Wie so vieles im Leben kann sich auch das gemeinsame Wohnen und zusammenleben hin und wieder ändern. Die Gründe dafür können ebenso unterschiedlich sein, wie die Gründe, die einstmals dafür ausschlaggebend waren, weswegen man sich gemeinsam eine Wohnung gemietet hat. Damit es aber bei einem gemeinsamen Mietvertrag nach einer Trennung oder dem Auszug nur eines Mieters keine bösen Überraschungen gibt, muss einiges beachtet und bedacht werden.
- 1. Einen gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen will wohl überlegt sein!
- 2. Gemeinsamer Mietvertrag und die Besonderheiten
- 3. Allein aus dem gemeinsamen Mietvertrag ausscheiden ist oftmals schwierig
- 4. Gemeinsamer Mietvertrag und der Sonderfall Scheidung
- 5. Was besagt die Vollmachtlösung?
- 6. Wie ist die Zahlung der Nebenkosten geregelt, wenn einer auszieht?
- 7. Todesfall und seine Folgen
- 8. Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages durch den Vermieter
- 9. Welche Probleme ergeben sich für den Vermieter bei der Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrages?
- 10. Wichtige und wissenswerte Rechtsgrundlagen
- 11. Fazit
- 12. Interessanter Weblink:
- 13. FAQ zum gemeinsamen Mietvertrag
- 13.1. Was ist ein gemeinsamer Mietvertrag?
- 13.2. Welche Vor- und Nachteile hat ein gemeinsamer Mietvertrag?
- 13.3. Wie erfolgt die Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags?
- 13.4. Was passiert bei Auszug eines Mitbewohners?
- 13.5. Wie ist die Haftung bei Schäden in der gemeinsamen Wohnung geregelt?
- 13.6. Wie ist die Kündigungsfrist bei einem gemeinsamen Mietvertrag geregelt?
- 13.7. Was muss beim Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags beachtet werden?
- 13.8. Wie können Konflikte im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Mietvertrag gelöst werden?
Einen gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen will wohl überlegt sein!
Mietvertrag (© fabstyle / Fotolia.com)Es ist meist eine wohlüberlegte Entscheidung, wenn einer der im Mietvertrag aufgeführten Hauptmieter ausziehen will oder muss. Zum einen entstehen dabei immer zusätzliche Kosten und auf der anderen Seite muss eine Lösung her, die für alle Seiten – auch die des Vermieters – sinnvoll und optimal ist. Viele Paare oder Wohngemeinschaften stellen sich dann die berechtigte Frage: Gemeinsamer Mietvertrag: einer zieht aus – muss jeder einzeln kündigen? Für den Fall, dass es mehrere Hauptmieter für eine Mietsache gibt, sind mehrere Lösungswege möglich, wenn einer dieser Mieter aus dem gemeinsamen Mietvertrag aussteigen möchte.
Gemeinsamer Mietvertrag und die Besonderheiten
Im Gegensatz zu Verträgen über eine Wohnimmobilie, in denen nur ein Hauptmieter eingetragen ist, gestalten sich gemeinsame Mietverträge oftmals immer dann problematisch, wenn einer der Hauptmieter ausziehen will oder muss.
Die Besonderheiten eines solchen Mietvertrages:
- alle Mieter werden als Einheit betrachtet und gelten so vor dem Gesetz als Gesamtschuldner, § 421 BGB
- dadurch sind alle Mieter verpflichtet, die eingegangenen Vereinbarungen zu leisten, sprich Mietzahlungen zu leisten und Kündigungsfristen einzuhalten
- es besteht kein Sonderkündigungsrecht, wenn nur einer der Mieter ausziehen will
Wer also mit anderen als Hauptmieter in den Mietvertrag eingetragen ist und diesen auch eigenhändig unterzeichnet hat, haftet im Umkehrschluss auch für die eventuellen Versäumnisse der anderen Hauptmieter. Das bedeutet, dass der Vermieter im Falle einer Mietschuld automatisch auf die anderen Hauptmieter zugehen wird und den geschuldeten Mietzins einfordert. Ebenso verhält es sich im Übrigen auch bei anstehenden Nachzahlungen entsprechend der Betriebskostenabrechnung oder wenn es um die zu hinterlegende Kaution für die Wohnung oder das Haus geht.
