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Beschwerde wegen Lärmbelästigung – Musterbrief und Tipps, was Sie dabei beachten sollten

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 20.12.2024

Lärm von den Nachbarn kann ganz schön zusetzen. Um Zeit für Erholung zu gewährleisten, sind in Deutschland daher bestimmte Ruhezeiten und Lautstärkegrenzen einzuhalten. Falls es dennoch zu wiederkehrenden Störungen kommt, reicht manchmal nur eine Beschwerde wegen Lärmbelästigung mit unserem Musterbrief.

Wann ist eine Beschwerde über Lärmbelästigung begründet?

Beschwerde Lärmbelästigung (© contrastwerkstatt - stock.adobe.com)
Beschwerde Lärmbelästigung (© contrastwerkstatt - stock.adobe.com)
Lärmbelästigung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. In § 117 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) heißt es, dass ordnungswidrig handelt, „wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt”. Der Lärm muss zudem dazu geeignet sein, “die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“. Das bedeutet, dass eine Lärmbelästigung nur in exremen Fällen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Wenn der Hund des Nachbarn einmal zu laut bellt, wird dies sehr wahrscheinlich keine Ordnungswidrigkeit sein. Grundsätzlich muss jedoch immer die Situation des Einzelfalls betrachtet werden.

Die Grenze des Ordnungswidrigkeitsgesetzes

Eine Grenze zieht das deutsche Recht zunächst danach, ob es einen berechtigten Grund für den Lärm gibt. Dann muss geschaut werden, ob das Geräusch über ein vermeidbares Ausmaß hinaus besteht. Viele Geräusche - allen voran beispielsweise Musik - können schließlich in zahlreichen verschiedenen Lautstärken erzeugt werden.

Letztlich muss der Lärm eine erhebliche Belästigung oder sogar Gesundheitsschädigung zur Folge haben. Wann eine Belästigung erheblich ist, ist nicht immer auf den ersten Blick klar erkenntlich. Klar ist, dass einmalige Geräusche kaum ausreichen werden. Vielmehr muss in den meisten Fällen eine wiederkehrende Störung vorliegen.

Einzelfallsbetrachtungen

Eine Beschwerde über Lärmbelästigung kann in vielen Fällen zulässig sein. Allerdings muss von vornherein klar sein, dass es immer um den Einzelfall geht. Die Grenze zwischen zumutbaren Geräuschen und unzumutbarer Lärmbelästigung ist sehr schmal und nicht immer für jeden Laien auf den ersten Blick zu erkennen.

Grundsätzlich gibt es eine Reihe von zumutbaren Wohnungsgeräuschen, die jeder benachbarte Mieter hinnehmen muss. Schließlich muss jeder Mieter auf der anderen Seite das Recht haben, seine Wohnung im Alltag normal gebrauchen zu dürfen, ohne sich wegen jedem kleinen Geräusch Gedanken über die Nachbarn machen zu müssen.

So gibt es beispielsweise eine Reihe von Fällen in sehr hellhörigen Miethäusern, in denen die Nachbarn die Dusche oder die Toilettenspülung der Wohnung nebenan in ihrem Schlafzimmer hören können. Geräusche wie diese müssen sie leider einfach hinnehmen.

Jeder Mieter hat das Recht darauf, die Dusche und auch die Toilette zu jeder Tages- und Nachtzeit zu benutzen. Anders kann dies beispielsweise bei anderen Geräuschen aussehen, die nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit notwendig sind. Dazu gehört möglicherweise das Anstellen der Waschmaschine, des Trockners oder auch das Staubsaugen. Auch diese Fälle sind jedoch stark vom Einzelfall abhängig.

Ruhezeiten missachtet

Im Normalfall gelten vielerorts bestimmte Ruhezeiten, die einzuhalten sind. Dazu zählt beispielsweise die Nachtruhe und auch die Sonntags- und Feiertagsruhe. In vielen Miethäusern gelten besondere Regelungen zur Nachtruhe und teilweise auch zur Mittagsruhe. So ist es in manchen Gegenden üblich, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr Mittagsruhe einzuhalten. Gelten diese Regelungen in einem Mietshaus, müssen diese für alle Mieter erkenntlich sein. Alle Mieter haben sich dann an die Ruhezeiten zu halten.

Während der Ruhezeiten ist die Lautstärke grundsätzlich auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Das bedeutet, dass auch Musik nur leise gespielt werden darf. Ausnahmen sind in der Regel sozial anerkannt wie an Feiertagen wie Silvester oder ähnlichen Anlässen.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Verhalten sich andere Mieter mehrfach zuwider, kann eine Beschwerde wegen Lärmbelästigung durchaus zulässig sein.

Kinder als Ausnahme

Kinder können laut sein – allerdings ist dies in den meisten Fällen Lärm, den jeder hinnehmen muss. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass selbst der Lärm, der von einem Bolzplatz ausgeht, nicht dazu führen kann, dass Mieter ein Recht auf Mietminderung und andere Folgen haben.

Kinderlärm muss bis auf wenige Fälle hingenommen werden. Die Grenze setzt allein das Toleranzgebot aus § 22 Absatz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Vergleichen Sie dazu auch das Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 197/14 des Bundesgerichtshofs.

Tipp
Fachanwalt.de-Tipp: Da Einzelfälle sehr kompliziert sein können, ist es ratsam, rechtzeitig einen Rechtsexperten zu Rate zu ziehen. Ein Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht kann die Umstände beleuchten, kennt möglicherweise vergleichbare Fälle und Urteile und kann Auskunft über die Erfolgschancen eines Gerichtsprozesses geben.

