Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Versorgungsamtes - Widerspruch & Klage

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 14. Oktober 2023

Schwerbehindertenrecht mit Paragraph (© nmann77 / fotolia.com)
Schwerbehindertenrecht mit Paragraph (© nmann77 / fotolia.com)
Das Feststellungsverfahren wird durch den Erlass eines Bescheides (sog. Verwaltungsakt) abgeschlossen. Diesen Bescheid über den zuerkannten Grad der Behinderung erhält der Antragsteller entsprechend den Voraussetzungen des SGB IX durch das Versorgungsamt. Dieser Bescheid wird auch als Feststellungsbescheid bezeichnet.

Ablehnende Entscheidungen hat das Versorgungsamt nach § 36 SGB X mit Rechtsbehelfsbelehrungen zu versehen. Sofern das Widerspruchsrecht in Anspruch genommen werden soll, empfiehlt sich vor einer weiteren Detailprüfung in jedem Fall, nach Eingang des Feststellungsbescheides einen formellen und fristgerechten Widerspruch einzulegen. Der behinderte Mensch oder ein von ihm Bevollmächtigter kann gegen den erlassenen Feststellungsbescheid durch das Versorgungsamt binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen.

Widerspruch als Rechtsbehelf gegen die Nichtanerkennung möglich

Der Widerspruch kann sich gegen die Nichtanerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, gegen die Höhe des Grad der Behinderung (GdB) oder gegen die Ablehnung von Merkzeichen richten und kann schriftlich oder beim Versorgungsamt mündlich zur Niederschrift erfolgen. Dieser sollte zudem begründet werden. Die Begründung kann auch nachgereicht werden. Es empfiehlt sich, dass schon im Widerspruchsschreiben das Versorgungsamt gebeten wird, alle neuen medizinischen Befundberichte und auch eine neuerliche sozialmedizinische Beurteilung dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist ratsam, weitere aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, um eine Änderung erreichen zu können.

Klage vor dem Sozialgericht nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens möglich

Eine Klage vor dem Sozialgericht ist grundsätzlich erst nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch den Widerspruchsbescheids möglich. Das Sozialgerichtsverfahren beginnt vor dem zuständigen örtlichen Sozialgericht. Für den Fall, dass ohne zureichenden Grund nach drei Monaten noch nicht über den Widerspruch entschieden wurde, besteht noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu klagen. Diese Klage wird als Untätigkeitsklage bezeichnet. Sofern der Antragsteller mit der Einstufung nicht einverstanden sein sollte, besteht nach Erlass des Feststellungsbescheides das Recht auf Einsicht in die Akte des Versorgungsamtes.

Dieses Akteneinsichtsrecht gilt auch im Klageverfahren. Das zuständige Versorgungsamt übersendet auf Wunsch auch Kopien der Unterlagen. Der Widerspruchsbescheid wird, sofern das Versorgungsamt nicht abhilft, nach einer weiteren Prüfung von der Widerspruchsbehörde erlassen.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Sofern ein etwaiger Widerspruch zurückgewiesen wurde muss der Widerspruchsführer jedoch die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts selbst tragen.

Beratung vor Widerspruch oder Klage empfehlenswert

Widerspruch ( © bluedesign / fotolia.com)
Widerspruch ( © bluedesign / fotolia.com)
Bevor Widerspruch oder Klage erhoben wird, ist es für den Betroffenen empfehlenswert, sich rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist mit dem Haus- oder Facharzt und dem Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt, Behindertenverband, Gewerkschaft) zu beraten. Im Rahmen dieser Beratung sollten die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Klage eingeschätzt werden. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang auch, ob die seitens der behandelnden Ärzte vorgelegten Unterlagen möglicher Weise durch weitere ärztliche Aussagen zu ergänzen sind.

Die Art und Schwere der festgestellten körperlichen Beeinträchtigung sollte in jedem Fall untermauert werden. Für viele Rechtsanwälte ist das Schwerbehindertenrecht jedoch ein relativ unbekanntes Rechtsgebiet; es gibt nur wenige, die auf das Sozialrecht spezialisiert sind. Insofern sollte sich der Antragsteller überlegen, ob der sich nicht alternativ rechtlich von einem Behindertenverband vertreten lassen möchte.

Die anfallenden Kosten der Rechtsvertretung durch einen solchen Verband sind relativ niedrig; allerdings setzt eine solche Inanspruchnahme eine Mitgliedschaft in einem solchen Verband voraus. Die Sozialrechtsreferenten, die in den Rechtsschutzabteilungen der Verbände tätig sind, sind mit diesen Themen durch Ihre tägliche Arbeit gut vertraut.