Wenn es darum geht, dass sich ein Paar oder auch eine Wohngemeinschaft trennt, bei dem alle als Hauptmieter im Vertrag stehen, gibt es zunächst einmal die Lösung, dass alle gemeinsam den Vertrag kündigen und anschließend ein neuer Mietvertrag mit den verbleibenden Mietern aufgesetzt wird. Doch es gibt noch mehr Möglichkeiten, um mit dem Eigentümer und Vermieter der Mietsache eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Verschiedene Lösungsansätze bei der Beendigung eines gemeinsamen Mietvertrages durch die Mieter
- alle Hauptmieter kündigen den gemeinsamen Mietvertrag fristgerecht
- alle Hauptmieter einigen sich auf die Fortführung des Mietvertrages als Übergangslösung
- der gemeinsame Mietvertrag wird auf nur einen Mieter umgestellt und abgeändert
Wenn alle Mieter kündigen à die wohl am bekannteste und auch am häufigsten ausgeführte Option ist die, den gemeinsamen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen. Das erfordert zum einen das Einverständnis von allen Hauptmietern und zum anderen die eigenhändige Unterschrift aller Mieter. In Absprache mit dem/den Vermieter/n kann nach der offiziellen Beendigung des ersten Mietvertrages gleich ein neuer aufgesetzt werden, in dem die noch verbleibenden Mieter als Hauptmieter aufgeführt werden. Die Gründe für diese Kündigung müssen zwar nicht genannt werden, aber manchmal empfiehlt es sich, dem Vermieter reinen Wein einzuschenken, ist man als verbleibender Mieter daran interessiert, weiter in dieser Wohnung zu bleiben. Oftmals könnte es sich gerade in den sehr speziellen Wohnungsmarktverhältnissen deutscher Großstädte als sinnvoll erweisen, wenn man an dieser Stelle dem Vermieter offenbart, dass man sich als Paar getrennt hat. Aber es ist natürlich kein MUSS.
Wenn alle Hauptmieter das Mietverhältnis in einer Übergangszeit gemeinsam fortführen àdiese Variante setzen in erster Linie eine besondere Einigkeit und ein großes Vertrauen voraus. Denn in diesem Fall bleibt der Mietvertrag in seiner jetzigen Form bestehen, so dass sich für den Vermieter nichts ändert. Allerdings sollte sich der Mieter, der auszieht, darüber bewusst sein, dass bei einer eventuell entstehenden finanziellen Notlage auch er immer noch in der Pflicht steht, für die Kosten des Wohnraumes vollumfänglich aufzukommen. Gerät also beispielsweise die in der Wohnung verbleibende Frau in Zahlungsverzug, kann der ausgezogene Mann jederzeit haftbar gemacht werden und muss für den fehlenden Mietzins gegenüber dem Vermieter aufkommen. Dabei spielt es dann keine Rolle, ob der Mann eine eigene Wohnung gemietet hat und auch dort natürlich seine Miete zahlen muss. Oft wird diese Variante auch genutzt, wenn ein Partner noch auf Wohnungssuche ist. Es ist und bleibt eine Übergangslösung, denn natürlich sollte im Interesse aller zeitnah der Mietvertrag auf den verbleibenden Mieter umgestellt und abgeändert werden.
Wenn der gemeinsame Mietvertrag umgestellt und abgeändert wird à durchaus die sinnvollste Lösung für alle Seiten. Der Vermieter hat verhältnismäßig wenig Aufwand und ihm bleiben die regelmäßigen Mieteinnahmen für das Mietobjekt erhalten. Der verbleibende Mieter kann ohne größere Veränderung in der bisherigen Wohnung bleiben. Wohingegen der ausscheidende Mieter rechtmäßig aus dem Vertrag entlassen wird, ohne weiterhin in der Pflicht zu stehen.
Allein aus dem gemeinsamen Mietvertrag ausscheiden ist oftmals schwierig
Mietvertrag (© scatterly / Fotolia.com)Die Trennung eines Paares oder auch einer Wohngemeinschaft ist nicht immer mit vernünftigen Argumenten oder der gemeinsamen Suche nach einvernehmlichen Lösungen gesegnet. Nur zu oft endet eine solche Trennung mit Rechtsstreitigkeiten, die nur zu häufig vor Gericht landen. Denn der gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag kann dann schnell zum Hauptproblem werden. Warum?
