- Was sind digitale Dienste?
- Keine Impressumspflicht bei rein persönlichen oder familiären Zwecken
- Was gilt für Blogs?
- Eingeschränkte Impressumspflicht nach § 18 MStV
- Umfassende Impressumspflicht nach § 5 DDG
- Noch weitergehende Pflichten für journalistisch-redaktionelle Angebote (§ 18 Abs. 2 MStV)
- FAQ zur Impressumspflicht
- Typische Fehlerquellen und Bußgelder

Impressum (© fm2 / stock.adobe.com)
Das Internet ist längst kein rechtsfreier Raum mehr. Betreiber von Webseiten, Blogs, Online-Shops und selbst Social-Media-Profilen müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Eine der bekanntesten Vorschriften ist die Impressumspflicht, die Transparenz und Verbraucherschutz sicherstellen soll.
Seit Mai 2024 regelt nicht mehr das alte Telemediengesetz (TMG), sondern das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zusammen mit dem Medienstaatsvertrag (MStV), wann und in welchem Umfang Betreiber von digitalen Diensten verpflichtet sind, bestimmte Kontakt- und Unternehmensinformationen auf ihrer Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzustellen.
Was sind digitale Dienste?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt die Anforderungen an sogenannte digitale Dienste, die bislang als Telemedien bezeichnet wurden.
Darunter fallen nach § 2 DDG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind.
Keine digitalen Dienste im Sinne des DDG sind:
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klassischer Rundfunk (z. B. TV, UKW-Radio)
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Live-Streaming parallel ausgestrahlter Rundfunkprogramme im Internet
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Webcasting (Internet-Übertragung von Rundfunkprogrammen)
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reine Internet-Telefonie (VoIP), die unter das Telekommunikationsgesetz (TKG) fällt
Digitale Dienste sind dagegen z. B.:
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Online-Shops, Buchungsplattformen, Preisvergleichsseiten
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Video-on-Demand (z. B. Streaming-Plattformen), soweit nicht Rundfunk
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Suchmaschinen, Verzeichnisse, Foren
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Werbe-E-Mail-Versand oder Newsletter
Keine Impressumspflicht bei rein persönlichen oder familiären Zwecken
Eine Impressumspflicht besteht nach § 5 DDG i. V. m. § 18 MStV nicht, wenn der digitale Dienst ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Beispiele:
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private Fotowebseite nur für Familie & Freunde
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passwortgeschützte Online-Alben, die nicht öffentlich zugänglich sind
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Hobbyprojekte ohne Werbung oder Bezug zur Allgemeinheit
Auch Nutzer, die nur in Foren posten oder Social-Media-Kommentare schreiben, gelten nicht als Anbieter digitaler Dienste und brauchen kein Impressum.
Achtung:
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Schon das Schalten von Werbung (Google Ads, Affiliate-Links) macht eine Seite regelmäßig geschäftsmäßig und führt zur Impressumspflicht.
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Sobald Inhalte über den engsten Kreis hinaus öffentlich zugänglich sind (z. B. Blog), ist meist kein rein persönlicher oder familiärer Zweck mehr gegeben.
Was gilt für Blogs?
Ein Blog richtet sich typischerweise an die Öffentlichkeit. Daher gilt:
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Ein privater Blog ohne Werbung unterliegt in der Regel nur der eingeschränkten Pflicht nach § 18 MStV (Name und Anschrift).
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Sobald der Blog Einnahmen erzielt oder gezielt Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt (z. B. politische Kommentare, Pressemeldungen), kann eine umfassende Impressumspflicht nach § 5 DDG bestehen.
Merke:
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Auch ohne Werbung kann ein Blog als geschäftsmäßig eingestuft werden, wenn er dauerhaft öffentlich betrieben wird.
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Wird journalistisch-redaktionelle Verantwortung übernommen (z. B. regelmäßige Berichte, Kommentare), gelten erweiterte Anforderungen nach § 18 Abs. 2 MStV.
