Erstantrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft - Infos & Tipps

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 22. Januar 2024

Antrag Feststellung Behinderung (© nmann77 / fotolia.com)
Antrag Feststellung Behinderung (© nmann77 / fotolia.com)
Die Behinderung und der Grad der Behinderung werden in einem besonderen Verwaltungsverfahren festgestellt. Nach § 69 Abs. 1 SGB IX obliegt die Feststellung der Behinderung bzw. die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Das sind für gewöhnlich die Versorgungsämter oder andere Stellen, die durch Landesrecht festgesetzt sind.

Versorgungsamt entscheidet über die Gewährung

Neben der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) hat das Versorgungsamt auch darüber zu entscheiden, ob und falls ja welche Nachteilsausgleiche gewährt werden sollen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in dessen Bezirk der Antragsteller sich gewöhnlich aufhält oder seinen Wohnsitz hat.

Feststellung der Behinderung erfolgt nur auf Antrag

Bei der Behörde hat der behinderte Mensch seinen Antrag zu stellen, da die Feststellung der Behinderung nur auf Antrag des schwerbehinderten Menschen getroffen wird.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Antrag kann bei dem zuständigen Versorgungsamt formlos gestellt werden. Jedoch gibt es auch Antragsformulare bei der zuständigen Behörde, aber z.B. auch bei den Behindertenverbänden und bei den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen.

Aufgrund der Antragstellung sind die Versorgungsämter sodann von Amts wegen verpflichtet, das Vorliegen einer Behinderung, den entsprechenden Grad der Behinderung sowie die eintragungsfähigen Merkzeichen festzustellen. Sofern bereits Feststellungen in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung getroffen worden sind, wird regelmäßig keine gesonderte Feststellung getroffen. Prinzipiell müssen beim Antrag auf Erstfeststellung keine Unterlagen beigefügt werden.

Beschleunigung des Verfahrens durch Beifügung ärztlicher Unterlagen

Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Antragsverfahren zu beschleunigen, indem er den Antragsunterlagen ärztliche Unterlagen über die aufgeführten Gesundheitsstörungen beifügt. Diese Unterlagen sollten nicht älter als drei Jahre sein.

In diesem Zusammenhang könnten folgende Unterlagen relevant sein:

  • Aktuelle Krankenhausberichte
  • Entlassungsberichte vom Krankenhaus
  • Befundberichte
  • Ärztliche Gutachten
  • Röntgenbefunde
  • Laborbefunde
  • Rehabilitationsunterlagen
  • Pflegegutachten
  • Stellungnahme des Hausarztes zum Gesundheitszustand
  • Kurberichte

Sofern Unterlagen anderer Leistungsträger zur Verfügung stehen, sollten diese ebenfalls im Rahmen der Antragstellung beigefügt werden. Die Bearbeitungszeit für den Antrag verkürzt sich, sofern die eingereichten Unterlagen präzise und eindeutig sind. Für das Ausfüllen des Antrags sollte sich der Antragsteller genügend Zeit nehmen, um den Antrag sorgfältig und leserlich auszufüllen.

Kosten der vom Versorgungsamt benötigten Unterlagen werden vom Staat getragen

Antragsunterlagen (© Bacho-Foto / fotolia.com)
Antragsunterlagen (© Bacho-Foto / fotolia.com)
Sofern dem Antragsteller keine Unterlagen vorliegen und keine Eile hinsichtlich der Dauer der Bearbeitung des Antrags besteht, sollten diese nicht selbst beschafft werden. Das Versorgungsamt holt im Rahmen der Aufklärung des Sachverhaltes selbst alle benötigten Unterlagen von Fach- und Hausärzten ein; dem Antragsteller entstehen hierfür keinerlei Kosten. Diese Kosten werden vom Staat oder der Krankenkasse getragen. Sofern der Antragsteller die Unterlagen selbst beantragt, muss er in der Regel mit Kosten rechnen.

Für die Feststellung der Schwerbehinderung als solche entstehen keine Kosten. Grundsätzlich kann dem Antrag zudem bereits ein Lichtbildausweis für den späteren Schwerbehindertenausweis hinzugefügt werden.

Beschleunigung des Verfahrens bei Erwerbstätigkeit des Antragstellers vorgesehen

Ist der Antragsteller erwerbstätig, so haben seit Mai 2004 die Versorgungsämter das Verfahren zu beschleunigen. Der Gesetzgeber hat für das Erstellen des ärztlichen Gutachtens und des Feststellungsbescheides verkürzte Bearbeitungsfristen vorgesehen. Die zuständige Stelle wird insofern um eine vorrangige und zügige Bearbeitung des Antrages bemüht sein. Über das endgültige Ergebnis der Begutachtung wird das Versorgungsamt einen sog. Feststellungsbescheid erteilen. Wenn sich der Gesundheitszustand ändern sollte, kann jederzeit ein Änderungsantrag gestellt werden.

FAQ zum Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft

Was bedeutet die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft?

Die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bezeichnet den formalen Prozess, durch den eine Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen als schwerbehindert anerkannt wird. Dies ist gemäß dem deutschen Schwerbehindertenrecht, das Teil des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) ist, definiert.

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX ist eine Person als schwerbehindert anerkannt, wenn ihr Grad der Behinderung (GdB) 50 oder mehr beträgt und sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Bundesgebiet hat.

Die Anerkennung bietet verschiedene Vorteile, darunter:

  • Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen: beispielsweise zusätzlicher Urlaub und besonderer Kündigungsschutz.
  • Steuerliche Vergünstigungen: wie z.B. ein erhöhter Pauschbetrag für behinderte Menschen.
  • Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr.

Wie kann ich einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen?

Der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft wird beim zuständigen Versorgungsamt eingereicht. Dabei kann es notwendig sein, medizinische Berichte und andere Nachweise vorzulegen, um die Behinderung und den Grad der Behinderung zu dokumentieren.

Die genauen Schritte zum Einreichen des Antrags sind folgende:

  1. Antragsformular ausfüllen: Das Formular kann online heruntergeladen oder direkt beim Versorgungsamt abgeholt werden.
  2. Medizinische Nachweise beifügen: Dies kann ärztliche Bescheinigungen, Therapieberichte oder andere Dokumente beinhalten, die die Art und den Grad der Behinderung darlegen.
  3. Antrag einreichen: Der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antrag kann per Post oder persönlich beim Versorgungsamt eingereicht werden.

Was passiert nach Einreichung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft?

Nach Eingang des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft prüft das Versorgungsamt den Antrag und die beigefügten Unterlagen. In einigen Fällen kann es notwendig sein, zusätzliche Untersuchungen durchzuführen oder weitere Informationen anzufordern.

Nach der Prüfung trifft das Versorgungsamt eine Entscheidung auf der Grundlage von § 152 SGB IX und teilt diese dem Antragsteller mit. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines bescheid. Wenn der Antrag genehmigt wird, wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

  • Bescheid: Dieses Dokument enthält die Entscheidung über den Antrag und Informationen über den festgestellten GdB und gegebenenfalls vorhandene Merkzeichen. Es enthält auch Informationen über Rechtsmittel, falls der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.
  • Schwerbehindertenausweis: Ein Ausweis, der die Schwerbehinderteneigenschaft und den festgestellten GdB bescheinigt. Er kann zur Inanspruchnahme bestimmter Rechte und Vergünstigungen verwendet werden.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Gemäß § 84 SGB IX muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides schriftlich beim Versorgungsamt eingereicht werden.

Falls der Widerspruch abgelehnt wird, kann Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden. Es ist zu empfehlen, bei diesen Schritten einen Anwalt oder einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.


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