Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts
Such-Icon Magazin Suche

Unterhaltsberechtigte Kinder – wer zählt dazu, wie viele und wie lange?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 11.09.2025

Kinder, die ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig bestreiten können, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern. Doch wer gilt rechtlich als unterhaltsberechtigt, wie lange besteht die Pflicht und welche Rolle spielt die Anzahl der Kinder dabei? In diesem Artikel erklären wir die gesetzlichen Grundlagen, die Rangfolge nach § 1609 BGB und die praktische Bedeutung der Düsseldorfer Tabelle. Erfahren Sie jetzt, welche Pflichten Eltern haben und welche Rechte unterhaltsberechtigte Kinder haben!

Kurzübersicht:

  • Unterhaltsberechtigte Kinder haben Anspruch auf Unterstützung, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

  • Wer gilt als unterhaltsberechtigt: Minderjährige immer, Volljährige in Ausbildung, Studium oder bei Krankheit/Behinderung.

  • Pflicht der Eltern: Beide Elternteile anteilig unterhaltspflichtig – Natural- und Barunterhalt.

  • Dauer der Unterhaltspflicht: i.d.R. bis zur Volljährigkeit, ggf. darüber hinaus für erste Ausbildung oder Studium.

  • Rangfolge nach § 1609 BGB: Minderjährige & privilegierte Volljährige haben Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten

  • Düsseldorfer Tabelle: Maßstab zur Berechnung des Kindesunterhalts nach Einkommen, Alter und Kinderzahl.

Definition: Was sind unterhaltsberechtigte Kinder?

Unterhaltsberechtigte Kinder (Symbolbild)
Unterhaltsberechtigte Kinder (Symbolbild)
Unterhaltsberechtigt ist, wer vor dem Gesetz als bedürftig gilt und daher auf Unterstützung angewiesen ist. Dies trifft auf minderjährige Kinder üblicherweise zu. Auch volljährige Kinder können unter Umständen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn sie

  • sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden
  • eine erste Berufsausbildung oder ein Studium zielstrebig absolvieren
  • wegen Krankheit oder Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können

Verwandte in grader Linie sind laut § 1601 BGB grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Müssen Eltern Unterhalt für ihre Kinder zahlen, ist dabei nicht ausschließlich die biologische Abstammung, sondern vor allem die rechtliche Elternschaft entscheidend.

Während von Volljährigen mit Vermögen erwartet werden kann, den eigenen Unterhalt gegebenenfalls aus diesem Vermögen zu bestreiten, muss ein minderjähriges Kind laut § 1602 BGB sein Vermögen nicht vorrangig einsetzen, sondern hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern.

Beide Elternteile sind zu Unterhalt verpflichtet

Laut § 1606 Abs. 3 BGB sind beide Elternteile dem Kind anteilig zu Unterhalt verpflichtet.

Der betreuende Elternteil erfüllt diese Pflicht bei einem Minderjährigen Kind in Form von sogenanntem Naturalunterhalt, der vor allem Wohnraum, Verpflegung, Kleidung und Betreuung umfasst. D

er andere Elternteil muss Barunterhalt leisten. Die Höhe dieses Barunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Gesetzlich festgelegt ist nach § 1612a BGB ein Mindestunterhalt, der sich am steuerlichen Existenzminimum orientiert.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Auch wenn der barunterhaltpflichtige Elternteil zahlungswillig ist, kann es ratsam sein, sich den Unterhaltsanspruch von vornherein titulieren zu lassen. So ist bei später möglicherweise ausbleibenden oder reduzierten Zahlungen sofort eine rechtlich durchsetzbare Grundlage vorhanden. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht.

Wie lange sind Kinder unterhaltsberechtigt?

Minderjährige sind stets bedürftig. Barunterhalt muss daher bis zur Volljährigkeit von dem Elternteil geleistet werden, bei dem das Kind nicht lebt.

Nachdem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, bleibt sein Anspruch laut § 1610 Abs. 2 BGB für die erste berufsqualifizierende Ausbildung oder ein Studium bestehen, solange dies zielstrebig betrieben wird.

Als privilegierte Volljährige gelten unterhaltsberechtigte Kinder bis 21 Jahre, wenn sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben. Sie sind minderjährigen gleichgestellt, so dass auch hier erhöhte Anforderungen an die Erwerbsbemühungen des Pflichtigen vorliegen.

Mit Erreichen der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, und das Kind muss seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen und gegebenenfalls titulieren lassen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Bei volljährigen Kindern können in angemessenen Abständen Ausbildungs- und Leistungsnachweise verlangt werden. Ohne ausreichende Zielstrebigkeit kann der Anspruch auf Unterhalt entfallen.

