Lebensversicherung bei Scheidung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. Dezember 2023

Die Lebensversicherung im Falle einer Scheidung bei dem Güterstand „Zugewinnausgleich“

Lebensversicherung (© Christian Jung / fotolia.com)
Lebensversicherung (© Christian Jung / fotolia.com)
Sofern die Eheleute während des Zeitraumes der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird für den Fall einer Scheidung der Zugewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen.

Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten des Anfangsvermögen übersteigt; Anfangs- und Endvermögen werden miteinander aufgerechnet.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Sofern während der Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen wurde, wird diese beim Scheidungsverfahren im Zuge des Zugewinnausgleichs mit eingerechnet.

In diesem Zusammenhang gilt diese Vorgehensweise jedoch nur für Kapitallebensversicherungen, nicht jedoch für Risikolebensversicherungen. Diese erbringen keinen Zugewinn, da sie nur im Todesfall relevant werden. Dasselbe gilt für Lebensversicherungen auf Rentenbasis, da diese zumeist fondsabhängig, schwer in ihrem Wert zu ermitteln und insofern nicht zu berücksichtigen sind. Oftmals ist grundsätzlich der andere Ehegatte als Begünstigter der Lebensversicherung eingetragen, weshalb es zu klären gilt, was unter diesen Bedingungen beachtet werden muss.

Sofern eine Anrechnung der Lebensversicherung im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgen soll, bildet der Wert des Rückkaufes zum Zeitpunkt der Scheidung den Maßstab. Die Höhe des Betrages kann bei der Versicherungsgesellschaft in Erfahrung gebracht werden. Der Rückkaufswert bezeichnet den Betrag, den ein Lebensversicherer bei Rückkauf der Rechte des Versicherungsnehmers auf zukünftige Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer hierfür bezahlt. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann dieser Wert dann auf den Gesamtgewinn der Ehepartner angerechnet werden.

Im Verlauf der Scheidung kommt es im Rahmen des Versorgungsausgleiches auch zu einer gegenseitigen Verteilung und Aufrechnung der Rentenanwartschaften und Altersbezüge.

Da Lebensversicherungen jedoch zum geschützten Kapital zählen, sind diese hiervon ausgeschlossen. Die Anrechnung der Kapitallebensversicherung auf den Zugewinnausgleich kann auch einen eventuell an den Ehepartner zu leistenden Unterhalt beeinflussen. Insofern wird der Partner an den Gewinnen, die er andere erzielen konnte, beteiligt. Sofern beide Ehegatten eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, werden die jeweiligen erzielten Gewinne gegenseitig miteinander aufgerechnet. Sofern diese Aufrechnung für den Fall, dass es zu einer Scheidung kommt, verhindert werden soll, können die Eheleute in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren.

Änderung des Begünstigten in einer Lebensversicherung

In der Regel wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers als Begünstigter in der Versicherung für den Todesfall eingetragen sein. Eine Eintragung des Ehegatten als Begünstigten der Versicherung könnte insofern problematisch sein, da die Versicherungspolice in diesem Punkt nicht mehr in jedem Fall abänderbar ist. Sofern die Festlegung unwiderruflich erfolgt ist, ist auch für den Fall einer Scheidung der Wechsel ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang sollten die Vertragsbedingungen geprüft werden. Falls eine Änderung des Begünstigten, der in der Police eingetragen ist, vorgenommen werden soll, muss bei der Versicherung ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Ein automatischer Wegfall der Begünstigung des Eingetragenen wird nicht passieren. Eine Änderung des Begünstigten kann dabei jederzeit, also z.B. während der Trennungsphase oder der Ehe erfolgen. Es sollte bei einer Änderung darauf geachtet werden, dass der neue Begünstigte korrekt mit Namen benannt wird, so dass eine zweifelsfreie Identifizierung möglich ist. Es ist nicht nötig, eine Änderung vorzunehmen, sofern die gemeinsamen Kinder durch die Versicherung begünstigt sind.

Eine Anrechnung des Wertes der Versicherung findet bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nicht statt.

Wie man eine Lebensversicherung vor dem Zugriff durch den Ehepartner schützt

Sofern ein Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des anderen Ehepartners erfolgen soll, müssten die Eheleute die Gütertrennung vereinbaren. Die Gütertrennung ist genau wie die Gütergemeinschaft ein familienrechtlicher Güterstand zwischen den Eheleuten oder Lebenspartnern. Als Folge der Gütertrennung werden die Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner vollständig getrennt, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Die Verwaltung des Vermögens obliegt in dem Fall jedem Ehegatten oder Lebenspartner selbst. Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, den Güterstand zu ändern. Der Zugewinnausgleich bietet ebenfalls zahlreiche Möglichkeiten, die modifiziert und so den konkreten Umständen und Verhältnissen angepasst werden können.

Hinsichtlich des zu leistenden Kindesunterhaltes treffen den Ehepartner jedoch ganz besondere Pflichten. Sofern dieser finanziell in der Lage ist, diesen Verpflichtungen nachzukommen, wird er mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch zu diesen Leistungen verpflichtet und gezwungen sein. Dieser Grundsatz gilt ebenso für einen zu gewährenden Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt.

Doch nicht in aller Regel ist es erforderlich, den Güterstand zu ändern. Der Zugewinnausgleich bietet zahlreiche Möglichkeiten einer vertraglichen Regelung, kann in nahezu jedweder Weise modifiziert, den konkreten Umständen, den Verhältnissen und Wünschen der Eheparteien angepasst werden. So können einzelne Vermögensträge aus dem Zugewinnausgleich ausgeblendet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Ehepartner in Bezug auf den Kindesunterhalt immer ganz besondere Pflichten hat. Ist er finanziell in der Lage zu zahlen, selbiges gilt letztlich auch für einen Ehegattenunterhalt, den Trennungsunterhalt, einen Betreuungsunterhalt, wird er auch mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu diesen Leistungen verpflichtet und gezwungen sein. In jedem Fall bietet der Rat eines Fachanwaltes für Familienrecht eine große Hilfestellung.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung sollte gut überlegt sein, da eine Kündigung immer Nachteile mit sich bringt. Vor allem finanzielle Einbußen sind hierbei die Regel, da außerordentlich hohe Stornokosten anfallen. Zudem fällt die Restsumme, die sodann ausgezahlt wird deutlich niedriger aus im Vergleich derjenigen, die bei Ablauf der Vertragslaufzeit ausgezahlt würde.

FAQ zur Lebensversicherung bei Scheidung

Wie wird die Lebensversicherung bei einer Scheidung behandelt?

Eine Lebensversicherung kann einen erheblichen finanziellen Wert darstellen. Daher ist es wichtig zu verstehen, wie sie im Rahmen einer Scheidung behandelt wird.

In Deutschland fällt eine Lebensversicherung unter den Begriff des Vermögens, und wenn sie während der Ehe erworben wurde, ist sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs nach § 1373 BGB zu berücksichtigen.

  • Während der Trennungsphase: Beide Ehepartner behalten ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Lebensversicherung.
  • Nach der Scheidung: Wenn die Lebensversicherung während der Ehe erworben wurde und die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, muss der Wert der Lebensversicherung im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

Beispiel: Ein Ehepartner hat eine Lebensversicherung abgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Scheidung einen Rückkaufswert von 50.000 Euro hat. Dieser Betrag würde in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfließen.

Was passiert, wenn die Lebensversicherung vor der Ehe abgeschlossen wurde?

Lebensversicherungen, die vor der Ehe abgeschlossen wurden, fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich, da sie als Anfangsvermögen nach § 1374 BGB gelten.

Allerdings kann der während der Ehe erzielte Zuwachs an Wert in den Zugewinnausgleich einfließen.

  • Anfangsvermögen: Der Wert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Eheschließung ist das Anfangsvermögen und wird nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen.
  • Wertsteigerung: Eine Wertsteigerung der Lebensversicherung während der Ehe wird als Zugewinn betrachtet und muss im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Beispiel: Ein Ehepartner hat eine Lebensversicherung bereits vor der Ehe abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte die Lebensversicherung einen Wert von 30.000 Euro, zum Zeitpunkt der Scheidung hat sie einen Wert von 50.000 Euro. In diesem Fall würde die Wertsteigerung von 20.000 Euro in den Zugewinnausgleich einfließen.

Was passiert, wenn die Lebensversicherung auf den anderen Ehepartner ausgestellt ist?

Wenn eine Lebensversicherung auf den anderen Ehepartner ausgestellt ist, also der andere Ehepartner die versicherte Person ist, kann dies Auswirkungen auf die Behandlung der Lebensversicherung bei der Scheidung haben.

Nach § 10 Abs.1 VVG gehört die Leistung aus der Versicherung grundsätzlich demjenigen, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

  • Lebensversicherung auf den Ehepartner ausgestellt: Der andere Ehepartner hat einen Anspruch auf die Auszahlung der Lebensversicherung, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
  • Ausnahme: Wenn die Beiträge zur Lebensversicherung aus dem gemeinsamen Einkommen oder Vermögen der Ehepartner gezahlt wurden, kann es zu einer Aufteilung der Versicherungsleistung kommen.

Beispiel: Ein Ehepartner hat eine Lebensversicherung auf das Leben des anderen Ehepartners abgeschlossen. Die Beiträge wurden aus dem gemeinsamen Einkommen gezahlt. In diesem Fall könnte der Ehepartner, der die Versicherung abgeschlossen hat, einen Anspruch auf einen Teil der Versicherungsleistung haben.




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