Leitsatz:
1. Auch bei Angeboten im Internet sind für die Anwendung der PAngV-Ausnahmeregelung bei Angebot und Werbung, die nur an gewerbliche Unternehmen gerichtet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV), die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. So richtet sich das Internet-Angebot eines "deutschen Eintragungsservices für Gewerbetreibende" mit "professionellem Eintrag in Suchmaschinen für Unternehmen" nur an gewerbliche Unternehmen und nicht an private Letztverbraucher. Hierfür sind bei einer Website mit Unterseiten auf das Angebot und dessen Darstellung insgesamt auf der Website abzustellen und nicht einzelne Elemente auf einer Unterseite herauszugreifen.
2. Bei einer Website mit Unterseiten müssen Betreiberhinweise im Sinne des § 6 TDG nicht auf jeder Unterseite wiederholt werden, sie sind "unmittelbar erreichbar", wenn sie auf der Hauptseite stehen, auf die man mit einem "Klick" gelangt oder zurückkehren kann.
Rechtsgebiete: PAngV, TDG
Vorschriften: PAngV § 1
PAngV § 9 Abs. 1 Nr. 1
TDG § 6
Verfahrensgang: LG Hamburg 312 O 244/03 vom 12.08.2003
Rechtskraft: ja
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
3 U 201/03
In dem Rechtsstreit
Verkündet am:
24. Juni 2004
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 17. Juni 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 12. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 720,22 ¤ festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Kläger zu 1) und 2) - verbunden in einer BGB-Gesellschaft - und der Beklagte bieten ihren Kunden die Optimierung und Eintragung von Internetseiten bei Suchmaschinen (Web-Longo) an und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Kläger wenden sich vorliegend im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
In dem vorangegangenen Verfügungsverfahren wurde auf Antrag des Beklagten dem Kläger zu 1) durch die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 4. September 2002 verboten,
im Internet auf der Website *seitenname* ohne die Angabe des Endpreises zu werben und/oder werben zu lassen;
und dem Kläger zu 1) wurden die Verfahrenskosten auferlegt (Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 517/02).
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 4. Oktober 2002 wurden die von dem Kläger zu 1) an den Beklagten aus jenem Beschluss vom 4. September 2002 zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 720,22 ¤ festgesetzt (Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 517/02; vgl. vorliegend - auch wegen des Ausspruchs zu den Zinsen: Anlage B 1). Gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die vorliegende Klage.
Wegen mehrerer wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen hatten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2002 den Beklagten abmahnen lassen (Anlage K 2 mit Unteranlagen 1 - 7: "Verstöße Nr. 1 - 7"; vgl. dazu den der Abmahnung beigefügten Entwurf der Unterlassungserklärung: Anlage B 10). Der Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 2002 gegenüber den Klägern eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung im Umfang der Abmahnung abgeben (Anlage K 3 = B 3).
Die Kostennote in Höhe von 937,65 ¤ aus der Abmahnung vom 25. September 2002 (Anlage K 2) bezahlte der Beklagte dagegen nicht. Wegen dieses Betrages ließen die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25. Februar 2003 die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Oktober 2002 (Anlage B 1) erklären (Anlage K 1).
Die Kläger haben vorgetragen:
Ihnen stünde die Gegenforderung (937,65 ¤) aus der Abmahnung (Geschäftsführung ohne Auftrag) zu, der Beklagte habe auf seinen Internetseiten gegen die PAngV und gegen das TelediensteG (TDG) verstoßen (Anlage K 2). Die Aufrechnungslage habe bestanden. Vorsorglich hätten sie (die Kläger) ihre Forderung aus der Kostennote (937,65 ¤) unter dem 13./15. Juli 2003 an den Kläger zu 1) abgetreten (Anlage K 8), hiermit (so im Schriftsatz vom 31. Juli 2003) erkläre er - der Kläger zu 1) - nochmals die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, das sei auch gegenüber dem Beklagten direkt von Anwalt zu Anwalt geschehen. Der für die Abmahnung angenommene Gegenstandswert sei angemessen.
