Unterhalt Ehefrau – welcher Unterhalt muss wann für die Ehefrau bezahlt werden?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 16. September 2023

Unterhalt (© stockWERK / fotolia.com)
Unterhalt (© stockWERK / fotolia.com)
Die Unterhaltspflicht zwischen dem Ehemann und der Ehefrau beruht auf der gesetzlichen Regelung zum Familienunterhalt, niedergeschrieben in § 1360 BGB. Die Unterhaltspflicht der Ehepartner definiert sich als die Pflicht, sich gegenseitig durch Erwerbstätigkeit und Vermögen in angemessener Weise zu unterhalten; Voraussetzung ist eine Bedürftigkeit.

Unterhalt Ehefrau - Gesetzliche Regelung

Minderjährige Kinder werden beim Thema Unterhalt immer als bedürftig angesehen und haben damit ein Recht auf Kindesunterhalt.

Bei Trennung und Scheidung von Eheparteien gilt es zwischen

  • Trennungsunterhalt und dem
  • Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung, dem Geschiedenenunterhalt zu unterscheiden.

Für beide Arten von Unterhalt ist jeweils ein gesonderter Antrag notwendig.

Trennungsunterhalt für die Ehefrau

Ist eine Trennung und Scheidung anhängig, sind Frauen, das ist unbestritten, in vielen Fällen recht hilflos. Wo sind die Unterlagen, wie viel verdient der Mann eigentlich? Die Suche nach den entsprechenden Daten und Dokumenten kann eine Menge an Behördengängen, Schriftverkehr und ebenso Zeit wie auch Geld in Anspruch nehmen. Oft fühlt sich eine Frau hier überlastet. So kann sich im schlechtesten Fall auch die Durchsetzung eines ihr zustehenden Unterhaltes verzögern. Die Hilfe eines Anwalts kann sicherlich hilfreich sein. Eine Liste von Maßnahmen, die sofort nach dem Beginn der Scheidung, also ab dem Zeitpunkt, an dem das Trennungsjahr beginnt, durchzuführen sind, ist hier klar von Vorteil.

Trennungsunterhalt bei Trennung verlangen

Mit dem Beginn der Trennungszeit hat die Frau ein Anrecht auf Trennungsunterhalt, der auch nicht durch vorher getroffene, schriftliche Abmachung in Form eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgevereinbarung berührt ist. Der Trennungsunterhalt ist etwas anderes als der Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung. Beide Unterhaltsansprüche sind jeweils getrennt geltend zu machen und werden auch nicht in einem Automatismus ausgezahlt werden, sondern es ist zwingend notwendig, einen Antrag zu stellen. Im Scheidungsverbund, der häufig bei einer einvernehmlicher Scheidung zu finden ist, wird der Antrag jedoch in aller Regel beinhaltet sein.

Der Anspruch auf einen Trennungsunterhalt beginnt also mit der Trennungszeit, der Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung, will heißen dann, wenn das Scheidungsurteil mit einem Rechtskraftvermerk des Gerichts versehen ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Ehefrau muss den Anspruch auf Trennungsunterhalt möglichst früh dem Ehemann mitteilen, da dieser nicht rückwirkend gewährt wird.

Trennungsunterhalt - Bedürftigkeit der Ehefrau

Um den Anspruch auf Trennungsunterhalt durchzusetzen, muss die Ehefrau bedürftig sein.

Bedürftig heißt hier ganz einfach, dass ihre Einkünfte niedriger sind als die des Mannes, oder sie über gar kein Einkommen verfügt.

Der Trennungsunterhalt endet gewöhnlich mit dem Ablauf des Trennungsjahres beziehungsweise mit der Rechtskraft der Scheidung.  Hier kann nun der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beginnen. Auch hier ist eine Bedürftigkeit Voraussetzung, außerdem müssen gewisse Unterhaltstatbestände erfüllt werden.

