Akteneinsicht im Strafverfahren beantragen - mit Muster

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 30. August 2023

Man ist Beschuldigter in einem Strafverfahren und erhält von der örtlichen Polizei eine Vorladung. Sollte man der Vorladung folgen oder sollte man ggf. zunächst Akteneinsicht nehmen, um zu schauen, was einem überhaupt vorgeworfen wird? Als Beschuldigter ist man grds. nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Man hat das Recht -sogar ohne Rechtsanwalt - Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Wie das genau funktioniert, zeigt der folgende Artikel.

Recht auf Akteneinsicht

Akteneinsicht im Strafverfahren (© sharpi1980 - fotolia.com)
Akteneinsicht im Strafverfahren (© sharpi1980 - fotolia.com)
Das Akteneinsichtsrecht stellt ein Verfahrensrecht dar, im Rahmen dessen die Einsicht in Akten gewährt wird, die für ein bestimmtes Verfahren (Strafverfahren, Zivilverfahren, Verwaltungsverfahren etc.) von der zuständigen Behörde (Polizei, Gericht, Verwaltungsbehörden, Finanzämter etc.) angelegt und geführt werden.

Darin befinden sich alle für das jeweilige Verfahren maßgeblichen Sachverhalte, behördliche und/ oder gerichtliche Verfügungen und Erwägungen, Dokumente, Beweisstücke, Gutachten, Zeugenaussagen, Schriftverkehr mit dem Betroffenen und ggf. seinen Bevollmächtigten (Anwalt, Betreuer etc.).

Akteneinsicht im Strafverfahren

Die Rechtsgrundlage für das Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren bildet § 147 StPO.

Das Akteneinsichtsrecht leitet sich aber auch ab aus dem:

  • Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
  • Grundsatz der Waffengleichheit
  • Anspruch auf rechtliches Gehör

Akteneinsicht im Strafverfahren; „das darf doch nur ein Rechtsanwalt (Verteidiger)“ würde nahezu jeder denken. Allerdings handelt es sich dabei um einen Irrtum. Auch als Beschuldigter hat man das Recht auf Akteneinsicht.

Aktenansicht mit Anwalt / Verteidiger

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers ergibt sich aus § 147 Absatz 1 bis Absatz 3 StPO. Der Begriff des Verteidigers ist dabei sehr weit auszulegen. Sowohl der Wahlverteidiger als auch der Pflichtverteidiger, aber auch der Rechtsreferendar (wenn ihm die Verteidigung übertragen worden ist) zählen als Verteidiger. Auch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gelten als Verteidiger.

Um das Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen, muss aber zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger noch kein zwingender Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB zustande gekommen sein. Es reicht nach h.M. ein sogenanntes Anbahnungsverhältnis aus; sprich, wenn der Verteidiger durch die Akteneinsicht noch u.a. prüfen will, ob er das Mandat überhaupt annehmen will (Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 46. Auflage, § 147 Rn.9).

Akteneinsicht ohne Anwalt / Verteidiger

Das Recht auf Akteneinsicht steht aber nicht ausschließlich dem Rechtsanwalt  bzw. dem Verteidiger allein zu. Das Recht des Beschuldigten ist mittlerweile ausgeweitet worden. Sein Akteneinsichtsrecht leitet sich seit dem 01.01.2018 direkt aus § 147 Abs. 4 StPO ab. Dieser lautet ausdrücklich:

Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.“

Rechtsanwalt (© Alexander Limbach - fotolia.com)
Rechtsanwalt (© Alexander Limbach - fotolia.com)
Neben dem Verteidiger hat somit auch der Beschuldigte selbst ein Recht auf Akteneinsicht, wenn er eben nicht anwaltlich vertreten ist. Wenn er anwaltlich vertreten ist, hat er kein Recht auf Akteneinsicht.

Allerdings ist das Recht des Beschuldigten ohne Anwalt auf Akteneinsicht darauf beschränkt, dass der Beschuldigte die Akte lediglich unter Aufsicht vor Ort bei der jeweiligen Behörde einsehen darf. Der Rechtsanwalt/Verteidiger hat das Recht sich die Akte schicken zu lassen uns sie für einige Tage – eben ohne Aufsicht – einzusehen.