Es werde bestritten, dass der Beklagte ausschließlich für gewerbliche Unternehmen tätig sei. Entgegen seiner Behauptung werbe der Beklagte sogar ausdrücklich gegenüber Letztverbrauchern, bei seinen Internet-Anmeldeformularen könne man verschiedene Kategorien ankreuzen, und zwar auch die "Private Homepage" bzw. "Página privada" ("Verstöße Nr. 1 - 6" gemäß Anlage K 2 mit Unteranlagen 1 - 6; vgl. Anlagen K 5-7). Das Angebot richte sich nicht an ausländische Unternehmen, auch wenn es in englischer bzw. spanischer Sprache gefasst sei ("Verstöße Nr. 3 - 6" gemäß Anlage K 2 mit Unteranlagen 3 - 6). Entgegen der Behauptung des Beklagten sei weder auf der Internetseite "*seitenname*, noch auf einer der Unterseiten die nach § 6 TDG notwendige Anbieterkennzeichnung angegeben gewesen ("Verstoß Nr. 7" gemäß Anlage K 2 mit Unteranlage 7).
Die Kläger haben beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2002 (312 O 517/02) für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Aufrechnungslage, insbesondere keine Gegenseitigkeit der Forderungen bestanden. Schuldner des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Anlage B 1) sei der Kläger zu 1). Damals sei die jetzige BGB-Gesellschaft der Kläger zu 1) und 2) noch nicht gegründet gewesen, das müsse danach, und zwar vor der Abmahnung vom 25. September 2002 (Anlage K 2) geschehen sein. Es könne daher allenfalls diese BGB-Gesellschaft eine Forderung wegen der Abmahnkosten erworben haben, das werde aber bestritten.
Die Abmahnung vom 25. September 2002 (Anlage K 2) sei unberechtigt gewesen, die Forderung der Kläger bestehe nicht: Die dort angeführten Vorfälle der "Verstöße Nr. 1 und Nr. 2" (Anlage K 2 mit Unteranlagen 1 - 2) verstießen nicht gegen die PAngV, denn die Angebote seines (des Beklagten) Unternehmens richteten sich ausschließlich an gewerbliche Unternehmen, nicht an Letztverbraucher (Bl. 23-24 mit Beweisantritt; Anlagen B 4 und B 12). Die weiteren Beanstandungen der "Verstöße Nr. 3 - 6" (Anlage K 2 mit Unteranlagen 3 - 6) seien ebenfalls keine Verstöße gegen die PAngV, denn die Angebote richteten sich ausschließlich an ausländische Unternehmen (Anlagen B 5-8), die Umsatzsteuerpflicht bestehe insoweit nicht, die Umsatzsteuer habe daher nicht angegeben werden müssen.
Schließlich sei auch der Vorfall des "Verstoßes Nr. 7" wegen der Internetseite "*seitenname*" (Anlage K 2 mit Unteranlage 7) nicht zu beanstanden. Nach § 6 TDG müssten die Informationen über den Diensteanbieter leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Das sei an der richtigen Stelle, auf der Haupt- und Startseite jenes Internetangebots ("*seitenname*") geschehen.
Die Abmahnkosten seien zudem zu hoch angesetzt (Bl. 14-15) und die Klage sei rechtsmissbräuchlich (Bl. 15).
Durch Urteil vom 12. August 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, ergänzend tragen sie vor:
Entgegen dem Landgericht richte sich das Angebot des Beklagten nicht nur an gewerbliche Unternehmen, sondern auch an Endverbraucher, wie seine Werbung belege (Anlagen K 5-7). Dass sich der Beklagte auf anderen Internetseiten als "Der deutsche Eintragsservice für Unternehmen" bezeichne (Anlage B 4), sei unbeachtlich. Maßgeblich sei vielmehr, dass man mit dem Stichwort "Homepage" über Suchmaschinen auf die vorgelegten Internetseiten des Beklagten gelange (Anlagen K 5-7), ohne auf die Domainseite mit den Angaben zum Unternehmen des Beklagten gehen zu müssen (Bl. 77-78 mit Beweisantritt).
Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte seine Unterlassungserklärung zwar ohne Präjudiz abgegeben habe (Anlage K 3), dass das aber nicht geschehen wäre, wenn er nicht gegen die PAngV verstoßen hätte (Bl. 78). Die Internetseiten in englischer und spanischer Sprache (Anlagen B 4-8) richteten sich auch an Endverbraucher, und zwar im Inland und im Ausland (Bl. 79-80).