Es gibt nachfolgende gesetzliche Unterhaltstatbestände:

  • § 1570 BGB: Die Frau betreut ein oder mehrere Kinder unter drei Jahren.
  • § 1571 BGB: Die Frau kann aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keiner Einkommenstätigkeit mehr nachgehen.
  • § 1572 BGB: Die Frau ist aufgrund eines Gebrechens oder einer Krankheit nicht in der Lage zu arbeiten.
  • § 1573 I BGB: Die Frau ist arbeitslos und kann nachweisen, dass sie keine angemessene Arbeit findet.
  • § 1573 II BGB: Die Frau hat Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, weil das Geld, das sie selber verdient, nicht genügend ist, um den Standard, der während der Ehe galt, aufrecht zu erhalten.
  • § 1575 BGB: Die Frau beginnt eine Umschulung oder eine Ausbildung oder eine Fortbildung, die sie aufgrund der Ehe nicht fortsetzen oder beginnen konnte, um auf diese Weise ehebedingte Nachteile auszugleichen.
  • § 1576 BGB: Es gibt sonstige triftige Gründe, die sie daran hindern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Gewährung von Unterhalt ist recht und billig.

Höhe des Trennungsunterhalts für Ehefrau

Sind die Grundvoraussetzungen für eine Unterhaltszahlung des pflichtigen Ehemannes an die Ehefrau gegeben, will heißen, es liegen Unterhaltsbestände wie oben aufgelistet vor, werden die entsprechenden Beträge für Trennungsunterhalt sowie Geschiedenenunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle beziehungsweise den Leitleinen der Familiensenate abgelesen. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien existieren im süddeutschen Raum und sind ein Äquivalent zur Düsseldorfer Tabelle.

Dabei gilt Folgendes:

  • Die Frau wird 3/7 oder in Süddeutschland 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des Ehemannes erhalten, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
  • Die Frau wird 3/7 oder in Süddeutschland 45 Prozent aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens beider Eheleute erhalten, sofern sie erwerbstätig ist.
  • Alle anderen Einkünfte sind jeweils hälftig zu teilen. Das betrifft beispielsweise Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung sowie Einkünfte aus Vermögen, zum Beispiel Zinserträge.

Selbstbehalt des Ehemannes

Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes, die abhängig von seinem Selbstbehalt, also dem Existenzminimum ist, begrenzt die Höhe des Unterhalts für die Ehefrau.

Sowohl bei Trennungsunterhalt als auch bei Geschiedenenunterhalt wie auch beim Kindesunterhalt. Der Selbstbehalt ist die Summe, die dem Ehemann zwingend gelassen werden muss, damit er seinen  eigenen Lebensstandard aufrecht zu erhalten in der Lage ist. Er beträgt beim Trennungs- und Geschiedenenunterhalt momentan für Erwerbstätige bei 1.080 Euro (seit 1.1.2017).

Diverse Arten des Unterhalts für die Ehefrau

Ab der Trennung gibt es verschiedene Arten von Unterhalt, die der Ehefrau zustehen könnten:

  • Der elementare Unterhalt
  • Unter Umständen die Kosten für Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Wobei in aller Regel die Ehefrau während der Trennungszeit noch beim Ehemann mitversichert sein wird. Anders, falls sie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging.
  • Ein Mehrbedarf, das können beispielsweise die Kosten einer Berufs- oder Schulausbildung sein, eine Fortbildung oder Umschulung. Voraussetzung ist hier auch besonders der ehebedingte Nachteil.
  • Mehrbedarf aufgrund einer Krankheit.
  • Unter Umständen auch ein durch die Trennung bedingter Mehrbedarf, will heißen, die Kosten für einen Umzug oder eine entsprechende neu Wohnungseinrichtung, alles in angemessenem Umfang.
  • Zahlung eines Vorsorgeunterhalts für die Zeit zwischen der Rechtsanhängigkeit der Scheidung und  der letztlichen rechtsgültigen Scheidung durch den Rechtskraftvermerk.

Nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit aus, ein Unterhalt soll also nach dem § 1569 BGB nur in bestimmten Ausnahmefällen bezahlt werden. Eine Zahlung muss also nur geleistet werden, solange auch die entsprechenden obigen Unterhaltstatbestände vorliegen. Vor der Devise „nun muss der Ehemann zahlen und ich kann mich zurücklehnen“ steht also einiges, zuoberst der Grundsatz der Erwerbsobliegenheit und damit der Eigenverantwortlichkeit. Die Frage nach der Dauer der Unterhaltszahlungen ist also über die jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Parteien geklärt. Eine grundsätzliche Dauer ist nicht vom Gesetzgeber definiert.