Das Recht auf Akteneinsicht hat man in allen Stadien des Strafverfahrens. Selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat man das Recht auf Akteneinsicht. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 5 StPO.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte bereits im März 1997 entschieden, dass die Verweigerung von Akteneinsicht bei einem Angeklagten ohne Verteidiger gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Dennoch haben deutsche Gerichte in den Jahren danach weiterhin Beschuldigten und Angeklagten die Akteneinsicht verweigert. Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) machte später im Falle von Abdullah Öcalan gegen die Türkei am 13.03.2003 klar, dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen nicht auf den Verteidiger beschränkt werden darf. Jeder Angeklagte hat das Recht darauf, noch vor der Hauptverhandlung die Akten einzusehen (EGMR Nr. 46221/99 - Urteil v. 13. März 2003, Öcalan gegen Türkei, 1. Kammer).

Auch nach den neueren Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts sind die Rechtsprechung des EGMR auch bei Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen.

Akteneinsicht als Geschädigter im Strafverfahren

Auch als Geschädigter im Strafverfahren hat man das Recht auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus § 406 e Abs.1 StPO. Wenn man anwaltlich vertreten ist, darf lediglich der Rechtsanwalt des Geschädigten nach der vorgenannten Vorschrift Einsicht in die  Akten nehmen. Aber auch wenn man anwaltlich nicht vertreten ist, hat man nach § 406 e Abs. 3 StPO das Recht, die Akten (unter Aufsicht) einzusehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Als Geschädigter einer Straftat sollte man zunächst unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei erstatten, damit diese sofort mit den Ermittlungen beginnen kann. Sodann sollte man einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, der alsbald Akteneinsicht vornimmt. Dieser wird einem dann erklären, ob und welche Rechte man als Opfer hat und vor allem, ob die Rechte/Ansprüche im laufenden Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) oder aber separat zivilrechtlich geltend gemacht werden sollen.  

Akteneinsicht beantragen

Wenn man als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei erhält, sollte man der Vorladung keine Folge leisten, da man hierzu nicht verpflichtet ist. Es gibt eine Ausnahme: Wenn die Staatsanwaltschaft es anordnet, dass die Polizei einen vernimmt, dann ist man verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Dennoch sollte man auch in diesem Fall keine Aussage machen und stattdessen einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten, der dann eine Akteneinsicht beantragt.

Akteneinsicht Frist

Im Strafverfahren gibt es keine Frist für die Akteneinsicht. Die Akteneinsicht kann in jeder Lage des Verfahrens vorgenommen werden. Selbst nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens hat man das Recht auf Akteneinsicht. Allerdings sollte man – um eine effektive Verteidigung zu erzielen – so früh wie möglich die Akteneinsicht vornehmen.

Dauer

Akteneinsicht (© kwarner - fotolia.com)
Akteneinsicht (© kwarner - fotolia.com)
Die Akteneinsicht im Strafverfahren wird in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen gewährt. Auch wenn der Rechtsanwalt in der Regel das Akteneinsichtsgesuch an die Polizei schickt, leitet diese es nach Abschluss der Ermittlungen zusammen mit der Ermittlungsakte weiter an die Staatsanwaltschaft. Von dort aus erhält der Rechtsanwalt sodann die Ermittlungsakte mit sämtlichen Beiakten und Fallakten. In der Regel wird die Akte für 3 Tage zur Einsichtnahme an das Büro des Rechtsanwalts geschickt.

Ausnahme: Wenn sich der Beschuldigte in U-Haft befindet, erhält der Verteidiger in der Regel innerhalb weniger Tage die Akten zur Einsichtnahme, um dem dringenden Tatverdacht (Voraussetzung für Haft) und den Haftgründen entgegenwirken zu können, vgl. § 147 Absatz 2 StPO. Der Verteidiger hat schon dann einen Anspruch auf Einsicht in alle Akten, die auch dem Haftrichter vorliegen, vgl. Entscheidung des EGMR vom 30.03.1989, StV 93, 283.

