- Die Grundsteuer darf auf die Mieter umgelegt werdenProblem: Gemischte WohnanlagenGetrennte Abrechnung der Grundsteuer auch bei Garagen und StellplätzenVermieter ist zum Erhöhungsvorbehalt berechtigtWenn die Grundsteuer nachträglich oder verspätet festgesetzt wirdDie Grundsteuer in der NebenkostenabrechnungWas, wenn der Eigentümer wechselt?Eigentümer können von einem Steuererlass profitierenFAQ zur Umlage der Grundsteuer auf den Mieter
Als Vermieter und somit Eigentümer eines Hauses hat man viele Ausgaben. Einige davon können aber auf die Mieter umgelegt werden. Zu den umlagefähigen Posten gehört auch die Grundsteuer. Wenn also im Mietvertrag die Zahlung von Nebenkosten vereinbart wurde, gehört hier auch die Grundsteuer dazu. Dies wird sogar per Gesetz vorgegeben. Zur Grundsteuer gehören aber nur bestimmte Ausgaben. Für Mieter lohnt es sich daher in jedem Fall, sich seine Nebenkostenabrechnung noch einmal etwas genauer anzusehen.
Die Grundsteuer darf auf die Mieter umgelegt werden
Steuerrecht ( © MK-Photo / Fotolia.com)Geht es um das Wohnraummietrecht, ist die Grundsteuer B einschlägig. Die Grundsteuer wird durch die Kommune erhoben und richtet sich in ihrer Höhe u.a. nach dem Hebesatz der Gemeinde. Es kann mietvertraglich vereinbart werden, dass Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Dabei muss der Vermieter durchaus beachten, dass nicht alle Kosten umlagefähig sind.
Hier hilft ein Blick in § 556 Absatz 1 BGB weiter, wo der Begriff der Betriebskosten näher definiert wird. Demnach sind Betriebskosten „die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“ Weiterhin heißt es hier: „Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung (…).“ In der Betriebskostenverordnung werden die umlagefähigen Nebenkosten also konkreter bestimmt. Die Grundsteuer gehört zu den „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ und wird namentlich in § 2 der BetrKV als umlagefähiger Posten genannt. Die Grundsteuer kann also in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden. Jedoch nur dann, wenn dies auch so vereinbart wurde zwischen Mieter und Vermieter.
Zur Grundsteuer gehören aber nur bestimmte Ausgaben im Sinne der öffentlichen Lasten des Grundstücks. Nicht nur die ausdrücklich erwähnte Grundsteuer kann umgelegt werden, sondern auch regionale Ausgaben. Zu diesen gehören u.a. Deichabgaben oder Kosten für den Boden- und Wasserverband. Was hingegen nicht abgerechnet werden kann, sind Anliegergebühren. Diese hat der Vermieter allein zu tragen.
Damit Nebenkosten, und damit auch die Grundsteuer, überhaupt umgelegt werden können, muss dies zwischen Vermieter und Mieter vertraglich vereinbart worden sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter alle Kostenpunkte im Detail aufzählt. Zulässig ist auch die Formulierung „Betriebskosten“. Unter diese fallen alle gängigen umlagefähigen Nebenkosten. Im besten Fall wird die Bezeichnung „Grundsteuer“ im Mietvertrag genannt. Es ist aber auch möglich, dass auf § 2 BetrKV verwiesen wird.

Handelt es sich um preisgebundenen Wohnraum, erfolgt die Umlegung der Grundsteuer nach der Wohnfläche. Wohingegen der Verteilerschlüssel bei freiem Wohnraum individuell festgelegt werden kann.