Wichtig: Lärmprotokolle bei Lärmbelästigung führen

Lärmprotokoll führen (© Antonioguillem - stock.adobe.com)
Lärmprotokoll führen (© Antonioguillem - stock.adobe.com)
Wer Lärmbelästigung anzeigen möchte - ob beim Vermieter oder sogar der Polizei – sollte stets dazu in der Lage sein, die Belästigung nachzuweisen. Ohne Nachweis wird es sehr schwierig, Konsequenzen zu sehen. Daher ist es unbedingt ratsam, ein Protokoll über die Geräusche zu führen.

Ein solches Protokoll sollte mehrere Inhalte haben. Insbesondere sind folgende Angaben wichtig:

  • Wer protokolliert?
  • Welche Geräusche wurden wahrgenommen?
  • Wie laut waren die Geräusche?
  • Wie lange hielten sie an?
  • Woher kamen die Geräusche?

Wer ein Messgerät für die Lautstärke hat, kann die Lautstärke genau protokollieren. Doch auch wer nicht über ein solches Gerät verfügt, sollte sich nicht scheuen, ein genaues Lärmprotokoll anzulegen. Im Zweifelsfall werden Messungen von einem Prof durchgeführt. Jeder, der Lärm anzeigen möchte, sollte jedoch umfangreich protokollieren, wie viel Lärmbelästigung wirklich stattgefunden hat.

Idealerweise wird ein eigenes Notizbuch für das Protokoll angefertigt. Dort sollten zu jeder Notiz stets Datum und Uhrzeit (auf die Minute genau) vermerkt werden. So lässt sich später genau nachvollziehen, ob die Belästigung wirklich innerhalb der Ruhezeiten stattgefunden hat. Zudem lässt sich klar erkennen, wie häufig die Geräusche auftraten.

Beispiel für ein Lärmprotokoll

Im Folgenden finden Sie ein Beispiel für ein Lärmprotokoll. Dieses können Sie beispielhaft übernehmen.

Datum

Zeit (von - bis)

Wer protokolliert?

Geräuschart

Lautstärke

Dauer

Quelle

Bemerkung

04.10.2024

05:30 - 06:00

Max Mustermann

Staubsauger

Mittel

30 Min

Wohnung nebenan

Frühes Aufwachen durch Lärm

04.10.2024

20:00 - 23:30

Max Mustermann

Fernseher (lauter Bass)

Laut

3,5 Std

Wohnung über mir

Fernseher dröhnt durch Wand; Störung beim Einschlafen der Kinder

05.10.2024

13:00 - 13:30

Max Mustermann

Bohren

Sehr laut

30 Min

Wohnung nebenan

Konzentrationsprobleme im Homeoffice

05.10.2024

23:00 - 02:00

Max Mustermann

Stimmen und Gelächter

Laut

3 Std

Balkon des Nachbarn

Störung des Schlafs

Beschwerde wegen Lärmbelästigung: Musterbrief an den Vermieter

Mit den folgenden Textbausteinen haben Sie die Möglichkeit, einfach ein erfolgreiches Schreiben an den Vermieter zu erstellen:

 

(Ihre Name & Anschrift)

 

(Name & Anschrift des Vermieters)

Ort, Datum

 

Beschwerde wegen Lärmbelästigung

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr...,

Hiermit setzte ich Sie davon in Kenntnis, dass ich/ wir derzeit erheblichen Ruhestörungen ausgesetzt bin/sind. Diese Lärmbelästigungen werden verursacht von/ durch ... (Name / Ursache nennen).

Der Grund/Auslöser für den Lärm ist ...

Die Ruhestörungen kommen aus der Nachbarwohnung und zwar ... (genaue Lage der Wohnung beschreiben: z.B. aus der Wohnung über/neben mir/uns).

Die Störungen treten während der Zeiten... (vor allem, wenn innerhalb der Ruhezeiten; dann auch klare Worte finden, z.B. während der Mittagsruhe, der Mittagszeit, der Nacht) auf (s. Anlage).

Ich/Wir habe/n versucht mit XY zu sprechen, doch leider blieb meine/unsere Bitte, dass die Ruhestörungen unterbleiben sollen, erfolglos.

Ich/wir bitten Sie schnellstmöglich Abhilfe schaffen. Sollten Sie nicht bis spätestens zum ... (Datum, Frist) diese  Ruhestörungen wirksam unterbinden, so behalten ich/wir uns vor ... (z.B.  rechtliche Schritte einleiten, Recht auf Mietminderung auszuüben,  das Mietverhältnis fristlos zu kündigen).

Mit freundlichen Grüßen

(Name & Unterschrift)

 

Anlage

- Kopie des Lärmprotokolls

 

Tipp
Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden. 

Mietrechtliche Folgen der Lärmbelästigung

Im Mietrecht kann Lärmbelästigung mehrere Konsequenzen haben. So haben Mieter vor allem das Recht darauf, die Miete zu mindern, wenn der Lärm ihre Wohnqualität beeinträchtigt. Grundsätzlich muss der Vermieter zunächst informiert werden, damit er Gelegenheit hat, etwas gegen die Belästigung zu unternehmen.

Bleibt er untätig, kann dies jedoch zu Konsequenzen führen. In sehr extremen Fällen können Mieter sogar ohne Kündigungsfrist ausziehen. Allerdings führen solche Fälle schnell zu größeren Streitigkeiten mit dem Vermieter und kein Mieter sollte nach eigenem Ermessen handeln. Wichtig ist es, ein Lärmprotokoll zu führen. Im besten Fall sollte außerdem zeitnah ein Fachanwalt für Mietrecht eingeschaltet werden.


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