Kosten

Die reine Akteneinsichtsgebühr, die man bei der jeweiligen Behörde zu zahlen hat, beträgt in der Regel 12 Euro. Wenn man jedoch einen Rechtsanwalt beauftragt, der für einen die Akteneinsicht vornimmt, um den Inhalt später noch mit einem zu besprechen, fallen in der Regel die sogenannte Grundgebühr in Höhe von 200 Euro, eine Kostenpauschale von 20 Euro für Porto und Telefon zzgl. 19 % Umsatzsteuer Steuer an. Dies wären somit 261,80 €.

Wenn der Rechtsanwalt über die Akteneinsicht hinaus noch tätig sein soll und ggf. eine Einlassung für den Beschuldigten abgeben soll oder dergleichen, fallen weitere Gebühren an. Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungs-Gesetz).

Akteneinsicht im Strafverfahren – Muster

Nachfolgend haben wir 2 Musteranträge auf Akteneinsicht im Strafverfahren für Sie zur kostenlosen Nutzung, zum Einen ein Muster wenn man anwaltlich vertreten ist und zum Anderen, wenn man anwaltlich nicht vertreten ist.

Im Folgenden finden Sie einen Musterantrag auf Akteneinsicht im Strafverfahren zur kostenlosen Nutzung, wenn man anwaltlich vertreten ist:

Rechtsanwaltkanzlei Mustermann                                         Musterstadt, den 20.08.2018
Musterstraße 100
20500 Musterstadt

An die Polizei Musterstadt
Lilienallee 50
20560 Musterstadt

Ihr Aktenzeichen: xxxxxxx

Vorladung vom 10.08.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem o.g. Ermittlungsverfahren gegen Herrn Max Müller, wohnhaft……, teilen wir mit, dass der
Beschuldigte Müller uns mit der Beauftragung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Eine auf
uns lautende Vollmacht liegt diesem Schreiben bei.

Unser Mandant wird den Termin bei Ihnen am 31.08.2019 nicht wahrnehmen. Eine mögliche
Einlassung soll ausschließlich über uns erfolgen.

Zuvor beantragen wir hiermit, uns über die zuständige Staatsanwaltschaft Einsicht in die
Ermittlungsakte zu gewähren. Die unverzügliche Rückgabe der Akte wird bereits jetzt zugesichert.

Mit freundlichen Grüßen

Mustermann

Rechtsanwalt

Sie können hier einen Antrag auf Akteneinsicht als Word-Dokument herunterladen

Im Folgenden finden Sie einen Musterantrag auf Akteneinsicht im Strafverfahren zur kostenlosen Nutzung, wenn man anwaltlich nicht vertreten ist:

Max Müller                                                                            Musterstadt, den 20.08.2018
Bahnhofstraße 10
20500 Musterstadt

An die Polizei Musterstadt
Lilienallee 50
20560 Musterstadt

Ihr Aktenzeichen: xxxxxxxxx
Vorladung vom 10.08.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,
in der o.g. Angelegenheit habe ich die Vorladung vom 10.08.2018 erhalten.

Den Termin am 31.08.2018 werde ich nicht wahrnehmen. Ich mache zunächst von meinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Ich möchte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und berufe mich diesbezüglich auf mein
Recht auf Akteneinsicht nach § 147 Absatz 4 StPO.

Teilen Sie mir bitte mit, wann ich bei Ihnen Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann.

Nach Einsicht in die Ermittlungsakte behalte ich mir vor, eine Stellungnahme abzugeben oder ggf.
einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen
Max Müller

 Sie können hier einen Antrag auf Akteneinsicht als Word-Dokument herunterladen

FAQ zum Thema Akteneinsicht

Was ist Akteneinsicht?

Akteneinsicht bezeichnet das Recht einer Person, in eine gerichtliche Akte oder eine behördliche Akte Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein wichtiger Grundsatz in vielen Rechtsordnungen, da es den Bürgern ermöglicht, ihre Rechte und Interessen zu schützen.

Welche Arten von Akten gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Akten, in die man Einsicht nehmen kann.

