Impressum (© aamon / stock.adobe.com)Wieso eine KG ein Impressum braucht
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Personen besteht, nämlich einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und mindestens einem nicht haftenden Gesellschafter (Kommanditisten). Die KG tritt dabei als juristische Person auf und unterliegt somit auch den rechtlichen Vorschriften, die für Unternehmen gelten. Hierzu gehört auch die Impressumspflicht, die gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) für alle geschäftsmäßig betriebenen Webseiten in Deutschland gilt.
Ein Impressum dient dazu, dem Nutzer einer Webseite wichtige Informationen über den Betreiber zugänglich zu machen. In einem Impressum müssen daher unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmens sowie die Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden. Insbesondere für Kunden und Geschäftspartner ist es wichtig, schnell und unkompliziert Kontakt aufnehmen zu können. Ein vollständiges Impressum schafft Transparenz und Vertrauen gegenüber Kunden und Geschäftspartnern und vermeidet mögliche Abmahnungen aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben. Daher benötigt auch eine KG ein Impressum auf ihrer Webseite.
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Für eine KG könnte das Impressum beispielsweise wie folgt aussehen:
Musterfirmenname KG
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Vertretungsberechtiger Gesellschafter: Maximilian Mustermann (Komplementär)
Telefon: 0123/123456
Fax: 0123/123457
E-Mail: info@musternamekg.de
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher: Maximilian Mustermann (Anschrift s.o.)
Was ist eigentlich eine KG?
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die in den §§ 161 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt ist. Im Gegensatz zur OHG gibt es bei der KG zwei Arten von Gesellschaftern: den Komplementär und den Kommanditisten. Der Komplementär ist dabei als Vollhafter unbeschränkt und persönlich haftend für die Verbindlichkeiten der KG, während der Kommanditist nur mit seiner Einlage haftet.
Der Komplementär hat die Geschäftsführungsbefugnis und fungiert als Vertreter der KG. Er kann auch eine natürliche oder juristische Person sein. Die Kommanditisten hingegen haben kein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung, sondern beschränken sich darauf, ihre Einlagen zu leisten.
Die KG wird in der Regel durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, der notariell beurkundet werden sollte. In diesem Vertrag müssen unter anderem die Geschäftsanteile, die Geschäftsführung, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Beendigung der Gesellschaft geregelt werden.
Die KG ist eine beliebte Rechtsform für Unternehmen, die Kapital von externen Investoren benötigen. Durch die Möglichkeit, als Kommanditist ohne Mitspracherecht zu investieren, können diese Investoren ihr Kapital einbringen, ohne in die operative Geschäftsführung einbezogen zu werden. Gleichzeitig wird die persönliche Haftung auf die Einlage des Kommanditisten beschränkt, was für diesen eine gewisse Sicherheit bietet.