Jeder der Hauptmieter hat das Recht, gegen die Verfügung oder den Willen des anderen zu stimmen.
Das bedeutet im Klartext: Nur weil man sich getrennt hat, muss man noch lange nicht zustimmen, dass der ehemalige Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und der Mietvertrag geändert wird. Ebenso muss man nicht zustimmen, dass gemeinsam gekündigt wird oder es zu einem Mietaufhebungsvertrag kommt. Natürlich sind das nicht unbedingt die vernünftigsten Handlungsweisen, doch sie geschehen nur allzu häufig. Vielleicht weil der eine Partner dann nicht in der finanziellen Position ist, die Kosten für die Mietwohnung allein zu tragen, vielleicht weil dann die Wohnung auch grundsätzlich viel zu groß sein könnte oder vielleicht, weil man einfach nicht will, dass der andere geht und auszieht.
Bereits beim Abschluss des gemeinsamen Mietvertrages empfiehlt es sich, eine Zusatzvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen, die besagt, dass im Falle einer Trennung einer der Hauptmieter allein aus dem Mietvertrag austreten darf und das Mietverhältnis automatisch vom verbleibenden Mieter fortgeführt wird.
Gemeinsamer Mietvertrag und der Sonderfall Scheidung
Sehr häufig stehen bei einem Ehepaar, einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beide im Mietvertrag.
In diesem Fall ist es vor allem bei Eheleuten bei einer Trennung etwas anders gelagert. Denn hier kommt es zusätzlich darauf an, wie weit beispielsweise die Scheidung fortgeschritten ist.
Ist nämlich das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen oder noch gar nicht als solches anhängig, darf die Einwilligung zur Kündigung des Mietvertrages noch nicht verlangt werden. Das bedeutet: Der eine Ehepartner darf von seinem Noch-Ehepartner nicht vorher die Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses fordern, solange die Trennung noch nicht endgültig vollzogen wurde. Ergo kann man erst nach rechtsgültiger Scheidung darauf drängen, in puncto Mietverhältnis und Mietvertrag eine Änderung herbeizuführen. So entschied das OLG Köln mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 – 4 UF 154/10, dass eine „Einwilligung zur Kündigung erst verlangt werden kann, wenn die Trennung der Eheleute endgültig ist und zugleich der mit der Ehe verbundene Treu-und-Glaubens-Grundsatz nicht verletzt wird“.
Achtung: Sofern es nach einer Scheidung den Anspruch auf Unterhaltsleistungen gibt, kann die Zustimmung zur Einwilligung in die Mietvertrags-Kündigung auch nicht verlangt werden!
In Bezug auf Ehepaare oder auch eingetragene Lebensgemeinschaften gibt es aber im Hinblick auf den gemeinsamen Mietvertrag durchaus auch eine vorteilhafte Besonderheit.
Denn im Gegensatz zu Wohngemeinschaften zum Beispiel, wo alle Mieter gemeinsam kündigen müssen, haben geschiedene Eheleute oder getrennte Partner einer Lebensgemeinschaft das Recht, dass sie auch gegen den Willen des Vermieters das Ausscheiden nur eines Ehepartners aus dem Mietvertrag erzwingen können. In diesem Zusammenhang kann nach § 1568a BGB auch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit nur einem Partner herbeigeführt werden.
Was besagt die Vollmachtlösung?
Da sich bei mehreren Mietern einer Wohnung immer wieder auch das Problem stellt, dass ein Mieter entweder unauffindbar verzogen ist oder der gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses nicht zustimmen will, empfiehlt es sich bereits frühzeitig eine spezielle Vorkehrung zu treffen. Mit der sogenannten Vollmachtlösung kann eine spätere Kündigung nämlich auch ohne die Einwilligung eines anderen Mieters in die Tat umgesetzt werden.
Das bedeutet, dass man bestenfalls schon beim Abschluss des Mietvertrages dem anderen Mieter eine Vollmacht erteilt, indem man ihn dazu berechtigt, die Kündigung in seinem Namen zu formulieren und abzugeben.