Dazu gehören:

  • Gerichtsakten: Diese Akten enthalten alle Unterlagen und Dokumente, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, wie zum Beispiel Anträge, Klageschriften, Urteile und Protokolle.
  • Behördliche Akten: Hierbei handelt es sich um Akten von öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel der Polizei, dem Finanzamt oder dem Bauamt. Diese Akten enthalten oft Informationen zu Verwaltungsverfahren, Genehmigungen und anderen behördlichen Angelegenheiten.
  • Private Akten: Hierbei handelt es sich um Akten von privaten Personen oder Unternehmen, die in einem Gerichtsverfahren eine Rolle spielen können, wie zum Beispiel Verträge, Rechnungen oder Korrespondenz.

Wer hat das Recht auf Akteneinsicht?

In der Regel haben die Parteien eines Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht. Das bedeutet, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte in einem Gerichtsverfahren das Recht auf Akteneinsicht haben. Auch andere Beteiligte wie Zeugen oder Sachverständige können in bestimmten Fällen ein Recht auf Akteneinsicht haben. Bei behördlichen Akten kann das Recht auf Akteneinsicht auch von jedermann wahrgenommen werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

Wie beantragt man Akteneinsicht?

Um Akteneinsicht zu beantragen, muss man in der Regel einen formlosen Antrag an die zuständige Stelle stellen. Bei Gerichtsakten ist dies in der Regel das zuständige Gericht, bei behördlichen Akten die jeweilige Behörde. Der Antrag muss bestimmte Informationen enthalten, wie zum Beispiel den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Akte, in die Einsicht genommen werden soll. Es empfiehlt sich, den Antrag schriftlich zu stellen und eine Kopie des Personalausweises beizufügen.

Welche Kosten können bei Akteneinsicht anfallen?

Je nach Art und Umfang der Akteneinsicht können Kosten anfallen. Bei Gerichtsakten werden in der Regel Gebühren für die Einsichtnahme und Kopien berechnet. Auch bei behördlichen Akten können Kosten für Kopien oder Ausdrucke anfallen. Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld über mögliche Kosten zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen.

Wie lange dauert es, bis man Akteneinsicht erhält?

Die Dauer bis zur Gewährung der Akteneinsicht kann je nach Art der Akte und der Zuständigkeit der Behörde oder des Gerichts variieren. In der Regel sollte die Einsicht jedoch innerhalb von wenigen Wochen gewährt werden. Bei komplexeren Fällen oder großen Akten kann es jedoch auch mehrere Monate dauern. Es empfiehlt sich, bei der Antragstellung nach einer voraussichtlichen Bearbeitungszeit zu fragen.

Was kann man tun, wenn der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wird?

Wenn der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wird, kann man dagegen Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Hierbei ist es wichtig zu prüfen, ob die Ablehnung rechtmäßig war und ob man möglicherweise weitere Argumente oder Nachweise vorbringen kann, um den Antrag durchzusetzen.

Was sind die Nachteile von Akteneinsicht?

Ein möglicher Nachteil von Akteneinsicht ist, dass sie mit Kosten verbunden sein kann, insbesondere wenn viele Kopien oder Ausdrucke benötigt werden. Außerdem kann es je nach Umfang der Akte und der Komplexität des Verfahrens schwierig sein, sich einen Überblick zu verschaffen und die relevanten Informationen zu finden. In Einzelfällen können auch schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen und die Akteneinsicht einschränken.

Was kann man tun, wenn man unzufrieden mit der Akteneinsicht ist?

Wenn man mit der Akteneinsicht unzufrieden ist, kann man gegebenenfalls weitere Schritte einleiten, um seine Rechte durchzusetzen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um einen Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags, eine Klage auf Akteneinsicht oder eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde handeln. Es empfiehlt sich, sich in diesem Fall von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Recht auf Akteneinsicht ist ein wichtiger Grundsatz des Rechtsstaates und bietet Betroffenen die Möglichkeit, ihre Rechte und Interessen zu schützen. Um Akteneinsicht zu beantragen, muss man einen formlosen Antrag stellen und gegebenenfalls mit Kosten rechnen. Bei der Akteneinsicht können jedoch auch schutzwürdige Interessen entgegenstehen, die die Einsichtnahme einschränken können. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Akteneinsicht möglich ist.

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