Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18.06.2013
Az.: I-20 U 145/12
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. August 2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
auf der unter „www.b...com“ betriebenen Internet-Plattform Dritten die Gelegenheit zu gewähren, Verkaufsangebote für Baumaschinen, insbesondere für Straßenfertiger, Straßenfräser, Walzen, Asphaltmischmaschinen, Brecher und Siebmaschinen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und dabei in der Weise zur Veröffentlichung von Anzeigen mit geschäftlichen Angeboten ohne Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst Rechtsformzusatz und/oder des Handelsregisters sowie die entsprechende Registernummer (sofern eingetragen) des Anbieters beizutragen, dass
weder vor der Anzeigenaufgabe gegenüber dem Anzeigenkunden Maßnahmen zur Verhinderungen eines solchen Verhaltens ergriffen werden, wie in der dem Urteil beigefügten Angebotsmaske Anlage K 15 und den ebenfalls beigefügten Nutzungsbedingungen Anlage B1 geschehen,
noch die erschienenen Anzeigen von der Beklagten selbst daraufhin überprüft werden, ob sie geschäftsmäßige Angebote ohne Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst Reformzusatz und/oder des Handelsregisters sowie die entsprechende Registernummer (sofern eingetragen) des Anbieters beinhalten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin handelt mit gebrauchter Straßenbautechnik und Industrieanlagen. Die Beklagte betreibt ein Internetportal unter „www.b...com“, auf dem sie nationalen und internationalen Händlern die Möglichkeit bietet, Produkte, insbesondere Baumaschinen und Nutzfahrzeuge aller Art, dazugehörige Ersatzteile sowie Zubehör zum Kauf anzubieten. Die Angebote erscheinen in der Art einer Anzeige, die neben der Produktbezeichnung und der Preisangabe eine von Händler verfasste Produktbeschreibung und eine von ihm eingestellte Abbildung des Produkts sowie den Namen und die Anschrift des Händlers enthält. Auf den als Anlage K 10, Bl. 19 d. GA., vorgelegten Ausdruck einer Anzeige der „E. Grup“ wird Bezug genommen. Eine Möglichkeit zum direkten Vertragsschluss zwischen den potentiellen Kaufinteressenten und den Anbietern bietet das Portal nicht, vielmehr treten die Kaufinteressenten mit den Anbietern postalisch, via E-Mail, telefonisch oder über ein vorgegebenes Kontaktformular in Kontakt, um einen Vertrag abzuschließen. Die Klägerin gehörte selbst zu den Nutzern des Portals, die Beklagte hat die Vertragsbeziehung ordentliche mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 gekündigt.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen fehlender Angaben zu Rechtsform und gesetzlichen Vertretern in einem Angebot der E. Grup ab. Ein Erfolg war dieser Abmahnung nicht beschieden. Die Klägerin ließ daraufhin den Vorgang zunächst auf sich beruhen. Nachdem die Klägerin jedoch am 13. Januar 2012 feststellen musste, dass das aktuelle Angebot der „E. Grup“ auf dem Portal der Beklagten wiederum nicht die in § 5 TMG genannten Impressumsangaben enthielt, hat sie am 17. Januar 2012 die vorliegende, auf Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Bereitstellung von Angeboten, die die in § 5 TMG genannten Impressumsangaben nicht enthalten, gerichtete Klage eingereicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte als Betreiberin des Internetportals treffe eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Impressumsangabe nicht nachkommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet zu verhindern, dass auf der von ihr betriebenen Internetseite Angebote Dritter veröffentlicht würden, die keine Impressumsangaben nach § 5 TMG aufwiesen, da diese Anbieter nicht selbst Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG und damit auch nicht nach § 5 TMG impressumspflichtig seien. Es fehle bereits an der für Diensteanbieter charakteristischen freien Gestaltbarkeit des Angebots durch die Anbieter, wie auch daran, dass es sich nicht um ein Angebot einer Mehrzahl miteinander verbundener Einzelseiten handle und die Anbieter selbst keine Möglichkeit für Werbeschaltungen hätten. Vielmehr biete die Beklagte den Anbietern nur einen eng umgrenzten, allein von der Beklagten vorgegebenen Rahmen, in dem sie Daten in ihr Inserat einspeisen können. Auch bestehe