Teppichboden in der Mietwohnung bei Wohnungsabnahme / -übernahme

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. September 2023

Ein Teppichboden sorgt für ein besonderes Wohlfühlklima. Handelt es sich um einen Mietwohnung Teppichboden kommen aber nicht selten Fragen oder gar Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter auf, wenn es darum geht, wer für die Erneuerung des Teppichbodens aufzukommen hat. Auch die Gerichte mussten sich mit diesbezüglichen Fragen schon öfter beschäftigen. Die wichtigsten Fragen rund um den Mietwohnung Teppichboden und damit zusammenhängende Fallkonstellationen sollen daher im Folgenden erläutert werden.

Verlegter Teppichboden gehört zur Mietsache

Craftsman Fitting Carpet (© Andrey Popov / fotolia.com)
Craftsman Fitting Carpet (© Andrey Popov / fotolia.com)
Wenn bei Einzug des Mieters der Teppichboden bereits verlegt war, wird er vom Vermieter mitvermietet. Was den normalen und vertragsgemäßen Gebrauch des Mietwohnung Teppichbodens angeht, ist dieser durch die Mietzahlung bereits abgegolten. Kommt der Teppichboden in die Jahre und ist durch normalen Gebrauch verschlissen, ist es Sache des Vermieters, diesen zu erneuern. Er hat hierfür in diesem Fall auch die Kosten zu tragen. In § 535 Satz 2 BGB heißt es hierzu: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“ Hierzu gehört dann auch, einen alten und verschlissenen Teppich auszutauschen.

Gehört die Erneuerung des Teppichbodens zu den Schönheitsreparaturen?

Es wird davon ausgegangen, dass die Erneuerung eines alten Teppichbodens gerade nicht zu den typischen Schönheitsreparaturen gehört, die dem Mieter durch den Mietvertrag auferlegt werden können. Sollte eine solche Klausel im Mietvertrag enthalten sein, wodurch der Mieter zum Austausch des Teppichbodens verpflichtet wird, ist sie unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Dies ist zumindest die vorherrschende Meinung, auch wenn eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof noch aussteht.

Fachanwalt.de-Tipp:
Mieter, in deren Mietvertrag eine Klausel zu finden ist, die eine generelle Verpflichtung zur Erneuerung des Mietwohnung Teppichbodens enthält, sollten diese nicht stillschweigend hinnehmen, sondern sie durch einen Fachanwalt oder den Mieterschutzbund überprüfen lassen.

Was, wenn Tiere in der Wohnung sind?

Soweit beispielsweise die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung gestattet ist, fallen auch Kratzspuren oder andere übliche Nutzungsspuren durch den Hund in den vertragsgemäßen Gebrauch. Auch dann ist der Mieter nicht zur Erneuerung verpflichtet. Anders verhält es sich, wenn der Hund beispielsweise Löcher in den Teppich beißt o.ä. Beschädigungen auftreten. Diese hat der Mieter zu ersetzen.

Teppichboden gegen Laminat austauschen?

In einem Fall musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob der Vermieter den Teppichboden gegen Laminat austauschen kann, wenn der Mieter darauf bestand, dass wieder ein neuer Teppichboden verlegt wird. Das Gericht entschied, dass der Vermieter die Wohnung unwesentlich und ohne Wertverlust verändern muss, wenn er seiner gesetzlichen Erhaltungspflicht nachkommt. Es gilt dabei, den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Einen Teppichboden gegen Laminat auszutauschen, stelle aber eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand dar. Hiermit muss sich der Mieter nicht zufriedengeben. Der Vermieter war demnach verpflichtet, auch wieder einen neuen Teppichboden zu verlegen.

Beschädigungen des Teppichbodens gehen zu Lasten des Mieters

Während der Vermieter bei vertragsgemäßem Gebrauch des Teppichbodens für dessen Ersatz aufkommen muss, ist es natürlich hingegen Sache des Mieters, durch ihn verursachte Schäden am Teppich zu ersetzen. Hierzu gehören beispielsweise Brandlöcher durch Zigaretten oder Flecken von verschüttetem Rotwein. Denn solche Beschädigungen fallen nicht mehr unter die normale vertragsgemäße Abnutzung des Mietwohnung Teppichbodens. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes, muss aber auch u.a. das Alter des Teppichs berücksichtigt werden. Der Vermieter kann die Verpflichtung des Mieters zum Schadensersatz nicht dazu ausnutzen, einen ohnehin schon alten Teppich vollständig gegen einen neuen austauschen zu lassen auf Kosten des Mieters.

Mieter muss Grundreinigung vornehmen

Janitor Cleaning Stain On Carpet (© Andrey Popov / fotolia.com)
Janitor Cleaning Stain On Carpet (© Andrey Popov / fotolia.com)
Durchaus legitim ist eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, spätestens beim Auszug eine Grundreinigung des Teppichbodens vorzunehmen. Diese fällt unter die gewöhnliche Schönheitsreparatur.

Was, wenn der Mieter selbst einen Teppichboden verlegt hat?

Zu klären bleibt auch, wie es sich verhält, wenn der Mieter selbst während der Mietzeit auf eigene Kosten einen Teppichboden in der Mietwohnung verlegt hat. Hierzu hat das Landgericht Köln entschieden, dass ein selbst verklebter Teppichboden beim Auszug durch den Mieter wieder entfernt werden muss. In der Praxis wird dies als „Rückbaupflicht“ bezeichnet. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Klebereste zurückbleiben. Der Boden muss also wieder in den Zustand versetzt werden, wie er durch den Mieter beim Einzug übernommen wurde. Bei einem selbst verlegten Teppichboden durch den Mieter verhält es sich zudem so, dass der Teppichboden in diesem Fall nicht mitgemietet wurde. Der Mieter hat dann also selbst für die Kosten einer Erneuerung aufzukommen. [LG Köln 1 C 45/77]

Zusammenfassung

  • Wurde der Teppichboden durch normales Wohnen abgenutzt, fällt die Erneuerung in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters. Dieser hat dann auch die Kosten zu tragen.
  • Davon abweichende Klauseln im Mietvertrag werden als nicht wirksam angesehen.
  • Eine nicht vertragsgemäße Abnutzung bzw. Beschädigung des Teppichbodens, muss vom Mieter ersetzt werden. Hier kann er sich jedoch das Alter des Teppichbodens anrechnen lassen.
  • Den Mieter trifft üblicherweise eine Rückbaupflicht bei selbst verlegten Teppichböden. Diese hat er bei Auszug wieder zu entfernen.

FAQ zu Teppichboden in Mietwohnung

Was ist ein Teppichboden?

Ein Teppichboden ist ein Bodenbelag, der aus textilen Fasern besteht. Er wird auf den Untergrund verlegt und dient als Schutz und zur Wärmedämmung.

Welche Vorschriften gelten für Teppichböden in Mietwohnungen?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Verwendung von Teppichböden in Mietwohnungen. Jedoch gibt es einige Regelungen, die Mieter und Vermieter beachten müssen.

Wer ist für die Verlegung und Instandhaltung des Teppichbodens verantwortlich?

In der Regel ist Mieter für die Verlegung und Instandhaltung des Teppichbodens zuständig. Der Mieter ist dafür verantwortlich, den Bodenbelag pfleglich zu behandeln und bei Beschädigungen den Vermieter unverzüglich zu informieren. Wenn jedoch der Teppichboden mitvermietet wurde und der Teppichboden in die Jahre gekommen ist und durch normalen Gebrauch verschlissen ist, dann ist es Sache des Vermieters, diesen zu erneuern

Was passiert bei Beschädigungen des Teppichbodens?

Wenn der Mieter den Teppichboden beschädigt, ist er verpflichtet, für die Reparatur oder Erneuerung des Bodenbelags aufzukommen. Wenn der Teppichboden jedoch durch normale Abnutzung beschädigt wird, ist der Vermieter für die Reparatur oder Erneuerung zuständig.

Darf der Vermieter die Verwendung von Teppichböden in der Mietwohnung verbieten?

Grundsätzlich nein. Der Vermieter hat nur dann das Recht, die Verwendung von Teppichböden in der Mietwohnung zu verbieten, wenn der Bodenbelag aus gesundheitlichen Gründen, beispielsweise aufgrund einer Hausstauballergie, nicht verwendet werden kann.

Darf der Mieter den Teppichboden in der Mietwohnung selbst verlegen?

Wenn der Mieter den Teppichboden in der Mietwohnung selbst verlegen möchte, muss er vorher die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Vermieter kann die Zustimmung jedoch verweigern, wenn er befürchtet, dass der Bodenbelag nicht fachgerecht verlegt wird und dadurch Schäden entstehen könnten.

Was passiert mit dem Teppichboden bei Auszug aus der Mietwohnung?

Wenn der Mieter aus der Mietwohnung auszieht, muss er den Teppichboden in der Regel in dem Zustand zurücklassen, in dem er ihn übernommen hat. Wenn der Bodenbelag jedoch durch normale Abnutzung beschädigt wurde, ist der Vermieter für die Erneuerung des Bodenbelags zuständig.

Welche Alternativen gibt es zum Teppichboden in Mietwohnungen?

Als Alternative zum Teppichboden in Mietwohnungen bieten sich beispielsweise Laminat-, Parkett- oder Fliesenböden an. Diese Bodenbeläge sind in der Regel pflegeleichter und langlebiger als Teppichböden und eignen sich daher besonders für stark frequentierte Räume wie Flure und Wohnbereiche.

Gibt es besondere Regelungen für Teppichböden in gewerblich genutzten Mieträumen?

Ja, in gewerblich genutzten Mieträumen gelten andere Regelungen als in privaten Mietwohnungen. Hier kann der Vermieter beispielsweise vertraglich festlegen, welche Art von Bodenbelägen zulässig sind und wer für die Instandhaltung des Bodenbelags verantwortlich ist.

Welche Pflegehinweise gibt es für Teppichböden?

Damit ein Teppichboden lange schön bleibt, sollten Mieter und Vermieter einige Pflegehinweise beachten. Dazu gehört beispielsweise das regelmäßige Staubsaugen, das Entfernen von Flecken und das Vermeiden von zu viel Feuchtigkeit. Wenn der Teppichboden sehr stark beansprucht wird, empfiehlt es sich, ihn regelmäßig professionell reinigen zu lassen.

Fachanwalt.de-Tipp: Teppichböden in Mietwohnungen sind weiterhin eine beliebte Bodenbelagsoption, die jedoch einige Regelungen und Vorschriften mit sich bringt. Mieter und Vermieter sollten sich daher vor der Verlegung eines Teppichbodens über ihre Rechte und Pflichten informieren, um Konflikte und Streitigkeiten zu vermeiden. Mit der richtigen Pflege und Instandhaltung kann ein Teppichboden jedoch lange schön bleiben und zur Gemütlichkeit der Mietwohnung beitragen.



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