Für den Fall einer Klage vor dem Sozialgericht kommt es wie bei dem Widerspruch bereits auch darauf an, die Klage sorgfältig zu begründen und darzustellen, wo im Verwaltungsverfahren unvollständig ermittelt wurde. Das Gericht überprüft zunächst, ob die bisherigen Ermittlungen ausreichen oder ob eine weitere Beweiserhebung nötig ist.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung wird das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Sofern der Kläger selbst Privatgutachten einholt, muss er die dafür anfallenden Kosten selbst tragen. Falls der Prozess gewonnen wird, kommt eine Erstattung der eigenen außergerichtlichen Kosten in Betracht.

Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe ausschöpfen

Zudem besteht die Möglichkeit, für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sofern der Antragsteller mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden sein sollte, besteht die Möglichkeit, Berufung beim Landessozialgericht einzulegen.

Eine Revision beim Bundessozialgericht ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Mit Ausnahme des Bundessozialgerichts besteht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kein Vertretungszwang. Eine Vertretung ist jedoch ratsam und sollte durch einen Rechtsanwalt oder auch durch die Rechtsbeistände eines der Behindertenverbände oder der Gewerkschaften erfolgen.

FAQ zu Rechtsbehelf und Klage

Was ist das Schwerbehindertenrecht?

Das Schwerbehindertenrecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die rechtliche Stellung von Menschen mit Behinderungen regeln. Hierzu zählen u.a. die Schwerbehinderten- und die Teilhabebehindertengesetze.

Was ist das Versorgungsamt?

Das Versorgungsamt ist eine Behörde, die für die Durchführung des Schwerbehindertenrechts zuständig ist. Es stellt u.a. den Grad der Behinderung (GdB) fest und entscheidet über die Gewährung von Leistungen.

Wann kann eine Klage gegen das Versorgungsamt erhoben werden?

Eine Klage gegen das Versorgungsamt kann in verschiedenen Fällen erhoben werden, z.B. wenn die Feststellung des GdB zu niedrig ausgefallen ist oder Leistungen verweigert wurden. Auch gegen Entscheidungen im Rahmen der Anerkennung von Schwerbehinderten als solche oder bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen kann eine Klage erhoben werden.

Welches Gericht ist für eine Klage gegen das Versorgungsamt zuständig?

Für Klagen gegen das Versorgungsamt ist grundsätzlich das Sozialgericht zuständig. In einigen Fällen kann jedoch auch das Verwaltungsgericht zuständig sein, z.B. wenn es um die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft geht.

Wie läuft ein Klageverfahren gegen das Versorgungsamt ab?

Ein Klageverfahren gegen das Versorgungsamt läuft in der Regel folgendermaßen ab:

Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Versorgungsamts

Widerspruchsverfahren (falls der Antrag abgelehnt wird),

Klageerhebung beim zuständigen Gericht

mündliche Verhandlung

Urteilsverkündung

Welche Fristen sind bei einer Klage gegen das Versorgungsamt zu beachten?

Grundsätzlich müssen Fristen eingehalten werden, um eine Klage gegen das Versorgungsamt erheben zu können. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt in der Regel 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden, um die Fristen einzuhalten.

Welche Kosten entstehen bei einer Klage gegen das Versorgungsamt?

Bei einer Klage gegen das Versorgungsamt können Kosten entstehen, z.B. Gerichtskosten oder Kosten für einen Rechtsanwalt. Je nach Einkommen und Vermögen kann aber auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Was kann erreicht werden, wenn eine Klage gegen das Versorgungsamt erfolgreich ist?

Wenn eine Klage gegen das Versorgungsamt erfolgreich ist, kann z.B. eine höhere Feststellung des GdB oder die Gewährung von Leistungen erreicht werden. Auch die Anerkennung als Schwerbehinderter oder die Gewährung von Nachteilsausgleichen können erreicht werden.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine Entscheidung im Klageverfahren?

Gegen eine Entscheidung im Klageverfahren kann innerhalb eines Monats Berufung beim Landessozialgericht oder beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Auch eine Revision beim Bundessozialgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Was sollte man beachten, bevor man eine Klage gegen das Versorgungsamt erhebt?

Vor der Erhebung einer Klage gegen das Versorgungsamt sollte man sich gut überlegen, ob die Erfolgsaussichten der Klage realistisch sind und ob man bereit ist, die Kosten und den Zeitaufwand auf sich zu nehmen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Klage und einem Widerspruch?

Ein Widerspruch ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Verwaltung, z.B. des Versorgungsamts. Mit dem Widerspruch kann man die Verwaltung dazu bringen, die Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Eine Klage ist dagegen ein gerichtliches Verfahren, bei dem eine Entscheidung des Gerichts über die Angelegenheit getroffen wird.


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