keine unmittelbare Bestellmöglichkeit. Insoweit sei die Einstellung des Angebotes mit einem Zeitungsinserat vergleichbar. Eine Ausdehnung des Dienstanbieterbegriffs auf Fälle solcher eingeschränkten Möglichkeiten würde dazu führen, dass für den Begriff des „Nutzers“ im Sinne des § 2 Nr. 3 TMG kein Raum mehr bliebe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, die Anbieter auf dem Portal der Beklagten seien Diensteanbieter mit kommunikationsbezogener Eigenständigkeit und daher impressumspflichtig. Zwar sei der technische Rahmen der einzuspeisenden Daten von der Beklagten vorgegeben, in der inhaltlichen Gestaltung der Angaben seien die Anbieter hingegen frei. Es verbleibe auch ein Anwendungsbereich für § 2 Nr. 3 TMG, „Nutzer“ seien die potentiellen Kunden der auf dem Internetportal präsenten Anbieter. Zudem schlössen sich die Begriffe „Nutzer“ und „Diensteanbieter“ nicht von vorneherein aus; so sei anerkannt, dass gewerbliche Nutzer des Internetportals „Facebook“ zugleich Diensteanbieter und damit impressumspflichtig seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.08.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, auf der von ihr betriebenen Internetseite www.b...com, Angebote von Dritten für Straßenfertiger, Straßenfräsen, Walzen, Asphaltmischanlagen, Brechern und Siebmaschinen bereitzustellen, die nicht die im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erforderlichen Angaben beinhalten,
insbesondere die genaue gesetzmäßige Firmierung nebst Rechtsformzusatz und/oder den/die Vertretungsberechtigten, sofern es sich um eine juristische Person handelt und/oder das Handelsregister sowie die entsprechende Registernummer (Sofern eingetragen);
insbesondere wie in Angeboten der Firma E. Grup, ... geschehen,
hilfsweise, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, für jeden Fall der Zuwiderhandlungen zu untersagen,
auf der unter www.b...com betriebenen Internet-Plattform Dritten die Gelegenheit zu gewähren, Verkaufsangebote für Baumaschinen, insbesondere für Straßenfertiger, Straßenfräsen, Walzen, Asphaltmischanlagen, Brechern und Siebmaschinen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und dabei in der Weise zur Veröffentlichung von Anzeigen mit geschäftlichen Angeboten ohne Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst Rechtsformzusatz und/oder den/die Vertretungsberechtigten, sofern es sich um eine juristische Person handelt und/oder des Handelsregisters sowie die entsprechende Registernummer (sofern eingetragen) des Anbieters beizutragen, dass weder vor der Anzeigenaufgabe gegenüber dem Anzeigenkunden Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Verhaltens ergriffen werden, wie in der Angebotsmaske gemäß Anlage K15 und den Nutzungsbedingungen gemäß Anlage B1 geschehen
noch die erschienenen Anzeigen von der Beklagten selbst daraufhin überprüft werden, ob sie geschäftsmäßige Angebote ohne Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst Rechtsformzusatz und/oder Bezeichnung den/die Vertretungsberechtigten, sofern es sich um eine juristische Person handelt und/oder des Handelsregisters sowie die entsprechende Registernummer (sofern eingetragen) des Anbieters beinhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie trägt vor, es fehle allerdings bereits an einem Wettbewerbsverhältnis. Sie betreibe ein Portal, die Klägerin biete Baumaschinen an. Zu Recht habe das Landgereicht aber auch die Impressumspflicht ihrer Nutzer verneint. Von diesen werde kein eigenes Telemedium angeboten; es fehle an der erforderlichen Eigenständigkeit des Auftritts. Zudem sei § 5 TMG keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG; hinsichtlich der Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Vertreters fehle es überdies an einer Grundlage im Gemeinschaftsrecht. Selbst wenn jedoch ein wettbewerbsrechtlich relevanter Wettbewerbsverstoß der Anbieter zu bejahen sein sollte, fehle es jedenfalls an ihrer Verantwortlichkeit für diesen. Dieser stehe bereits § 10 TMG entgegen. Zudem sei ihr eine Kontrolle aller Angebote nicht zumutbar; auch sei sie nach § 13 Abs. 6 TMG zur Gewährleistung einer anonymen Nutzung verpflichtet. Von daher sei der Antrag jedenfalls zu weit gefasst. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche ohnehin verjährt.