Entgegen dem Landgericht sei der Verstoß gegen das TDG gegeben gewesen. Auf der Internetseite "*seitenname*" habe der Beklagte verschiedene Links zu anderen Webangeboten angebracht und die Angebote jeweils als "Empfehlung" bezeichnet. Diese vermeintlichen Drittangebote seien aber Angebote des Beklagten gewesen, insbesondere das Angebot unter "*seitenname*" (Bl. 82).
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem in erster Instanz gestellten Klageantrag stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt er noch vor:
Sein Internetangebot richte sich nicht an Letztverbraucher. Aus den Anmeldeformularen (Anlagen K 5-7) ergebe sich nichts anderes (Bl. 91-93 mit Beweisantritt). Auch die Seiten in englischer und spanischer Sprache (Anlagen B 5-8) richteten sich nur an Unternehmen (Bl. 96-97). Wegen des abgemahnten Verstoßes gegen des TDG könnten die Kläger ebenfalls keine Kosten verlangen (Bl. 97-98).
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte (Landgericht Hamburg 312 O 517/02) Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, sie ist auch nach Auffassung des Senats unbegründet. Die Berufung ist demgemäß zurückzuweisen.
I.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2002 (312 O 517/02) für unzulässig zu erklären, ist nicht gegeben.
Die gegenüber der Forderung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss von den Klägern erklärte Aufrechnung geht ins Leere, denn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Kläger ist unbegründet. Andere Gründe gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Gegenforderung der Kläger ist unbegründet; sie betrifft die Kosten für die Abmahnung vom 25. September 2002. Diese Abmahnung ist auch nach Auffassung des Senats hinsichtlich aller beanstandeten Verstöße unberechtigt gewesen ("Verstöße Nr. 1 - 7" gemäß Anlage K 2 mit Unteranlagen 1 - 7).
Deswegen kann die Frage der Aufrechenbarkeit etwa mangels eines Gegenseitigkeitsverhältnisses der Forderungen - zum einen betrifft die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wie der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst als Schuldner nur den Kläger zu 1), zum anderen werden die Abmahnkosten entsprechend der Abmahnung durch die Klägern zu 1) und 2) als BGB-Gesellschaft von beiden Klägern geltend gemacht - dahingestellt bleiben. Ebenso kann auf sich beruhen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach der Aufrechnungserklärung noch an den Kläger zu 1) abgetreten werden konnte, wie die Kläger haben vortragen lassen (Anlage K 8, Bl. 31-32).
1.) Die Abmahnung betreffend den "Verstoß Nr. 1" (Anlage K 2 mit Unteranlage 1) ist unberechtigt, die darauf gestützte Forderung wegen der Abmahnkosten ist unbegründet.
(a) Der Gegenstand der Abmahnung ist die Darstellung der Netto-Preise in großer Fettschrift und darunter die der Endpreise in kleiner und heller Schrift auf der Internetseite "*seitenname*" des Beklagten gewesen (Anlage K 2, Unteranlage 1). Das ist von den Klägern als Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 3 PAngV beanstandet worden.
Diese Vorschrift ist in der Abmahnung so zitiert worden. Mit ihr ist entgegen dem Landgericht nicht etwa § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gemeint gewesen, und die Kläger haben sich die Umdeutung des Landgerichts in der Berufungsbegründung auch nicht etwa zu eigen gemacht. Aus der Abmahnung - diese bestimmt für die Forderung der entsprechenden Abmahnkosten den Streitgegenstand - wird unmissverständlich deutlich, dass die Kläger nicht das Fehlen der Endpreisangabe auf der Internetseite (Anlage K 2, Unteranlage 1) beanstanden (das wäre ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV), sondern die konkrete Art der dortigen Darstellung der Preise jeweils mit Umsatzsteuer (nur klein und nur einfach gedruckt) und ohne Umsatzsteuer (fett und groß gedruckt). Damit geht die Abmahnung von dem zutreffenden Sachverhalt aus, dass eine Endpreisangabe (mit Umsatzsteuer) vorliegt; es ist daher offenkundig kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gerügt worden, sondern wegen der Art der Darstellung ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 3 PAngV.
(b) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 PAngV sind bei der Aufgliederung von Preisen die Endpreise hervorzuheben.