Problem: Gemischte Wohnanlagen
Treffen in der Wohnanlage Wohnungen auf Gewerbeeinheiten, steht es dem Mieter zu, dass eine Aufteilung der Grundsteuer erfolgt. So wird dann nur der Teil auf seine Wohnung umgelegt, der auch wirklich auf die Wohnräume entfällt. Denn Gewerbeeinheiten erzielen meist einen höheren Mietpreis. Dieser wiederum wirkt sich auf den Einheitswert aus und letztlich wird so auch die Höhe der Grundsteuer beeinflusst. Der Mieter eines Wohnraums einer gemischten Wohnanlage müsste also höhere Nebenkosten hinnehmen, nur weil sich im Gebäude noch Gewerbeeinheiten befinden. Die Aufteilung der Grundsteuer ist aber nur möglich in einem solchen Fall, wenn zur Ermittlung des Einheitswerts das Ertragswertverfahren herangezogen wird. Nutzt man hierzu das Sachwertverfahren, ist eine derartige Aufteilung nicht möglich.
Bei gemischt genutzten Gebäuden kann also durchaus eine Mehrbelastung des Mieters gegeben sein, wodurch sich eine getrennte Abrechnung der Grundsteuer rechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu aber entschieden, dass sich diese Mehrbelastung nicht auswirkt, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent zu der gewöhnlichen Grundsteuer liegt. Erst wenn die Grenze von 10 Prozent überschritten wird, geht man daher von einer Mehrbelastung aus, die nicht auf den Mieter abgewälzt werden darf.
Getrennte Abrechnung der Grundsteuer auch bei Garagen und Stellplätzen
Nicht nur bei Gewerbeeinheiten kann eine getrennte Abrechnung der Grundsteuer nötig sein. Sondern auch dann, wenn Garagen und Stellplätze vorhanden sind, die von einigen Mietparteien aber nicht gemietet werden. Aber auch dann, wenn Garagen oder Stellplätze an Nicht-Mieter vermietet werden. Auch dann kann eine Mehrbelastung bei der Grundsteuer für die übrigen Mieter gegeben sein.

Es ist nicht möglich, die Pflicht zur getrennten Berechnung vertraglich zu modifizieren.
Vermieter ist zum Erhöhungsvorbehalt berechtigt
Da es auch möglich ist, dass die Gemeinde die Grundsteuer rückwirkend festsetzt, ist es dem Vermieter möglich, einen Erhöhungsvorbehalt in der Nebenkostenabrechnung oder auch im Mietvertrag festzulegen.
Wenn die Grundsteuer nachträglich oder verspätet festgesetzt wird
Der Gemeinde oder Stadt ist es möglich, die Grundsteuer auch für länger zurückliegende Zeiträume zu erheben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es zum Wegfall einer Steuerbefreiung kommen sollte. Wird der Grundsteuerbescheid dann erst nachträglich oder auch verspätet festgesetzt, kann die Grundsteuer dennoch auf den Mieter umgelegt werden. Und dies auch dann, wenn die Abrechnungsfrist bereits abgelaufen ist. Es ist möglich, die Erhöhung bis zu 3 Monate nach der neuen Festsetzung nachträglich geltend zu machen.
Generell ist zwar zu sagen, dass eine Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist nicht zum Nachteil des Mieters korrigiert werden kann. Eine Ausnahme hiervon besteht aber dann, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung der Nachforderung nicht zu vertreten hat. Diesbezüglich ist § 556 Absatz 3 BGB einschlägig. Und eben solch ein Fall wäre gegeben, wenn eine rückwirkende Korrektur des Grundsteuerbescheids durch das Finanzamt erfolgen würde. Hier müsste der Vermieter nachträglich eine Differenz zahlen und könnte diese nach Korrektur der Nebenkostenabrechnung vom Mieter nachfordern.
Die Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung
Nebenkosten ( © wolfilser / Fotolia.com)Handelt es sich um ein Haus mit mehreren vermieteten Wohnungen und stehen eine oder mehrere davon leer, kann der Vermieter den Anteil an der Grundsteuer, der auf die unvermieteten Wohnungen entfällt, nicht auf die Mieter umlegen. Dies muss bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung beachtet werden. Der Vermieter kann sich jedoch in diesem Fall unter Umständen auf eine Erleichterung der Grundsteuerlast freuen gemäß Grundsteuergesetz.