Der Ehemann hat nach der Scheidung bei Erfüllung der Unterhaltsvoraussetzungen ggf. folgenden Unterhalt zu leisten:

  • Unter Umständen die Aufwendungen für eine Krankenversicherung sowie für eine Pflegeversicherung. In aller Regel ist die Ehefrau bei ihrem Mann in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) mitversichert. Ist sie jedoch in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder der Ehemann privat versichert, verhält sich die Angelegenheit anders. Die gesetzliche Mitversicherung endet drei Monate nach Rechtskraft der Scheidung.
  • Unter Umständen ein Mehrbedarf, das kann beispielsweise der Aufwand für eine Schul- oder Berufsausbildung sein, die sie wegen der Ehe nicht antreten oder abschließen konnte. Auch eine Umschulung oder Fortbildung kann hier relevant sein. Ebenfalls möglich nach der Rechtskraft der Scheidung.
  • Ist die Ehefrau gebrechlich oder krank, kann sie einen entsprechenden Unterhalt einfordern.
  • Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf einen Vorsorgeunterhalt für eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung und eine angemessene Alterssicherung. Dies sofern die Ehefrau ein Anrecht auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Aufstockungsunterhalt,  Betreuungsunterhalt, oder Unterhalt aus Gründen der Billigkeit hat.

Dauer der Unterhaltszahlung

In der Trennungszeit ist die Ehefrau nur verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn sie das bereits während der Ehe getan hat, es also gemäß ihrer persönlichen Verhältnisse von ihr auch verlangt werden kann.

Ansonsten ist die Zeit der Trennung dazu gedacht, sich in der neuen Situation zurechtzufinden, beziehungsweise die Möglichkeit einer Versöhnung zu bieten. Mit den persönlichen Verhältnissen sind also eine frühere Erwerbstätigkeit, aber auch die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände gemeint. Das heißt, wer während der Ehe lediglich in einer Teilzeitbeschäftigung oder einem Minijob tätig war, ist nicht gezwungen, während der Trennungszeit einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Das ist erst nach der Trennungszeit der Fall, denn hier trifft beide Eheparteien, die Obliegenheitspflicht, will heißen, die Pflicht, sich eine angemessene Erwerbstätigkeit zu suchen.

Fachanwalt.de-Tipp: Je länger die Zeit der Trennung andauert, desto dringender wird sich die Frau nach einer entsprechenden Beschäftigung, mit der sie ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich verdienen kann, umsehen müssen.

Die Zahlung des nachehelichen Unterhalts durch den Ehemann an die Ehefrau wird jedoch solange aufrecht erhalten bleiben, wie der

  • Ehemann leistungsfähig ist und
  • einer der sieben gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, besonders nachdrückliche ehebedingte Nachteile oder eine sehr lange Ehe.

Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruches vorliegt. Dieser kann eintreten, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war, die Ehefrau in einer neuen, stark verfestigten Lebensgemeinschaft ist, oder aber eine sehr schwerwiegende Straftat gegen den Ehemann begangen hat.

Unterhalt Ehefrau - mutwillig nicht gezahlt

Zahlt der unterhaltspflichtige Ehemann nicht, obwohl er dazu fähig wäre, macht er sich ggf. straffällig. Wurde die Zahlungsunwilligkeit gerichtlich festgehalten, kann der ausstehende Unterhalt mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetrieben werden.

Im § 170 Absatz 1 StGB steht dazu:

„Verletzung der Unterhaltspflicht
Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine durchaus verbreitete Taktik ist es, sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken, indem der Ehemann angibt, nicht leistungsfähig zu sein, vorher seinen gutbezahlten Job kündigt, eine minderbezahlte Arbeit annimmt. Auch der Wechsel von einer sicheren Vollzeitanstellung in eine schlecht bezahlte Selbstständigkeit oder einen Minijob kommt häufig vor.