Die Verpflichtung zur Endpreisangabe - und demgemäß auch die zur Hervorhebung des Endpreises bei einer Preisaufgliederung - trifft grundsätzlich jeden, der gegenüber Letztverbrauchern als Waren- oder Leistungsanbieter auftritt oder Preiswerbung betreibt. Maßgeblich für die Frage, an wen sich das Angebot und/oder die Werbung richten, ist die Verkehrsauffassung (BGH GRUR 1983, 658 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung, GRUR 1990, 1022 - Importwerbung).
Letztverbraucher sind Endverbraucher, die Waren erwerben, ohne sie - unverändert oder nach Be- oder Verarbeitung - weiter umsetzen (weiter veräußern) oder sonst gewerblich verwenden zu wollen. Letzte Verbraucher sind nicht nur Abnehmer, die Waren oder Leistungen für den Privatbedarf ge- oder verbrauchen, sondern grundsätzlich auch gewerbliche Verbraucher, die Waren (z. B. für ihren Betrieb) erwerben, ohne sie weiter umsetzen zu wollen (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, EinfPAngV Rz. 14, § 1 PAngV Rz. 9).
Aus diesem Kreis von Letztverbrauchern sind aber Gewerbetreibende gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV ausgenommen (§ 9 PAngV). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die PAngV-Vorschriften auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, nicht anzuwenden. Um die Sonderreglung der Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV für Handelsbetriebe (letzter Halbsatz) geht es wegen des in Rede stehenden Dienstleistungsangebots des Beklagten vorliegend nicht.
(c) Die beanstandete Werbung des Beklagten im Internet richtet sich mit seinem Angebot (Anlage K 2, Unteranlage 1) nur an gewerbliche Unternehmen, insoweit greift die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 PAngV ein, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 3 PAngV ist nicht gegeben.
Bereits die Überschrift auf der Internetseite ("Der deutsche Eintragsservice für Unternehmen") gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass als Kunden nur Unternehmen und keine privaten Letztverbraucher angesprochen werden sollen. Das prägt verständigerweise ebenso die Verkehrsauffassung des Angebots. In die gleiche Richtung geht der nachfolgende Satz, wonach als Dienstleistung ein "professioneller Eintrag in Suchmaschinen für Unternehmen, Behörden und Organisationen" angeboten wird. Es liegt für den verständigen Durchschnittsverbraucher fern, sich gleichwohl als privater Letztverbraucher durch dieses Internetangebot angesprochen zu fühlen.
Aus der von den Klägern herangezogenen BGH-Entscheidung (BGH GRUR 1979, 61 - Schäfer-Shop) ergibt sich nichts anderes. Im dortigen Sachverhalt ging es um einen Warenkatalog für Waren; das Sortiment beschränkte sich nach der Gesamtanlage und dem Schwerpunkt auf den Büro- und sonstigen gewerblichen Bedarf und die auch angebotenen Waren des typischen Privatbedarfs hatten keinen wesentlichen Anteil. Aus der maßgeblichen Gesamtwürdigung hatte der Bundesgerichtshof zutreffend ein Angebot gegenüber Letztverbrauchern verneint. Der Katalog der dortigen Beklagten enthielt den Hinweis, dass das Angebot für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe bestimmt sei. Dass der Hinweis allein für die Festlegung des Adressatenkreises nicht ausreichend gewesen wäre, ergibt sich schon aus der, wie ausgeführt, erforderlichen Gesamtschau. Das bedeutet aber nicht und ist auch jener Entscheidung nicht zu entnehmen, dass für die Zielrichtung eines Angebots solche Angaben etwa bedeutungslos wären.
Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber nicht um Warenangebote für Gewerbetreibende und dabei etwa (wenn auch untergeordnet) auch für Private, sondern um Dienstleistungen, die aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers nur auf Unternehmen zugeschnitten sind und für den privaten Gebrauch unpassend wären. Das ergibt sich klar und deutlich aus der inhaltlichen Beschreibung des Angebots ("professioneller Eintrag in Suchmaschinen für Unternehmen" usw.), aus dem Unternehmensgegenstand des Beklagten ("Eintragungsservice für Unternehmen") und schließlich auch aus der näheren Bestimmung des Angebots im Einzelnen: So wird z. B. in dem "Anmelde-Paket" auf die 300 größten Suchmaschinen verwiesen; ein solches Leistungsspektrum ist offensichtlich nur auf Unternehmen zugeschnitten.
