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Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung - Vom Antrag bis zur Bewilligung

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 16.12.2025

Eine Scheidung ist durchaus kostenträchtig. Eine Scheidung sollte dennoch auch möglich sein, wenn derjenige, der sich scheiden lassen möchte, nicht die finanziellen Möglichkeiten besitzt, die Kosten für das Gericht und den notwendigen Rechtsanwalt zu finanzieren. Kann sich der betroffene Ehegatte nicht mit seinem Ehepartner einigen, um so eine einvernehmliche Scheidung gemeinsam möglichst kostengünstig durchzuführen, bleibt ihm ggf. der Weg über die Prozesskostenhilfe, die im Familienrecht im Rahmen einer Scheidung "Verfahrenskostenhilfe" heißt. 

Das heißt, die Scheidungskosten - also die Gerichtskosten und die Anwaltskosten - werden von der öffentlichen Hand (von der jeweiligen Landeskasse) übernommen. Die Rückzahlung kann, nach Beurteilung des zuständigen Gerichts als Ratenzahlung oder ebenso als Einmalzahlung anfallen. Es gilt jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um in den Genuß der Verfahrenskostenhilfe zu kommen.

Voraussetzungen, um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten

Verfahrenskostenhilfe (© Bluedesign / fotolia.com)
Verfahrenskostenhilfe (© Bluedesign / fotolia.com)
Um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, müssen zwingend bestimmte Voraussetzungen nachweislich erfüllt sein:

  1. Das zur Verfügung stehende Einkommen muss gering sein.
  2. Der andere Ehegatte darf kein wesentlich höheres Einkommen haben.
  3. Es darf kein verwertbares Vermögen vorhanden sein.
  4. Die Scheidungsvoraussetzungen müssen vorliegen (Getrenntleben vom Ehepartner)
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In welcher Form wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt?

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Verfahrenskostenhilfe. Sie wird entweder als ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss des Staates oder als zinsfreies Darlehen mit Ratenzahlung gewährt. Welche Variante bewilligt wird, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ab. Ebenso davon, wie sich die Verhältnisse in den kommenden vier Jahren entwickeln, da das Gericht bis zu 4 Jahre nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe überprüfen darf, ob sich die finanziellen Verhältnisse verändert haben. Je nachdem, kann es passieren, dass man nun die komplette Verfahrenkostenhilfe zurückzahlen muss oder ggf. die erhaltene Summe in Raten zurückzahlen muss. Werden während des Scheidungsverfahrens und in den vier Jahren danach keine Raten oder Einmalzahlungen vom Gericht angeordnet, so war das Scheidungsverfahren letztlich komplett kostenfrei (sog. "Gratis-Scheidung").

Die Verfahrenskostenhilfe ist lediglich für die eigenen Gerichtskosten, also die Hälfte der gesamten Gerichtskosten gedacht, auch nur die eigenen Anwaltskosten werden gedeckt.

Für Angelegenheiten, die nichts mit dem gerichtlichen Verfahren direkt zu tun haben, wird auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt. Hier kann Beratungshilfe beantragt werden.

Wie und Wo muss man die Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Die Verfahrenskostenhilfe hat man im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahren beim Familiengericht schriftlich über ein amtliches Antragsformular zu beantragen. Dieses Antragsformular halten in der Regel die Rechtsanwälte bereit, so dass man diesen dort bekommt. Man kann das Formular aber auch online herunterladen, z.B. unter

https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/buergerservice/amtliche_formulare_ausfullhilfen_und_hinweisblatter/prozess-und-verfahrenskostenhilfe-160572.html

Den Antrag auf Vefahrenskostenhilfe hat man zu Beginn des Verfahrens, also bei Beantragung der Scheidung zu stellen. Das Antragsformular besteht aus mehreren Seiten. Hier hat man sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Das Gericht wird aber - falls Unterlagen fehlen - einen entsprechenden Hinweis machen und ggf. eine Frist zur Beibringung der Unterlagen setzen.

Den Antrag sollte man direkt über seinen Rechtsanwalt bzw. über seine Rechtsanwältin stellen. Nachdem man dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin das ausgefüllte Formular zusammen mit allen Unterlagen überreicht hat, wird diese/r den Antrag beim Gericht stellen und die Unterlagen dort einreichen. Wenn alle Unterlagen dem Gericht vorgelegt wurden, entscheidet das zuständige Gericht in der Regel nach 2-3 Wochen über die beantragte Verfahrenkostenhilfe per Beschluss.

Gegen einen ablehnenden Beschluss hat man das Recht innerhalb einer Frist von 2 Wochen Beschwerde einzulegen. Ob man Beschwerde einlegen sollte, wird sicherlich der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin den Mandanten bzw. die Mandantin beraten. Die Beschwerde wird dann der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin fristgerecht einlegen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Um die Verfahrenskostenhilfe zu beantragen wird ein amtlicher Vordruck ausgefüllt. Geregelt in Paragraph  76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph  117 Abs. 3, 4 ZPO.

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Wer zahlt bei den Scheidungskosten was?

Wenn man die Verfahrenskostenhilfe nicht beantragt oder trotz Antrag nicht erhält,  wird man in aller Regel seinen eigenen Rechtsanwalt selbst bezahlen. Die Gerichtskosten werden von jeder Partei zu 50 Prozent übernommen. Die Partei aber, die den Scheidungsantrag einreicht, muss zu Beginn des Scheidungsverfahrens die voraussichtlichen Gerichtskosten als einen Kostenvorschuss beim Gericht einzahlen. Das Familiengericht wird sonst nicht tätig. Dieser Vorschuss wird jedoch am Ende des Verfahrens verrechnet.

Notarkosten

Bei einer Scheidung können unter Umständen neben den Anwaltskosten und den Gerichtskosten auch noch weitere Kosten auf die Beteiligten zukommen. Gerade im Fall einer einvernehmlichen Scheidung sind das die Kosten, die für einen Notar notwendig werden, denn hier ist in aller Regel eine Scheidungsfolgevereinbarung notwendig, die notariell beurkundet werden sollte. In diesem Dokument kommen die beiden Eheparteien überein, auf eine gerichtliche Klärung offener Fragen in der Scheidungsangelegenheit zu verzichten. Die anstehenden Fragen zu Hausrat, Ehewohnung, Unterhalt, Sorgerecht und den Kindesumgang, Vermögensaufteilung und selbst die Aufteilung der Rentenanwartschaften können hier einvernehmlich geklärt werden, so dass das Gericht sich in der Verhandlung nicht mehr mit ihnen befassen muss. Das spart nicht nur eine Menge an Geld, sondern kann auch die Scheidung an sich beschleunigen.


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