§ 33 Grundsteuergesetz sagt hierzu: „Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.“
Kommt der Vermieter in den Genuss einer Ermäßigung bei der Grundsteuer oder sogar eines Erlasses, muss er dies auf den Mieter umlegen. Die Höhe der Nebenkosten richten sich dabei nach § 560 Absatz 3 BGB. Dort heißt es: „Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.“
Was, wenn der Eigentümer wechselt?
Sollte der Eigentümer des Wohnhauses wechseln und damit auch ein neuer Vermieter in das Mietverhältnis eintreten, kommt es zu keiner Veränderung der Grundsteuer. Die Grundsteuer ist prinzipiell als Objektsteuer anzusehen. Wechselt der Eigentümer, hat dies demnach keinen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. Die bisherige Steuernummer des Grundstücks bleibt erhalten.
Eigentümer können von einem Steuererlass profitieren
Für manche Hauseigentümer besteht die Möglichkeit, sich entweder teilweise oder sogar komplett von der Grundsteuer befreien zu lassen. Das Grundsteuergesetz gibt dafür konkrete Vorgaben vor. Ein Steuererlass kann zum Beispiel für Eigentümer von denkmalgeschützten Häusern möglich sein. Auch bei unverschuldet hohen Mietausfällen, etwa nach einem Brand, kann man auf einen Steuererlass hoffen. Unverschuldet ist ein Mietausfall aber dann nicht, wenn horrende und nicht marktgerechte Mieten verlangt werden und das Objekt aus diesem Grund nicht vermietet werden kann. Für einige Eigentümer kann es sich also durchaus lohnen, sich bezüglich eines möglichen Steuererlasses weitergehend zu informieren.
Zusammenfassung:
- Die Grundsteuer gehört prinzipiell zu den umlagefähigen Posten, dies wird auch von § 2 BetrKV vorgegeben, in der die Grundsteuer namentlich genannt wird.
- Während die Grundsteuer umgelegt werden kann, gilt dies nicht für die Grunderwerbsteuer.
- Damit die Grundsteuer als Nebenkosten abgerechnet werden kann, muss eine mietvertragliche Umlagevereinbarung zwischen Vermieter und Mieter bestehen.
- Der Vermieter kann in der Nebenkostenabrechnung oder im Mietvertrag einen Erhöhungsvorbehalt festlegen.
- Befinden sich in dem Haus auch Gewerbeeinheiten, kann eine getrennte Abrechnung der Grundsteuer möglich sein, um eine Mehrbelastung des Mieters zu verhindern.
FAQ zur Umlage der Grundsteuer auf den Mieter
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine Steuer, die auf den Grundbesitz erhoben wird. Sie ist eine Kommunalsteuer und wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Wert des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude.
Wer muss die Grundsteuer zahlen?
Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Allerdings kann der Eigentümer die Kosten auf die Mieter umlegen.
Wie kann der Eigentümer die Grundsteuer auf die Mieter umlegen?
Der Eigentümer kann die Grundsteuer auf die Mieter umlegen, indem er eine entsprechende Klausel im Mietvertrag vereinbart. Hierbei muss er jedoch einige Regeln beachten:
- Die Umlage der Grundsteuer muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
- Die Umlage muss auf den konkreten Mieter und die konkrete Wohnung bezogen sein.
- Die Höhe der umgelegten Grundsteuer muss transparent und nachvollziehbar sein.
- Die Umlage der Grundsteuer darf nicht den Betrag überschreiten, den der Eigentümer selbst an Grundsteuer zahlen muss.
- Die Umlage darf nur auf den Mieter umgelegt werden, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Grundsteuer auch Mieter der Wohnung ist.
Was passiert, wenn der Mietvertrag keine Umlage der Grundsteuer vorsieht?
Wenn im Mietvertrag keine Umlage der Grundsteuer vereinbart wurde, muss der Eigentümer die Kosten selbst tragen.
Dürfen Vermieter die Grundsteuer auf alle Mieter umlegen?
Nein, die Umlage der Grundsteuer darf nur auf den Mieter umgelegt werden, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Grundsteuer auch Mieter der Wohnung ist.
