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Landgericht Ingolstadt , Beschluss vom 06.02.2012, Az.: 1 HK O 105/12

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 23.06.2025

Landgericht Ingolstadt

Beschluss vom 06.02.2012

Az.: 1 HK O 105/12


Tenor:

I.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 1.500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf ihrer Webseite im Impressum die Registernummer, die Eintragungsbehörde und den Sitz der Eintragungsbehörde nicht anzugeben.

II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

IV.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wird davon abhängig gemacht dass mit ihm zugestellt wird die Antragsschrift der Rechtsanwälte ... vom 17.01.2012 sowie vom 30.01.2012 (insgesamt 7 DIN A 4-Seiten).
Gründe

Zum Sachverhalt und zur Begründung in sachlicher Hinsicht wird zunächst auf die unter Ziffer IV. bezeichnete Antragsschrift Bezug genommen.

In rechtlicher Hinsicht beruht der Beschluss auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 I Nr. 4 TMG; § 8 I, III Nr. 2 UWG.

Prozessual beruht die Entscheidung auf den §§ 935, 940, 938, 936, 920, 922, 937, 944, 890, 91, 3 ZPO, §§ 12 - 14 UWG.

 

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