Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012, I-20 U 147/11

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. März 2024

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 28.12.2012

Az.: I - 20 U 147/11

Tenor:

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.06.2011 wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
Gründe:

I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der ausweislich seiner Satzung (Anlage K 1) zum Zweck der Vertretung und Förderung der fachlichen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Interessen qualifizierter Unfallfahrzeughändler in Deutschland gegründet wurde. Er nimmt die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Impressumpflicht im Internet auf Unterlassen in Anspruch. Die Beklagte gehört der DEKRA an und befasst sich mit der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten. Sie stellte am 22.02.2010 ein Kraftfahrzeug in die von einem Dritten betriebene Kraftfahrzeugrestwertbörse car.TV ein, ohne Impressumsdaten mitzuteilen. Auf car.TV können von Unternehmen wie der Beklagten Unfallfahrzeuge präsentiert werden. Nach den Geschäftsbedingungen von car.TV (Anlage K 6) handelt es sich bei dieser Präsentation nicht um ein bindendes Verkaufsangebot, § 2 Nr. 2 Satz 2 2. Halbsatz. Bieten können nur registrierte Gewerbetreibende aus dem Automobilbereich. Ihre Gebote dienen jedenfalls auch dazu, den Restwert des jeweiligen Unfallwagens zu bestimmen. Die Gebote stellen nach § 2 Nr. 2 Satz 2 1. Halbsatz der Geschäftsbedingungen von car.TV jedoch auch bindende Angebote dar, die von den Einstellern, an den sie nach Ablauf der Angebotsfrist weitergeleitet werden, nach Rücksprache mit den Eigentümern der eingestellten Fahrzeuge in deren Namen angenommen werden können.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe gegen § 5 Abs. 1 TMG verstoßen. Er hat sie deshalb mit Schreiben vom 04.03.2010 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie nach erfolglosem Fristablauf Klage erhoben.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da ihm keine erhebliche Zahl von Unfallfahrzeughändlern angehöre und er auch keine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 1 Ziff. 1 UKlaG sei. Passivlegitimiert sei nicht sie als Nutzerin, sondern car.TV als Anbieterin der Börse.