2.) Die Kosten für die Abmahnung des "Verstoßes Nr. 2" (Anlage K 2 mit Unteranlage 2) können die Kläger nicht ersetzt verlangen, die Abmahnung ist unberechtigt.
(a) Der Gegenstand der Abmahnung ist die Darstellung der Netto-Preise in großer Fettschrift und daneben die der Endpreise in kleiner und heller Schrift in dem Fax-Anmeldeformular des Beklagten auf seiner Internetseite "*seitenname*/faxanmeldung.htm" gewesen (Anlage K 2, Unteranlage 2). Die Kläger haben das als Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 3 PAngV beanstandet.
Entgegen dem Landgericht ist auch hier nicht § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gemeint gewesen. Auf die obigen Ausführungen unter I. 1. (a) wird entsprechend Bezug genommen.
(b) Das beanstandete Anmeldeformular des Beklagten im Internet (Anlage K 2, Unteranlage 2) richtet sich nur an gewerbliche Unternehmen, insoweit greift die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 PAngV ein, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 3 PAngV ist nicht gegeben. Das ergibt die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände.
(aa) Für die rechtliche Beurteilung des Adressatenkreises wäre es verfehlt, etwa nur isoliert auf das Anmeldeformular abzustellen. Es handelt sich insoweit nicht um eine selbständige Werbemaßnahme, sondern um einen Teil des Internetsauftritts des Beklagten mit dessen "Start"-Seite. Das Anmeldeformular setzt das vorab beschriebene Angebot des Beklagten naturgemäß voraus. Bereits aus diesen vorangestellten Seiten ergibt sich aber, dass das Angebot nur für gewerbliche Unternehmen bestimmt ist, so dass die Ausnahme des § 9 Abs. 1 PAngV eingreift. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter I. 1.) (c) zu der betreffenden Internetseite (Anlage K 2, Unteranlage 1) Bezug genommen.
(bb) Diese nur für Unternehmen bestimmten Angebote werden in dem Fax-Anmeldeformular zudem wiederholt. Dazu passt auch, dass in dem Formular durchweg unternehmensbezogenen Daten einzutragen sind. Dass auch der Name des Anmelders anzugeben ist, steht dem nicht entgegen.
(cc) Der Umstand, dass auf dem Formular auch die Option "Private Homepage" angekreuzt werden kann, ändert aus der Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers nichts. Insoweit geht es nur um eine zusätzliche Option für Unternehmen, um auch unter dieser Kategorie der privaten Homepages werben zu können, nicht aber etwa um das Angebot an Unternehmer, für diese eine persönliche Homepage zu installieren. Das ausdrücklich dahingehende Vorbringen des Beklagten haben die Kläger nicht bestritten.
Das Argument der Kläger demgegenüber, die anzukreuzende Rubrik "Private Homepage" erwecke einen anderen Eindruck, greift nicht durch. Denn die Abmahnung betrifft, wie ausgeführt, einen Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 3 PAngV und nicht eine etwaige Irreführung durch die Art der Angabe "Private Homepage" (§ 3 UWG).
(dd) Der weitere Einwand der Kläger, mit der Eingabe des Suchworts "Homepage" gelange man auf die entsprechenden Unterseiten des Internetangebots des Beklagten, ist unbegründet. Im Übrigen wäre er gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt zu lassen.
Für die allein streitgegenständliche Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 5 Satz 3 PAngV ist dieser Umstand unerheblich, vielmehr ginge es insoweit um die andere Frage einer etwa irreführenden Verlinkung mit dem Suchwort "Homepage". Der verständige Durchschnittsverbraucher wird es im Übrigen bemerken, wenn er nach Eingabe eines Suchworts (hier: "Homepage") auf einer bestimmten Unterseite eines Anbieters gelangt und wird vernünftigerweise für die Frage, an wen sich das Angebot richtet, nicht gleichsam "blind" nur diese eine Internet-Unterseite in Betracht ziehen.
3.) Die Abmahnung betreffend die "Verstöße Nr. 3 - 6" (Anlage K 2 mit Unteranlagen 3 - 6) ist unberechtigt, die darauf gestützte Forderung wegen der Abmahnkosten ist ebenfalls unbegründet.