Eingeschränkte Impressumspflicht nach § 18 MStV
Für digitale Dienste, die nicht ausschließlich privat sind, aber auch nicht geschäftsmäßig gegen Entgelt angeboten werden, gilt die eingeschränkte Impressumspflicht nach § 18 Abs. 1 MStV.
Diese Informationen sind verpflichtend:
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Name und Anschrift des Diensteanbieters
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bei juristischen Personen: zusätzlich Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten
Es müssen keine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer angegeben werden.
Damit ist dieser „Auffangtatbestand“ eine Art Minimal-Impressum. Völlig anonym betriebene Seiten sind damit praktisch nicht möglich.
Umfassende Impressumspflicht nach § 5 DDG
Nach § 5 DDG müssen Anbieter von geschäftsmäßigen digitalen Diensten, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, ein umfassendes Impressum bereithalten.
Was bedeutet „geschäftsmäßig“?
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Jede nachhaltige Tätigkeit mit wirtschaftlichem Hintergrund, auch ohne unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht.
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Auch kostenfreie Unternehmensseiten fallen darunter, weil sie der Außendarstellung dienen.
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Werbeseiten (z. B. Banner, Affiliate-Links) sind immer geschäftsmäßig.
Was muss das Impressum enthalten?
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Name und Anschrift (bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigter)
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E-Mail-Adresse und ggf. Telefonnummer
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Registerangaben (z. B. Handelsregister, Vereinsregister, inkl. Nummer)
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Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID, sofern vorhanden
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Angaben zu Aufsichtsbehörden und berufsrechtlichen Vorschriften bei reglementierten Berufen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater)
Noch weitergehende Pflichten für journalistisch-redaktionelle Angebote (§ 18 Abs. 2 MStV)
Wer digitale Dienste mit journalistisch-redaktionellen Inhalten betreibt, muss zusätzlich angeben:
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Verantwortlicher für den Inhalt (Name, Anschrift)
Der Verantwortliche muss:
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seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland haben
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voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein
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nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben
Beispiele für journalistisch-redaktionelle Angebote
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News-Seiten und Magazine
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Blogs, die regelmäßig Pressemeldungen oder gesellschaftspolitische Inhalte veröffentlichen
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Portale, die gezielt Meinungsbildung betreiben
Wissenschaftliche Publikationen fallen hingegen nicht darunter.
FAQ zur Impressumspflicht
Was ist die Impressumspflicht?
Die Impressumspflicht verpflichtet Anbieter digitaler Dienste, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten. Geregelt ist sie im DDG (§ 5) und im MStV (§ 18).
Für wen gilt sie?
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Unternehmen, egal ob GmbH, UG, GbR oder Einzelunternehmen
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Webseiten mit Werbung oder Partnerprogrammen
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journalistisch-redaktionelle Angebote
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eingetragene Vereine
Nicht erforderlich ist ein Impressum bei rein privaten, familiären und ohne öffentliche Wirkung betriebenen Seiten.
Was muss ins Impressum?
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Name und vollständige Anschrift
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bei jur. Personen: Rechtsform und Vertretungsberechtigter
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Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, oft auch Telefonnummer)
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Registerangaben, Steuernummern
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bei bestimmten Berufen: Aufsichtsbehörde und Rechtsvorschriften
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bei redaktionellen Angeboten: verantwortlicher Redakteur
Wo muss das Impressum stehen?
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gut sichtbar (z. B. Link im Footer mit „Impressum“)
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innerhalb von höchstens 2 Klicks von jeder Unterseite erreichbar
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dauerhaft verfügbar, auch mobil lesbar
Gilt das auch für Social Media und Apps?
Ja. Auch Social-Media-Profile und Apps brauchen ein Impressum, wenn sie geschäftlich oder redaktionell genutzt werden. Häufig reicht ein Link im Profil zur Impressumsseite.
Typische Fehlerquellen und Bußgelder
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Fehlende oder fehlerhafte Angaben können zu Abmahnungen und Bußgeldern führen.
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Wettbewerber, Verbraucherzentralen oder Aufsichtsbehörden können dies abmahnen.
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Verstöße werden je nach Bundesland unterschiedlich streng verfolgt.
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