Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.08.2009, Aktenzeichen 4 U 11/09

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. November 2024

Redaktioneller Leitsatz:

Werden zwei Impressums auf einer Webseite vorgehalten und ist eins davon fehlerhaft, so ist eine diesbezügliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtmäßig.

Spruchkörper:  4. Zivilsenat
Vorinstanz:  Landgericht Bochum, 13 O 114/08


Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
Die Klägerin, die "U1 GbR" heißt und von den Gesellschaftern C und P vertreten wird, hat auf ihren Angebotsseiten auf der Handelsplattform F im Rahmen der "Rechtlichen Informationen des Verkäufers" folgende Angaben gemacht:
 

"U1, C, P GbR
C
L-Straße
#### U
Deutschland."

Auf ihrer Mich-Seite hat sie ein Impressum eingestellt, in dem sich die richtigen Angaben befinden. Dieses Impressum ist von den Angebotsseiten mit einem (doppelten) Link erreichbar.
 
Die fehlenden Angaben in der "Rechtlichen Information des Verkäufers" hat die Beklagte als Gesetzesverstoß und Wettbewerbsverstoß abgemahnt. Die Klägerin hat die Abmahnung für unberechtigt gehalten und negative Feststellungsklage erhoben.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Verstoß der Klägerin gegen §§ 312 c Abs. 1 BGB und § 5 Nr. 1 TMG vorliege. Auch das Impressum, welches die Klägerin auf den Angebotsseiten bereithalte, müsse korrekt sein. Dieses Impressum sei aber missverständlich, weil es nicht genau erkennen lasse, wer die Verkäuferin sein soll.
 
Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie weist darauf hin, dass es sich bei dem Feld "Rechtliche Informationen des Verkäufers" um ein vom Auktionshaus F gestelltes, automatisiertes und vom Verkäufer nicht zu beeinflussendes Standardfeld handele. Es stelle kein Impressum dar. Ein solches sei in korrekter Form auf einer anderen Internetseite enthalte und durch einen Link von den Angebotsseiten zu erreichen. Soweit "T" geschrieben worden sei, handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Mit näheren Ausführungen macht die Klägerin ihre Auffassung deutlich, dass ein etwaiger Wettbewerbsverstoß jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschreite.
 
Die Klägerin beantragt,
 
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die
 
Klägerin nicht dazu verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen
 
Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Fernabsatzverträgen über Waren mit
 
privaten Endverbrauchern auf der Aktionsplattform F im Feld

"Rechtliche Informationen des Verkäufers" kein ordnungsgemäßes

Impressum bereit zu halten, insbesondere in diesem Feld nicht klar und
 
verständlich über ihre Identität und ihren gesetzlichen Vertreter zu
 

informieren, so wie in den Auktionen mit dem Artikelnummern
 
#######, #######, ####### mit der Angabe:
 
"U1, C, P GbR
 
C"
 
geschehen, wenn unmittelbar auf der Angebotsseite ein direkter Link
 

zum Impressum mit der Überschrift "Impressum" bereit gehalten wird,
 
wie in den vorgenannten Auktionen geschehen.
 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, da die Berufungsbegründung nur eine Wiederholung der Klageschrift enthalte. Ferner sei das angefochtene Urteil auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
 

II.

Die Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin die begehrte Feststellung nicht zusteht.
 
1) Die Berufung ist zulässig, insbesondere auch in der erforderlichen Wesie begründet worden. Durch die Berufungsbegründung wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin an ihrer Rechtsansicht festhalten will und sich insofern gegen die Rechtsausführungen im Urteil zur Wehr setzt.
 
2) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht. Es besteht auch ohne eine Gegenabmahnung ein Feststellungsinteresse im Sinne des
 
§ 256 ZPO des zu Unrecht Abgemahnten, dass der Anspruch auf Unterlassung, dessen sich der Abmahnende berühmt hat, nicht besteht (BGH GRUR 1995, 697, 699 -Funny Paper; Hefermehl/Bornkamm, UWG, § 12 Rdn. 1.74; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozeß, 6. Aufl. Kap. 3, Rdn. 6). Voraussetzung ist insoweit nur, dass die Abmahnung ernsthaft erfolgt ist und die rechtlichen Interessen des Abgemahnten betroffen hat. Dann geht es als Folge der Berühmung des Unterlassungsanspruchs um ein Rechtsverhältnis der Parteien. Der Feststellungsantrag muss allerdings das festzustellende Rechtsverhältnis, hier den streitigen Unterlassungsanspruch, bestimmt genug bezeichnen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der späteren Rechtskraft müssen feststehen ( Zöller / Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256 Rdn. 15). Bei der negativen Feststellungsklage kommt es entscheidend darauf an, welches Unterlassungsanspruchs sich die Beklagte berühmt hat. In der Abmahnung hat sich die Beklagte ausdrücklich des geleugneten Unterlassungsanspruchs berühmt, weil die Klägerin in den genannten Internetangeboten bei F auf den Angebotsseiten mit "U1 C, P GbR C" nicht klar und verständlich über ihre Identität und ihren gesetzlichen Vertreter informiert habe. Auf einen solchen Unterlassungsanspruch, den die Klägerin jedenfalls für den Fall leugnet, dass auf der jeweiligen Seite ein direkter sprechender Link zu einem zutreffenden Impressum auf der Mich-Seite bereitgehalten wird, stellt ihr Feststellungsantrag ab. Bestünde nämlich auch dann eine Unterlassungspflicht im Sinne der Berühmung, könnte die Klägerin ihre damalige Art und Weise der Anbieterkennzeichnung über einen sog. sprechenden Link ungeachtet des genauen Wortlauts der "Rechtlichen Informationen des Verkäufers" auf den Angebotsseiten nicht fortführen. Gerade das will die Klägerin, die meint, dass ihre Anbieterkennzeichnung auch in den beanstandeten Internetangeboten gesetzeskonform ist, geklärt haben. Insoweit hat sie ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung.
 
2) Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, weil der Beklagten wegen des abgemahnten Verhaltens ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV, 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zusteht. Ein Verstoß gegen diese Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist hier darin zu sehen, dass die Klägerin nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihren Vertreter informiert hatte. Zwar sind auf jeder der beanstandeten Angebotsseiten bei F unter der Rubrik "Rechtliche Informationen des Verkäufers" Angaben zum Unternehmen der Klägerin gemacht. Hervorgehoben und fetter gedruckt ist zunächst die Angabe "U1, C, P GbR". Diese Information ist unrichtig, weil sie den Handelsnamen der Klägerin, der "U1 GbR" lautet, unzutreffend wiedergibt, auch wenn man von dem offensichtlichen Schreibfehler bei "T" einmal absieht. Zwar mag ein Kaufinteressent daraus entnehmen, dass es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die U1 heißt und aus den Gesellschaftern C und P besteht. Das ist aber nicht zwingend und außerdem in Bezug auf den Handelsnamen der Klägerin auch nicht hilfreich, weil er auch dann nicht weiß, ob die Gesellschafter im Handelsnamen aufgenommen worden sind oder nicht. Hinzu kommt eine Unklarheit bei den Vertretungsverhältnissen. Wie sich auch aus dem Impressum (Bl.15) ergibt, wird die Gesellschaft durch die Gesellschafter C und P vertreten. Das könnte man zwar auch der Oberzeile entnehmen, wenn man in den genannten Personen die Gesellschafter der erwähnten GbR sieht. Das ist aber nicht klar genug. Die Information auf den Angebotsseiten liest sich nämlich dann anders, wenn man berücksichtigt, dass unter der Angabe zur GbR noch einmal und allein C erwähnt ist. Das könnte vermuten lassen, dass er der alleinige Vertreter und Ansprechpartner sein soll, auch weil unmittelbar unter ihm die Anschrift der Klägerin angegeben ist. Das Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit der Informationen erfordert eine strenge Betrachtungsweise. Legt man dies zugrunde, so ist hier ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften zu bejahen. Denn dem Internetnutzer ist bei diesen Informationen nicht nur der Handelsname der Klägerin unklar, sondern auch deren Vertreter. Dafür hätte die Klägerin selbst dann einzustehen, wenn der Inhalt dieser Informationen tatsächlich von F vorgegeben worden wäre, ohne dass die Klägerin sie hätte beeinflussen können. Sie bedient sich insoweit der Angebotsplattform und muss sich auch darauf befindliche fehlerhafte Informationen zurechnen lassen. Die fehlende Einflussmöglichkeit hat die Beklagte aber auch qualifiziert bestritten und Wege einer möglichen Änderung aufgezeigt.
 
3) An diesem Gesetzesverstoß ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin auf einer anderen sog. Mich-Seite das Impressum bereithält und auch die weiteren erforderlichen Angaben klar und zutreffend gemacht hat. Eine klare und verständliche Information ist zwar im Regelfall auch dann gegeben, wenn auf jeder Angebotsseite ein Link auf das an anderer Stelle vorhandene Impressum vorhanden ist, der durch seine Kennzeichnung erkennen lässt, dass Informationen über den Verkäufer und seinen Vertreter darüber abgerufen werden können. Es mag auch sein, dass im vorliegenden Fall die Seite mit den zutreffenden Informationen auf jeder Angebotsseite über einen sprechenden Link "Impressum/AGB" und gegebenenfalls einen weiteren Link erreicht werden konnte. Denn es ist nicht erforderlich ist, dass die entsprechenden Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen, um den Anforderungen des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. v. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, schreibt das Gesetz nämlich nicht vor. Es ist nur eine klare und verständliche Information erforderlich (vgl. BGH MMR 2007, 40, 42 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist. Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich insoweit um die unzuverlässigen F-Angaben zum Verkäufer handele, auf die es im Gegensatz zu seinen eigenen zuverlässigeren Angaben nicht ankommen könne. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer die Angaben auf der Angebotsseite als "Rechtliche Informationen des Verkäufers" besonders ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, nach dem Link zum Impressum und einer weiteren Informationsseite zu suchen. Es wäre vielmehr reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang auf diese Seite noch gelangen würde.
 
4) Liegt ein solcher Gesetzesverstoß vor, so ist er auch nach altem wie nach neuem UWG keine Bagatelle. Eine solche liegt schon in der Regel nicht vor, wenn gegen verbraucherschützende Informationspflichten verstoßen wird. Dabei verbleibt der Senat auch angesichts der Entscheidung des KG, GRUR-RR 2008, 352. Unabhängig davon, ob man der insoweit einschränkenden Rechtsprechung des Kammergerichts folgen will, liegt dort ein Ausnahmefall in Zusammenhang mit einer unvollständigen Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten einer KG vor. Insoweit kann man die Fälle nicht vergleichen. Nach Art. 7 Abs. 4 c der UGP-Richtlinie 2005/29/EG handelt es sich bei der Identität des Gewerbetreibenden und seinem Handelsnamen sogar ausdrücklich um eine wesentliche Information, die in jedem Fall richtig sein muss. Im Übrigen zeigt das auch eine Kontrollüberlegung zu dem Zweck der Informationspflicht. Der Internetkäufer soll nicht nur genau wissen, mit wem er es zu tun hat, sondern auch sofort und unkompliziert mit dem Unternehmen in Kontakt treten können, wenn er es für erforderlich hält. Hier weiß der Käufer aber gerade nicht, an wen genau er sich nun unter den angegebenen Kontaktmöglichkeiten wenden soll.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

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