Schwerbehindertenvertretung - Alles zu Wahl, Aufgaben & Rechte

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 12. Februar 2024

Haustürschild Schwerbehindertenvertretung (© kamasigns / fotolia.com)
Haustürschild Schwerbehindertenvertretung (© kamasigns / fotolia.com)
Die Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten und hat die Aufgabe, die besonderen Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Beschäftigter in Betrieben und Dienststellen wahrzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in den §§ 94-97 SGB IX. In diesem Zusammenhang wird im SGB IX für ihre persönlichen Rechtsbeziehungen auch die Bezeichnung Vertrauensperson genannt.

Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Teil des Personalrates sondern vielmehr eine eigene Institution, welche ihre Grundlage im Schwerbehindertenrecht hat. Die Schwerbehindertenvertrauensperson arbeitet jedoch sehr eng mit dem Personalrat zusammen und hat das Recht, an jeder Personalratssitzung teilzunehmen. Das ergibt sich aus § 95 Abs. 4 SGB IX. Nach neuerer Rechtsprechung gilt dies auch für die konstituierende Sitzung des Betriebsrats oder Personalrats, zu der der Vorsitzende des Wahlvorstands auch die Schwerbehindertenvertretung zu laden hat.

Fachanwalt.de-Tipp: Ob es in diesen Sitzungen um schwerbehindertenrechtliche Angelegenheiten geht oder nicht, spielt für dieses bundesgesetzliche Teilnahmerecht keine Rolle, da es unabhängig davon besteht.

Die Schwerbehindertenvertretung kann zudem auch als Stelle verstanden werden, die sich für die Belange behinderter Menschen in der Gesellschaft einsetzt; in diesem Zusammenhang wird bei dieser auch die Bezeichnung als Behindertenbeauftragter verwendet.

Wahl einer Schwerbehindertenvertretung möglich

In § 94 SGB IX findet sich die Regelung, wonach in allen Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte beziehungsweise gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist: eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter, in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Die Wahlberechtigung bezieht sich auf alle in dem Betrieb oder der Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen.

In diesem Zusammenhang sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. Folglich muss die Schwerbehindertenvertretung selbst nicht schwerbehindert sein.

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen berühren, zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Der Schwerbehindertenvertretung steht nach § 95 Abs. 6 SGB IX das Recht zu, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen.

Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretung in § 95 Abs. 1 SGB IX geregelt

Nach § 95 Abs. 1 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.

Dabei kommen der Schwerbehindertenvertretung folgende Aufgabenbereiche zu:

  • Beantragung von präventiven Maßnahmen bei den zuständigen Stellen, die den Schwerbehinderten dienen
  • Überwachung in der Hinsicht, dass die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt und zudem die dem Arbeitgeber nach den §§ 71,72 und 81-84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Schwerbehinderten; ggf. durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirken, sofern diese berechtigt sind
  • Verhandlungen über den Abschluss einer Integrationsvereinbarung
  • Unterstützung der schwerbehinderten Menschen bei etwaigen Problemen mit Vorgesetzten oder Kollegen
  • Mitwirkung bei der Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
  • Unterstützung der Beschäftigten bei der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX)
  • Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle; ggf. Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen gegenüber der Dienststelle und Hilfestellung in allen Schwerbehindertenangelegenheiten
  • Unterstützung bei etwaigen Wiedereingliederungsmaßnahmen
  • Hilfestellung und Unterstützung bei der behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes
  • Unterstützung bei Einstellungsvorgängen, sofern sich schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beworben haben

Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit anderen Stellen möglich

Sofern es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig oder zweckmässig ist, kann die Schwerbehindertenvertretung mit anderen Stellen zusammenarbeiten oder sich dort Informationen, Rat und Hilfe einholen. Insofern findet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber, den Beauftragten des Arbeitgebers sowie dem Betriebsrat oder Personalrat statt. Gemäß § 99 Abs. 2 SGB IX haben sich die Mitglieder des Integrationsteams, dem auch die Schwerbehindertenvertretung angehört, gegenseitig zu unterstützen.

Fachanwalt.de-Tipp: In besonders gelagerten Fällen kann die Schwerbehindertenvertretung einen sog. Gesundheitszirkel einberufen, mithin eine Art innerbetrieblich aufgebauten Arbeitskreis zur Förderung der betrieblichen Gesundheit. So lässt sich möglicherweise auch das Leistungspotential der Mitarbeiter verbessern.

Überblick über anderen Stellen die für eine Zusammenarbeit in Betracht kommen

Im folgenden Überblick werden Stellen angezeigt, die für eine Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung in Frage kommen:

  • Beauftragter des Arbeitgebers für Schwerbehindertenangelegenheiten
  • Arbeitgeber
  • Betriebsärztliche Dienststelle
  • Personalrat
  • Dienststelle Arbeitsschutz
  • Personalabteilung
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsrat
  • Mitarbeitervertretung
  • Versorgungsamt
  • Sozialgericht
  • Jobcenter
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Integrationsfachdienst
  • Integrationsamt
  • Gesundheitsamt
  • Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland
  • Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen
  • Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe

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