Was ist eine Amtsanmaßung und wie hoch ist die Strafe?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. Juli 2024

Sie wollen sich einen kleinen Scherz erlauben und verkleiden sich am Wochenende als Polizist. Zunächst regeln Sie den Verkehr an einer Kreuzung. Danach führen Sie Verkehrskontrollen durch und verlangen bei mehreren Autofahrern Fahrzeugschein und Führerschein. Ist dies so erlaubt oder haben Sie sich wegen Amtsanmassung strafbar gemacht? Dieser Straftatbestand ist in § 132 StGB geregelt.

Amtsanmassung- Definition

Amtsanmaßung bedeutet das unrechtmäßige Vornehmen einer Handlung, die nur von einer Amtsperson vorgenommen werden darf.

Gesetzliche Regelung und Strafmaß

Amtsanmaßung (© Zerbor / fotolia.com)
Amtsanmaßung (© Zerbor / fotolia.com)
Die Amtsanmaßung ist in § 132 StGB geregelt. Darin heißt es:

„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Amtsanmaßung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  Welche Strafe auf einen zukommt, hängt vom Einzelfall und den entsprechenden Umständen ab.

Zudem spielt es eine entscheidende Rolle, ob man bereits Vorstrafen hat oder nicht. Sollte man keine Vorstrafen haben und als Ersttäter auch noch geständig sein, kann man durchaus damit rechnen, eine Geldstrafe zu erhalten. Die Höhe der Geldstrafe hängt von den jeweiligen Einkommensverhältnissen des Betroffenen ab.

Das Rechtsgut dieser Vorschrift ist die staatliche Autorität und das Ansehen des staatlichen Apparats, die beeinträchtigt wären, wenn amtliche Tätigkeit von Unbefugten ausgeübt und somit der falsche Anschein von Amtshandlungen gesetzt wird, die in Wahrheit nicht unter Kontrolle der staatlichen Organe vorgenommen worden sind (BGHSt 12, 31; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben. StGB § 132, Rn.1).  

§ 132 StGB enthält zwei Tatbestandsvarianten. Nach der ersten Variante macht sich strafbar, wer „unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes

befasst“. Nach Variante 2 macht sich strafbar, wer „eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf“.

Eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB setzt in beiden Tatvarianten ein Handeln voraus, das sich als amtliche Tätigkeit darstellt. Wenn man es also dabei belässt, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne jedoch eine Diensthandlung vorzunehmen, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Wenn sich jemand als Inhaber eines Amtes ausgibt, welches nicht (mehr) existiert (Beispiel: Reichsinspektor), macht er sich ebenfalls nicht strafbar.

§ 132 Variante 1 StGB

„Öffentliches Amt“

Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach den Kriterien des Staats- und Verwaltungsrechts zu bestimmen und sowohl im statusrechtlichen als auch im funktionellen Sinne zu verstehen (BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 4 StR 40/11; zur Amtsträgereigenschaft BGH, Urt. v. 10.3.1983 – 4 StR 375/82 - BGHSt 31, 264, 267 f.). 

Hierunter fallen Ämter, deren Träger von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind. Entscheidend ist, dass die Handlung einem objektiven Beobachter als hoheitlich erscheint. Es ist daher unbeachtlich, ob das in Rede stehende Amt richtig bezeichnet ist oder überhaupt existiert.

„Befassen“

Der Täter muss sich mit der Ausübung des Amtes „befasst“ haben. Mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst sich, wer sich gegenüber einem Dritten so verhält, als nehme er Aufgaben und Befugnisse einer ihm verliehenen Amtsstellung wahr.

§ 132 Variante 2 StGB

Bei der zweiten Variante reicht die Vornahme der Handlung, die einem Inhaber eines öffentlichen Amtes vorbehalten ist, zur Erfüllung des Tatbestandes aus. Die „Amtsanmaßung“ erfolgt bei dieser Variante allein durch die Vornahme einer solchen Handlung. Geht man allein nach dem Wortlaut, würde sich sogar - streng ausgelegt - auch ein in zivil gekleidete Person, der den Verkehr umleitet, nach Variante 2 strafbar machen.