Ein Beispiel für eine Vollmachtlösung:
Hiermit erteile ich, ………….. (Name) meine/n ………. (Name des Partners/Mitbewohners) die unwiderrufliche Vollmacht, das gemeinsame Mietverhältnis in der Wohnung ……………………………. (genaue Anschrift) in meinem Namen zu kündigen.
Diese Vollmacht gilt unbefristet.
Von ihr kann ab der ersten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden, jedoch nur, solange ich selbst Miete zahle.
Ort/Datum ……………
……………………….. (eigenhändige Unterschrift Vollmachtgeber)
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Laut § 1361b BGB hat man in der Trennungszeit als Ehegatte im Übrigen das Recht darauf, vom Partner die Überlassung der ehemals gemeinsamen Wohnung oder auch einen Teil davon zur alleinigen Nutzung zu verlangen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass der Noch-Ehemann ein Anrecht auf einen Raum in der Wohnung hat, den nur er allein nutzt. Oder aber die Frau, welche die gemeinsamen Kinder versorgt, kann auf die alleinige Nutzung der gesamten Wohnung drängen, da es in diesem Fall eine besondere Härte darstellen würde, wenn sie mit den Kindern aus dem gewohnten Umfeld ausziehen müsste.
Wie ist die Zahlung der Nebenkosten geregelt, wenn einer auszieht?
Grundsätzlich sind natürlich alle Hauptmieter dazu verpflichtet, die veranschlagten Nebenkosten zu zahlen. Das betrifft die Nebenkostenvorauszahlung ebenso wie die Kosten, die aus der Betriebskostenabrechnung entstehen. Zieht nun einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus, ist er dazu verpflichtet, anteilig seinen Beitrag bis zum Zeitpunkt seines Auszuges zu leisten. Dabei ist es völlig egal, welche Lösung die beiden Partner gewählt haben, wenn es um den gemeinsamen Mietvertrag geht.
Wer indes in der Wohnung bleibt und das Mietverhältnis fortsetzt, hat zukünftig das Recht und die Pflicht, alle anfallenden Nebenkosten für die Wohnung selbst und allein zu tragen. Selbstverständlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Partner und bisherige Mitbewohner aus der Wohnung ausgezogen ist.
Todesfall und seine Folgen
Nicht immer geht es bei einem gemeinsamen Mietvertrag darum, wenn Eheleute sich scheiden lassen oder Mitbewohner die WG verlassen. Häufig werden hier Ehe- und Lebenspartner vor ein zuvor unbedachtes Problem gestellt: wenn der Partner stirbt.
- gab es einen gemeinsamen Mietvertrag, so hat der Vermieter keinen Anspruch auf einen neuen Vertrag à stattdessen wird der bestehende einfach mit dem Hinterbliebenen weitergeführt
- gab es keinen gemeinsamen Mietvertrag, der Hinterbliebene hat aber über viele Jahre gemeinsam in dieser Wohnung gelebt, tritt dieser nach dem Tod des Partners ganz einfach in den bestehenden Mietvertrag ein à auch hier genügt also von Rechts wegen eine Umänderung des Vertrages, ein neuer Mietvertrag muss nicht ausgestellt und unterzeichnet werden
- gab es keinen Lebens- oder Ehepartner, so treten nach dem Tod des Mieters automatisch die Erben als Gemeinschaft auf und müssen dann den Mietvertrag des Vaters oder der Mutter gemeinsam kündigen à sie treten also als Erbengemeinschaft in diesem Falle gleichzeitig als Gesamtschuldner auf und müssen auch die eventuell noch fälligen Nachzahlungen der Betriebskosten zum Beispiel tilgen.
Sowohl die Hinterbliebenen Partner als auch die Erben haben das Recht, einen Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters durch das Sonderkündigungsrecht zu kündigen oder auch den Eintritt in den bestehenden Vertrag zu verweigern.
Ein Beispiel: Der Hauptmieter verstirbt und die Lebenspartnerin soll in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Doch die gemeinsamen Kinder holen die Mutter nach dem Tod des Vaters zu sich. In diesem Fall kann der Vermieter beispielswiese nicht darauf beharren, dass die Hinterbliebene als Hauptmieter in den Vertrag eintritt und das Mietverhältnis fortsetzt.