Im Rahmen der Erörterung hat der Senat die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass er dazu neigt, der Klage mit dem Hilfsantrag im Wesentlichen stattzugeben. Er teile die auch vom Oberlandesgerichts Frankfurt vertretene strenge Auffassung einer Impressumspflicht bei elektronischen Werbeanzeigen. Allerdings sei die im Telemediengesetz vorgesehene Angabe des Vertretungsberechtigten durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht gedeckt. Die Beklagte treffe insoweit eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, durch einen expliziten Hinweis in ihren Nutzungsbedingungen und eine entsprechende Gestaltung ihrer Angebotsmaske auf die Einhaltung dieser Vorgaben hinzuwirken. Gegen diese eigene Pflicht habe sie vorliegend verstoßen.
Mit nachterminlichem Schriftsatz vom 14. Mai 2013 hat die Beklagte ihre Ausführungen unter Verweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts dahingehend ergänzt, der beanstandete Internetauftritt der „E. Grup“ unterfalle auch deshalb nicht der Impressumspflicht, weil es sich um ein Angebot eines nicht in der Europäischen Union ansässigen Anbieters handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 112 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; der klägerische Hilfsantrag ist - mit Ausnahme der auf die Angabe des Vertretungsberechtigten gerichteten Verpflichtung - begründet.
Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG stehen die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung jedem Mitbewerber zu. Zwar ist die Beklagte selbst nicht Mitbewerberin der Klägerin. Es genügt jedoch, wenn der Handelnde für die geschäftlichen Belange eines anderen eintritt, der mit dem Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis steht (BGH, GRUR 1990, 611, 612/613 - Werbung im Programm). Die den Portaldienst der Beklagten nutzenden Anbieter von Baumaschinen sind Mitbewerber der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie betätigen sich auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt (BGH, GRUR 2007, 1079 Rn. 22 - Bundesdruckerei). Deren Wettbewerb fördert die Beklagte, indem sie ihnen Raum zur Präsentation ihrer Angebote gibt.
Schon nach altem Recht reichte es für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnis aus, dass in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und dass der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht in der Absicht vorgeht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt (BGH, GRUR 1993, 53, 54 - Ausländischer Inserent). Von daher hat der Bundesgerichtshof im Anzeigengeschäft eines Zeitungsverlags die ein Wettbewerbsverhältnis mit einem Mitbewerber der Inserenten begründende Förderung fremden Wettbewerbs gesehen, da dieses - neben der Förderung des eigenen Wettbewerbs - stets auch dem Zweck der Unterstützung des Wettbewerbs des Anzeigenkunden dient (BGH, GRUR 1993, 53, 54 - Ausländischer Inserent). Dieser Grundsatz hat nunmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG eine ausdrückliche Bestätigung erfahren; der Wortlaut „zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens“ stellt klar, dass eine Wettbewerbshandlung nicht nur bei Förderung des eigenen, sondern auch eines fremden Unternehmens vorliegen kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 54), was beim Anzeigengeschäft typischer Weise der Fall ist (Köhler/Bornkamm, a. a. O. Rn. 68). Für die Betreiber von Internetportalen, die Dritten das Angebot ihrer Waren ermöglichen, kann nichts anderes gelten. So hat der Bundesgerichtshof das Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen des Videofachhandels und der Internethandelsplattform eBay als selbstverständlich bejaht (BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 16 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Die von der Beklagten angeführte gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (GRUR-RR 2006, 380) ist damit jedenfalls überholt.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Gewährung von Gelegenheiten zur Einstellung von Angeboten zu Baumaschinen ohne genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung und der Angaben zum Handelsregister, solange sie hierzu entweder durch das Fehlen entsprechender Vorgaben in der Angebotsmaske und den Nutzungsbedingungen oder durch das Fehlen einer Kontrolle der eingestellten Angebote beiträgt, aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG.
Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt (BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 2.6; Spindler/Anton in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 10).
Die Einstellung von Angeboten in die Plattform der Beklagten ohne Angaben zur gesetzmäßigen Firmierung und zum Handelsregister ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 TMG.
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regen. Zu diesen Marktverhaltensregeln, die im Interesse der Marktteilnehmer auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen die Vorschriften, die der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dienen und die dementsprechend nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung vorsehen (BGH, GRUR 2007, 159 Rn. 15 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Zu diesen Vorschriften gehört demzufolge auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 TMG, soweit danach Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien Informationen über den Namen und die Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, sowie das Handelsregister mit der Registernummer, in das sie eingetragen sind, ständig verfügbar zu halten haben. Insoweit dient § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 TMG der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG.
Nicht von § 4 Nr. 11 UWG wird hingegen die Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Vertreters erfasst, da es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma. Das firmenmäßig bezeichnete Unternehmen soll durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch nicht näher individualisiert werden (KG, GRUR-RR 2013, 123). Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (BGH, GRUR 2012, 949, Rn. 47 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; KG, GRUR-RR 2013, 123). Soweit vorliegend gewerbliche Abnehmer angesprochen sind, gilt nichts Anderes; der Schutz gewerblicher Abnehmer kann nicht weiter reichen als der der Verbraucher.
Die der Art ihres Gewerbes nach geschäftsmäßig handelnden Anbieter von (Straßen-)Baumaschinen auf der Plattform der Beklagten sind impressumspflichtige Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit auf einer Internetplattform als Telemedium anzusehen (Senat, MMR 2008, 682, 683 m. Verw. a. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011 f.; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 112). Desweiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt (Senat, Urt. v. 28. Dez. 2012, I - 20 U 147/11). Auch bloße Inserenten von Werbeanzeigen auf einem Onlineportal sind demnach impressumspflichtig, wenn sie geschäftsmäßig handeln (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315 - Impressumspflicht bei gewerblichen eBay-Kleinanzeigen). Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hindert den Gesetzgeber nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im Internet an die Selbstbezeichnung des Werbenden höhere Anforderungen zu stellen als an Werbende in Druckmedien (Senat, MMR 2008, 682, 683). Notwendig für die Annahme einer impressumspflichtigen Diensteanbietereigenschaft ist insoweit lediglich eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit des Onlineauftritts (Holznagel/Ricke in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 2 Rn. 3). Dem ist schon genügt, wenn die Einzeldarstellung des Produktanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben (Senat, MMR 2008, 682, 683; Holznagel/Ricke a. a. O.), wobei Nutzer - auch im Hinblick auf die Plattform der Beklagten - die potentiellen Kunden des Anbieters sind.
Vorliegend erkennt der Verkehr, dass es sich bei der Beklagten als Betreiberin der Plattform und den einzelnen Werbenden um verschiedene Anbieter handelt. Der potentielle Kaufinteressent rechnet die Herrschaft über die einzelnen Angebote an Baumaschinen aufgrund der Gesamtgestaltung des Portals nicht der Beklagten, sondern den jeweiligen Anbietern zu. Anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Dass einzelne über die Navigationsleiste angebotene Informationen standardisiert sind, ist unerheblich. Soweit vom Landgericht ein eigener Gestaltungsspielraum des Werbenden zur Begründung der kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit gefordert wird, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Auch der vorzitierten Entscheidung des Senats ist eine solches Merkmal gerade nicht zu entnehmen; aus der Beschreibung des damals konkret vorliegenden Internetauftritts kann auf entsprechende Mindestanforderungen nicht geschlossen werden.
Die Frage der Relevanz des Wettbewerbsverstoßes stellt sich nicht. Wie ausgeführt, dient § 5 TMG insoweit der Umsetzung der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgegebenen Informationspflichten. Bei der Vorenthaltung von Informationen, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 UWG stets erfüllt (BGH, MMR 2012, 600 Rn. 25 - Neue Personenkraftwagen).
Die Beklagte trifft insoweit eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG kann sie sich nicht zurückziehen; es findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 20 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2012, 311 Rn. 19 - Blog-Eintrag).