Amtsanmaßung bei einem Auftreten als Polizist

Es kann eine strafbare Amtsanmaßung sein, wenn man sich als Polizist ausgibt. Allerdings reicht das bloße sich als Polizist ausgeben nicht aus. Derjenige muss zusätzlich eine Diensthandlung vornehmen, welche nur von einem Polizisten vorgenommen werden darf.  Gibt man sich also lediglich als Polizist aus, stellt dies noch keine strafbare Amtsanmaßung dar. Verkleidet man sich als Polizist und spaziert durch die Stadt, ist dies ebenfalls noch nicht strafbar. Verkleidet man sich jedoch als Polizist und verhaftet eine Person oder führt eine Hausdurchsuchung durch, stellt dies eine strafbare Amtsanmaßung dar.

Amtsanmaßung am Telefon

Amtsanmaßung am Telefon (© sven baehren / fotolia.com)
Amtsanmaßung am Telefon (© sven baehren / fotolia.com)
Man kann sich auch strafbar machen, indem man eine Amtsanmaßung am Telefon begeht. Wenn man sich am Telefon als Polizist ausgibt und eine bestimmte konkrete Anweisung gibt, die nur von Polizisten erteilt werden dürfen, macht man sich wegen Amtsanmaßung strafbar.

Das gleiche gilt, wenn man sich als Mitarbeiter des Ordnungsamtes ausgibt. Wenn man sich aber als Polizist oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes ausgibt und bloß den Nachbarn bittet, die Musiker leiser zu machen, macht man sich nicht strafbar.

Eine solche Bitte ist nicht nur Polizisten oder dem Ordnungsamt vorbehalten. Das Gleiche gilt, wenn man sich telefonisch gegenüber dem Bürgeramt als Polizist ausgibt, um an Infos über einen Dritten zu gelangen, wenn diese Infos ohnehin jedem erteilt worden wären.

Beispiele für eine Amtsanmaßung

  • Man gibt sich als Gerichtsvollzieher aus und pfändet Gegenstände
  • Man verkleidet sich als Polizist und regelt den Verkehr
  • Man verkleidet sich als Polizist und führt Kontrollen bei Autofahrern durch
  • Man verkleidet sich als Polizist und macht eine Hausdurchsuchung
  • Man verkleidet sich als Polizist und verhaftet eine Person
  • Man stattet sein Auto mit Blaulicht aus und benutzt es im Straßenverkehr

Beispiele in denen keine Amtsanmaßung vorliegt

  • Man gibt sich als Bundestagsabgeordneter aus und reserviert im Nobel-Restaurant einen Tisch
  • Man ruft beim Nachbar an und gibt sich als Polizist aus und bittet die Musik leiser zu machen
  • Man zeigt ein altes Emblem und gibt sich als Kriminalbeamter aus, aber führt keine weiteren Handlungen durch
  • Man verkleidet sich als Polizist und spaziert durch die Stadt
  • GEZ-Mitarbeiter gibt sich als Beamter aus (Keine Strafbarkeit, da  „Beamter“ keine ausreichend konkrete Bezeichnung für ein öffentliches Amt ist).

Verjährung

Die Amtsanmaßung verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren nach Vollendung der Tat.

Hinzuziehung Fachanwalt für Strafrecht

Wenn man wegen Amtsanmaßung angezeigt wird, gilt man zunächst als Beschuldigter. In der Folgezeit erhält man als Beschuldigter Post von der Polizei, worin der Vorwurf der Amtsanmaßung erwähnt wird. Man erhält sodann die Gelegenheit, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern oder man wird zum Revier vorgeladen.

An dieser Stelle wird geraten, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen und stattdessen von vorneherein einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist. Gegenüber der Polizei muss man als Beschuldigter ohnehin keine Angaben machen. Man muss auch nicht zur Vernehmung erscheinen. Wenn man einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragt hat, wird dieser zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und danach die Sach- und Rechtslage mit dem Beschuldigten erörtern.

