Landgericht Bamberg, Urteil vom 28.11.2012 - 1 HK O 29/12

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 6. März 2024

Ein Gewerbetreibender muss auf seiner Verkaufsplattform im Internet ein den Anforderungen des § 5 TMG genügendes Impressum angeben. Die Mitteilung einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg hervor

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb ein gewerblicher Verkäufer eine Verkaufsplattform im Internet für Grills und Grillzubehör. Unter der Rubrik "Rechtliche Informationen des Anbieters" gab er seine Postanschrift und E-Mail-Adresse an. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da der Verkäufer es unterlassen habe einen Kommunikationsweg anzugeben, auf welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen eines Verbrauchers beantwortet werden können. Er verlangte daher die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

Unterlassungsanspruch bestand 

Das Landgericht Bamberg gab dem Mitbewerber Recht. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassen gemäß § 8 UWG zugestanden. Denn der Verkäufer habe unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da er nicht die Pflichtangaben nach § 5 TMG leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat. Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz und stellen daher Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. 

Verstoß gegen Marktverhaltensregelung lag vor 

Durch die Angabe der Postanschrift und E-Mail-Adresse habe der Verkäufer gegen § 5 TMG verstoßen, so das Landgericht weiter. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation mit ihnen ermöglichen. Diese Pflichtangaben müssen zudem einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen also ohne langes Suchen auffindbar sein. Daran habe es hier gefehlt.

 

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