Schwerbehinderung: Einstufung als Schwerbehinderter & der Grad der Behinderung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. Februar 2024

Behinderung (© martialred / Fotolia.com)
Behinderung (© martialred / Fotolia.com)
Der Begriff der Schwerbehinderung ist in § 2 Abs. 2 SGB IX näher definiert. Danach gilt als schwerbehindert, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Zudem muss der Wohnsitz des Menschen bzw. der gewöhnliche Aufenthalt oder der Arbeitsplatz gem. § 73 SGB IX in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Die deutsche Staatsangehörigkeit hingegen ist nicht erforderlich. Die Duldung ist für einen rechtmäßigen Aufenthalt ausreichend. Ein als aufenthaltsrechtlich nur geduldetet Ausländer hat jedoch nur dann einen Anspruch auf Feststellung seiner Schwerbehinderung, wenn dessen Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird.

Versorgungsamt für die Festellung der Schwerbehinderung zuständig

Der im SGB IX verwendete Begriff des schwerbehinderten Menschen entspricht dem des Schwerbehinderten, der im früher maßgeblichen Schwerbehindertengesetz verwendet wurde. Für die Feststellung der Schwerbehinderung und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bereich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als schwerbehindert anerkannte Menschen haben somit bereits die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens beantragt und durchlaufen und verfügen insofern über eine amtliche Dokumentation ihrer Behinderung in Form eines sog. Feststellungsbescheides und den Schwerbehindertenausweis.

Feststellungsbescheid als Bescheid über die Anerkennung der Behinderung

Der Feststellungsbescheid ist letztlich der durch die Versorgungsverwaltung erlassene Bescheid über die Anerkennung einer Behinderung. Eine solche Statusfeststellung der Behinderung und des Grades ist zudem für die besonderen Hilfen nach dem Zweiten Teil des SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erforderlich. Zudem stehen schwerbehinderten Menschen bestimmte Nachteilsausgleiche zu.

In einer Gesamtschau lässt sich sagen, dass das SGB IX bei einem Menschen eine Schwerbehinderung als gegeben ansieht, sofern folgende Merkmale vorliegen:

  • ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 wurde festgestellt
  • der Wohnsitz des Menschen bzw. der gewöhnliche Aufenthalt oder der Arbeitsplatz gem. § 73 SGB IX liegt in der Bundesrepublik Deutschland
  • der Status der Behinderung wird Menschen zuerkannt, wenn die seelische Gesundheit, die geistige Fähigkeit oder körperliche Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem lebenstypischen Zustand abweichen und dadurch eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt
Fachanwalt.de-Tipp: Der § 2 Abs. 3 SGB IX erweitert den Begriff der Schwerbehinderung um den Personenkreis, der behinderten Menschen gleichgestellt werden soll.

Gleichstellungen werden von der Agentur für Arbeit ausgesprochen

Als gleichgestellte behinderte Menschen werden Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber weniger als 50 geschützt, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben und sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Solche Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen, die zuvor auch den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung anhört. Die Agenturen für Arbeit haben erfahrungsgemäß strenge Vorgaben, was die Anerkennung einer Gleichstellung anbelangt. Es muss konkret belegt werden, dass der Arbeitsplatz ohne eine Gleichstellung gefährdet wäre. Eine generell schwierige Arbeitsmarktsituation wird dabei als ausreichender Grund nicht akzeptiert.

Geringe Aussicht auf Gleichstellung für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst

Angehörige, die im öffentlichen Dienst arbeiten, haben indes eine geringe Aussicht auf Gleichstellung, da sie einen sicheren Arbeitsplatz haben. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub oder auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben Gleichgestellte hingegen nicht.

Die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen, besteht ebenfalls nicht.

Fachanwalt.de-Tipp: Jede Behinderung und chronische Krankheit ist individuell, die dadurch auftretenden Fragen sind jedoch häufig ähnlich. Informationen und Wissenswertes zu Behinderungen und chronischen Krankheiten findet man hier: https://www.enableme.de/de/behinderungen
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