Das Landgericht hat die Beklagte dem nach Umformulierung zuletzt gestellten Antrag entsprechend unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Internet in Restwertbörsen für Unfallfahrzeuge Beschreibungen von Kraftfahrzeugen einzustellen oder einstellen zu lassen, ohne den vollständigen Firmennamen inklusive Rechtsformzusatz, die Anschrift, den Vertretungsberechtigten, eine E-Mail-Adresse, das Handelsregister, in welches die GmbH der Beklagten eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Kosten des Verfahrens hat es allein der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert. Ihm gehörten ca. 40 Unfallfahrzeughändler an, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er lediglich Individualinteressen Einzelner verfolge. Auch ein missbräuchliches Vorgehen könne aufgrund verschiedener, im Urteil näher benannter Umstände ausgeschlossen werden. Die Beklagte sei Diensteanbieterin im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG, da es sich bei car.TV um ein Internetportal handele. Über dieses könnten auch Kaufverträge geschlossen werden. Dem Bieter, der ein verbindliches Kaufangebot abgebe, müsse ein Überblick darüber verschafft werden, mit wem er einen etwaigen Kaufvertrag abschließe und an wen er sich bei einem Vertragsschluss wenden müsse. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung hat das Landgericht in der Umstellung des Klageantrages keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine bloße Konkretisierung gesehen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Klagebefugnis des Klägers bejaht und dabei § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG unberücksichtigt gelassen. In der Sache vertritt sie weiterhin die Auffassung, keine Diensteanbieterin zu sein. Die allein zu ihren Lasten gehende Kostenentscheidung hält sie für falsch und meint, der ursprüngliche Klageantrag sei erheblich eingeschränkt worden, so dass eine teilweise Klagerücknahme vorliege.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und behauptet, noch über 27 Mitglieder sowie eine näher beschriebene räumliche, personelle und finanzielle Ausstattung zu verfügen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.08.2012 (Bl. 224 f GA) durch Vernehmung der Zeugin P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 04.12.2012 (Bl. 249 ff GA) verwiesen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeurteilt hat, gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TMG begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ist nicht einschlägig. Dort ist lediglich geregelt, wem die in den §§ 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Ansprüche zustehen. Um solche geht es vorliegend nicht. Geltend gemacht – und vom Landgericht zugesprochen – ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, so dass sich die Voraussetzungen der Klagebefugnis des Klägers abschließend aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergeben. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG steht der Unterlassungsanspruch des § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Anforderungen an diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. GRUR 2009, 692 – Sammelmitgliedschaft VI) nicht hoch. Erheblich im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Das kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH a.a.O.; GRUR 2007, 809 – Krankenhauswerbung; GRUR 2007, 610 – Sammelmitgliedschaft V). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind, kommt es nach dieser Rechtsprechung nicht entscheidend an. Die Gesamtzahl der in der Branche tätigen Unternehmen und deren Marktbedeutung sind daher ebenso unerheblich wie die Bedeutung und der Umsatz der Mitglieder des klagenden Vereins. Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH a.a.O. – Sammelmitgliedschaft VI m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Wie die Zeugin P. bekundet hat, verfügt der Kläger über eine eigene Geschäftsstelle im Haus seines Geschäftsführers, ihres Ehemannes. Diese Geschäftsstelle ist von den Kanzleiräumen des gleichzeitig als Rechtsanwalt tätigen Geschäftsführers räumlich und die übrige Ausstattung betreffend getrennt. Sie mag klein sein, ist aber dem anfallenden Geschäftsbetrieb, der nach Aussage der Zeugin überwiegend per Email abgewickelt wird, angemessen. Dass trotz getrennter Telefonnummern im Haus möglicherweise eine einzige Telefonanlage vorhanden ist, die über eine Rechnung abgerechnet wird, wozu die Zeugin nichts sagen konnte, steht der Annahme einer ausreichenden sachlichen Ausstattung nicht entgegen und mag dem Praktikabilitätsumstand geschuldet sein, dass so von jedem Telefon aus alle eingehenden Anrufe entgegen genommen werden können. Anhaltspunkte, die relevante Zweifel an der Richtigkeit der Aussage rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Angaben der Zeugin waren in sich stimmig. Angesichts der Natur des zu beantwortenden Beweisthemas war eine gänzlich andere Wortwahl als die des Klägers nicht zu erwarten. Nachfragen hat die Zeugin spontan beantwortet, wobei Voreingenommenheit zugunsten des Klägers dabei – ebenso wie im Rahmen der übrigen Aussage – nicht zutage getreten ist. So hat die Zeugin eingeräumt, in mehreren Punkten über keine Kenntnisse zu verfügen, auch wenn sie damit rechnen musste, dass der Senat ihre Aussage dann nicht mehr als ausreichend zur Bestätigung der Beweisfrage ansehen würde. Die Wissenslücken wurden nicht in Punkten offenbart, über die die Zeugin zwingend hätte Kenntnis haben müssen. Das betrifft zum einen die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger für die Räumlichkeiten Miete zahlt, und zum anderen die Frage der Telefonabrechnung. Dass ein Ehegatte, hier der Ehemann der Zeugin, die finanziellen Dinge im Rahmen des Miteigentums alleine regelt, dürfte eher die Regel als die Ausnahme sein. Es erscheint auch nicht ungewöhnlich, dass der Geschäftsführer selber die Buchführung für den Kläger erledigt und dies notwendig nicht auf die angestellte Rechtsanwaltsfachgehilfin überträgt. Ob unter der Anschrift des Klägers und der Rechtsanwaltskanzlei seines Geschäftsführers Briefkastenfirmen ansässig sind, muss weder zum Wissen einer Ehefrau noch einer Rechtsanwaltsgehilfin gehören. Dass die Zeugin Anzeichen von Nervosität zeigte, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass sie die Unwahrheit gesagt hat. Die Rolle als Zeuge vor Gericht ist oftmals ungewohnt und wird von vielen als unangenehm empfunden. So war es nach Einschätzung des Senats auch vorliegend. Für die Richtigkeit der Bekundung der Zeugin P. sprechen zudem unstreitige oder vom Kläger belegte Indizien. So ist die finanzielle Ausstattung des Klägers erheblich. Dass er über Mitgliedsbeiträge im Jahr 2009 Betriebseinnahmen in Höhe von 52.948,- € und im Jahr 2010 in Höhe von 51.950,- € hatte, hat der Kläger durch Vorlage der Gewinnermittlungen seines Steuerberaters (Anlage K 10 und K 11) glaubhaft gemacht. Er war daher durchaus in der Lage, ein Geschäftsführergehalt – dieses ist als solches unstreitig – in Höhe der behaupteten 30.000,- € pro Jahr zu zahlen sowie die Kosten einer Teilzeitbürokraft und einer für die von der Zeugin beschriebenen Räumlichkeiten der Geschäftsstelle angemessene Miete zu tragen. Die Tätigkeit für seine Mitglieder hat der Kläger substantiiert dargelegt und teilweise belegt. Sie ist den nicht sehr zahlreichen Mitgliedern offensichtlich einen nicht unerheblichen Jahresbeitrag wert. Die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch festzustellende Anzahl von 27 Mitgliedern ist jedenfalls in der Weise repräsentativ, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausgeschlossen werden kann. Für ein solches bestehen auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Kläger, wie sich aus seinem Abmahnschreiben vom 04.03.2010 (Anlage K 2) ergibt, alle Restwert-Börsen aufgefordert hat, § 5 TKG umzusetzen, hat das Landgericht von der Beklagten unangegriffen in seinem Urteil festgestellt. Ein solches Vorgehen ist angesichts der eingangs genannten, satzungsmäßig festgelegten Aufgaben des Klägers im Interesse seiner Mitglieder, die als Unfallwagenhändler in erheblichem Maße mit solchen Börsen zu tun haben, sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig.