(a) Der Gegenstand dieser Abmahnung ist der Umstand gewesen, dass auf den aufgeführten Internetseiten des Beklagten nur die Nettopreise (ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer) angegeben sind. Die Kläger haben die bloße Angabe der Netto-Preise auf diesen Internetseiten jeweils als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV beanstandet (Anlage K 2, Seiten 2-3).
(b) Es trifft zu, dass auf allen in der Abmahnung genannten Internetseiten jeweils nur die Netto-Preise ohne Umsatzsteuer angegeben sind.
Auf den beanstandeten Internetseiten des Beklagten "*seitenname*/en/start-en.html" und "*seitenname*/sp/start-sp.html" ist zu den Netto-Preisen in englischer bzw. spanischer Sprache noch vermerkt, dass Kunden in Deutschland 16 % Mehrwertsteuer hinzurechnen müssen (Anlage K 2, Unteranlagen 3 und 5).
Auf den angegriffenen Fax-Anmeldeformularen der Beklagten "*seitenname*/en/faxorder-en.htm" und "*seitenname*/ sp/faxorder-sp.htm" ist zu den Netto-Preisangaben in englischer bzw. spanischer Sprache noch angegeben, dass für Kunden außerhalb von Deutschland keine Mehrwertsteuer anfällt (Anlage K 2, Unteranlagen 4 und 6).
(c) Die beanstandeten Angebote des Beklagten im Internet (Anlage K 2, Unteranlagen 3 - 6) richten sich jeweils nur an gewerbliche Unternehmen, insoweit greift die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 PAngV ein, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist nicht gegeben.
(aa) Bei den Unterlagen 3 und 5 der Anlage K 2 handelt es sich um die Internetseiten mit den Angeboten des Beklagten in englischer bzw. spanischer Sprache, das Unternehmen des Beklagten bezeichnet sich, wie ausgeführt, selbst als "Eintragsservice für Unternehmen". Insoweit handelt es sich bei den Angeboten in englischer bzw. spanischer Sprache nicht etwa um andere Angebote als das auf der deutschsprachigen Internetseite (Anlage K 2, Unterlage 1) beschriebene Angebot, auch die Angebots-Paket-Preise sind identisch. Die hier in Rede stehenden Angebote sind für Firmen aus dem Ausland gedacht, die an deutschsprachigen Websites interessiert sind.
Bei der maßgeblichen Gesamtwürdigung aller Umstände sind auch diese Angebote nur für Unternehmen bestimmt. Auf die obigen Ausführungen zum Internetauftritt des Beklagten unter I. 1.) (c) wird Bezug genommen. Auch die Seiten in englischer und spanischer Sprache zeigen deutlich, dass nur Unternehmen als Adressaten gemeint sind, so ist z. B. von "your company" bzw. "su companía" die Rede. Zudem ergibt sich aus dem Angebot des Beklagten insgesamt, dass es sich insbesondere auch an Unternehmen richtet, die an mehrsprachigen Internetauftritten interessiert sind; auch insoweit handelt es sich typischerweise um Unternehmen und nicht Privatpersonen als Adressaten.
(bb) Die Unterlagen 4 und 6 der Anlage K 2 sind die Fax-Anmeldeformulare im Internet in englischer bzw. spanischer Sprache. Wie oben ausgeführt, können die Anmeldeformulare der Beklagten für die Frage der Unternehmensbezogenheit nicht isoliert, sondern nur in der Gesamtschau mit dem dazu gehörenden Angebot des Beklagten gesehen werden. Diese nur für Unternehmen bestimmten Angebote werden in dem Fax-Anmeldeformular zudem wiederholt.
Insoweit ergeben sich für die Unternehmensbezogenheit keine Besonderheiten, die zu einer anderen, von den obigen Ausführungen abweichenden Beurteilung führen könnten. Das gilt auch für den Umstand, dass in den Anmeldeformularen jeweils eine Rubrik "Private Homepage" bzw. "Página privada" angekreuzt werden kann. Auf die obigen Ausführungen unter I. 1.) und 2.) wird entsprechend Bezug genommen.
4.) Die Kosten für die Abmahnung des "Verstoßes Nr. 7" (Anlage K 2 mit Unteranlage 7) können die Kläger nicht ersetzt verlangen, auch diese Abmahnung ist unberechtigt.
