
Impressum (© fm2 / stock.adobe.com)In E-Mails ist ebenfalls ein rechtlicher Hinweis vorgeschrieben
Die Informationspflichten bei kommerziellen E-Mails ergeben sich heute aus § 7 UWG sowie aus der europäischen eCommerce-Richtlinie (2000/31/EG Art. 6). Der Empfänger einer Werbe-E-Mail soll davor geschützt werden, dass bereits in der Kopf- oder Betreffzeile (sogenannte Header-Informationen) irreführende Angaben enthalten sind, die seine Entscheidungsfreiheit beeinflussen. Insbesondere soll er nicht darüber getäuscht werden, wer tatsächlich Absender der Nachricht ist und ob diese kommerziellen Charakter hat.
Nach Art. 6 der eCommerce-Richtlinie müssen daher:
(1) kommerzielle Kommunikationen klar als solche erkennbar sein,
(2) die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Kommunikation erfolgt, eindeutig identifizierbar sein,
(3) Angebote zur Verkaufsförderung (z. B. Rabatte oder Zugaben) sowie Preisausschreiben oder Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein und deren Bedingungen leicht zugänglich und eindeutig formuliert sein.
Verstöße gegen diese Transparenzpflichten können nach § 7 UWG wettbewerbswidrig sein und zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
Keine Verschleierung des E-Mail-Absenders
Eine Verschleierung der Absenderinformationen liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Angaben so gestaltet sind, dass sie dem Empfänger suggerieren,
- die Nachricht stamme von einer offiziellen Stelle (z. B. „Staatsanwaltschaft München“),
- von einem Geschäftspartner oder
- aus dem Freundeskreis des Empfängers,
- der Versender zur Tarnung falsche oder nicht existente IP-Adressen einträgt oder
- statt der eigenen Adresse die des Empfängers oder einer anderen Person angegeben wird.
Von dem Verbot der Absenderverheimlichung sind auch Nachrichten erfasst, die überhaupt keine Angaben zur Identität des Versenders enthalten.
Ein Fall der Verheimlichung liegt zum Beispiel vor,
- wenn die Absenderzeile im Header leer bleibt,
- der Header vollständig entfernt wird oder
- die E-Mail über einen sogenannten Remailer (Dienst zur Anonymisierung) versendet wird.
Außerdem ist es unzulässig, wenn in der Betreffzeile bewusst irreführende Angaben gemacht werden (z. B. „Letzte Mahnung“, „Achtung, besonders dringend!“, „Ihr Strafverfahren Aktenzeichen XY“), um über den werblichen Charakter der Nachricht hinwegzutäuschen. Solche Praktiken sollen die Entscheidungsfreiheit des Empfängers manipulieren und eine möglichst hohe Öffnungsrate erzielen.
Abmahngefahr durch Wettbewerber
Diese Vorschriften zielen nicht auf Bagatellfälle, in denen z. B. kleine Unternehmen versehentlich fehlerhafte Angaben machen, weil sie die Rechtslage nicht kannten. Sanktioniert werden sollen vor allem Fälle, in denen Mitbewerber den Empfänger bewusst täuschen. Nach § 7 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung regelmäßig dann vor, wenn Werbe-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung verschickt werden oder wenn der Absender und der Werbecharakter verschleiert werden. Verstöße können von Wettbewerbern oder Verbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.









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