Es liegt auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG vor. Dass die Beklagte die Angaben, die danach mitzuteilen sind, in ihrer Unfallwagenpräsentation vom 22.02.2010 nicht gemacht hat, ist unstreitig. Die Beklagte ist entgegen ihrer Ansicht Adressatin der genannten Norm. Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Wie der Senats bereits in seiner vom Landgericht zitierten Entscheidung (Urteil vom 18.12.2007, I-20 U 17/07, MMR 2008, 682 m.w.N.) im Einzelnen dargelegt hat, ist auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen. Desweiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu ebay wird verwiesen (z.B. OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 315). Nach diesen Grundsätzen ist auch die Beklagte ein Diensteanbieter. Sie stellt geschäftliche Informationen, nämlich Einzelheiten ein zu verkaufendes Fahrzeug betreffend, auf dem Internetportal von car.TV zur Verfügung und hält damit diesen Teil des Telemediums zur Nutzung bereit. Dass es ihr dabei ohne weiteres möglich ist, auch die Impressumsdaten anzugeben, ist unstreitig. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ist nicht einschlägig. Denn dies betrifft nur die Anonymität des Nutzers, nicht die des Diensteanbieters. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte selbst ernsthaft an einem Verkauf der von ihr eingestellten Wagen interessiert ist oder die Angebote nur zur Restwertbestimmung einholen möchte. Selbst wenn lediglich letzteres der Fall sein sollte, bedient sie sich eines Telemediums für ihre geschäftlichen Zwecke. Abgesehen davon erscheint sie in den Augen eines Nutzers der Internetseite ohne weiteres als jemand, der mit Verkaufsabsichten ein Angebot einstellt. Zielten die Angebote in dem Portal nicht auch auf den Abschluss von Kaufverträgen ab, würde sich kaum ein Anbieter finden, der sich ausschließlich im Interesse des Einstellers die Mühe macht, ein Angebot abzugeben. Darauf, dass die Behauptung, es käme nur ganz ausnahmsweise zu Vertragsschlüssen aufgrund der Inserate bei car.TV, angesichts des wirtschaftlichen Gehalts des Geschehens wenig plausibel ist, ist die Beklagte in der Sitzung vom 06.03.2012 hingewiesen worden. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht mehr erfolgt. Ob der Nutzerkreis beschränkt ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Änderungen in der Formulierung des Klageantrags dienten nur der Klarstellung.

III.
Die vorliegende Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.000,- €

 

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