Achtung! Innerhalb von einem Monat nach dem Tod des Hauptmieters muss der oder die Hinterbliebene beziehungsweise die Erben entscheiden, ob das Mietverhältnis fortgesetzt werden soll oder nicht. Diese Ablehnungserklärung kann formlos, aber schriftlich beim Vermieter eingereicht werden.
Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages durch den Vermieter
Wird einer Wohngemeinschaft oder auch einem Paar vom Vermieter gekündigt, die einen gemeinsamen Mietvertrag besitzen, so können diese Widerspruch dagegen einlegen. In diesem Fall müssen aber alle eingetragenen Hauptmieter ein sogenanntes Schlichtungsbegehren einreichen, um die Erstreckung des Mietverhältnisses zu erlangen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- sofern sich nur ein Mieter weigert, der Kündigung durch den Vermieter zu widersprechen, kann/können der/die anderen Mieter allein dagegen vorgehen à dazu muss aber sowohl gegen den Vermieter selbst aus auch gegen den sich weigernden Mieter ein Schlichtungsbegehren und spätere Klage eingereicht werden
- gehört die vermietete Wohnung einer Familie, kann jeder Ehepartner oder eingetragene Partner die ausgesprochene Kündigung anfechten, auch dann, wenn er/sie nicht als Mieter im Mietvertrag stehen
Welche Probleme ergeben sich für den Vermieter bei der Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrages?
Kündigung Mietvertrag ( © Christian Jung / Fotolia.com)So wie die Mieter die Pflicht haben, ihrerseits eine Kündigung der Mietsache von allen Hauptmietern unterzeichnen zu lassen, so hat auch der Vermieter die Pflicht, in seiner Kündigung alle im Vertrag aufgeführten Hauptmieter anzusprechen/anzuschreiben. Sofern alle Mieter aus dem betreffenden Mietvertrag zusammen in der Wohnung leben, genügt es, nur ein Anschreiben zu verfassen und ordnungsgemäß unter Wahrung der Kündigungsfristen zuzustellen.
Ist aber ein Mieter bereits dauerhaft ausgezogen und unter einer anderen Adresse gemeldet, so muss der vermietende Eigentümer zwei Kündigungsschreiben aufsetzen und versenden. Der Inhalt sollte natürlich gleich sein, allein die zustellbare Adresse muss geändert werden, damit auch wirklich jeder Hauptmieter von dieser schriftlichen Kündigung Kenntnis bekommt und eventuell von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann.
Folgendes gilt es für den Vermieter dabei grundsätzlich zu beachten:
- allen Hauptmietern muss das Kündigungsschreiben in schriftlicher Form zugestellt werden à leben alle in einer Wohnung, genügt ein Anschreiben, leben sie getrennt, müssen zwei oder mehrere Kündigungsschreiben verfasst und versendet werden
- die Zustellung der Kündigungsschreiben muss möglichst zeitgleich, aber wenigstens in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen
- liegt eine Vollmacht für den Empfang der Kündigung vor, muss an alle Mieter adressiert werden, aber nur an eine Adresse versendet werden
- Vollmachten sollten auf ihre Gültigkeit geprüft werden
Sollte sich beispielsweise herausstellen, dass die Vollmacht zum Empfang der Kündigung bereits erloschen ist, gilt die Kündigung, die an nur einen Mieter ausgehändigt wurde, als ungültig.
Des Weiteren kann eine Kündigung bei einem gemeinsamen Mietvertrag als unwirksam gelten, wenn bei getrennten Kündigungsschreiben eine Zeitspanne der Zustellung von 1 Monat vorliegt.
Sollte man als Vermieter eine Kündigung an zwei verschiedene Adressaten richten müssen, kennt aber nur eine Anschrift sicher, sollte man zuerst die zustell- und ladungsfähige Anschrift des anderen Mieters ausfindig machen, bevor man die Kündigungsschreiben versendet. So umgeht man das Risiko, dass vielleicht nicht beide Mieter das Schreiben im gleichen Zeitabschnitt erhalten und die Kündigung dadurch unwirksam wird.
