Menschen mit Schwerbehinderung: Welches Versorgungsamt ist zuständig?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 7. Februar 2024

Wegweiser Versorgungsamt (© kamasigns / fotolia.com)
Wegweiser Versorgungsamt (© kamasigns / fotolia.com)
Für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und die Anerkennung einer Schwerbehinderung ist ein Versorgungsamt oder ein Amt für soziale Angelegenheiten (ASA) zuständig.

SGB IX Teil 2 als Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diese Hauptaufgaben der Versorgungsverwaltung im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung ist das SGB IX Teil 2. Die Durchführung des Schwerbehindertenrechts ist eine der Hauptaufgaben der Versorgungsämter. 

Die Versorgungsämter und Landesversorgungsämter wurden als besondere Verwaltungsbehörden der Länder errichtet. Aufgrund mehrerer Gesetzesänderungen können die Länder inzwischen die Versorgungsämter auch in allgemeinen Verwaltungsbehörden oder bei Kommunen ansiedeln.

Unterschiedliche Wahrnehmung der strukturellen Änderungsmöglichkeiten

Von den Ländern werden diese strukturellen Änderungsmöglichkeiten derzeit auf unterschiedliche Weise wahrgenommen.

Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung ist nicht bundeseinheitlich geregelt

Das hängt damit zusammen, dass die Zuständigkeit in der Versorgungsverwaltung nicht bundeseinheitlich geregelt ist. Das Versorgungsamt stellt fest, ob eine Behinderung besteht, welchen Grad der Behinderung (GdB) und welche Merkzeichen ein Schwerbehinderter zugesprochen bekommt. Zudem prüft das Versorgungsamt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ( §§ 68 ff. SGB IX). Entsprechend dem Feststellungsbescheid stellt das Versorgungsamt den Schwerbehindertenausweis aus. 

Fachanwalt.de-Tipp: Die Versorgungsämter werden je nach Bundesland unterschiedlich bezeichnet.

Überblick über die Bundesländer und das jeweilige zuständige Versorgungsamt

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die einzelnen Bundesländer und das jeweilige zuständige Versorgungsamt:

  • Baden-Württemberg:

Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 10 - Landesversorgungsamt Baden-Württemberg

  • Bayern:

Zentrum Bayern Familie und Soziales

  • Berlin:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

  • Brandenburg:

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg

  • Bremen:

Amt für Versorgung und Integration Bremen

  • Hamburg:

Versorgungsamt Hamburg

  • Hessen:

Regierungspräsidium Gießen, Versorgungsverwaltung des Landes Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

  • Nordrhein-Westfalen:

Versorgungsämter Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz:

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

  • Saarland:

Landesamt für Soziales

  • Sachsen:

Kommunaler Sozialverband Sachsen

  • Sachsen-Anhalt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein:

Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein

  • Thüringen:

Freistaat Thüringen, Landesverwaltungsamt Abteilung VI - Versorgung und Integration

FAQ zum Versorgungsamt

Was ist das Versorgungsamt und welche Aufgaben hat es?

Das Versorgungsamt ist eine staatliche Einrichtung, die in erster Linie für die Umsetzung des Sozialgesetzbuches (SGB) - insbesondere das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - zuständig ist. Es ist Teil der öffentlichen Verwaltung und ist im Bereich der sozialen Sicherung und sozialen Dienste tätig. Die wichtigsten Aufgaben des Versorgungsamtes sind:

  • Erteilung von Feststellungsbescheiden: Gemäß § 69 SGB IX stellt das Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) und gesundheitliche Merkzeichen fest. Der GdB ist ein Maß für die körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung einer Person.
  • Bewilligung von Leistungen: Auf Basis der festgestellten Behinderung gewährt das Versorgungsamt verschiedene soziale Leistungen wie Renten, Pflegeleistungen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Koordination von Rehabilitationsmaßnahmen: Nach § 11 SGB IX übernimmt das Versorgungsamt auch die Aufgabe der Koordination und Steuerung von Rehabilitationsleistungen.

Ein Beispiel für die Arbeit des Versorgungsamtes wäre ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Nachdem der Antrag gestellt wurde, überprüft das Versorgungsamt die eingereichten medizinischen Unterlagen und stellt den GdB fest. Auf Grundlage dieser Feststellung kann die Person dann bestimmte Leistungen beantragen.

Wie läuft das Antragsverfahren beim Versorgungsamt ab?

Das Antragsverfahren beim Versorgungsamt ist ein mehrstufiger Prozess. Die genauen Schritte hängen davon ab, welche Leistung beantragt wird. Generell beinhaltet das Verfahren jedoch die folgenden Schritte:

  1. Antragsstellung: Der Antragsteller füllt den erforderlichen Antrag aus und reicht diesen zusammen mit den benötigten Unterlagen beim Versorgungsamt ein.
  2. Prüfung der Unterlagen: Das Versorgungsamt prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden.
  3. Feststellung des GdB: Gemäß § 69 SGB IX stellt das Versorgungsamt den GdB fest. Hierfür können ggf. auch ärztliche Gutachten eingeholt werden.
  4. Bescheiderteilung: Nach Abschluss der Prüfung teilt das Versorgungsamt dem Antragsteller seinen Bescheid mit. Gegen diesen Bescheid kann ggf. Widerspruch eingelegt werden.

Ein Beispiel wäre ein Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In diesem Fall müsste der Antragsteller nicht nur den Antrag auf Erwerbsminderungsrente, sondern auch umfassende medizinische Nachweise einreichen. Das Versorgungsamt würde dann den GdB feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob ein Anspruch auf die Rente besteht.

Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen (§ 84 SGB IX). In Ihrem Widerspruch sollten Sie klar darlegen, warum Sie die Entscheidung für falsch halten und welche Änderungen Sie sich wünschen.

Falls Ihr Widerspruch vom Versorgungsamt abgelehnt wird, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben (§ 87 SGB IX). Dies sollte jedoch nur in Betracht gezogen werden, wenn Sie überzeugende Gründe und Beweise dafür haben, dass die Entscheidung des Versorgungsamtes fehlerhaft ist. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen anwaltlich beraten zu lassen.

Ein Beispiel: Sie haben einen GdB von 50 beantragt, das Versorgungsamt hat jedoch nur einen GdB von 30 festgestellt. In diesem Fall könnten Sie Widerspruch einlegen und ggf. zusätzliche medizinische Unterlagen einreichen, um Ihren höheren GdB nachzuweisen.

Wie kann ich mich gegen Diskriminierung durch das Versorgungsamt wehren?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Sollten Sie sich vom Versorgungsamt diskriminiert fühlen, können Sie verschiedene Maßnahmen ergreifen:

  • Beschwerde einlegen: Zunächst können Sie eine formelle Beschwerde beim Versorgungsamt einlegen. Darin sollten Sie genau erläutern, wie und warum Sie sich diskriminiert fühlen.
  • Widerspruch einlegen: Wenn die Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Bescheid des Versorgungsamts steht, können Sie Widerspruch einlegen.
  • Klage erheben: Sollte das Versorgungsamt auf Ihre Beschwerde oder Ihren Widerspruch nicht zufriedenstellend reagieren, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben. Gemäß § 61 AGG können Sie dabei auch auf Schadensersatz oder Entschädigung klagen.

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