rentner selbst Unterhalt benötigt, geht der Anspruch des minderjährigen Kindes vor.


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