(a) Der Gegenstand der Abmahnung ist die Darstellung der Internetseite des Beklagten "http://*seitenname*" wegen des dort, d. h. auf dieser Seite fehlenden Hinweises auf den Anbieter des Teledienstes (Anlage K 2, Unteranlage 7). Die Kläger beanstanden das als Verstoß gegen § 6 TDG.
Die Abmahnung der Kläger kann - für sich gesehen - allerdings Zweifel über ihre genaue Zielrichtung aufkommen lassen. Denn es heißt dort:
"Des weiteren bieten Sie auf der Seite '*seitenname*' verschiedene Links zu anderen Webangeboten an und bezeichnen die Angebote jeweils als 'Empfehlung'. Bei diesen 'empfohlenen' Webangeboten handelt es sich jedoch tatsächlich um Ihre eigenen Angebote, insbesondere um Ihr Angebot unter der Domain 'www.sowo.de'.
Sie vermitteln den Eindruck, Ihr Angebot unter 'www.sowo.de' würde von einem Dritten empfohlen werden. Dieser Eindruck entsteht unter anderem dadurch, dass auf Ihrer Website '*seitenname*' nicht erkennbar ist, wer der Anbieter des Teledienstes tatsächlich ist.
Damit verstoßen Sie bereits gegen § 6 Teledienstegesetz (TDG). Hiernach sind unter anderem mindestens der Name und die Anschrift, unter der ein Betreiber niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Die entsprechende Seite ist diesem Schreiben als Anlage 7 beigefügt."
Die dem Abmahnschreiben beigefügte, von den Klägern vorformulierte und demgemäß zur Abgabe vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung (vgl. Anlage B 10 und nicht in Anlage K 2) macht dazu unmissverständlich klar, dass es bei der Abmahnung allein um die oben beschriebene Darstellung ohne den Anbieterhinweis auf der Unterseite 'http://*seitenname*' geht. Denn es heißt dort in dem vorformulierten Vorschlag wörtlich:
"7. (der Beklagte) ... unterlässt es ab sofort, im Internet auf der Seite http://*seitenname* Namen und Anschrift, unter der er als Betreiber niedergelassen sind sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Die Satzkonstruktion der vorgeschlagenen Erklärung ist zwar sprachlich missglückt, insbesondere weil das zu Unterlassende nicht in der erforderlichen Negativform ausgedrückt ist. Die Zielrichtung der Abmahnung ist damit aber gleichwohl eindeutig. Es geht, wie ausgeführt, allein um diese Unterseite und um den dort fehlenden Anbieterhinweis.
(b) Der mit der Abmahnung gerügte Verstoß gegen § 6 TDG ist nicht gegeben.
Nach § 6 Nr. 1 und Nr. 2 TDG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: (1.) den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, (2.) Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich für den Beklagten keine Verpflichtung, auf jeder Unterseite einen Betreiberhinweis im Sinne des § 6 TDG anzubringen, es reicht - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - aus, wenn auf der Startseite ein solcher Vermerk erfolgt. Für die unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des § 6 TDG ist eine Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen (OLG Hamburg CR 2003, 283, OLG München MMR 2004, 36). Ein Hinweis auf der Hauptseite, auf die man mit einem "Klick" gelangt bzw. zurückkehrt, ist für den Nutzer unmittelbar erreichbar.
Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob der Betreiberhinweis des Beklagten auf der Startseite ("*seitenname*") damals vorhanden gewesen ist oder nicht, kommt es dabei nicht an. Der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch verhält sich gerade nicht dazu, wie die Startseite gestaltet ist, sondern bezieht sich, wie ausgeführt, nur auf die genannte Internet-Unterseite des Beklagten.
5.) Die übrigen Argumente der Kläger führen hinsichtlich ihrer Abmahnung zu keinem anderen Ergebnis. So lässt sich aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten (Anlage K 3) nicht etwa herleiten, dass der Beklagte gegen die PAngV verstoßen hat. Das entspricht den Grundsätzen im Wettbewerbsrecht hierzu. Die Unterlassungserklärung ist zudem ausdrücklich "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" abgegeben worden. Entsprechendes gilt für den Vergleichsvorschlag des Beklagten (Bl. 84-86).
II.
Nach alledem war die Berufung der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen ..