Bewerbung um einen Studienplatz - Zulassung & Vergabe bei Behinderten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 10. Februar 2024

Bewerbung um einen Studienplatz (© motorradcbr / fotolia.com)
Bewerbung um einen Studienplatz (© motorradcbr / fotolia.com)
Das heutige weitgehend zweistufige Bachelor-/Master-Studiensystem ist so ausgelegt, dass die meisten Studiengänge mit einem „Bachelor“ und manche mit einem „Staatsexamen“ abschließen. Die davor üblichen Abschlüsse „Diplom“ oder „Magister“ gibt es nur noch selten. Oftmals bewerben sich Absolventen und Absolventinnen von Bachelor-Studiengängen erneut, um einen Studienplatz für einen Master-Studiengang zu erhalten.

Inzwischen sind viele Berufsziele nur noch mit einem solchen Masterabschluss zu erreichen.

Grundsätzlich bietet das heutige Studiensystem sehr viele Möglichkeiten, bei dem das Studienangebot gefunden werden kann, welches optimal zur persönlichen Eignung und Motivation passt. Voraussetzung dafür ist, dass die Bewerber und Bewerberinnen hinsichtlich des Studienortes mobil sind. Bei einem Studiengang, der sehr stark nachgefragt ist, muss eine etwaige Wartezeit anderweitig überbrückt werden.

Damit Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ein gleichberechtigter Zugang zum Studium und ein chancengleiches Zulassungsverfahren ermöglicht werden kann, gibt es verschiedene Sonderanträge, die besondere Härten oder bestehende Nachteile ausgleichen sollen.

Fachanwalt.de-Tipp: In jedem Fall ist es dringend zu empfehlen, sich vor einer Bewerbung oder Einschreibung über die konkreten Bedingungen des gewünschten Studienganges und der jeweiligen Hochschule zu erkundigen.

Spezielle Informationen über die örtlichen Bedingungen an der jeweiligen Hochschule sind bei den Studienberatungsstellen und den Schwerbehindertenbeauftragten erhältlich. Dort können u.a. Informationen zur Möglichkeit einer barrierefreien Nutzung der Räumlichkeiten eingeholt werden. Zudem bieten viele Universitäten auch Unterstützungsmöglichkeiten oder Nachteilsausgleiche an.

Voraussetzungen für eine Bewerbung prüfen

Für das Studium an Hochschulen ist eine Hochschulzugangsberechtigung erforderlich. Die Annahme, dass man ausschließlich mit dem Abitur an Universitäten oder mit der Fachhochschulreife nur an Fachhochschulen studieren kann, ist hingegen falsch. Auch aufgrund einer beruflichen Vorbildung kann z.B. inzwischen in Niedersachsen ein Studium aufgenommen werden. Grundsätzlich muss hingegen zuvor von dem Studieninteressierten geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Bewerbung an der Wunschhochschule und dem Wunschstudiengang erfüllt werden und damit die Berechtigung für den Hochschulzugang besteht.

Der Zugang zum Studium an deutschen Hochschulen ist grundsätzlich auch mit ausländischen Sekundarschulabschlüssen möglich. Als Voraussetzung muss das entsprechende Zeugnis nach dem Recht des Staates, in dem es erworben wurde, eine Hochschulzugangsqualifikation darstellen. Im europäischen Raum und zudem einigen nicht europäischen Staaten ist der Hochschulzugang zudem durch völkerrechtliche Abkommen geregelt.

Falls der Studieninteressierte die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, muss als nächstes geklärt werden, wie der Studienplatz erhalten werden kann. Es gilt demnach zu klären, nach welchen Kriterien die Studienplätze vergeben werden, damit die Hochschulzulassung erfolgen kann. In manchen Fächern ist infolge der gestiegenen Anzahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ab den 1960er Jahren ein Mangel an Studienplätzen entstanden.

Vor allem im Bereich der Medizinstudiengänge wurde das Missverhältnis zwischen Andrang und zur Verfügung stehender Kapazität größer. Hieraus resultierten die bis heute vorherrschenden örtlichen und bundesweiten Zulassungsbeschränkungen.

Verfassungsrechtliche Dimension der Zulassungsproblematik

Diese Zulassungsproblematik hat auch eine verfassungsrechtliche Dimension, wie das Bundesverfassungsgericht am 18.07.1972 entschieden hat. Danach ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, so dass Zulassungsbeschränkungen nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen zulässig seien. Für die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen müssen demnach die Voraussetzungen vorliegen, dass die Ausbildungskapazitäten voll ausgeschöpft sind und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach sachgerechten Kriterien stattfindet, wobei alle Bewerberinnen und Bewerber zumindest eine Chance auf einen Studienplatz haben müssen. 

Es kann hinsichtlich der Vorbereitung der Bewerbung für einen Studienplatz je nach Studiengang erforderlich sein, dass damit bereits mehr als ein Jahr vor Erlangen der Hochschulzugangsberechtigung begonnen wird. Neben der Prüfung von Bewerbungsfristen muss grundsätzlich geprüft werden, ob als allgemeine Zugangsvoraussetzung mit der Hochschulzugangsberechtigung an der Wunschhochschule studiert werden darf. Zudem gilt es zu klären, ob weitere studiengangspezifische Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Darüber Numerus Clausus ( © contrastwerkstatt / fotolia.com)
Numerus Clausus ( © contrastwerkstatt / fotolia.com)
hinaus muss geprüft werden, ob für den Wunschstudiengang ein so genannter „NC“ (Numerus Clausus) besteht. Falls eine Zulassungsbeschränkung besteht, muss geklärt werden, wie die Vergabe der Studienplätze an die Bewerberinnen und Bewerber erfolgt. Mit der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) besteht die formale Berechtigung, an jeder Hochschule (Universität, Fachhochschule) zu studieren. In manchen Studiengängen sind zusätzlich besondere Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Darunter fallen z.B. praktische Tätigkeiten, besondere Vorbildungen oder Befähigungen, die Teilnahme an einem Selbsttestverfahren („self assessment“) oder das erfolgreiche Absolvieren einer Eignungsprüfung. Bei den „NC-Studiengängen“ findet ein Vergabeverfahren statt, sofern die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen die Zahl der vorhandenen Studienplätzen übersteigt. Zu diesen bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen zählen zurzeit Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie).

Diese Vergabeverfahren haben in der folgende Struktur:

  • Vorabquoten
  • Leistungsquote in 2 Variationen (Leistungsquote mit 2 Teilquoten / Leistungsquote ohne Teilquoten)
  • Wartezeitquote
Fachanwalt.de-Tipp: In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die einzelnen Bundesländer genau wie die einzelnen Hochschulen zum Teil erhebliche Unterschiede aufweisen, was die Höhe der einzelnen Quoten und die Auswahlkriterien anbelangt.

Härtequote als Vorabquote

Zu einer von mehreren Vorabquoten zählt die Härtequote. Diese Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte ist in der Regel für Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten relevant. Die Härtequote in den Zulassungsverfahren örtlich zulassungsbeschränkter Studiengänge ist nicht einheitlich festgelegt und variiert aktuell zwischen zwei und fünf Prozent. Aufgrund der Tatsache, dass die Anzahl der in der Härtequote zu vergebenen Studienplätze begrenzt ist, ist es möglich, dass nicht jeder Studieninteressierte, der als besonderer Härtefall anerkannt wurde, auch einen Studienplatz erhält. Dies gilt vor allem für besonders stark nachgefragte örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge mit wenigen zu vergebenden Studienplätzen. Die Studienplätze, die nach Abzug der Vorabquoten noch verbleiben, werden in den bundesweit und in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen zum weit überwiegenden Teil nach Leistung (Leistungsquote) und zu einem kleineren Teil nach Wartezeit (Wartezeitquote) vergeben.

Vergabe eines kleineren Teils der Studienplätze erfolgt nach Abiturbestenquote

Sofern die Vergabe der Studienplätze in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen sowie in einigen Ländern innerhalb der Leistungsquote in zwei Teilquoten erfolgt, wird ein kleinerer Teil der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturbestenquote) vergeben. Bei den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen gilt dies für zwanzig Prozent der in der Leistungsquote zur Verfügung stehenden Plätzen. Die Vergabe des überwiegenden Teils der Studienplätze wird durch ein Auswahlverfahren der Hochschulen nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben, wobei auch eine Ergänzung durch weitere Auswahlkriterien erfolgen kann („Hochschulquote“). Die Durchschnittsnote muss jedoch einen maßgeblichen Einfluß auf die Auswahl behalten. In dieser Form werden sechzig Prozent der in der Leistungsquote zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben.

Sofern von den Bundesländern bzw. Hochschulen die Leistungsquote nicht in Teilquoten differenziert wird, erfolgt die Auswahl nach dem „Grad der Qualifikation“ bzw. dem „Grad der Eignung und Motivation“ und somit nach dem Ergebnis eines hochschulinternen Auswahlverfahrens. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss dabei einen maßgeblichen Einfluß auf die Auswahl haben und ist entweder alleiniges oder eines von mehreren Auswahlkriterien. 

Wartezeit (© DDRockstar / fotolia.com)
Wartezeit (© DDRockstar / fotolia.com)
Vergabe eines kleineren Teils der Studienplätze nach Wartezeit

Ein kleinerer Teil der Studienplätze wird nicht nach Leistung, sondern nach dem Alter der Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) vergeben. Bei der Auswahl nach Wartezeit ist somit die Wartezeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers das entscheidende Auswahlkriterium. Die Auswahl erfolgt nach einem festgelegten Prozentsatz über die Wartezeit und kann je nach Hochschule und Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Durch die Berücksichtigung der Wartezeit können sich nach und nach die Chancen auf einen Studienplatz verbessern. Als Wartezeit wird dabei nur die Zeit gewertet, in der die Bewerberin oder der Bewerber nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war. Durch ein etwaiges begonnenes „Parkstudium“ oder ein Fernstudium kann die Wartezeit hingegen nicht erhöht werden. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung spielt in der Wartezeitquote regelmäßig nur bei Ranggleichheit der Bewerberinnen und Bewerber eine Rolle. Sofern die Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Wartezeit aufweisen, wird der Studienplatz häufig an diejenige oder denjenigen mit der besseren Note vergeben. Die Berechnung der Wartezeit berechnet sich regelmäßig nach der Anzahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Sofern der Studiengang bundesweit zulassungsbeschränkt ist (zurzeit Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie), müssen sich Studieninteressierte bei der Stiftung für Hochschulzulassung „hochschulstart.de“ bewerben, da die Studienplatzvergabe dort zentral erfolgt. Die Berechnung der Wartezeit in Halbjahren, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) vergangen sind, erfolgt ebenfalls von „hochschulstart.de“.


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