Wichtige und wissenswerte Rechtsgrundlagen
Sollte sich nach der Scheidung ein Vermieter ein wenig widerspenstig zeigen, was das Fortsetzen des Mietverhältnisses mit nur einem Partner angeht, so ist der § 1568a Abs. III BGB wichtig. Denn hier wird der gesetzliche Anspruch geregelt, nach dem auch nur ein Partner in der Wohnung verbleibt und mit ihm das bestehende Mietverhältnis fortgesetzt wird.à Ein Vermieter darf also den bleibenden Mieter nach der Scheidung nicht einfach kündigen oder die Fortführung des Mietverhältnisses verweigern.
Gesetz dem Fall, dass mit nur einem Mieter ein Vertrag zur Mietsache unterzeichnet wurde, dieser aber beispielsweise später den Lebensgefährten dann mit in die Wohnung aufgenommen hat, so kann auch dieser später aufgenommene Partner das Mietverhältnis allein fortsetzen, wenn der einstmals alleinige Mieter auszieht.
à In diesem Fall ist es üblich, dass der erste Mieter eine Vertragsänderung herbeiführt und der Mietvertrag auf den bleibenden Partner umgeschrieben wird, so dass dieser dann schlussendlich der alleinige Mieter ist
Nicht wirksam ist eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter im Falle einer Trennung oder Scheidung das Recht einräumt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Denn es steht dem Vermieter niemals zu, die Neuregelung in privaten Beziehungen in dieser Weise zu beeinflussen oder gar zu verhindern.
Ausnahme bildet in diesem Fall, wenn der Partner, der in der Wohnung verbleiben will, die öffentliche und häusliche Ruhe stört, gegen ihn also berechtigte Gründe vorliegen, die die Fortführung eines Mietverhältnisses nicht rechtfertigen. Dann aber müssen die gesetzlichen Fristen und Vorgaben für eine außerordentliche Kündigung eingehalten werden. In diesem Fall hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht laut § 1568a Abs.3 S.2 BGB i.V.m. § 563 Abs.4 BGB.
Auch die Befürchtung des Vermieters, dass der in der Wohnung verbleibende Partner nach einer Trennung oder Scheidung vielleicht nicht so solvent ist, stellt keinen Kündigungsgrund dar.
Fazit
Sobald es einen gemeinsamen Mietvertrag über eine Wohnung oder ein Haus gibt, gestalten sich persönliche Veränderungen durchaus sehr schwierig. Denn einfach nur ausziehen und den anderen allein in der Wohnung lassen, das funktioniert ebenso wenig wie das vorzeitige Beenden eines solchen Mietverhältnisses. Nur, weil man in Trennung lebt oder geschieden ist, steht einem nämlich kein Sonderkündigungsrecht zu.
Doch auch in diesen Fällen lohnt sich immer die gemeinsame Kommunikation, in die durchaus auch der Vermieter mit einbezogen werden sollte. Nur so lässt sich eine einvernehmliche Lösung für alle Beteiligten finden. So wäre beispielswiese die Umwandlung vom bisher gemeinsamen Mietvertrag in einen Vertrag mit nur einem Mieter eine gute Option. Denn auch der Vermieter wird natürlich daran ein Interesse haben, dass sein Eigentum weiterhin vermietet wird und ihm den Mietzins einbringt, den er bisher auch hatte.
Im Gegensatz zu einer Trennung von Paaren, die sich einvernehmlich trennen und alles gemeinsam so regeln, dass es sinnvoll für alle Seiten ist, gibt es im Fall von Scheidung und Todesfällen einige Besonderheiten.
So steht beispielsweise einer Mutter in der Trennungszeit durchaus das Recht zu, die bisher gemeinsame Wohnung mit den Kindern allein zu nutzen. Bei Todesfällen können die Hinterbliebenen und Erben indes einfach und unkompliziert in den Mietvertrag eintreten und das Mietverhältnis fortführen oder dieses auch innerhalb eines Monats ablehnen. Im Todesfall kann der Vermieter auch nicht auf einen völlig neuen Mietvertrag drängen, denn dieser ist unnötig.
Um spätere Komplikationen von vornherein zu vermeiden, empfehlen sich Vollmachten, damit auch ein Partner allein aus dem gemeinsamen Mietvertrag austreten kann, falls die Beziehung in die Brüche geht.
