Mietkaution einfordern vom Vermieter mit einer Vorlage für Mieter

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 8. August 2023

Eine Mietkaution ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, es existieren jedoch durchaus gesetzliche Regelungen, was die Höhe, die Fristen bei Rückzahlung und andere Einzelheiten anbelangt. So darf die Höhe der Kaution drei Nettokaltmieten nicht überschreiten, regelmäßig hat der Vermieter die Kaution, abzüglich eventueller Abzüge, spätestens 6 Monate nach Auszug, ab erfolgter Wohnungsübergabe, verzinst zurückzugeben. Wenn also gemäß dem § 551 BGB jedweder Anspruch des Mieters erfüllt und verjährt ist, muss der Betrag entsprechend zurückerstattet werden. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach, dann sollte der Mieter schriftlich die Mietkaution einfordern.

Die Fälligkeit der Kaution nach Auszug

Mietkaution (© Tricatelle / fotolia.com)
Mietkaution (© Tricatelle / fotolia.com)
Die aktuelle Rechtsprechung kennt nicht wirklich einen Termin zur fristgerechten Rückgabe der Kaution. Es bietet sich der Umweg über die Fristen-Regelungen des § 548 BGB an:

1. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

2. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“ -
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

Trotzdem bleibt die Frage nach einer Abrechnungshöchstfrist offen. In einem Urteil aus 1992 NJW- RR 1992, S. 1036 hatte das Oberlandesgericht Hamm lediglich festgestellt, dass eine Zeit von zwei Jahren zu lange sei. Neuere Urteile sprechen allerdings von einer Höchstfrist von drei Monaten. So das Urteil des Amtsgerichts Hamburg 45 C 74/02, Urteil vom 16.12.2002.

Teile der Kaution können einbehalten werden

Der Vermieter kann Teile der Mietkaution durchaus einbehalten – dies, wenn die Nebenkosten noch abzurechnen sind. In diesem Fall darf der Vermieter jedoch nicht die gesamte Kautionssumme zurückhalten, sondern, falls es um eine Mietzeit von drei bis vier Monaten geht, den Geldbetrag in einer Höhe, die einer monatlichen Vorauszahlung entspricht. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg mit Urteil 47 C 1373/95 vom 27.2.1996. Das Amtsgericht Ahrensburg sieht einen Unterschied zwischen der Abrechnungsfrist von 12 Monaten für die Betriebskostenabrechnung und der Kautionsabrechnungsfrist. Die Richter sind nach dem Urteil 46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007 der Ansicht, der Vermieter könne sich mit der Nebenkosten-Abrechnung zwar 12 Monate Zeit nehmen, die Kaution selber aber dürfe er nicht so lange zurückhalten. So kann man also sagen, dass es dem Vermieter erlaubt ist, Anteile der Mietkaution länger als die in der Rechtsprechung benannten Fristen einzubehalten. Wenn aus der Abrechnung der Nebenkosten eine Nachzahlung für den Mieter auftauchen wird, kann der Vermieter einen den wahrscheinlichen Kosten angemessenen Teil bis zur endgültigen Abrechnung einbehalten. Der Rückzahlungsanspruch ist regelmäßig nach einer angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsfrist im Anschluss an die vertragliche Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Existieren jedoch in dem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter Fragen zu noch offenen Mietzahlungen, zu Beschädigungen der Mietsachen, hat der Mieter vorgeschriebene Schönheitsreparaturmaßnahmen unterlassen, gibt es noch rückständige oder auch noch nicht fällige Betriebskostennachforderungen, dann kann der Vermieter die Kaution in Höhe der zu erwartenden Forderungen zurückhalten.

Fachanwalt.de-Tipp:
Unter Abrechnungsreife versteht man den Zeitpunkt nach der Aufkündigung des Mietvertrages und der Frist, die dem Vermieter zur Prüfung zugestanden wird.

Verjährung des Anspruchs auf die Mietkaution

Der § 195 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches formuliert deutlich eine regelmäßige Frist von drei Jahren, nach dem der Mieter seine Kaution nicht mehr zurückfordern kann. Dabei ist zu beachten, dass die Frist nach dem § 199 BGB zum Schluss des Jahres, in dessen Verlauf der Anspruch entstanden ist, beginnt.

Nicht das Ende des Mietverhältnisses als solches ist also maßgeblich!

Die Rechtsprechung ist hier nicht unbedingt eindeutig. So entschied das Landgericht Oldenburg in einem Urteil vom 11.02.2013, Az: 4 T 93/13, dass der Anspruch eines Mieters auf die Rückgewähr der Mietsicherheit in drei Jahren verjährt. Dabei sei maßgeblich für den Verjährungsbeginn der Ablauf der üblich gewährten sechsmonatigen Abrechnungsfrist für den Vermieter. Mit dem Ablauf dieser Frist würde der Rückzahlungsanspruch fällig. Das Amtsgericht Anklam verkündet in einem Urteil vom 19.05.2011, Az: 7 C 148/10, dass ein Kautionsrückzahlungsanspruch erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Erteilung der letzten Betriebskostenabrechnung entsteht. Es wird generell empfohlen, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

War die Kaution ordnungsgemäß angelegt?

Der § 551 III S. 3 BGB schreibt vor, dass die Kaution vom Vermieter auf einem von seinem Vermögen getrennten Konto angelegt werden muss. Diese Regelung sichert dem Mieter die Möglichkeit zu, bei einer eventuellen Insolvenz des Vermieters, der Wohnbaugesellschaft, der Baugenossenschaft gemäß dem § 48 InsO (Insolvenzordnung) außerhalb der Insolvenz seine Kaution zurückzuverlangen. Andernfalls hätte er mit lediglich einer einfachen Insolvenzforderung nur sehr geringe Chancen, sein Geld wiederzusehen. Hierzu der entsprechende Paragraph:

„1. Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht.

2. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.“ - § 48 InsO Ersatzaussonderung

Die Verzinsung der Mietkaution

Geld 956 (© K.-U. Häßler / fotolia.com)
Geld 956 (© K.-U. Häßler / fotolia.com)
Der Vermieter hat die gesetzliche Pflicht, die Kaution mit „üblichem Zinssatz“ anzulegen. Dies findet sich eindeutig geregelt in den § 551 III S. 1 und 2 BGB. Einen Rechtsanspruch des Mieters auf eine bestimmte Form der Anlage gibt es nicht. Der Vermieter muss auch lediglich den „üblichen Zinssatz“ erstatten, wenn er die Kaution zurückbezahlt. Hier sind vertragliche Vereinbarungen von großem Vorteil. So kann es wesentlich höhere Zinserträge einbringen, das Geld auf einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto zu deponieren, oder aber in einen sicheren Fonds, beispielsweise einen Rentenfonds zu investieren, dieses Papier dann an den Vermieter zu verpfänden.

Mietkaution einfordern: Schritte zur Rückforderungsdurchsetzung

Sind nach dem eigenen Auszug aus einer Mietwohnung sämtliche Fristen verstrichen, ohne dass der Vermieter die Mietkaution zurückerstattet hätte, ist es angebracht, die Mietkaution einzufordern. Um die Mietkaution einzufordern, geht man am besten wie folgt vor:

1. Das Gespräch mit Vermieter suchen

2. Den Hausherrn schriftlich mit Frist zur Zahlung auffordern

3. Den Mahnbescheid zustellen

4. Dem Vermieter mit einer Klage drohen

5. Notwendigenfalls über einen Anwalt für Mietrecht Klage einreichen

Fachanwalt.de-Tipp:
Wer als Mieter eine Mietkautionsversicherung abgeschlossen hat, muss lediglich das entsprechende Papier zurückfordern.

Musterbrief / Vorlage zur Rückforderung der Mietkaution für Mieter

Sie möchten die Mietkaution einfordern? Im Folgenden finden Sie ein Muster / Vorlage für ein Schreiben, das die Rückforderung der Mietkaution zum Inhalt hat:

 

Absender (Mieter)

An Herrn/Frau … (Vermieter)

                                                                                                                             Ort, Datum

Rückzahlung der Mietkaution

Sehr geehrte(r) Herr/Frau …,

das zwischen uns vereinbarte Mietverhältnis betreffend die Wohnung … wurde zum … beendet.

Da die Wohnungsübergabe am … erfolgte und es von Ihrer Seite keinerlei Beanstandungen gab, bitte ich Sie, die am … von mir geleistete Kaution in Höhe von … EUR zzgl. Zinsen bis zum …  durch Überweisung auf das nachfolgend genannte Konto zurückzuzahlen:
(Kontoinhaber)
(IBAN)

Falls Ihrer Auffassung nach der Auszahlung Gründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese ebenfalls innerhalb der genannten Frist mitzuteilen.

Ich möchte Sie darauf hinzuweisen, dass die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung für das Jahr … Sie nicht dazu berechtigt, die komplette Kaution einzubehalten, da hier lediglich ein Sicherungsinteresse in Höhe der zu erwartenden Nachforderung besteht.

Mit besten Grüßen

(Mieter)

Sie können hier eine Vorlage für Mietkaution-Rückforderung als Word-Dokument herunterladen

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Kaution einfordern - FAQ zum Thema Mietkaution

Was ist eine Mietkaution?

Eine Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die Mieter an Vermieter zahlen, um eventuelle Schäden an der Wohnung oder ausstehende Mietzahlungen zu decken. Die Höhe der Kaution ist gesetzlich auf maximal drei Monatsmieten begrenzt.

Wann kann der Vermieter die Kaution einfordern?

Der Vermieter kann die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses einfordern, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Dies kann beispielsweise bei Schäden an der Wohnung oder ausstehenden Mietzahlungen der Fall sein.

Wie fordert der Vermieter die Kaution ein?

Der Vermieter muss die Kaution schriftlich und unter Angabe von Gründen einfordern. Dabei sollte er eine Frist setzen, innerhalb derer der Mieter die Kaution überweisen soll. Es empfiehlt sich, die Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um im Streitfall einen Nachweis über den Zugang zu haben.

Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Der Vermieter darf die Kaution nur solange einbehalten, wie er berechtigte Ansprüche gegen den Mieter hat. Spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses muss er die Kaution zurückerstatten, sofern keine Ansprüche mehr bestehen.

Wie kann der Mieter die Rückzahlung der Kaution verlangen?

Der Mieter kann die Rückzahlung der Kaution schriftlich vom Vermieter verlangen. Dabei sollte er eine Frist setzen, innerhalb derer die Rückzahlung erfolgen soll. Kommt der Vermieter dieser Forderung nicht nach, kann der Mieter ein Mahnverfahren einleiten oder einen Anwalt einschalten.

Darf der Vermieter die Kaution mit offenen Mietforderungen verrechnen?

Nein, der Vermieter darf die Kaution nicht mit offenen Mietforderungen verrechnen. Er kann nur Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit der Kaution verrechnen, beispielsweise Schadensersatzforderungen aufgrund von Beschädigungen an der Wohnung.

Was passiert mit der Kaution bei einem Eigentümerwechsel?

Bei einem Eigentümerwechsel geht die Kaution auf den neuen Eigentümer über. Dieser ist verpflichtet, die Kaution treuhänderisch anzulegen und dem Mieter die entsprechenden Informationen mitzuteilen.

Was passiert mit der Kaution bei Insolvenz des Vermieters?

Im Fall der Insolvenz des Vermieters ist die Kaution geschützt. Sie darf nicht in die Insolvenzmasse einbezogen werden und muss dem Mieter zurückerstattet werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Kaution ist eine wichtige Sicherheitsleistung für Vermieter und Mieter. Sie soll dafür sorgen, dass eventuelle Schäden oder ausstehende Mietzahlungen abgedeckt werden können. Wenn der Vermieter die Kaution einfordert, sollte er dies schriftlich und unter Angabe von Gründen tun und eine angemessene Frist setzen. Der Mieter hat das Recht, die Rückzahlung der Kaution zu verlangen, sobald keine Ansprüche mehr gegen ihn bestehen. Der Vermieter darf die Kaution nicht mit offenen Mietforderungen verrechnen und muss sie treuhänderisch anlegen. Bei einem Eigentümerwechsel oder der Insolvenz des Vermieters gelten besondere Regelungen. Insgesamt ist es wichtig, dass Vermieter und Mieter sich an die gesetzlichen Vorschriften halten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um Konflikte zu vermeiden.



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