Die Aktenlage wird zeigen, ob der Beschuldigte tatsächlich eine Amtsanmaßung begangen hat und ob man ihm diese nachweisen kann. An dieser Stelle sollte mit dem Rechtsanwalt die Entscheidung getroffen werden, ob man gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Stellungnahme abgibt oder nicht. Dies hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist also nicht zwingend eine Stellungnahme abzugeben.

Strafverteidiger-Tipp: Wenn eine Amtsanmaßung vorliegt und die Ermittlungsbehörden genug Beweise haben, wird der Rechtsanwalt dem Beschuldigten zu einem Geständnis raten, um ein milderes Ergebnis herbeizuführen.

Amtsanmassung - Schema

A. Tatbestand

I. Tathandlung

1.) Befassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes

Eine Amtsanmaßung kann nach § 132 1. Alt. StGB durch ein Befassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen werden.

2.) Vornehmen einer Handlung die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf

Im Übrigen liegt eine Amtsanmaßung gemäß § 132 2. Alt. StGB vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf.

II. Unbefugt

Die Amtsanmaßung verlangt ein unbefugtes Handeln.

II. Vorsatz

Die Amtsanmaßung verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz. Der Täter muss also bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale wenigstens Vorsatz haben.

B. Rechtswidrigkeit

Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

C. Schuld

Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

FAQ zur Amtsanmaßung

Was versteht man unter Amtsanmaßung im deutschen Recht?

Amtsanmaßung ist ein juristischer Begriff, der im deutschen Strafrecht verankert ist. Dieser bezieht sich auf das rechtswidrige Vortäuschen, eine öffentliche Funktion oder ein Amt auszuüben, das man tatsächlich nicht innehat. Die entsprechende Norm hierfür ist § 132 StGB (Strafgesetzbuch).

Eine Person begeht Amtsanmaßung, wenn sie:

  1. unbefugt handelt,
  2. sich eine öffentliche Amtshandlung anmaßt,
  3. und dies öffentlich oder in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen in die öffentliche Funktion zu beeinträchtigen, geschieht.

Beispiel: Eine Person gibt sich als Polizeibeamter aus und nimmt eine Verkehrskontrolle vor, obwohl sie dazu nicht befugt ist.

Welche Strafen drohen bei einer Amtsanmaßung?

Gemäß § 132 StGB kann eine Person, die Amtsanmaßung begeht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Dabei ist zu beachten, dass das Strafmaß im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängen kann, wie zum Beispiel:

  • der Schwere der Amtsanmaßung,
  • den folgenden Schäden für das Opfer oder die Allgemeinheit,
  • der Wiederholungsgefahr sowie
  • den persönlichen Verhältnissen des Täters.

Welche Rolle spielt Vorsatz bei der Amtsanmaßung?

Vorsatz ist ein zentrales Element der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB. Das bedeutet, dass der Täter wissentlich und willentlich handeln muss, um sich eines solchen Delikts schuldig zu machen. Eine Amtsanmaßung liegt nicht vor, wenn die Person irrtümlich glaubt, zur Vornahme der Amtshandlung befugt zu sein.

In der Praxis kann es allerdings schwierig sein, den Vorsatz nachzuweisen. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft jedoch versuchen, den Täter wegen fahrlässiger Amtsanmaßung oder anderer Delikte zu belangen.

Wie kann man sich gegen Amtsanmaßung schützen und welche Rechte hat man als Betroffener?

Um sich vor Amtsanmaßung zu schützen, ist es wichtig, auf bestimmte Anzeichen zu achten und im Zweifelsfall nachzufragen.

Man sollte:

  • sich stets einen Dienstausweis zeigen lassen, wenn man von einer Person in Amtsfunktion angesprochen wird,
  • bei Unklarheiten oder Zweifeln die zuständige Behörde kontaktieren,
  • im Falle einer Amtsanmaßung die Polizei informieren und
  • sich rechtlichen Beistand suchen, wenn man Opfer einer Amtsanmaßung geworden ist.

Als Betroffener einer Amtsanmaßung hat man das Recht, Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend zu machen, sofern man einen Schaden erlitten hat. Zudem kann man Strafanzeige erstatten, um den Täter zur Verantwortung zu ziehen.


Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download