Was im Einzelnen auf der Grundlage der Verkehrspflicht vom Anbieter geschuldet wird, um den möglichen wettbewerbswidrigen Erfolg abzuwenden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Köhler in: Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn. 2.10). Es kann sich insoweit um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln (Döring, WRP 2007, 1131, 1136 f); jedoch sind nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar ist (Köhler a. a. O.). Die Zumutbarkeit hängt einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 36 - Kinderhochstühle im Internet), andererseits davon, welches Eigeninteresse der Verpflichtete hat (BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens) und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (Loschelder/Dörre, WRP 2010, 822, 824). Dabei dürfen insbesondere Portalbetreibern keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 890 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2011, 152 Rn. 38 - Kinderhochstühle im Internet).
Danach ist es der Beklagten nicht zuzumuten, sämtliche Angebote auf dem von ihr betriebenen Portal vor der Einstellung darauf zu überprüfen, ob sie die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben beinhalten, weshalb dem mit der Klage verfolgten Hauptantrag der Erfolg versagt bleiben muss.
Abgesehen davon, dass eine umfassende und anlassunabhängige Pflicht zur Prüfung aller Inserate auf die Einhaltung der Impressumspflicht einen großen technischen und organisatorischen Aufwand erfordern und zu einer den Betrieb des Anzeigenportals unverhältnismäßig gefährdenden Garantiehaftung führen würde, steht dem bereits § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind die Diensteanbieter, die lediglich fremde Informationen über- oder den Zugang zu diesen vermitteln, nicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen nach Umständen verpflichtet, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Sie trifft nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, dessen Umsetzung § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG dient, keine allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ausgeschlossen sind danach Überwachungspflichten allgemeiner Art (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 38 - Kinderhochstühle im Internet, m. Verw. a. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie).
Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage K 15, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen Anlage B 1, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht. Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.
An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Angaben wie Identität, Rechtform und Anschrift des Vertragspartners, für deren Verifizierung wiederum die Handelsregisterinformationen nützlich sind, haben bestimmenden Einfluss auf den Vertragsschluss und entlasten zugleich auch die Marktteilnehmer von den Kosten einer eigenen Informationenbeschaffung (Köhler in: Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.157a). Auch wenn die Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer Verpflichtungen, die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine besonders hervorgehobene Stellung einnimmt und mit derjenigen der Vorschriften des Jugendschutzes, wie dem Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien, das nicht umsonst strafbewehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay), nicht zu vergleichen ist, kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie die vorbeschriebenen einmaligen und zudem nicht besonders aufwendigen Maßnahmen ergreift, um der Gefahr von Impressumsverstößen entgegenzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Die Gefahr, dass die Anzeigenkunden ihrer Verpflichtung zur Angabe des Impressums ohne entsprechende Maßnahmen seitens der Portalbetreiber nicht nachkommen, ist verhältnismäßig hoch, gerade weil entsprechende Felder in der Angebotsmaske bislang fehlten.
Alternativ kann die Beklagte jedes Inserat vor der Freischaltung auf die Erfüllung der Impressumspflicht hin überprüfen. Der Umstand, dass eine derartige Überwachungspflicht allgemeiner Art ihr nicht abverlangt werden kann, hindert sie nicht, eine solche Prüfung von sich aus zu leisten, wenn sie die ihr zuzumutenden Maßnahmen zur Eindämmung von Verstößen nicht erbringen will. Anderes begehrt auch die Klägerin nicht; ihr Weder-Noch-Antrag überlässt der Beklagten die Wahl, welche Maßnahmen sie ergreifen will, um ihr Geschäftsmodell ohne Zuwiderhandlung gegen den Titel fortsetzen zu können. Eine lückenlose Überwachung kann, aber muss die Beklagte nicht wählen.
Auf die Frage der Impressumspflicht der moldawischen „E. Grup“ kommt es hinsichtlich des Hilfsantrags nicht an, da nicht eine Verletzung der individuellen Prüfpflicht der Beklagten in Bezug auf das Unternehmen in Rede steht, sondern die Verletzung ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht hinsichtlich der Vorbeugung von unlauteren Verhalten der Inserenten. Insoweit genügt die Gefahr, dass die Anzeigenkunden ihrer Verpflichtung zur Angabe des Impressums ohne entsprechende Maßnahmen seitens der Beklagten nicht nachkommen, die - wie ausgeführt - hoch und konkret ist, weil entsprechende Felder in der Angebotsmaske bislang fehlen.
Im Übrigen dürfte vorliegend auch das Telemedienangebot der E. Grup der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG unterfallen. Dem steht der Erwägungsgrund 58 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach diese keine Anwendung auf Dienste von Anbietern finden soll, die in einem Drittland niedergelassen sind, nicht entgegen. Die in Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG eingefügte Vorschrift § 2a Abs. 1 TMG stellt klar, dass das Sitzland des Diensteanbieters im Sinne des Telemediengesetzes nicht zwangsläufig das des Firmensitzes ist, sondern sich nach dem Ort bestimmt, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet. Vorliegend hat die E. Grup ihr als Anlage K 10 in ausgedruckter Form vorgelegtes Telemedienangebot nicht über ihre eigene Internetseite, sondern über das Portal der Beklagten zugänglich gemacht, die nicht nur ihren Sitz in Deutschland hat, sondern auch den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit als Betreiberin der Plattform. Nur so macht die Wahl der Internetadresse „www.b...com“ Sinn, deren Zielsetzung sich nur deutschsprachigen Kaufinteressenten erschließt. Von daher war Mittelpunkt der Tätigkeit der E. Grup in Bezug auf dieses konkrete Telemedienangebot Deutschland. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem vom Kammergericht entschiedenen, bei dem sich der in der Schweiz ansässige Diensteanbieter gerade nicht einer speziell auf Deutschland ausgerichteten Plattform bedient hat (vgl. KG, Teilurteil v. 30. Mär. 2012, 5 U 82/11).
Auch die Übrigen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Klägerin stützt den erfolgreichen Hilfsantrag auf die Gestaltung der Angebotsmaske der Beklagten nach Anlage K 15, die unverändert nicht zu Angaben zur Rechtsform und zur Handelsregistereintragung auffordert. Bei einer solchen Dauerhandlung beginnt der Lauf der Verjährung erst mit ihrer Beendigung. Ein Ausschluss des Klagerechts auf der Grundlage des Vertrages erschließt sich dem Senat nicht; keine der Bestimmungen verbietet den Parteien die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Der allgemeine Haftungsausschluss für den Inhalt der Inserate erfasst die auch den Interessen der Allgemeinheit dienenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht. Zudem ist die Vertragsbeziehung der Parteien bereits vor Klageerhebung durch eine Kündigung seitens der Beklagten beendet worden. Nach § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlage B 1 verlängert sich der auf die Dauer von zwölf Monaten geschlossene Vertrag nur dann, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Wochen vor Vertragsablauf gekündigt worden ist, wozu jede der Parteien ohne Angabe von Gründen berechtigt ist. Es besteht auch keine Normenkollision im Hinblick auf § 13 Abs. 6 TMG. Aus § 13 Abs. 6 TMG folgt nicht die Verpflichtung, einem Dienstanbieter die anonyme Nutzung zu ermöglichen. Da hiermit zwangsläufig ein Verstoß des nutzenden Dienstanbieters gegen seine Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG einherginge, fehlt es insofern in jedem Fall an der nach § 13 Abs. 6 TMG erforderlichen Zumutbarkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr eigentliches Klageziel, eine Unterbindung des beanstandeten Verhaltens, im Wesentlichen erreicht hat (Berneke, WRP 2007, 579, 587). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Hinsichtlich der Impressumspflicht für Inserenten auf Onlineplattformen besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit, kritische Stimmen hierzu aus der Literatur sind nicht bekannt. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz zum Wettbewerbsverhältnis ist - wie ausgeführt - jedenfalls durch die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ überholt, die Entscheidung des Kammergerichts zum Fehlen einer Impressumspflicht für Anbieter mit Sitz in einem Drittland ist nicht einschlägig.
Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf bis zu 20.000,00 Euro festgesetzt.