Hiermit aber verletzt der Unterhaltspflichtige seine Obliegenheitspflichten, im Falle des Mindestunterhaltes für die Kinder auch die gesteigerte Erwerbspflicht.

Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das Familiengericht ein fiktives Einkommen, das weiter oben bereits näher definiert wurde,  ansetzt, das dem entspricht, was der Unterhaltspflichtige nach Meinung des Gesetzgebers in seinem erlernten Beruf beziehungsweise in einer Festanstellung verdienen würde. So wird der Unterhaltspflichtige dann vom Gericht zur Zahlung eines höheren Unterhaltes verurteilt.

FAQ zu Unterhalt Ehefrau

Was ist der Unterhalt für die Ehefrau?

Der Unterhalt für die Ehefrau ist eine finanzielle Verpflichtung des Ehemannes, seine Ehefrau nach der Trennung oder Scheidung zu unterstützen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Familienrecht und hat das Ziel, den Lebensstandard der Ehefrau aufrechtzuerhalten, den sie während der Ehezeit hatte.

Welche Arten von Unterhalt gibt es?

Es gibt drei Arten von Unterhalt, die der Ehemann an seine Ehefrau zahlen kann:

  • Trennungsunterhalt: Dieser Unterhalt wird während der Trennungszeit gezahlt, wenn die Ehefrau ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
  • Nachehelicher Unterhalt: Dieser Unterhalt wird nach der Scheidung gezahlt, wenn die Ehefrau ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und dies durch die Ehezeit bedingt ist.
  • Aufstockungsunterhalt: Dieser Unterhalt wird gezahlt, wenn die Ehefrau zwar ein eigenes Einkommen hat, dieses aber nicht ausreicht, um ihren Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Der Unterhalt wird individuell berechnet und richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Ehefrau und des Ehemannes. Dabei werden verschiedene Faktoren wie das Einkommen, das Alter, die Dauer der Ehezeit und die Lebensverhältnisse berücksichtigt.

Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?

Die Dauer des Unterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Dauer der Ehezeit, dem Alter der Ehefrau, ihrer Ausbildung und ihrem Gesundheitszustand. Grundsätzlich ist der Unterhalt jedoch zeitlich begrenzt und endet in der Regel, wenn die Ehefrau wieder in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Was passiert, wenn die Ehefrau wieder heiratet oder mit einem Partner zusammenlebt?

Wenn die Ehefrau wieder heiratet oder mit einem Partner zusammenlebt, erlischt die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes. In diesem Fall muss die Ehefrau sich selbst um ihren Lebensunterhalt kümmern.

Kann die Unterhaltsverpflichtung reduziert oder ganz aufgehoben werden?

Ja, die Unterhaltsverpflichtung kann reduziert oder ganz aufgehoben werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau oder des Ehemannes verändern. Zum Beispiel wenn die Ehefrau ein höheres Einkommen hat oder der Ehemann arbeitslos wird.

Was passiert, wenn der Ehemann den Unterhalt nicht zahlt?

Wenn der Ehemann den Unterhalt nicht zahlt, kann die Ehefrau rechtliche Schritte einleiten und den Unterhalt gerichtlich einklagen. Der Ehemann kann dann zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet werden und es können auch Zwangsmittel wie die Pfändung seines Einkommens oder Vermögens eingesetzt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Unterhalt für die Ehefrau ist eine finanzielle Verpflichtung des Ehemannes, seine Ehefrau nach der Trennung oder Scheidung zu unterstützen. Es gibt drei Arten von Unterhalt, nämlich Trennungsunterhalt, Nachehelicher Unterhalt und Aufstockungsunterhalt. Der Unterhalt wird individuell berechnet und richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie dem Einkommen, der Dauer der Ehezeit und den Lebensverhältnissen. Die Dauer des Unterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, ist jedoch grundsätzlich zeitlich begrenzt. Wenn die Ehefrau wieder heiratet oder mit einem Partner zusammenlebt, erlischt die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes. Die Unterhaltsverpflichtung kann reduziert oder aufgehoben werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau oder des Ehemannes verändern. Wenn der Ehemann den Unterhalt nicht zahlt, kann die Ehefrau rechtliche Schritte einleiten und den Unterhalt gerichtlich einklagen.



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