Jetzt rechtliche Hilfe anfordern

Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder

Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei unterhaltsberechtigten Kindern aus. Bei nur einem Kind kann der Unterhaltspflichtige unter umständen eine Einkommensstufe heraufgestuft werden, bei mehr Berechtigten kann eine Herabstufung erfolgen.

Unterhaltsansprüche können nicht nur durch minderjährige Kinder bestehen, sondern auch volljährige Kinder, geschiedene Eheleute oder Elternteile können einen Anspruch auf Unterhalt haben.

Wenn jemand mehreren Menschen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet wäre, aber nicht in der Lage ist, alle Ansprüche in voller Höhe zu erfüllen, entscheidet die gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB über die Verteilung:

  • Erster Rang: Minderjährige und privilegierte Volljährige (bis 21, Schulausbildung, Haushalt eines Elternteils). Gleichrangige Verteilung.
  • Zweiter Rang: Elternteile mit Betreuungsunterhalt und Ehegatten nach langer Ehe.
  • Dritter Rang: Übrige geschiedene/getrennte Ehegatten.
  • Vierter Rang: Volljährige nicht privilegierte Kinder.

Beispiel für einen Mangelfall

Ein Vater verdient monatlich 2.000 € netto. Er ist unterhaltspflichtig gegenüber seiner 10-jährigen Tochter, seiner geschiedenen Ehefrau sowie seinem 23-jährigen Sohn, der als Student eine eigene Wohnung hat.

Nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 1.450 € verbleiben 550 €, die an die Unterhaltsberechtigten verteilt werden können:

  • Zuerst sind unterhaltsberechtigte Kinder ersten Ranges zu berücksichtigen. In diese Kategorie fällt die Tochter. Ihr Mindestunterhalt beträgt nach Düsseldorfer Tabelle 554 €. Der Vater kann diesen Betrag immerhin fast vollständig zahlen.
  • Im zweiten Rang wäre die geschiedene Ehefrau unterhaltsberechtigt. Da der Anspruch der Tochter im ersten Rang aber vorrangig ist, bleibt für die Ehefrau in diesem Fall kein Betrag übrig.
  • Der volljährige Sohn ist nicht privilegiert, weil er älter als 21 ist und nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt. Auch sein Anspruch entfällt vollständig, solange die Ansprüche im ersten Rang nicht gesichert sind.

Ergebnis: Der Vater muss sein gesamtes verfügbares Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts vorrangig an seine minderjährige Tochter zahlen. Unterhalt für die Ehefrau oder den volljährigen Sohn kann er in dieser Situation nicht leisten.

Was Sie beim Kindesunterhalt noch beachten sollten

Unterhalt berechnen (Symbolbild)
Unterhalt berechnen (Symbolbild)
Neben den grundlegenden Fragen zu Dauer und Höhe des Unterhalts gibt es noch weitere Aspekte, die in der Praxis häufig eine Rolle spielen.

Kindergeld

Bei der Berechnung des Unterhalts wird das Kindergeld entsprechend § 1612 b BGB angerechnet. Bei Minderjährigen kann der zahlende Elternteil die Hälfte des Geldes anrechnen und den laut Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalt entsprechend reduzieren. Da bei volljährigen Kindern beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, wird das gesamte Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

Damit Unterhalt gezahlt werden kann, muss der Unterhaltspflichtige laut § 1603 BGB leistungsfähig sein. Ihm steht ein angemessener Eigenbedarf zu, der nicht für Unterhalt aufgewendet werden muss.

Wer gegenüber minderjährigen Kindern oder privilegierten volljährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das umfasst die Pflicht, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, um die Zahlung des Unterhalts sicherzustellen.

Selbstbehalt / Eigenbedarf

Wer zur Zahlung von Unterhalt an minderjährige oder privilegierte unterhaltsberechtigte Kinder verpflichtet ist, muss trotzdem seine eigenen Lebenshaltungskosten decken können. Daher gilt ein Selbstbehalt von 1.200 Euro bei nicht Erwerbstätigen beziehungsweise 1.475 Euro bei Erwerbstätigen, der nicht zur Zahlung von Unterhalt angetastet werden darf (Stand: 2025). Die aktuellen Werte entnehmen Sie der Düsseldorfer Tabelle.

Sonder- und Mehrbedarf

Unvorhersehbare, außergewöhnlich hohe einmalige Ausgaben wie zum Beispiel bestimmte Arztkosten (Sonderbedarf) und regelmäßig laufende Mehrkosten, die für das betreffende Kind erforderlich sind (Mehrbedarf), müssen von beiden Elternteilen anteilig ihre Einkommensverhältnisse getragen werden und können daher durch den unterhaltsberechtigten Elternteil gesondert geltend gemacht werden.

Erwerbsobliegenheit / Fiktives Einkommen

Wer unterhaltsberechtigte Kinder hat und den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, ist dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Dazu gehört auch, zumutbare Erwerbstätigkeiten aufzunehmen, auch wenn diese nicht der eigenen Qualifikation entsprechen. Fehlen ernsthafte Bemühungen, kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden, nach dem der zu leistende Unterhalt berechnet wird.

Unterhaltsvorschuss

Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, kann der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) beantragen. Diese Leistung, durch welche die Versorgung des minderjährigen Kindes sichergestellt werden soll, wird durch das Jugendamt gewährt, welches das gezahlte Geld dann eigenständig vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordern kann.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Lesen Sie auch unseren Ratgeber zum Thema Kindesunterhalt.

Wie kann ein Fachanwalt für Familienrecht weiterhelfen?

Beratung durch eine Fachanwältin (Symbolbild)
Beratung durch eine Fachanwältin (Symbolbild)
Wenn es um unterhaltsberechtigte Kinder und deren Ansprüche geht, ist es in den meisten Fällen sinnvoll rechtzeitig, einen auf Unternahltsrecht spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten. Gesetzliche Regelungen und Tabellen geben zwar eine Orientierung, die konkrete Berechnung des Unterhalts kann aber von sehr individuellen Faktoren abhängen. Ein Fachanwalt kann beispielsweise weiterhelfen, wenn

  • mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind und es eine Rangfolge nach § 1609 BGB zu berücksichtigen gilt.
  • das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schwankt oder durch Selbstständigkeit schwer einzuordnen ist.
  • Sonderbedarf (z. B. Krankheitskosten) oder Mehrbedarf (z. B. Betreuungskosten) geltend gemacht werden.
  • die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bestritten wird oder ein Mangelfall vorliegt.
  • der Unterhaltstitel angepasst werden muss, etwa nach einer Einkommensänderung oder beim Übergang in die Volljährigkeit des Kindes.
Jetzt rechtliche Hilfe anfordern

FAQ

Was passiert, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann?

Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil finanziell nicht in der Lage, den geschuldeten Unterhalt zu leisten, springt zunächst der Staat ein: Der betreuende Elternteil kann beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) beantragen. Das Jugendamt übernimmt dann vorübergehend die Zahlungen für das minderjährige Kind und fordert den Betrag später vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück, sobald dieser wieder leistungsfähig ist.

Muss ein volljähriges Kind seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen?

Ja, sobald ein Kind volljährig wird, muss es seinen Unterhaltsanspruch selbstständig gegenüber beiden Elternteilen geltend machen. Es ist also nicht mehr Aufgabe des betreuenden Elternteils, den Unterhalt einzufordern. Das volljährige Kind muss die Höhe des Unterhalts selbst berechnen (lassen), Auskünfte über das Einkommen beider Eltern einholen und kann sich den Anspruch auf Wunsch auch titulieren lassen, um ihn notfalls rechtlich durchsetzen zu können.

Wird das Kindergeld beim Unterhalt berücksichtigt?

Ja, das Kindergeld mindert den zu zahlenden Unterhalt. Bei minderjährigen Kindern wird es zur Hälfte auf den Barunterhalt des zahlungspflichtigen Elternteils angerechnet. Bei volljährigen Kindern hingegen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr durch einen Elternteil in Form von Naturalunterhalt erhalten, wird das gesamte Kindergeld vom Gesamtbedarf des Kindes abgezogen. Erst der verbleibende Betrag ist dann auf beide Eltern anteilig zu verteilen.

Können Eltern Nachweise über die Ausbildung verlangen?

Ja, bei volljährigen Kindern dürfen unterhaltspflichtige Eltern in regelmäßigen Abständen Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienfortschritt anfordern. Dazu können z. B. Schulbescheinigungen, Immatrikulationsbescheinigungen oder Leistungsnachweise gehören. Diese Nachweise sollen sicherstellen, dass das Kind seine Ausbildung zielstrebig verfolgt, denn nur dann bleibt der Anspruch auf Unterhalt bestehen. Fehlt es an ausreichender Zielstrebigkeit, kann der Unterhaltsanspruch entfallen.

Was ist, wenn das Kind eigenes Vermögen hat?

Hat ein Kind eigenes Vermögen, wird unterschieden: Minderjährige müssen dieses Vermögen grundsätzlich nicht für ihren Lebensunterhalt einsetzen, sie behalten also ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Bei volljährigen Kindern ist es anders: Von ihnen kann verlangt werden, zunächst vorhandenes eigenes Vermögen zu verwenden, bevor sie Unterhaltsleistungen beanspruchen. Erst wenn dieses Vermögen aufgebraucht ist, besteht ein Anspruch auf elterlichen Unterhalt.


Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Jetzt rechtliche Hilfe anfordern
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten