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Abmahnung bei Verstößen gegen die Impressumspflicht: Welche fehlenden Angaben sind überhaupt abmahnfähig?

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 14.07.2025

Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 11 DDG

Geld (© AKhodi / stock.adobe.com)
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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 DDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Gemäß § 11 Abs. 3 DDG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Ordnungswidrig handelt ebenso, wer absichtlich entgegen § 7 Abs. 2 DDG den Absender oder den kommerziellen Charakter einer Nachricht verschleiert oder verheimlicht. Auch dies kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß?

Eine Verletzung der Pflichten aus dem DDG kann auch zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach dem UWG führen. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.

Der BGH hat das z.B. in seinem Urteil vom 20.07.2006 (I ZR 228/03, GRUR 2006, 934 – Anbieterkennzeichnung im Internet) klargestellt: Impressumspflichten dienen dem Verbraucherschutz und gleichen Wettbewerbsbedingungen und sind daher wettbewerbsrechtlich relevant.

Die Rechtsprechung wurde jüngst auch mit Urteil des BGH vom 21.01.2016 (I ZR 252/14, GRUR 2016, 516 – „Impressumspflicht“) bestätigt. Wer gegen die Impressumspflicht verstößt, kann also wegen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden.

Welche fehlenden Angaben sind abmahnfähig?

a) Keine Angabe des Verantwortlichen i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV
Hier wird vertreten (Lorenz, K&R 2008, 345), dass § 18 Abs. 2 MStV nur medienrechtliche Zwecke verfolgt, nicht den Verbraucherschutz. Deshalb wird meist abgelehnt, dass fehlende Angaben des Verantwortlichen zu einer UWG-Abmahnung führen.

b) Keine Angabe der Telefonnummer
Nach dem EuGH-Urteil vom 16.10.2008 (C-298/07, GRUR 2008, 1130 – „Deutsche Internet Versicherung“) ist eine Telefonnummer nicht zwingend notwendig, solange alternative Möglichkeiten für eine schnelle und effiziente Kommunikation bestehen (z.B. Kontaktformular mit rascher Antwort).

c) Keine Angabe der Aufsichtsbehörde
Das OLG Koblenz (Urteil vom 24.08.2005 – 4 U 1587/04, MMR 2006, 55) hat das Fehlen der Angabe zur Aufsichtsbehörde als Bagatellverstoß gewertet, der keinen Unterlassungsanspruch auslöst. Ebenso das OLG Hamburg (Beschl. vom 17.05.2007 – 3 W 64/07, CR 2007, 677).

d) Keine Angabe von Vor- und Nachnamen bei Kaufleuten
Das Brandenburgische OLG hat in einem Fall zum Briefverkehr (Urteil vom 18.03.2008 – 6 U 12/07, MMR 2008, 529) entschieden, dass die fehlende Angabe des Namens wettbewerbsrechtlich nicht relevant ist. Teilweise wird das analog auch für Websites diskutiert.

e) Keine Angabe der Handelsregisternummer
Das OLG Hamm (Urteil vom 13.11.2007 – 4 U 192/07, MMR 2008, 374) hat das Fehlen der Registernummer als abmahnfähig beurteilt. Das OLG Hamburg (Beschl. vom 17.05.2007 – 3 W 64/07, CR 2007, 677) sah darin hingegen nur eine Bagatelle. Nach Umsetzung der UGP-Richtlinie wird ein Bagatellverstoß aber häufiger verneint.

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5.000 Euro Streitwert

Der Streitwert bei Impressumsverstößen beträgt regelmäßig ca. 5.000 Euro, so u.a. OLG Köln, Beschl. vom 17.08.2006 – 6 W 117/06, MMR 2007, 111 und OLG Frankfurt a.M., Beschl. vom 17.08.2006 – 6 W 117/06. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr entstehen daraus etwa 489,45 Euro Abmahnkosten inkl. USt.

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