Interessanter Weblink:
Handlungsoptionen zur Auflösung des gemeinsamen Mietvertrages
FAQ zum gemeinsamen Mietvertrag
Was ist ein gemeinsamer Mietvertrag?
Ein gemeinsamer Mietvertrag liegt vor, wenn mehrere Personen zusammen eine Wohnung mieten und dabei gemeinsam als Mieter auftreten. Hierbei können die Mieter entweder als Gesamtschuldner oder als Mitmieter auftreten. Im Falle einer Gesamtschuld haftet jeder Mieter für die gesamte Miete, während im Falle einer Mitmieterschaft jeder Mieter nur für seinen Anteil haftet.
Welche Vor- und Nachteile hat ein gemeinsamer Mietvertrag?
Ein Vorteil eines gemeinsamen Mietvertrags liegt darin, dass die Miete und die Nebenkosten aufgeteilt werden können, was insbesondere bei hohen Mietkosten von Vorteil ist. Zudem können gemeinsam getragene Verantwortung und Aufgaben die Gemeinschaft stärken. Ein Nachteil kann jedoch sein, dass im Falle von Unstimmigkeiten oder Auszug eines Mitbewohners die Vertragskündigung und Neuvermietung der Wohnung schwieriger sein kann.
Wie erfolgt die Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags?
Die Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags kann durch einen oder alle Mieter erfolgen. Dabei müssen jedoch alle Mieter die Kündigung unterzeichnen, wenn es sich um eine Kündigungserklärung handelt. Im Falle einer Kündigungserklärung durch einen Mieter müssen alle anderen Mieter innerhalb eines Monats ihre Zustimmung erklären, um die Kündigung wirksam zu machen.
Was passiert bei Auszug eines Mitbewohners?
Im Falle des Auszugs eines Mitbewohners kann der Mietvertrag fortgesetzt werden, wenn sich die verbleibenden Mieter mit dem Vermieter einigen und die Kündigungsfrist eingehalten wird. Alternativ kann auch ein neuer gemeinsamer Mietvertrag zwischen den verbleibenden Mietern und dem Vermieter abgeschlossen werden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, muss der gesamte Mietvertrag gekündigt werden und eine Neuvermietung erfolgen.
Wie ist die Haftung bei Schäden in der gemeinsamen Wohnung geregelt?
Bei Schäden in der Wohnung haftet jeder Mieter für seinen Anteil, sofern keine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde. Sollte ein Mieter jedoch den Schaden verursacht haben und sich weigern, diesen zu begleichen, haften alle Mieter gesamtschuldnerisch.
Wie ist die Kündigungsfrist bei einem gemeinsamen Mietvertrag geregelt?
Die Kündigungsfrist bei einem gemeinsamen Mietvertrag richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist bei unbefristeten Mietverträgen drei Monate, es sei denn es wurde im Mietvertrag eine abweichende Regelung vereinbart. Bei befristeten Mietverträgen endet das Mietverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.
Was muss beim Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags beachtet werden?
Beim Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags sollten alle Mieter darauf achten, dass alle wichtigen Punkte im Vertrag geregelt sind. Dazu gehören beispielsweise die Aufteilung der Miete und Nebenkosten, die Regelung der Haftung bei Schäden, die Kündigungsfrist sowie die Frage, ob eine Gesamtschuld oder eine Mitmieterschaft gewünscht wird. Es empfiehlt sich auch, schriftlich festzuhalten, wer welchen Anteil an den Kaution zahlt und wer bei Auszug welche Ansprüche hat.
Wie können Konflikte im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Mietvertrag gelöst werden?
Im Falle von Konflikten im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Mietvertrag sollten die Mieter zunächst versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls dies nicht möglich ist, kann auch eine Mediation in Erwägung gezogen werden. Bei schwerwiegenden Konflikten kann auch eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Insgesamt bietet ein gemeinsamer Mietvertrag für mehrere Personen die Möglichkeit, eine Wohnung gemeinsam zu mieten und die Miete sowie Nebenkosten aufzuteilen. Allerdings sollten alle Mieter sich bewusst sein, dass damit auch eine gemeinsame Haftung für Mietzahlungen und Schäden verbunden ist. Es ist deshalb wichtig, alle Punkte im Mietvertrag genau zu regeln und im Zweifel rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.